Das Land NRW muss vertreten durch den leitenden Generalstaatsanwalt Manfred Proyer (GStA Hamm) eigene Betrugsbeute zurückzahlen (Verwaltungsgericht Arnsberg 10 K 2113/10, 06.06.2012)

Oberstaatsanwalt Karl-Erich Sundermeyer von der GStA-Hamm erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass es eine gütliche Einigung nicht gebe, weil er auch Staatsanwaltskollegen und Rechtspfleger gefragt habe und diese alle einheitlich und eindeutig die Richtigkeit des Vorgehens der Staatsanwaltschaft vertreten (Bestätigt auch durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld, Generalstaatsanwaltschaft Hamm und das Landesjustizministerium NRW).

VG-Arnsberg (10 K 2113/10, 06.06.2012):
„…sondern gemäß §839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 34 Satz 1 GG wegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung durch Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft, die in der Verursachung der von den Polizeibeamten weitergegebenen unzutreffenden Auskunft über die Höhe des zur Freilassung des Herrn X notwendigen Betrages gelegen haben mag.“
Die Kreispolizeibehörde Minden stellte das rechtswidrige Vorgehen umgehend ein und belehrte alle Mitarbeiter, damit es nicht weiter zu solchen unrechtmässigen Vorgehen kommt (Schreiben der Kreispolizeibehörde Minden vom 24.08.2009).

Demjenigen, der für den Inhaftierten die Strafe bezahlte, wurde von der Staatsanwaltschaft vorsätzlich falsch erklärt, dass der Inhaftierte nur freikommt, wenn er auch die Kosten des Strafverfahrens bezahlt. Das erklärte man dem Inhaftierten ebenfalls und das die Staatsanwaltschaft sich auch auf nichts anderes einlässt.
Die Staatsanwaltschaft hat ausdrücklich erklärt, dass der Staatsanwalt(in) mit Vorsatz absichlich so gehandelt hat um durch die Erregung eines Irrtums bei einem Dritten von diesem die Kosten und das zur Freilassung nicht notwendige Geld zu erbeuten, weil der tatsächliche Schuldner Mittellos wäre.
Eine Strafanzeige gegenüber dem Staatsanwalt der den Betrug getätigt hat ist eingestellt worden, weil sich aus dem Haftbefehl ganz eindeutig ergibt, dass es für eine Freilassung des Inhaftierten ausreichend ist, wenn nur die Strafe bezahlt wird. (Der Inhaftierte ist im übrigen inhaftiert worden, weil er sich ohne Geld zu haben in einer Berufung mit Anwaltszwang einen Anwalt genommen hat, den er hätte unterstellterweise nicht hätte bezahlen können, weil er 2 Jahre zuvor einen Offenbarungseid geleistet hat. Eine von ihm selbst eingereichte Berufung ist aufgrund des Anwaltszwangs zurückgewiesen worden.).

Die Staatsanwaltschaft, die Generalstaatsanwaltschaft und das Landesjustizministerium NRW wollen jedoch auch weiterhin entsprechend rechtswidrig vorgehen und pochen auf die Richtigkeit und Korrektheit ihres vorgehen auch aufgrund eines Rechtsbeugungsprivilegs und einer Sperrwirkung für Straftatbestände der Staatsanwälte, weil es ihnen daher erlaubt sei unerlaubte Handlungen und Amtspflichtverletzungen zu begehen.

Wer der Staatsanwalt war, der den Betrug in Auftrag gegeben hat wurde jedoch am VG-Arnsberg nicht ermittelt, weil der Sachverhalt auch rechtlich bereits so eindeutig war, dass dieses nicht notwendig war. Die Ansprüche für eine Rückzahlung ergaben sich bereits aus dem BGB ohne, dass die schuldhafte Amtspflichtverletzung oder eine unerlaubte Handlung nachgewiesen werden musste aus denen sich ebenfalls zusätzlich ein Rückzahlungsanspruch ergeben hätte.

Eine Geheimstaatsanwaltschaft mit vorsätzlichen kriminellen Methoden und vorsätzlichen schuldhaften Amtspflichtverletzungen ist gemäss dem Justizministerium des Landes NRW (Landesjustizminister NRW Thomas Kutschaty (SPD) und Oberstaatsanwältin Dr. Christina Wehner) auch dienstaufsichtsrechlich nicht im geringsten zu beanstanden, 11.05.2012

Die Strafverfolgung der Bürger und die Abdeckung der Kollegen bei Straftaten liegt gemäss JM Kutschaty auch bei ihm in guten Händen, denn bei ihm lässt man die  Juristenkollegen (mit Amtseid) laufen und die Kleinen werden mit gnadenloser Härte verfolgt und gefangen. RiStA 3-2012
Das muss auch zwangsweise so unbedingt  getätigt werden aber in der Bevölkerung muss bei der Tätigkeit mit allen Mitteln der Eindruck erweckt werden, dass so nicht gehandelt wird. Das wird auch erreicht durch Verfolgen von Bürgern, die darüber berichten mit angeblichen Beleidigungen oder völlig frei erfundenen Beleidigungen oder anderer angeblicher Straftaten von Bürgern, die damit verfolgt werden um diese mundtot zu machen.

Die Staatsanwaltskollegin Oberstaatsanwältin Dr. Christina Wehner (ehemals GStA Düsseldorf) vom Landesjustizministerium NRW erklärt mit Schreiben vom 11.05.2012 (3133E – III 17/12), dass die vorhergehenden Entscheidungen richtig seien und vorsätzlich kriminelles Handeln wie Beleidigung, Strafvereitelung, Nötigung, Bedrohung, Erpressung, Betrug oder schuldhafte Amtspflichtverletzungen von Staatsanwälten innerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit auch dienstaufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden sind aus den gleichen Gründen wie es der leitende Generalstaatsanwalt Manfred Proyer und alle anderen feststellten. Wer der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin war, die die kriminellen Handlungen beauftragt bzw. durchgeführt hat, hat man dem Beschwerdeführer bis heute nicht mitgeteilt und das Begehren wird einfach ignoriert und es wird auch schon angekündigt, dass der Name nicht herausgegeben wird: “…vermag ich auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit, die neues Sachvorbringen nicht enthalten, einen Bescheid nicht mehr in Aussicht zu stellen.”

Der Generalstaatsanwalt Manfred Proyer und Oberstaatsanwalt Marco Wibbe von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm erklärten zuvor: Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger dürfen innerhalb ihrer Tätigkeit in einer zur Objektivität verpflichteten Behörde Bürger anlügen, nötigen, bedrohen, erpressen und betrügen und schuldhafte Amtspflichtverletzungen begehen usw. (Sperrwirkung für Straftatbestände), wenn dann komme in der gesamten Rechtspflege nur der Straftatbestand der Rechtsbeugung mit dem Rechtsbeugungsprivileg in Betracht (2 Zs 1952/2011), 08.08.2011

Dieses sogenannte Rechtsbeugungsprivileg auf dass sich auch von den vorstehenden Juristen berufen wird haben jedoch ehemalige Altnazirichter am BGH auch wieder in der BRD erschaffen (vgl., BGHSt 10, 294; BGH NJW 1968, 1339, 1340; vgl. dazu LG Berlin DRiZ 1967, 390, 393, r. Sp.) um ihre damaligen Nazi-Mord-Juristenkollegen und Justiz-Massenmörder wieder in Amt und Würden zu verhelfen und jede ekelhaftigste Perversion und Sadismus ihrer Altnazikollegen an ihren Blutgerichten und sich selbst dabei zu legitimieren. Diese Entscheidungen dienen der Beherrschung der Bevölkerung durch Altnazi-Methoden.

“…Der Aufstieg in einer Hierarchie ist von dem “Wohlwollen” derjenigen abhängig, die diesen Weg schon gegangen sind und jetzt Spitzenpositionen in der Pyramide einnehmen. Was liegt für den Aufstiegsmotivierten näher, als sich die inhaltlichen Positionen der schon Aufgestiegenen zu eigen zu machen und sich so deren Wohlwollen zu erkaufen?…”
Udo Hochschild, Richter am Amtsgericht (Tübingen), 1985

“…Die Sonderrichter im Dritten Reich sind mit demselben Qualifikationsbegriff groß geworden wie die Richter von heute.”
Richter Nescovik, BGH

Der BGH hat sich übrigens von seinen vorstehenden Entscheidungen selbst mittlerweile aber nur teilweise distanziert. Für den Vorsatz bei einer Rechtsbeugung dürfen keine anderen Massstäbe angelegt werden als bei anderen im Strafgesetzbuch aufgezählten Verbrechen (Artikel 3 Abs. 1 GG):
Insgesamt neigt der Senat zu dem Befund, daß das Scheitern der Verfolgung von NS-Richtern vornehmlich durch eine zu weitgehende Einschränkung bei der Auslegung der subjektiven Voraussetzungen des Rechtsbeugungstatbestandes bedingt war (vgl. Spendel aaO S. 13, 69 f.)
BGH Urteil vom 16.11.1995 -5 StR 747/94 -.

Auf diese Nazischande der deutschen Justiz und auf die Rechtssprechung von Altnazis berufen sich hochelitär (und freundlich grinsend) auch der Generalstaatsanwalt Manfred Proyer, Oberstaatsanwältin Dr. Christina Wehner, Oberstaatsanwalt Marco Wibbe und der Landesjustizminister NRW Thomas Kutschaty (SPD) dennoch immer noch um alle kriminellen Handlungen nach Herzenslust an Bürgern wie im Dritten Reich vornehmen zu können.

15 Jahre nach Kriegsende. Ein junger Jurist macht seine ersten Erfahrungen mit jenen Kollegen, die schon unter Hitler Recht gesprochen haben.
Helmut Kramer, Richter im Ruhestand: “Ich habe ja mit sehr vielen der Sonderrichter noch zusammen in Kammern gearbeitet, nette, reizende Leute (Anm. auch  freundlich grinsend), gute Juristen.”.
Kramers Bild ändert sich als er seinen ersten eigenen Fall auf den Tisch bekommt. …
(Es erschien ihm nun ein ekeliges Bild von Richtern, die sich auch in der BRD nicht geändert hatten.).

Portal für Stadt- und Zeitgeschichte, Eine Auswahl Deutscher Nazi-Karrieren nach 1945
Als wäre nichts geschehen, als hätten sie nicht kurz zuvor noch 6 Millionen Juden und eine halbe Million Sinti und Roma gemeuchelt und gemordet, als hätten sie nicht die schlimmsten Verbrechen der Menschheitsgeschichte begangen, machten sie nach 1945 in der jungen Bundesrepublik wieder Karriere: Die Mörder des “Dritten Reichs”.
Gedeckt und protegiert wurden sie – unter anderem – von der BRD-Justiz,

 

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