Am AG-Coburg keine Reiseentschädigung für mittellose Menschen und deren Verfolgung als notorische Grundrechtsverletzung, 16.01.2018

Es wurde für die Anreise zu einem Gerichtstermin eine Reisekostenentschädigung gemäß der Reisekostenentschädigungsordnung beantragt.

Einen Teil der Reisekostenentschädigung gab es bereits als Vorschuß in Form einer Fahrkarte der DB erstattet. Die Mittellosigkeit wurde also nachgewiesen.
Aufgrund von Verspätungen der Züge und einer bereits 2 stündigen Verspätung wurde zwischendurch mit einem Bus gefahren, der nicht durch die Fahrkarte gedeckt war.
Wäre die weitere Fahrt mit der Bahn erfolgt, dann wären es noch zusätzliche 1,5 Stunden gewesen ohne zu Wissen welche Verspätungen evtl. noch auftreten, da auch noch einmal umgestiegen werden mußte. Man darf die kostbare Zeit der Justiz schließlich nicht verschwenden. Die Zeit von Proleten ist natürlich völlig egal.
Außerdem wurde gegen die erste Bewilligung der Reisekosten noch Beschwerde eingelegt, weil die dem Antragsteller zustehenden Tagegelder nicht bewilligt wurden.

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Gemäß Richterin Melanie Krapf vom AG-Coburg, OStA Martin Dippold und dem Präsidenten des LG-Coburg Anton Lohneis (3 Cs 111 Js 2087/18) darf man aber nicht zu viele (schwere) Grundrechtsverletzungen kritisieren, denn dann werden die “geschädigten” Richteropfer dadurch beleidigt und das ist strafbar.
Welche Grundrechtsverletzungen man in einer Begründung nach Coburger-Recht als Verletzt kritisieren darf, damit man kein Straftäter ist, oder welche Anzahl ist aber unbekannt.
Nichtwissen schützt vor Strafe nicht. Es besteht also ein gewisses Begründungsverbot bei Beschwerden oder ein gewisses Verteidigungsverbot als Angeklagter in einem Strafverfahren ( https://community.beck.de/2017/06/30/in-muenchen-fuer-richter-zu-akzeptieren-eigentlich-sind-sie-so-wie-freisler-nur-anders?page=1#comment-88767 )
Artikel 5GG ist dort gemäß der 3 Juristen in Strafverfahren vollständig unbeachtlich, da die dortigen Juristen zusammen das Recht machen und nicht der Gesetzgeber, der BGH oder das BVerfG.
Diesbezügl. wird von allen 3 auch das aus Artikel 3 Abs. 1 GG folgende “Willkürverbot” verletzt ( https://www.jurion.de/urteile/verfgh-sachsen/2011-05-25/vf-100-iv-10 ).
Richterin Krapf: “Wir bestimmen wann eine Beleidigung vorliegt.”

Beim Bürger tritt durch die Schreiben und Beschwerden, die man selbst auf seine Kosten rechtlich korrekt und einwandfrei tätigen muß und durch die Verletzung der Grundrechte und die grundrechtswidrige Versagung zB. der Reisekosten keinerlei Schaden ein. Man ist dadurch belohnt worden, daß man eine (grundrechtsverletzende) Entscheidung erhalten hat und wenn man keine bekommt, dann dadurch, daß einem gesagt wurde, daß man (entgegen Artikel 19 abs. 4 GG) keine Entscheidung erhält und evtl. noch, daß man seine geistigen Kranheiten erklärt erhält, aufgrunddessen man keine Rechte in der Justiz geltend machen kann.

In einem anderen Verfahren dauert die Entscheidung über eine Reisekostenentschädigung nun schon 5 Jahre.

Richterin Barausch LG-Coburg: “Ihe Eingaben werden nicht bearbeitet oder automatisiert abgewiesen, wie es meine Kollegen auch alle machen.”
Es liege nur an den “rechtlichen Wahnvorstellungen” des Antragstellers, wenn er glauben würde, daß sein Reisekostenentschädigungsantrag zu bearbeiten wäre.
Dem Antragsteller steht also keinerlei Justizgewährsanspruch (Artikel 19 Abs. 4 GG) zu.
Dieses Vorgehen ist aber besonders bei mittellosen Menschen üblich: https://bloegi.wordpress.com/2010/10/14/das-schweinehund-prinzip-in-der-justiz )

Gemäß dem Präsidenten des LG-Coburg hat der Antragsteller entgegen Artikel 19 Abs. 4 GG ebenfalls keinen Anspruch auf Bearbeitung seiner Eingaben. Um entprechende Rechte mittelloser Menschen zu verhindern muß auch gegen die Gewaltenteilung verstoßen werden. Auch stehen dem Antragsteller keine Rechte aus Artikel 2 Abs. 1 GG, Artikel 3 Abs. 1 GG und Artikel 5GG zu:

Verfassungsfeindliche willkürlich falsche Rechtsbelehrungen (für Reisekostenentschädigungen) am AG- und LG-Coburg und keine Gewaltenteilung, 16.07.2018

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof konnte einmal kurzzeitig für eine Bearbeitung sorgen. Daraufhin wurden die folgenden beiden Beschwerden von Richterin Barausch “automatisiert” abgewiesen obwohl wie hier die Anspruchsgrundlagen genauestens beschrieben wurden. Der BayVerfGH wünschte noch eine Beschwerde gemäß §33a StPO wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG). Aber die wird nun seit über einem Jahr wieder nicht bearbeitet.
Beschwerde gemäß §33a StPO “Sie erfaßt jeden Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG im Beschlussverfahren” (BVerfGE 42, 243, 250). Bei der zweiten Beschwerde wurde die 3 Monatsfrist Fett und in großer Schrift auf einem Din A3 Blatt kenntlich gemacht. Es wurde komplett ignoriert, so wie sie erklärt wie von ihr und ihren familiären Kollegen mit Eingaben von mittellosen Menschen zu verfahren ist.

Gemäß dem ehemaligen Landesjustizminster Prof. Bausback handelt es sich bei einer Verletzung des Justizgewährsanspruch um die Tätigkeit eines “NS-Unrechtsregimes” und bei der Verletzung der Gewaltenteilung handelt es sich noch einmal um die Tätigkeit eines “NS-Unrechtsregimes”: https://www.donaukurier.de/nachrichten/bayern/Es-ist-unerlaesslich-die-Vergangenheit-zu-kennen;art155371,3859799

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Die Reisekostenentschädigung soll zeitnah erstattet werden:

…sondern eine direkte Zahlung an sich begehrt und deshalb – auch um Missbrauchsmöglichkeiten vorzubeugen – ein besonderes Bedürfnis an einer zeitnahen Überprüfung der beantragten Erstattung besteht.
(OLG Naumburg, Beschluss vom 18. Januar 2008, Az.: 8 WF 11/08).”

Es wurde alles ganz genau rechtlich dargelegt und begründet auch der Anspruch auf das Tagegeld:

360-J Gewährung von Reiseentschädigungen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Juni 2006, Az. 5110 -VI – 1930/03
1.1.2 Die Reiseentschädigung ist so zu bemessen, dass sie die notwendigen Kosten der Hin- und Rückreise deckt. Zu den Reisekosten gehören entsprechend den Vorschriften des JVEG neben den Fahrtkosten gegebenenfalls auch unvermeidbare Tagegelder (entsprechend § 6 Abs. 1 JVEG)

LSG München, Beschluss v. 04.11.2014 – L 15 SF 198/1
Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG auf das Tagegeld im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG wird deutlich, wann und in welcher Höhe Verpflegungskosten in Form einer Zehrkostenpauschale als notwendiger allgemeiner Aufwand zu erstatten sind. Bei einer auf an den Kalendertag bezogenen Abwesenheit von mindestens 8 bis unter 14 Stunden gibt es nach der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG im Jahr 2013 ein Tagegeld in Höhe von 6,- €, bei einer
Abwesenheit von mindestens 14 bis unter 24 Stunden in Höhe von 12,- € und bei 24-stündiger Abwesenheit in Höhe von 24,- €.


Nun hat der Antragsteller folgendes Schreiben erhalten:

20190116reisekostenversagunggerichtsschreiben


Die Anspruchsgrundlage für die Reisekostenerstattung ist aber nicht die Kostenentscheidung in der Sache, sondern die Reisekostenentschädigungsverordnung.
und auch demgemäß sind die Kosten zur Zahlung anzuweisen:

1.1.1. Die Reiseentschädigung wird durch die für den Erlass der Auszahlungsanordnung zuständige Anweisungsstelle zur Zahlung angewiesen.

Wem diese verauslagten Kosten aus der Reisekostenentschädigungsverordnung am Ende auferlegt werden ist Sache der Kostenentscheidung.

Folgende Entscheidungen über Reisekostenentschädigungen sind bisher am Gericht in Coburg bekannt:

1. Die Bewilligung der Reisekosten im vorliegenden Fall für eine Fahrkarte der DB aber ohne weitere erforderliche Kosten für einen Bus und auch kein Tagegeld.
Gemäss Richterin Krapf kann man die Reisekosten nur als Vorschuss geltend machen:
AG-Coburg 3 Cs 111 Js 2087/18
„Falls Sie mittellos und daher nicht in der Lage sind, die Kosten für die Reise zum Ort der
Verhandlung und für die Rückreise zu bestreiten, können Ihnen auf Antrag bei dem vorstehend bezeichneten Gericht die notwendigen Reisekosten als Vorschuss gewährt werden. Die Reisekosten gehören zu den Kosten des Verfahrens und sind nach dessen Abschluss von demjenigen zu erstatten, der die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.“

2. Das vorliegende Schreiben von Justizobersekretärin Reichl aufgrunddessen man keinen Anspruch gemäß der Reisekostenentschädigungsverordnung hat, sondern nur aufgrund einer Kostenentscheidung nach Abschluß des Verfahrens.

3. LG-Coburg 2 Qs 42/16 vom 18.05.2016 (Eine ALG-II Bescheinigung wurde vorgelegt und es wurde mit einem Beweisantrag vorgetragen, dass das geliehene Geld an die Ausleiherin noch nicht zurückgezahlt worden ist, was aber auch egal ist, da man den Anspruch noch bis zu 3 Monate nach dem Termin geltend machen kann. Der Antrag wurde am Tag des Termins vor dem Termin abgegeben):
„Der Angeklagte ist zur Hauptverhandlung am 12.03.2014 von seinem Wohnort xxxxxx nach Coburg angereist und hat an der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Coburg teilgenommen, ohne dass ihm zuvor die Kosten der Reise verauslagt worden sind. Dies belegt, dass er in der Lage war, die Reisekosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Ein Erstattungsanspruch ist somit nicht gegeben.“

Die Reisekosten müssen einem also zuvor erstattet werden ansonsten verliert man seinen Anspruch. Desweiteren erklärt Richterin Barausch, daß die Beschwerden über die Versagung nicht zu bearbeiten oder automatisiert abzuweisen sind.
Weil der Antragsteller glaubt, daß seine Beschwerde zu bearbeiten ist, leidet er an “rechtlichen Wahnvorstellungen.” Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat allerdings zwischenzeitlich einmal kurz für eine Bearbeitung sorgen können, aufgrund 2 Beschwerden von ihr dann “automatisiert” mit der gleichen Begründung abgewiesen wurden obwohl wie hier nachgewiesen wurde, daß die Frist 3 Monate beträgt.

4. AG-Coburg: 3 Cs 111 Js 2087/18
“Zusatz: Ein Formular zur Reisekostenentschädigung existiert nicht. Reisekostenentschädigung kann vor dem Termin formlos unter Beigabe der entsprechenden Nachweise über die Leistungsfähigkeit beim Amtsgericht Coburg beantragt werden.”

Dabei ist es nicht erforderlich, daß einem die Reisekosten vor dem Termin ausbezahlt werden. Man muß diese also nur bis zum Termin beantragen. Gemäß Richterin Barausch und Richterin Krapf verliert man damit aber seinen Anspruch.

5. Amtsgericht Coburg – Zentrale Anweisungsstelle der Coburger Justizbehörden 2 Ns 123 Js 10673/12 – Landgericht Coburg 12.01.2015
“…Ebenfalls werden Ihnen die Kosten einer Übernachtung genehmigt, sodass Sie schon am Montag, 09.02.2015 anreisen können. Bitte suchen Sie sich in Coburg eine entsprechende Übernachtungsmöglichkeit und achten Sie darauf, dass die Kosten im Rahmen von ca. 70.- € liegen und diesen nicht übersteigen. Die von Ihnen bezahlte Hotelrechnung legen Sie dann bitte dem Gericht, zur Abrechnung an Sie, im Original vor. Weiter wird um Angabe Ihrer Kontoverbindung in IBAN und BIC gebeten.”

Nun gibt es die Kosten, die man erst verauslagen soll, sogar erst hinterher erstattet.
Gemäß Richterin Krapf und Richterin Barausch ist damit aber der Anspruch auf eine Erstattung erloschen.

6. Gemäß der Reisekostenentschädigungsverordnung und dem Deutschen Bundestag beträgt die Frist in der man die Entschädigung geltend machen muß 3 Monate.
Wenn man die Entschädigung noch bis zu 3 Monate nach dem Termin geltend machen kann, dann ist klar, daß einem die Entschädigung nicht vor dem Termin ausgezahlt werden muß und das man diese nicht nur bis zum Tag des Termins beantragen kann usw.

Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen
1.3 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der
Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht wird.

Bundestag, Oberamtsrätin Christa Reuther, vorzimmer.pet4@bundestag.de Referat Pet 4 BMAS (Arb.),
BMJV, BMZ, 11011 Berlin Fax: 4-49 30 227-36911 Reisekostenentschädigung: Pet 4-18-07-36-028633:
“…, auf der Grundlage einer aktuellen Stellungnahme der Bundesregierung
umfassend geprüft. Er ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen: Der Anspruch
kann auch noch bis zu drei Monate
nach der Verhandlung, Vernehmung oder
Untersuchung geltend gemacht werden.“

Deutscher Bundestag, Kurzprotokoll 16. Sitzung vom 27.09.2018
Nach den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über die Gewährung von Reiseentschädigungen können einem mittellosen Beschuldigten aber auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung gewährt werden. Der Anspruch kann auch noch bis zu drei Monate nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht werden

Gemäß dem Deutschen Bundestag ist das alles so einfach und eindeutig und für mittellose Menschen ganz einfach zu verstehen, so daß es keiner gesetzlichen Regelung bedarf (bisher gibt es nur eine Verordnung) und es auch kein Formular braucht mit dem man die Kosten geltend machen kann.

Gemäß einer Entscheidung des OLG Dresden, Beschl. v. 06.12.2013 – 20 WF 1161/13 ist es zu spät, wenn man die Erstattung erst 20 Monate nach dem Termin beantragt.

Wenn also die Anspruchsgrundlage die Kostenentscheidung in der Sache wäre und man nach endgültigen Abschluß des Verfahrens (über 3 Monate hinaus, Der Schmücker-Prozeß dauerte 15 Jahre) seine Reisekosten geltend macht, dann wäre das zu spät obwohl über die Kosten erst am Ende des Verfahres entschieden wird und alle anderen Kosten bis dahin erst geltend gemacht werden müssen außer die von mittellosen Personen und man brauchte seine Reisekosten erst zB. nach 15 Jahren erhalten.

Auch in Sozialgerichtsverfahren beträgt die Frist 3 Monate nach dem Termin:
Fahrtkostenerstattung für die ärztliche Begutachtung (LSG-Baden Württemberg)
In seiner Entscheidung verweist das Landessozialgericht Baden-Württemberg auf § 191 SGG, wonach einem Beteiligten auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet werden, wenn sein persönliches Erscheinen – wie hier anlässlich der Untersuchung durch den Sachverständigen – angeordnet worden ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 JVEG erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; .

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3 Antworten zu Am AG-Coburg keine Reiseentschädigung für mittellose Menschen und deren Verfolgung als notorische Grundrechtsverletzung, 16.01.2018

  1. karl sagt:

    Um welche Summe geht’s hier eigentlich?

    • justizfreundadmin sagt:

      Darauf kommt es ausnahmsweise mal weniger an, weil das Prinzip in der automatisierten stetigen Versagung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen besteht und daran absolut nicht das geringste geändert werden soll. Außer das man die mittellosen Antragsteller verspottet, weil diese sich ohnehin nicht wehren können.
      Hier soll ja auch gezeigt werden wie Justiz auch mit mittellosen Menschen umgeht. Jeder kann sich daran bemessen ja überlegen inwieweit er seine Grundrechte verfolgen und geltend machen möchte.

      Ansonsten sind es beim ersten mal etwa 245 EUR (Eigentlich wären noch Übernachtungskosten von 70 EUR entstanden auf die aber verzichtet wurde) und beim zweiten mal etwa 25 EUR = 270 EUR bzw. 340 EUR.

      Das ganze rechtlich fragliche Srafverfahren aber mit einer vorher feststehenden Verurteilung kostet dem Steuerzahler wahrscheinlich wieder über 5000 EUR für Sachverständige, Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte usw. nur weil sich Richter beleidigt “fühlen” aber selbst 25 EUR für mittellose Menschen an zustehender Reiseentschädigung werden ebenso willkürlich selbstverständlich verweigert obwohl die Richter umgekehrt einen Amtseid geschworen haben die Verfassung einzuhalten und diese die Garanten für die Gewährung der Grundrechte des Bürgers darstellen. Auch für die notorische und querulantorische Versagung der 25 EUR mit Verletzung der Grundrechte sind der Justiz die Kosten egal.
      Die Staatsjuristen bescheinigen sich damit auch Grund- und Menschenrechte beliebig verletzen und selbstverständlich mißachten zu dürfen. Bisher wurden Artikel 2 Abs. 1 GG, Artikelt 3 Abs. 1 GG, Artikel 5 GG, Artikel 19 Abs, 4 GG und Artikel 103 Abs. 1 GG vollkommen selbstverständlich mißachtet als gäbe es sie nicht und um das effektiv durchzuführen wurde auch noch vollkommen selbstverständlich gegen die Gewaltenteilung verstoßen.
      Den (kollegialen) Sachverständigen und Rechtsanwälten werden die entsprechenden Reiseentschädigungen genau umgekehrt selbstverständlich ausbezahlt.

    • justizfreundadmin sagt:

      Nicht mittellose Juristen und Anwälte streiten sich auch gerne mal um 12 EUR vor Gericht aber auch 5 EUR sind nichts unnormales.
      https://www.lawblog.de/index.php/archives/2019/02/13/wird-um-mitteilung-gebeten
      Wenn das allerdings Rechtsanwälte machen, die nicht mittellos sind, dann wird das sogar bejubelt und ist vollkommen in Ordnung und richtig.

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