Richter Dr. Pfab: Es ist “Pflichtwidrig” auch unter Lebensgefahr auf einer Autobahn kein Warndreieck aufzustellen und das Zahlen eines Ordnungsgeldes ist unfallursächlich, 12.03.2014

Ergänzung im Jahr 2018: Nach der Entscheidung von Richter Dr. Pfab wurde die gegenerische Versicherung am AG-Münster verklagt.
Die gegnerische Versicherung wollte freiwillig nur 50% zahlen, weil seine Versicherung ihrer Versicherungsnehmerin ja 100% des Schadens ersetzt hat um man daran ja sieht, wer den Unfall verschuldet hat.
Obwohl der Unfallgeschädigte dort umgekehrt nachteilig Darlegungs- und Beweispflichtig war haftete die auffahrende Fahrerin dort gemäss 2 Richtern nacheinander selbstverständlich zu 100% aufgrund eines Anscheinsbeweises. Und das auch noch obwohl dem unfallgeschädigten Kläger die Richterin dort min. 2 mal erklärte, dass er sich vor Gericht (entgegen Artikel 103 Abs. 1 GG und Artikel 6 EMRK) nicht rechtlich äussern “könne”, weil er kein Rechtsanwalt sei.

Erst 1 weiteres Jahr später erhielt der Unfallgeschädigte die Unfallmeldung der auffahrenden Fahrerin, da die Versicherung ihm gemäss der Richter in Coburg, diese nicht zur Kenntnis bringen müsste trotz Auskunftspflicht (BGH 20.11.1980 – IVa ZR 25/80) und die Herausgabe stetig verweigert wurde.
Gemäss der Unfallmeldung der auffahrenden Fahrerin ist diese 60km/h zu schnell gefahren.
Hätte der Unfallgeschädigte diese Unfallmeldung zum Zeitpunkt der Klage am AG-Münster gehabt, dann hätte es die Klage mit den Kosten zu lasten der Versicherungsnehmer erst recht gar nicht geben brauchen, weil es so auch keinen “Anscheinsbeweis” mehr gibt, der hätte entkräftet werden können:

2v) OLG Brandenburg v. 08.07.2010: Zum Hineinfahren (Auffahren auf einen unbeleuchteten Anhänger) in eine abgesicherte Unfallstelle auf der Autobahn – keine Haftung des Erstverursachers
Bei einer unklaren Verkehrslage mit konkreter Warnung durch Warnblinkleuchten findet der Grundsatz, dass das Nichterkennen ungewöhnlich schwer sichtbarer Hindernisse, auf die nichts hindeutet, nicht vorwerfbar ist, keine Anwendung.
Fährt ein nachfolgender Kfz-Führer in eine Unfallstelle, die bereits durch Warnblinkleuchten gesichert ist, infolge zu hoher Geschwindigkeit hinein, stehen ihm gegen den Erstverursacher keine Schadensersatzansprüche zu.

Daraufhin wurde in Coburg nochmal ein neuer PKH-Antrag gestellt. Dort blieb es letztlich bei einer 0%-Haftung der auffahrenden Fahrerin mit weiteren neuen völlig blödsinnigem rechtlichen und sachlichen Schwachsinn für Entscheidungen gemäss dem Schweinehundprinzip. Mittlerweile ist klar, dass dort eine solche familiäre kollegiale korrupte Rechtsbeugerei ein völliges Selbstverständnis darstellt (“Systemfehler”, Der Spiegel 51/2013). Mit einem “Prädikatsexamen” wird einem dort anscheinend die bürgerschädigende Rechtsbeugung und das von Lügen als Zeuge vor Gericht als feierliche Gratifikation um die hochelitäre Person verliehen.

Zwischenzeitlich hat der Unfallgeschädigte noch beim Landesjustizministerium angefragt ob die Richter Nebentätigkeiten ausüben, weil das ja alles gar nicht sein kann und da die Versicherung dort in Coburg der grösste Arbeitgeber mit einem grossen Bedarf an juristischen Mitarbeitern vor Ort ist. Daher wurde vermutet, dass dort Richter evtl. sogar Nebentätigkeiten bei der Versicherung ausüben und daher befangen sind.
Richterliche Nebentätigkeiten sind gemäss dem Landesjustizministerium in Bayern aber geheim und daher gab es keine Auskünfte und man müsste einen Befangenheitsantrag stellen. Das wurde dann gemacht und der wurde einfach komplett ignoriert als wäre er gar nicht gestellt worden.

Wie eine Richterin namens Ulrike Barausch vom LG-Coburg später dem Unfallopfer erklärte werden alle seine Eingaben ignoriert oder automatisiert abgewiesen: “Wie es meine Kollegen auch alle machen!”. Das das was diese machen und was sie selbst erklärt Rechtsbeugung darstellt ist allerdings eine “stets strafbare Formalbeleidigung” was gelogenerweise (zB. BayOLG 1St RR 75/01, 13.07.2001) mit weiteren Lügen auch Richter Dr. Pfab (später mit Prädikatsexamen zum leitenden Staatsanwalt befördert) bei ihr als kollegialer Zeuge aussagte.
Gemäss Richterin Barausch (später mit Prädikatsexamen zur Amtsgerichtsdirektorin befördert) ist es vollkommen richtig, dass er der 60km/h zu schnell auffahrenden Fahrerin zu 100% ihren PKW ersetzen muss, weil sein mit Abblendlicht und Warnblinkanlage leuchtender PKW nachts als Hindernis gar nicht zu erkennen war im gegensatz zu einem unbeleuchteten PKW und daher ist es unbedeutend, dass die Fahrerin 60km/h zu schnell gefahren ist.
Das war jetzt die fünfte neue Begründung warum die Entscheidung der familiären Richterkollegen richtig ist: Also einen unbeleuchteten PKW kann man nachts erkennen Einen mit Abblendlicht und Warnblinkanlage auf der Fahrbahn stehenden und leuchtenden PKW kann man nachts gar nicht als Hindernis erkennen. Das zu schnelle fahren der auffahrenden Faherin begründet nicht einmal eine Mithaftung, weil davon keinerlei Gefahr ausgegangen ist:
Auffahrunfall begründet immer eine Mithaftung des Auffahrenden, 33% stellt bisher die Mindesthaftung dar: BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236, OLG Nürnberg 5 U 1921/06
Selbst bei unbeleuchteten Fahrzeugen/Gegenständen haftet der Auffahrende zu 100% DAR 1977, 325 [326], 66% OLG Frankfurt 3 U 160/00, 40% OLG-Celle 14 U 200/03, 33% OLG Karlsruhe 07.11.1990

Es sei zudem eine Unverschämtheit, dass er sich über angeblich falsche Entscheidungen ihrer Kollegen beschwert und daher an “geistig kranken rechtlichen Wahnvorstellungen” leidet. Somit leiden also auch die beiden Richter in Münster an allerschlimmsten “geistig kranken rechtlichen Wahnvorstellungen”, weil die ja sogar aufgrund eines “Anscheinsbeweises” bei nachteiliger Darlegungs- und Beweispflicht auf eine 100% Haftung der auffahrenden Fahrerin gekommen sind und gemäss der Richter in Münster war ein entsprechend beleuchteter PKW auch noch besser erkennbar wie ein unbeleuchteter PKW.
Gemäss Richter Dr. Pfab sind die “konkreten Betriebsgefahren” (konkrete Sachverhalte/Gefahren, die Unfallursächlich gewesen sind) zB. das zahlen von 30 EUR Ordnungsgeld gewesen und ein unbeleuchteter Anhänger, der sich hinter dem beleuchteten PKW (vor dem die Zweitunfallfahrerin nicht anhalten konnte) befand, weil der für andere Verkehrsteilnehmer ein gefährliches Hindernis dargestellt hat.
Von einer 60km/h zu schnell fahrenden Fahrerin, die geradeaus 500m alleine auf der mittleren Spur der Autobahn auf ein mit Abblendlicht und Warnblinkanlage leuchtendes stehendes Fahrzeug zufährt und vor diesem nicht anhalten kann, geht keinerlei Gefahr aus.
Richter Dr. Pfab hat vor Gericht als Zeuge ausgesagt, dass er seine Entscheidung 2 mal überprüft habe und diese zu 100% richtig und tadellos sei.
Sämtliche vorgebrachte Beweismittel des Unfallgeschädigten wurden natürlich ignoriert.

Tatsächlich war aber in Coburg über die Unfallregulierung der eigenen Versicherung im Regulierungszeitpunkt zu entscheiden. Aufgrund der Falschregulierung sollte die Rückstufung im SF-Rabatt rückgängig gemacht werden. Die Versicherung erklärte, dass eine Mithaftung der “auffahrenden” Fahrerin ausgeschlossen sei. Diese hat mit ähnlich völlig schwachsinngen rechtlichen Sachverhalten wie die von Richter Dr. Pfab und Richterin Barausch usw. argumentiert, dass ihre Regulierung richtig sei. Über die Regulierung im Regulierungszeitpunkt, ob sie zB. auch nur auf “Gut Glück” so reguliert hat, hat sie sich aber nie geäussert.
Dazu bedarf es Auskunft und Rechenschaft der Versicherung aufgrund welcher Tatsachen und rechtlichen Bewertungen die Regulierung von ihr im Regulierungszeitpunkt erfolgt ist. Ohne diese Erklärung ist eine Klage und eine Entscheidung über den Sachverhalt tatsächlich gar nicht möglich:

BGH, Az: IVa ZR 25/80 Urteil vom 20.11.1980
…Der Versicherer ist aber jedenfalls gehalten, sich ein hinreichend genaues, umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen. Unterläßt der Versicherer eine solche Prüfung völlig und zahlt er gewissermaßen “auf gut Glück” oder unterlaufen ihm bei seiner Prüfung Fehler, die als schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zu werten sind, dann braucht der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherers gegenüber dem Verletzten, also etwa einen mit diesem abgeschlossenen Vergleich, im Innenverhältnis nicht gegen sich gelten zu lassen (§ 3 Nr 10 PflVG).
…Richtig ist allerdings, daß der Versicherungsnehmer ohne entsprechende Auskünfte des Versicherers und insbesondere ohne Einsicht in die Vorgänge des Versicherers über den Schadensfall im allgemeinen nicht wissen kann, aufgrund welcher Ermittlungen, Annahmen und Verhandlungen der Versicherer sich zu der Schadensregulierung bereit gefunden hat. Die Revision übersieht aber, daß zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer bei notleidendem Versicherungsverhältnis ein Geschäftsbesorgungsverhältnis besteht (BGHZ 24, 308, 324f; Prölss/Martin, VVG 22. Aufl § 5 AHB Anm 5), das dem Versicherungsnehmer das Recht gibt, von dem Versicherer gemäß §§ 675, 666 BGB Auskunft und Rechenschaft zu verlangen (vgl dazu zB Wussow, NJW 1962, 420; v Brunn NJW 1962, 948).”
https://www.ra-kotz.de/regulierungsermessen-und-aufklaerungspflicht-einer-kfz-haftpflichtversicherung.htm

Entsprechendes Auskünfte (abgesehen von der Unfallmeldung) hat der Unfallgeschädigte bis heute nicht erhalten obwohl er immer ausdrücklich darauf hinwies, dass er diese überhaupt erstmal benötigt. 6 Richter in Coburg (Richterin Stefanie Kolk, Richter Glöckner, Richter Dr. Christian Pfab, Richter Dr. Koch, Richterin Karolin Lindner und Richterin Ulrike Barausch) haben in 5 unterschiedliche Varianten erklärt warum DIE Regulierung der Versicherung, die diese im Regulierungszeitpunkt vorgenommen hat richtig ist. Man kann sich gar nicht vorstellen was das für ein kollegialer Korruptionsbetrieb ist, wenn man den nicht mal selbst mitgemacht hat.
Es kann ja nur eine Regulierungsvariante der Versicherung geben, die die gemäss ihrer Auskunft und Rechenschaft im Regulierungszeitpunkt vorgenommen hat und nicht 5 verschiedene.
Wobei es sich bei den 5 verschiedenen Varianten auch noch um eine Falschregulierung handelt, wenn eine davon so erfolgt wäre wie es jeweils von den Richtern erklärt wurde. Und jedesmal wenn nachgewiesen wurde, dass die jeweilige Variante gerade eine Falschregulierung ergibt kam der nächste Richter und erklärte eine neue Variante von angeblich richtiger Regulierung.

Staatsanwalt Lieb (wahrscheinlich auch mit Prädikatsexamen) erklärt als leitender Staatsanwalt auch, dass es nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Unfallgeschädigte an einer “geistigen Krankheit” von “rechtlichen Wahnvorstellungen” leidet und rechtlich daher nicht das geringste verstehen kann.
http://www.justizfreund.de/beitraege/bundesjustizministerium17ago.pdf

Strafrechtsverteidiger G. Strate, Der Schlaf der Gerechten: …Intakt bleiben allein die professionell Beteiligten (Richter, Verteidiger, Staatsanwälte), die sich im steten Rhythmus beruflichen Kreislaufs einer neuen Sache zuwenden. Ihr Seelenfrieden ist umhegt durch einen Panzer. Haben sie ihren Realitätssinn nicht verloren, werden manche mit der Zeit zu lächelnden Zynikern, ist der Realitätssinn entschwunden, gebärden sie sich als schmallippige Heuchler.

Bereits die völlig vorligegende fachliche Unfähigkeit von den vorliegenden Richtern (und Staatsanwälten) stellt nicht im geringsten ein Dienstvergehen dar. Es wird auch von den meisten Kollegen abgedeckt und sogar gefeiert, belobigt und befördert.
Wer sich darüber als geschädigter Bürger beschwert wird vefolgt.
Alle Dienstvergehen (Rechtsbeugungen mit Bürgerschädigungswillkür ohnehin) wird von den Kollegen und der Dienstaufsicht kollegial korrupt abgedeckt auch durch den Landesjustizminister aber auch familiär kollegial gefeiert und belobigt.

Eine crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Wenn Schulze-Fieutz (Dreier, Grundgesetz, 2000, Art. 97 Rn. 33) von “Leisetreterei” spricht, dann ist das noch eine Verharmlosung. „Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel. Alles wird “kollegialiter” unter den Teppich des “Kernbereichs der richterlichen Unabhängigkeit” gekehrt. Dr. Egon Schneider Richter am OLG-Köln

Als eine von vielen anderen ganz besondere zusätzliche rechtsbeugerische Schikane wird dem ehemals Unfallgeschädigten seit mittlerweile 4 Jahren und nach 32 Beschwerden, die ihm zustehende Reisekostenentschädigung für die Anreise zu einem Gerichtstermin am AG-Coburg verweigert. Wie Richterin Barausch ja erklärte werden seine Eingaben entweder nicht bearbeitet oder automatisiert abgewiesen: “wie es meine Kollegen auch alle machen” was ja vorsätzliche willkürliche Rechtsbeugung darsetellt. Das er glaubt, dass über seinen Reisekostenentschädigungsantrag entschieden werden müsse liegt auch nur an seinen geistig kranken rechtlichen Wahnvorstellungen:

Reisekostenentschädigung für mittellose Angeklagte/Zeugen


Mittlerweile leiden der Deutsche Bundestag, der Direktor des AG-Coburg, das VG-Bayreuth und der Bayerische Verfassungsgerichtshof ebenfalls an den gleichen “geistig kranken rechtlichen Wahnvorstellungen”.
Wer das noch nicht erlebt hat was da für eine unbeschreibliche rechtsbeugerische bürgerschädigende Willkür herrscht auch aus einer unbeschreiblichen familiären kollegialen Korruption, der kann es sich nicht einmal vorstellen.

Unschuldig verurteilt mit unfassbarer Wirklichkeit bei Gerichten, die in Romanen überzogen wäre, Psychologe Prof. Steller klagt Justiz an, zeit-online, 19.11.2015

Fall Maquardt: Forensiker Mark Benecke fordert Glaubhaftigkeitsgutachten, Justiz geht über Leichen um keine Fehler zugeben zu müssen.

Anwalt darf Gericht „schlimmer als Roland Freisler“ nennen (OLG-München).
http://justillon.de/2017/06/gericht-schlimmer-roland-freisler

„Ich bin in meiner Berufstätigkeit als Richter mit der Organisierten Kriminalität kollidiert, die es in der Justiz gibt“. Richter Rudolf Heinrich a.D., 2010
Ich kenne aus der Schulzeit, dem Studium und der Berufstätigkeit eine Reihe von Menschen, die Juristen sind und die in verschiedenen Bereichen der Verwaltung und Gerichtsbarkeit in Bayern tätig sind bzw. waren. Von diesen Kollegen erhalte ich über meine aktive Dienstzeit hinaus Informationen über die im Staatsapparat im Freistaat Bayern vorhandene Organisierte Kriminalität.

„Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht “kriminell” nennen kann. …Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor „meinesgleichen“ „.
Frank Fasel ehemaliger Richter am LG Stuttgart, Süddeutsche Zeitung, 9. April 2008

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Nein, es ist nicht pflichtwidrig unter Lebensgefahr ein Warndreieck aufzustellen, sondern gemäss Richter Dr. Pfab vom LG-Coburg hat man nicht genug getan und immer noch Pflichtwidrig gehandelt, wenn man unter Lebensgefahr versucht ein Warndreieck auf einer BAB aufzustellen und bei dem Versuch durch einen anderen Verkehrsteilnehmer, der in die ordnungsgemässen Absicherungen einer Unfallstelle fährt, schwer verletzt wird.
Warnblinklicht ist ein Warnmittel um auf besondere Gefährdungen aufmerksam zu machen (BGH VI ZR 216/05 vom 13. März 2007)
Der dadurch schwer Verletzte hat dann sogar immer noch “Pflichtwidrig” gehandelt, weil er kein Warndreieck aufgestellt hat obwohl er nicht mehr laufen konnte.
Worin vorliegend die Pflichtwidrigkeit genau bestanden hat fehlt jedoch vollständig in der Begründung und ist also tatsächlich frei aus der Luft gegriffen.

Lebensgefahr: Unfälle auf der Autobahn, 11.11.2011
Bagatellunfälle gelten als ein großer Stauverursacher auf deutschen Autobahnen. Darüber hinaus lösen sie hoch gefährliche Situationen aus. Während an der direkten Unfallstelle über Beulen und Kratzer diskutiert wird, und sich zwischenzeitlich ein Stau bildet, steigt die Gefahr von schweren Unfällen, zum Beispiel wenn LKW das Stauende übersehen.
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/auto-und-verkehr/05431

Selbst wenn man auf dem Standstreifen anhalten muss, hat man sich alsbald um seine eigene Sicherheit zu bemühen und die Fahrbahn möglichst zu verlassen (OLG-Hamm 27 U 279/98):
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung NZV 1994, 394 ausgeführt hat, handelt derjenige fahrlässig, der sich nicht alsbald um die eigene Sicherheit kümmert, wenn er mit seinem Fahrzeug auf der Standspur zum Stehen gekommen ist. Bereits aufgrund des eigenen Vorbringens des Klägers kann festgestellt werden, daß er sich selbst in vermeidbarer Weise der Gefahr, von nachfolgenden Fahrzeugen erfaßt zu werden, ausgesetzt hat. Denn danach hat er etwa 1 Minute lang zwischen der geöffneten Tür und seinem Fahrzeug gehockt. Damit hat er es in vorwerfbarer Weise unterlassen, sich um seine eigene Sicherheit zu kümmern, zumal er auf den herannahenden Verkehr in keiner Weise geachtet hat, was er unschwer durch Blicke nach hinten bzw. zur Seite hätte tun können.
…Bei der vorzunehmenden Abwägung der haftungsbestimmenden Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist der Mitverursachungsanteil des Klägers nicht als gering anzusetzen, da er die erforderliche Eigensorge in gravierendem Maße vernachlässigt hat.
http://openjur.de/u/152818.html

Gemäss Richter Dr. Pfab und Richter Dr. Koch vom LG-Coburg ist das so in Ordnung und der Polizist hat dann pflichtwidrig gehandelt und zu schnelles Fahren auf der Autobahn ist erlaubt, weil es jeder macht:

Autobahn-Polizisten täglich in Lebensgefahr, merkur-online, 21.04.2006
Für einen 34-jährigen Polizeihauptmeister aus dem schwäbischen Burgau kam jede Hilfe zu spät. Bei einer Unfallabsicherung auf der BAB 8 bei Günzburg wurde er von einem vorbeifahrenden Lkw eingequetscht und getötet. Nach zwei tödlichen Unfällen im vergangenen Jahr fordert die Gewerkschaft der Polizei (GdP) vehementer denn je besseren Schutz auf den Autobahnen.

Wenn sich der Erstunfallfahrer noch später mit dem Rettungswagen vor die Unfallstelle hätte fahren lassen um das Warndreieck aufzustellen, weil er nicht mehr laufen konnte, hätte das ja bezüglich des bereits erfolgten Unfalls auch nichts mehr genutzt aber er hätte das Warndreieck dann nachträglich pflichtgemäss aufgestellt.

Ausserdem muss das Warndreieck gemäss Richter Dr. Pfab aus Coburg bereits aufgestellt sein, bevor man es aufstellt. Ansonsten handelt man ebenfalls Pflichtwidrig.

Was man darüber hinaus noch tun muss ausser sich dabei in Lebensgefahr zu begeben  um es aufzustellen darüber schweigt er sich aus.
Was kann man noch mehr machen ausser sich beim Aufstellen eines Warndreiecks in Lebensgefahr zu begeben?
Und wenn man sich dabei in Lebensgefahr begibt und dabei schwer verletzt wird, dann wird man noch verspottet, dass man “Pflichtwidrig” nicht genug getan hat.

Bei Richter Dr. Pfab würde man dann wenn man auf der Fahrbahn verunglückt auch noch zu 100% haften, weil man ein Hindernis für andere Fahrzeuge darstellt wobei man sich auch noch selbst in die Lebensgefahr begeben hat. Wenn man das aber nicht macht, dann ist das “Pflichtwidrig”.

Am AG-Münster wurde von 2 Richtern entgegen seiner Entscheidung festgestellt, dass die auffahrende Verkehrsteilnehmerin zu 100% für die Schädigung des Schwervertzten haften muss und das vollkommen selbstverständlich in einem ganz einfach gelagerten Fall (Auffahrunfall bei der die auffahrende Verkehrsteilnehmerin über 60km/h zu schnell gefahren ist und es nachweislich nicht zu dem Unfall gekommen wäre, wenn diese das Sichtfahrgebot beachtet hätte.)
Desweiteren wurde dort auch festgestellt, dass ein Warndreieck gegenüber der durch die Beleuchtung des PKWs mit Warnblinklicht abgesicherten Unfallstelle im Grunde keine weitere Warnwirkung gehabt hätte.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Anwalt der Gegenseite am AG-Münster:
Er hätte sich wie die anderen Personen entsprechend hinter die Unfallstelle entfernen müssen und er hätte auch nicht auf die Fahrbahn laufen dürfen um das Warndreieck aus dem Auto zu holen, weil:

Rechtsanwalt der Gegenseite am AG-Münster 20.07.2011 schriftlich:
“Der Kläger hielt sich als Fussgänger bei Dunkelheit auf der Fahrbahn einer Autobahn auf. Die dazu einschlägige Rechtssprechung nimmt 100% Haftung des Fussgängers an. OLG München VersR 1993, 121; LG Köln Recht und Schaden 1986, 7.”
“Den Kläger trifft wegen seines unvorstellbar leichtfertigen Verhaltens nach der Kollision ein so hohes Eigenverschulden, dass auch die Betriebsgefahr, die vom Fahrzeug des Beklagte ausgeht, verdrängt wird.
Nach eigenem Vortrag ist er nach der Warnung einer Person “Lasst uns machen, dass wir hier wegkommen”, nach der alle in Fahrtrichtung, also nach vorne von der Erstunfallstelle wegliefen, selbst zurück gegangen, um mit gekreuzten Armen den Verkehr zu warnen
.”

Gemäss Richter Dr. Pfab hat er allerdings Pflichtwidrig gehandelt, weil er nicht in den fliessenden Autobahnverkehr auf die Fahrbahn zum Auto gelaufen ist um ein Warndreieck zu holen.

Tausendsassa Warndreieck:
Vorstehendes ist von daher interessant, weil er dann von der Zweitunfallfahrerin ja genau so angefahren worden wäre, wenn er ein Warndreieck gehabt hätte aber dann mit Warndreieck in der Hand wobei er nicht auf die Fahrbahn laufen durfte um es zu holen.
Ein Warndreieck hat ausser einer alles überragenden Warnfunktion gemäss Richter Dr. Pfab anscheinend auch noch eine Verletzungsschutzfunktion. Mit Warndreieck in der Hand dürfte man dann sicherlich auch zum Auto laufen um es zu holen.
Das weiss die Polizei aber auch nicht, denn die hat innerhalb der 2 Stunden bis der Unfall beseitigt worden war nämlich auch kein Warndreieck aufgestellt.
Dabei hat die Polizei also auch “Pflichtwidrig” gehandelt, denn gemäss Richter Dr. Pfab ist eine Unfallstelle anscheinend nur mit Warndreieck ausreichend abgesichert.

Allerdings gibt es gar keine Pflicht bei einem Unfall ein Warndreieck aufzustellen!
Das es eine solche Pflicht gäbe, ist aber eine Alltagsweissheit die viele Richter erklären.
Es gibt nur die Pflicht die Unfallstelle ausreichend abzusichern. Demgemäss könnte es nur sein, dass die Unfallstelle pflichtwidrig nicht ordnungsgemäss abgesichert worden wäre und zB. mit einem Warndreieck hätte gesichert werden können.

§34 Unfall
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren

Die Pflicht ein Sicherungsmittel wie ein Warndreieck zur Absicherung aufzustellen gibt es nur beim Liegenbleiben von Fahrzeugen:

§15 Liegenbleiben von Fahrzeugen
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge

Wie man der vorstehenden Vorschrift entnehmen kann ist diese aber auch nur notwendig, wenn das liegengebliebene Fahrzeug nicht rechtzeitig als Hindernis erkannt werden kann. Vorliegend war für die Zweitunfallfahrerin, das Licht des verunfallten PKW aus 500m sichtbar und aus etwa 200m wahrnehmbar, dass es sich um ein Fahrzeug auf der eigenen Fahrspur handelt. Aus 200m Entfernung stand der Zweitunfallfahrerin bei Sichtfahrgeschwindigkeit der 5 fache Anhalteweg zur Verfügung.

Desweiteren hätte der Erstunfallfahrer das Warndreieck auch nicht wie von Richter Pfab gefordert pflichtgemäss aufgestellt, wenn er eines gehabt hätte, sondern etwa 150m vor der Unfallstelle hochgehalten, damit es überhaupt wahrgenommen werden kann.
Gemäss Richter Dr. Pfab hat es nicht ausgereicht, dass sich der Erstunfallfahrer bei dem Versuch ein Warndreieck zu beschaffen in Lebensgefahr begeben hat, sondern er hätte es dann auch noch pflichtgemäss so aufstellen müssen, dass es möglichst nicht gesehen wird und das für eine Unfallstelle, die gemäss aller anderen Rechtssprechung bereits zu dem Zeitpunkt ausreichend abgesichert war.

Es tut Richter Dr. Pfab weh und es könnte ihn auch beleidigen, dass Richter die folgenden Entscheidungen gemacht haben, die zu 100% von seiner rechtsfehlerhaften Entscheidung abweichen, weil gemäss Richter Dr. Pfab eine Mithaftung der Auffahrenden Zweitunfallfahrerin ausgeschlossen ist:

Rechtssprechung, die gemäss Richter Dr. Pfab allerdings in diesem Fall nicht anwendbar ist:
Auffahrunfall begründet immer eine Mithaftung des Auffahrenden: BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236, OLG Nürnberg 5 U 1921/06
Selbst bei unbeleuchteten Fahrzeugen haftet der Auffahrende auch ohne aufgestelltes Warndreieck zu 100% DAR 1977, 325 [326], 66% OLG Frankfurt 3 U 160/00, 40% OLG-Celle 14 U 200/03, 33% OLG Karlsruhe 07.11.1990
Bei einem entsprechenden Auffahrunfall auf ein beleuchtetes Fahrzeug haftet der auffahrende Verkehrsteilnehmer zu 100% unabhängig davon ob ein Warndreieck aufgestellt gewesen ist:
BGH VI ZR 218/03; OLG Brandenburg 12 U 6/07; OLG Brandenburg 12 U 13/10; OLG Thüringen, 4U155/08, OLG Rostock 5 U 115/08 und Urteilssammlung mit etwa 70 weiteren Rechtsnachweisen).

Entsprechende Erklärungen zum Sichtfahrgebot auf Autobahnen findet man auch in folgender Strafentscheidung:
Landgericht Freiburg im Breisgau, Urteil vom 25.02.2008, 7 Ns 520 Js 14833/06 – AK 174/07; 7 Ns 520 Js 14833/06 AK 174/07
http://www.kanzlei-heskamp.de/verkehrsstrafrecht/168-lg-freiburg-urteil-vom-250208

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach einem Erstunfall stand der PKW des Erstunfallfahrers auf der mittleren Spur der Autobahn. Aufgrund des nachfolgenden Verkehrs stand der Erstunfallfahrer hinter der Leitplanke mit anderen Personen, die sich mittlerweile an der Unfallstelle angesammelt hatten.
Als es eine kurze Verkehrslücke gab lief der Erstunfallfahrer zu seinem PKW um das Warndreieck zu holen. Er lief also unter Lebensgefahr auf die Autobahn und öffnete seinen Kofferraum um es herauszunehmen. Es lag aber nicht mehr an seinem Platz hinten links im Kofferraum wo es über 10 Jahre lag und er errinnerte sich, dass er es eine Woche zuvor hinter den Beifahrersitz gelegt hatte.
Mehr Zeit hatte er aber nicht und musste sofort wieder zurückrennen. Dabei wurde er von einer anderen Person bereits stetig zurückgerufen, der das zu gefährlich erschien.
Nachdem er wieder hinter der Leitplanke angekommen war fragte er die anderen Personen ob diese ein Warndreieck mitgebracht hätten. Es hatte aber keiner eines mitgebracht. Eine Person rief im gleichen Moment: “Lasst uns machen, dass wir hier wegkommen”.
Der Erstunfallfahrer, der in Fahrtrichtung schaute, dachte sich nur, erst kein Warndreieck mitbringen und dann vor Angst auch noch weglaufen. Und alle rannten in Fahrtrichtung.

Um den nachfolgenden Verkehr zu waren und weil viele Fahrzeuge auf die Unfallstelle zufuhren ging er dann entgegen der Fahrtrichtung mit erhobenen kreuzenden Armen. Eine Fahrerin, die die Unfallstelle zu spät gesehen hatte, weil diese über 60km/h zu schnell gefahren ist konnte nur noch von 120km/h auf 80km/h abbremsen und dann nur noch das Lenkrad herumreissen um auszuweichen.
Dabei fuhr diese fast Frontal in die Leitplanke und verletzte den Erstunfallfahrer, der den Verkehr warnen wollte schwer.

Was der Erstunfallfahrer also nicht sehen konnte war dass ein PKW auf der mittleren Spur auf die Unfallstelle regelrecht zuraste. Dabei ist das interessante wie man sieht, dass alle den PKW (mit Abblendlicht ohne Warnblinklicht) schon 500m vor der Unfallstelle gesehen haben bevor es zum Zweitunfall gekommen ist und zu einem Zeitpunkt wo dieser sich etwa 100m vor der Unfallstelle befand feststellten, dass der PKW aufgrund der hohen Geschwindigkeit nicht wird anhalten können. Bei vorschriftsmässiger Geschwindigkeit hätte der Anhalteweg etwa 40m bei Sichtfahrgeschwindigkeit betragen. Aufgrund der mehr als doppelt so hohen Geschwindigkeit betrug der Anhalteweg aber etwa 120m. Die Fahrerin, die 600m auf den PKW auf ihrer Fahrspur zufuhr, wobei die Aufmerksamkeit auf die eigene Fahrspur gerichtet ist, konnte den auf ihrer Fahrspur befindlichen PKW aber erst zu spät sehen, den diese dort schon aus 600m Entfernung hat unablässig sehen können.

Die Person, die dem Erstunfallfahrer zurief, dass er nicht auf die Fahrbahn laufen solle und dann dass er sofort zurückkommen solle, erklärte der Polizei das später.

Der Polizist gab an, dass der Erstunfallfahrer wohl schwer unter Schock gestanden habe, weil er auf die Fahrbahn unter Lebensgefahr in einer kurzen Verkehrslücke zum Auto gelaufen sei um ein Warndreieck zu holen.

Der Polizist gab das dann wieder an die Tageszeitung weiter:
Mindener Tageblatt
“…Ein nachfolgender Unfallzeuge reagierte nach Einschätzung der Polizei geistesgegenwärtig und brachte den unter Schock stehenden Mindener und seine Beifahrerin von der Fahrbahn in Richtung Seitenschutzplanke”.

Vorstehendes stimmt allerdings so auch gar nicht, denn die Beifahrerin stand bereits hinter der Leitplanke und der Fahrer hatte noch den umgestürzten Anhänger abgekuppelt und den PKW etwa 10m vorgefahren, weil sonst ein PKW auf der linken Spur nach passieren des hellen Abblendlichts unweigerlich in den Anhänger gefahren wäre. An der Absicherung der Unfallstelle konnte  aber immer nur sporadisch kurz gearbeitet werden wenn es eine Lücke im Verkehr gab.
Aber wenn der Unfallzeuge geistesgenwärtig gewesen wäre und die anderen Unfallzeugen auch, dann hätten diese ein Warndreieck mitgebracht.

Wenn die Unfallzeugen gemäss Richter Dr. Pfab geistesgegenwärtig gewesen wären, dann hätten diese den Verunfallten nicht durch rufen wegen der Gefahr “Pflichwidrig” dadurch abhalten sollen ein Warndreieck aus dem PKW zu holen, sondern diese hätten “den unter Schock” stehenden gemeinschaftlich auffordern und drängen müssen auch im fliessenden Verkehr auf die Fahrbahn zu laufen um ein Warndreieck zu besorgen und ihn dabei auf seine Pflichtwidrigkeit hinweisen müssen.

Am AG-Münster hat der gegnerische RA, das ganze dann so darstellen wollen, dass  der “unter Schock” stehende entsprechend als Fussgänger auf der Fahrbahn rum gelaufen wäre und nicht am rechten Fahrbahnrand hinter der Leitplanke dem Verkehr entgegengangen wäre und die auffahrende Zweitunfallfahrerin wäre vor einer Person auf der Fahrbahn ausgewichen.
Der Versuch das Warndreieck in einer recht kleinen Verkehrslücke aus dem Auto zu holen, welches gemäss Richter Dr. Pfab als Pflichtwidrigkeit noch nicht ausreichend war, hätte bereits schon dazu führen können, dass er aufgrund der Entwicklung der Darstellung durch Zeugenaussagen, sein Schadenersatzrecht hätte verlieren können.
In der mündlichen Verhandlung am AG-Münster stellte sich allerdings aus dem schriftlichen Unfallhergang heraus, dass es nicht der Schwerverletzte gewesen sein kann, der auf der Fahrbahn herumgelaufen ist, denn die Zweitunfallfahrerin gab eindeutig auch stets nur an, dass diese vor dem auf der Fahrbahn befindlichen PKW nicht anhalten konnte:

“Mindener nach Unfall auf A2 schwer verletzt”, MT 24.07.2007, Seite 3
“…Die junge Frau lenkte ihr Fahrzeug zunächst auf den verunglückten PKW des Mindeners zu. Um einen Zusammenstoss zu vermeiden, steuerte sie dann jedoch nach rechts in die Leitplanke”.
http://www.burhoff.de/leb/inhalt/591-5_L_E_B_318-325.pdf

Das führte dann wiederum dazu, dass der gegnerische Anwalt am AG-Münster erklärte, dass irgendwo irgendjemand gewesen sein müsse, der auf der Fahrbahn herumlief und vor dem die Zweitunfallfahrerin auswichen sein muss, weil es ja nicht logisch wäre, dass diese den hell beleuchteten PKW nicht hat rechtzeitig genug sehen können. Das niemand auf der Fahrbahn herumgelaufen ist und sich das auch aus allen Zeugenaussagen so ergab konnte er einfach nicht verstehen, weil es doch gar nicht möglich wäre, dass die Zweitunfallfaherin den PKW nicht gesehen hat und das doch Ursachen gehabt haben muss.

Das diese den PKW zu spät gesehen hat kann aber auch daran liegen, dass diese für sie selbst begünstigend angegeben hat nur mit über 60km/h zu schnell gefahren zu sein und in Wirklichkeit noch viel schneller gefahren ist und zusätzlich die erforderliche Aufmerksamkeit missachtet oder zB. bei der Fahrt telefoniert hat.
Die bereits von ihr angegebene überhöhte Geschwindigkeit war doppelt so hoch wie diese aufgrund des Sichfahrgebots hätte fahren dürfen. Dh. dass sich die komplette Wahrnehmunsgzeit auf der Länge von 600m bis zur Unfallstelle ebenfalls halbiert hat.

Es tut dem Schwerstverletzten weh, wenn ihm vorgeworfen wird, dass er “Pflichtwidrig” gehandelt hat, wenn er unter Lebensgefahr alles getan hat um die Unfallstelle ausreichend abzusichern und unter Lebensgefahr versucht hat das Warndreieck zu holen und mit einer erhöhten Gefahr dem Verkehr hinter der Leitplanke entgegenlief um diesen zu warnen, wobei er auch noch schwerst verletzt worden ist und für sein ganzes Leben gesundheitliche Schäden dadurch hat. Das war aber eben bei weitem noch nicht ausreichend um die Unfallstelle abzusichern, er hätte wahrscheinlich auch im fliessenden Autobahnverkehr ohne eine Lücke abzupassen das Warndreieck aus dem PKW holen müssen und dann hätte er evtl. nicht Pflichtwidrig gehandelt.

Gemäss Richter Dr. Pfab musste die Zweitunfallfahrerin den PKW auf ihrer Fahrspur auch nicht sehen müssen, weil Dieser für diese ein gefährliches Hindernis darstellte.
Während diese aber nachts ein Warndreieck rechts am Strassenrand gesehen hätte obwohl diese auf der mittleren Spur einer dreispurigen Autobahn mit Standstreifen fuhr.
Ein Warndreieck mit einer Fläche von ca. 0,12 qm ohne Beleuchtung (Die Reflektoren helfen in dem Fall auch nicht mehr viel) rechts am Strassenrand hätte diese sogar ganz besonders wahrgenommen.
Einen Anhänger mit den Abmessungen von 2x4m (8 qm), der hinter dem PKW auf der Fahrbahn lag und den davor stehenden PKW (alles zusammen über 10 qm), der ihr auch noch mit Abblendlicht und Warnblinkleuchten auf ihrer eigenen Fahrspur entgegenleuchtete und wo diese das Licht schon aus 500m Entfernung sehen konnte musste diese aber nicht sehen können, weil ein Warndreieck am Strassenrand wesentlich besser zu sehen ist.
Mann stelle sich dieses Warndreieck nachts rechts auf dem Standstreifen vor, wenn man die mittlere Spur der Autobahn befährt und auf der rechten Spur Fahrzeuge fahren.

 

 

 

 

 

Nun stelle man sich diesen LKW (etwa 10qm) nachts vor, der einem mit Abblendlicht und Warnblinkanlage entgegenleuchtet und somit auch wesentlich besser zu sehen ist wie ein vorausfahrendes Fahrzeug. Auf diesen LKW fährt man auf der geradeausführenden Strasse 500m lang zu ohne dass einem andere Fahrzeuge vorausfahren.

 

 

 

Gemäss Richter Dr. Pfab muss man den LKW dann nicht sehen können, wenn kein Warndreieck aufgestellt ist.

Wenn man heller beleuchtete Fahrzeuge auf der Fahrbahn gegenüber nicht so hell beleuchteten vorausfahrenden Fahrzeugen weniger gut erkennen kann, dann braucht man vorausfahrende Fahrzeuge schon gar nicht sehen, weil die Rücklichter bei weitem nicht die Leuchtkraft von Abblendlicht mit Warnblinkern haben.
Dh. also, dass man gemäss Richter Dr. Pfab andere PKW und LKW auf einer Autobahn nicht sehen können muss und gleichzeitig darf man auch  noch mehr als doppelt so schnell fahren wie erlaubt und dann haftet man für nichts mehr, weil Warndreiecke die Aufmerksamkeit auf sich lenken und nur wenn man ein solches sieht, dann muss man auch andere Fahrzeuge sehen können.

Die Zweitunfallfahrerin gab an, dass der PKW auf der Fahrbahn “plötzlich” vor ihr auftauchte. Wenn diese also vorher ein Warndreieck gesehen hätte 100m vor der Unfallstelle, dann wäre es aufgrund ihrer hohen Geschwindigkeit nämlich schon zu spät gewesen. Hätte diese das Warndreieck 150m vor der Unfallstelle gesehen hätte ihr das ja auch nicht geholfen, weil diese das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu dem Zeitpunkt ja noch nicht sehen konnte. Vor was sollte diese das Warndreieck also warnen, denn diese hätte ja gar nicht gewusst wovor diese das Warndreieck warnen sollte?
Warum sollte man die Geschwindigkeit verringern, wenn am rechten Fahrbahnrand ein Warndreieck steht und die Fahrspur vor einem frei ist?
(Es haben zuvor über 50 Fahrzeuge die Unfallstelle ohne Probleme passieren können und den PKW auch schon aus über 200m gesehen und sind auf die rechte Spur gewechselt. Auch ein Fahrer, der auf der linken Spur fuhr ohne das sich Fahrzeuge auf der mittleren Spur befanden und über 100km/h zu schnell gefahren ist konnte noch ohne Probleme vor dem PKW bzw. vor dem umgekippten Anhänger hinter dem beleuchteten PKW anhalten.)

Dabei muss man auch noch bedenken, dass man die eigene Fahrspur in Fahrtrichtung aufmerksam beobachten muss und nicht ständig am rechten Strassenrand nach 0,12qm grossen Warndreiecken ausschau halten muss.

Rechtssprechung, die gemäss Richter Dr. Pfab allerdings in diesem Fall nicht anwendbar ist:
“…Damit hat sie gegen eine entscheidende Grundregel des Straßenverkehrs, nämlich die
Fahrbahn vor sich aufmerksam zu beobachten, verstoßen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat im Hinblick  auf die überragende Bedeutung dieses Gebots – „die wichtigste Grundregel des Straßenverkehrs“ – die alleinige Haftung des Auffahrenden auf ein mit unzureichender Beleuchtung außerorts auf einer Landstraße abgestelltes Fahrzeug eines Unfallhelfers angenommen (DAR 1977, 325 [326]).
…zu den Obliegenheiten eines Kraftfahrers gehört es natürlich auch, sich unabhängig vom Geschehen am Straßenrand auf den Verkehr zu konzentrieren.”

http://www.rechtplus.de/haftung/haftung_urteil.php?hft_nr=1175

Gemäss Richter Dr. Pfab ist der Versuch das Warndreick aufzustellen bzw. dem Verkehr entgegenzugehen um diesen zu warnen aber nicht ausreichend und er hat das Warndreieck darüber hinaus sogar pflichtwidrig nicht aufgestellt, daher muss er für die Unfallfolgen des Zweitunfalls nicht nur selbst haften, sondern der Zweitunfallfahrerin auch noch 100% ihrer Schäden an ihrem PKW ersetzen.
Hätte das Warndreick noch hinten im Kofferraum gelegen und er es gehabt, dann wäre er ja bei dem Unfall auch entsprechend schwer verletzt worden, weil er ja dann genau so zu genau dem Zeitpunkt entgegen der Fahrtrichtung gelaufen wäre nur mit Warndreieck in der Hand.
Gemäss Richter Dr. Pfab hätte das Warndreieck also schon vorher aufgestellt sein müssen, bevor man es aufstellt. Ansonsten handelt man Pflichtwidrig.

Wer nicht unter Lebensgefahr zum Auto laufen will um es zu holen, der kommt zudem erst zu einem Warndreick, wenn andere mit ihrem PKW auf dem Seitenstreifen anhalten und man sich dort eines beschaffen kann.

Nach der Entscheidung von Richter Dr. Pfab verklagte der Erstunfallfahrer dennoch am AG-Münster die Zweitunfallfahrerin, weil die Entscheidung von Richter Dr. Pfab eindeutig und leicht erkennbar vollständig falsch ist.
Dort haftete die Zweitunfallfahrerin auch zu 100% für seine Schäden, weil diese Aufgrund eines Anscheinbeweises entweder zu schnell gefahren sei oder die erforderliche Aufmerksamkeit im Strassenverkehr missachtet hatte (Das diese Beweisbar über 60km/h zu schnell gefahren ist kam erst später heraus und das der Unfall nachweisbar nicht geschehen wäre, wenn diese nicht zu schnell gefahren wäre). Am AG-Münster war der Erstunfallfahrer auch noch Darlegungs- und Beweispflichtig, dass die auffahrende Fahrerin den Unfall verschuldet hat.
Die Sach- und Rechtslage am AG-Münster war so eindeutig klar, dass keine Gutachten eingeholt werden musste und auch keine Zeugen vernommen werden mussten.

Bei Richter Dr. Pfab in Coburg wo gegen die eigene Versicherung wegen Falschregulierung verklagt wurde war das sogar auch noch andersrum. Hätte die Zweitunfallfahrerin geklagt, dann wäre diese auch noch erschwerend Darlegungs- und Beweispflichtig gewesen und es ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt möglich, dass diese hätte nachweisen können, dass der Unfall für diese unvermeidbar war, denn die eigene Versicherung und der Ombudsmann der Versicherungen haben stets genau gewusst, dass die Zweitunfallfahrerin über 60km/h zu schnell gefahren ist.
Beide haben das dem Erstverunfallten aber verschwiegen und erklärten diesem, dass diese ihm keine weiteren Auskünfte erteilen, wie die eigene Versicherung den Unfall reguliert hat und auf ihr Haftungsergebnis gelangt ist.
Der Erstunfallfahrer hat aber gemäss dem BGH einen Auskunftsanspruch, den er in dem Verfahren bei Richterin Kolk (ehemals Leonhardt) und bei Richter Dr. Pfab auch geltend machte. Beide Richter haben seinen Auskuntsanspruch zu Gusten und als Rechtsvertreter seiner Versicherung, die er verklagte auch noch vereitelt.

Desweiteren erklärte ein Mitarbeiter der eigenen falsch regulierenden Versicherung HUK-Coburg als grösster Arbeitgeber in Coburg, dass diese zu 100% falsch reguliert habe auch wenn Richter Dr. Pfab entschieden habe, dass der Erstunfallfahrer zu 100% für die Schäden der auffahrenden Verkehrsteilnehmerin haften müsse und die ehemalige Entscheidung der Versicherung richtig sei.
Der Mitarbeiter erklärte, dass er bei der eindeutigen Sach- und Rechtslage nichts gezahlt hätte.

Unmöglich möglich mit der überragenden Warnfunktion eines Warndreiecks:

Baucontainer übersehen: Autofahrerin schwer verletzt
Ungebremst rammte am Dienstag eine Autofahrerin in Tauberrettersheim (Kreis Würzburg) einen schlecht abgesicherten Baucontainer. Die 25-Jährige wurde dabei schwer verletzt.
Wie die Polizei mitteilte, war die Frau aus Baden-Württemberg gegen 9 Uhr in Mühlenstraße unterwegs, als sie offenbar wegen der tiefstehenden Sonne einen Container auf der Straße übersah. Den Angaben zufolge war er nur mit einem Warndreieck abgesichert worden.

Jeder kennt die überragende Warnwirkung eines Warndreiecks:

Die Situation:
Ein Unfall oder eine Panne auf einer viel befahrenen Straße oder in der Nacht direkt hinter einer Kuppe.
Das Warndreieck wurde zwar ordnungsgemäß Aufgestellt aber jeder der selbst Auto fährt weiß wie leicht das winzige Warndreieck zu übersehen ist.
Wie kann man nun sein Fahrzeug im immer stärker werdendem Verkehrsfluss besser absichern?
http://home.arcor.de/chspandl/html/fahrzeug_absichern.html

Es weiss anscheinend wirklich jeder:

«Achtung, eine ungesicherte Unfallstelle»: Immer, wenn er diese Nachricht im Verkehrsfunk gehört hat, hat sich Klaus Ludwig geärgert – und sich gefragt, wie man vor allem nachts Unfallstellen auf den Straßen besser für die anderen Fahrer sichtbar machen kann. Das Ergebnis seiner Überlegungen heißt «Light-Warner» und ist ein Warndreieck, das aussieht, wie ein kleines Zelt. Entfaltet man es, kann man es leicht auf dem Autodach befestigen. Die integrierte Blinkleuchte lässt sich via Zigarettenanzünder und Kabel mit Energie speisen. «Dieses Warndreieck wird garantiert nicht übersehen», sagt der Rentner aus Hannover sichtlich stolz.
http://www.mz-web.de/wirtschaft/messe-daniel-duesentriebs-stellen-800-erfindungen-aus,20642182,17946788.html

Das liegt sicherlich auch daran, weil es jedes Jahr hunderte von Unfällen gibt obwohl ein Warndreieck aufgestellt war:

Pannenfahrzeug übersehen, Journal Frankfurt
Auch das aufgestellte Warndreieck konnte nicht verhindern, dass der junge Mann auf das abgestellte Fahrzeug auffuhr.

 

Die Haftungsfeststellung wird nach den sogenannten konkreten Betriebsgefahren ermittelt und zwar danach wem das Verschulden an einer Unfallursache beweisbar zuzurechnen ist.

1) Der Kläger und Erstunfallfahrer, der seine Versicherung wegen Falschregulierung verklagte, hatte 30 EUR Bussgeld (tatsächlich nur 25 EUR) für eine Ordnungswidrigkeit bezahlt.

Rechtsfehlerhaft und völlig unlogisch soll das zahlen des Bussgeldes gemäss Richter Dr. Pfab also eine Unfallursache gewesen sein, die er durch das zahlen des Bussgeldes verschuldet hat, weil das zwar kein Beweis aber ein Indiz wäre.

Richter Dr. Pfab:
“Nach eigenem Vortrag wurde gegen den Beschwerdeführer ein Bußgeld in Höhe von 30,- EUR verhängt, was als Indiz für sein Verschulden und die daraus ebenfalls resultierende Erhöhung der konkreten Betriebsgefahr herangezogen werden kann.”

Der Kläger hat nach seiner Krankenhausentlassung 3 mal bei der Bussgeldstelle angefragt wofür er das Bussgeld denn überhaupt konkret bezahlt hat. Erst beim dritten mal erhielt er eine Antwort und zwar, dass man die Akte bereits vernichtet hat und daher nichts mehr dazu sagen könne.

Gemäss der Entscheidung des AG-Kerpen 25C40/02 und LG-Köln  stellt eine solche  Haftungsfeststellung aufgrund von gezahlten Strafgeldern, die Unfallursächlich gewesen sein sollen eine Falschregulierung dar, weil durch ein Strafverfahren keine Präjudizierung erfolgen kann, denn es müsste erstmal überprüft werden ob die Tat unfallursächlich war (zB. für ein schlecht lesbares Nummernschild oder für zu schnelles Fahren) wobei sich auch alle Feststellungen in dem Strafverfahren nicht unmittelbar auf ein Zivilverfahren (zB. mit Anscheinsbeweis oder im “im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten”) anwenden lassen. Wenn, dann können also nur Inhalte aus einem Strafverfahren verwendet werden.

Vorliegend gab es jedoch in dem Bussgeldverfahren keine entsprechenden Feststellungen aber auch noch nicht mal ein konkretes Vergehen. Daher hatte der Kläger als Schwerstverletzter bzw. stellvertretend für ihn ein Rechtsanwalt das Bussgeld damals auch gerade der Einfachheit halber bezahlt.
Der Anwalt sah in der Zahlung kein Problem und zahlte dann das Bussgeld, weil er allerdings der Meinung war, ob er denn wegen 25 EUR noch einen Prozess mit stundenlanger Arbeit und eventuellen hunderten EUR Kosten führen will wobei er doch auch weiss, dass man nicht weiss was in der Justiz dabei am Ende rauskommt.
Da wurde der Schwerverletzte Einsichtig und da kein konkreter Schuldvorwurf vorhanden war gab er dem Anwalt das OK für die Zahlung.

Richter Dr. Pfab erklärt zusätzlich Rechtfehlerhaft, dass das zahlen des Bussgelds ein Indiz für ein Verschulden sei und daher als Indiz für die Haftungsfeststellung herangezogen werden könne.
Herangezogen werden können aber nur bewiesene Tatsachen und keine Indizien.
Das das Warndreieck pflichtwidrig nicht aufgestellt worden ist, ist ebenso Rechtsfehlerhaft aus der Luft gegriffen frei erfunden worden und entsprechend auch nicht von ihm begründet worden und entsprechend gibt es auch keinen Beweis:

Mitverantwortung und Haftungsverteilung, Kriterien der Haftungsabwägung und Prüfschritte, Rechtsanwalt Detlef Burhoff RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Es dürfen nur feststehende Umstände berücksichtigt werden.
Mit den Worten des BGH (NJW 2005, 1940; NJW 2005, 2081; NJW 2007, 506; NZV 2010, 293): „Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein.“

Nur mögliche, selbst vermutete Tatsachen haben bei der Abwägung nichts verloren (st. Rspr., BGH, NJW 2007, 506 = VRR 2007, 183).
http://www.burhoff.de/leb/inhalt/591-5_L_E_B_318-325.pdf

Gemäss Richter Dr. Pfab ist die Haftungsfeststellung, der einen Versicherung richtig, dass eine Mithaftung der auffahrenden Verkehrsteilnehmerin ausgeschlossen ist. Folgendes steht im Bussgeldbescheid des Klägers:
“Ein Mitverschulden der Unfallbeteiligten wurde bussgeldmindernd berücksichtigt”.

Warum ist dieses Mitverschulden der Zweitunfallfahrerin kein Indiz für ein Verschulden ihrerseits?

Gemäss Richter Dr. Pfab wird von ihm also mit zweierlei Mass gemessen.

Gemäss der eigenen Versicherung haftet die Zweitunfallfahrerin gar nicht, weil die Staatsanwaltschaft dieser nicht nachweisen konnte zu schnell gefahren zu sein und daher sei eine Mithaftung Dieser ausgeschlossen.
In einem Strafverfahren hätte das die Staatsanwaltschaft aber konkret beweisen müssen, während es im Zivilverfahren einen Anscheinsbeweis gibt, dass man dann zB. zu schnell gefahren ist oder die erforderliche Aufmerksamkeit im Strassenverkehr missachtet hat.
Wie man sieht kann man gar keine Haftungsverteilung nach gezahlten Strafen vornehmen und daher stellt das auch gemäss dem AG-Kerpen eine nicht ordnungsgemässe Haftungsfeststellung der Versicherung dar.

In ihrer Unfallmeldung hat die Zweitunfallfahrerin angegeben, dass diese 120km/h gefahren ist und damit war diese strafrechtlich beweisbar  über 51km/h zu schnell.
Diese Unfallmeldung wurde aber nicht an die Staatsanwaltschaft übermittelt.
Hätte die HUK-Coburg die Unfallmeldung an die Staatsanwaltschaft weitergegeben, dann hätte diese der Zweitunfallfahrerin konkret beweisen können, dass diese zu schnell gefahren ist. In dem Fall wäre auch noch fahrlässige Körperverletzung hinzugekommen.
Das hätte nur für das zu schnelle Fahren 240 EUR Bussgeld, 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot ergeben und dann noch mal ganz locker 1000 EUR für die Körperverletzung.

Bei einer Haftungsaufteilung wie diese von der HUK-Coburg und Richter Dr. Pfab unzulässigerweis nach Strafhöhen vorgenommen wird, hätten sich dann die 25 EUR als Peanuts dargestellt. Wenn die Ermittlung der zivilen Haftungsanspruche gemäss den Richtern in Coburg und der HUK-Coburg an Strafhöhen vorgenommen wird, dann war die Regulierung ebenfalls falsch, weil die Unfallmeldung nicht an die Staatsanwaltschaft weitergegeben wurde aus der sich dann andere Strafhöhen ergeben hätten.

Diese Unfallmeldung hat man dem Erstunfallfahrer aber erst zur Kenntnis gebracht als bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war und den Auskunftsanspruch, den er gegenüber seiner Versicherung hat, wie diese reguliert hat, wurde vom Ombudsmann der Versicherungen, Richerin Kolk (Leonhardt) und Richter Dr. Pfab, sowie dem Anwalt der HUK-Coburg vereitelt.
2) Obwohl die eigene Versicherung selbst erklärt, das der Erstunfall ungeklärt sei und es daher keinen Beweis für ein Verschulden des Erstunfallfahrer gibt, hat Richter Dr. Pfab rechtsfehlerhaft entschieden, dass er den Erstunfall verschuldet hat.

Desweiteren hat die eigene Versicherung erklärt, dass der Erstunfall ungeklärt sei.
Dieses hat die Polizei kurz nach dem Unfall auch dem Mindener Tageblatt erklärt:

“Mindener nach Unfall auf A2 schwer verletzt”, MT 24.07.2007, Seite 3
“Aus noch ungeklärter Ursache, erklärt die Polizei, schaukelte sich der Anhänger auf und stürzte um. …Die junge Frau lenkte ihr Fahrzeug zunächst auf den verunglückten PKW des Mindeners zu. Um einen Zusammenstoss zu vermeiden, steuerte sie dann jedoch nach rechts in die Leitplanke”.
http://www.burhoff.de/leb/inhalt/591-5_L_E_B_318-325.pdf

HUK-Coburg 14.04.2009:
“…Aus ungeklärter Ursache geriet der Hänger ins Schleudern und kippte schliesslich – noch mit dem Zugfahrzeug verbunden – auf der linken Fahrspur um.”

Ein entsprechendes Verschulden muss bewiesen sein:

Mitverantwortung und Haftungsverteilung, Kriterien der Haftungsabwägung und Prüfschritte, Rechtsanwalt Detlef Burhoff RiOLG a.D., Münster/Augsburg:
Es dürfen nur feststehende Umstände berücksichtigt werden.
Mit den Worten des BGH (NJW 2005, 1940; NJW 2005, 2081; NJW 2007, 506; NZV 2010, 293): „Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein.“

Nur mögliche, selbst vermutete Tatsachen haben bei der Abwägung nichts verloren (st. Rspr., BGH, NJW 2007, 506 = VRR 2007, 183).
http://www.burhoff.de/leb/inhalt/591-5_L_E_B_318-325.pdf

Welches Verschulden hat man dem Kläger am Erstunfall bewiesen, wenn der Unfall ungeklärt ist?

3) Rechtsfehlerhaft stellt Richter Dr. Pfab fest, dass für den Auffahrunfall kein Anscheinsbeweis gegeben sei:

Richter Dr. Pfab:
“Entgegen der Vorstellung des Beschwerdeführers existiert kein Grundsatz mit dem Inhalt “wer auffährt hat immer Schuld”. Es liegt stets eine Einzelfallbetrachtung hinsichtlich der konkreten Betriebsgefahr vor.
…Das es zu einem Zusammenstoß gekommen ist, ist weder ein Nachweis für eine vom Antragsteller behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung, noch für eine Unaufmerksamkeit der Unfallgegnerin.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff RiOLG a.D., Münster/Augsburg:
Mithilfe des Anscheinsbeweises (s. näher Rn. 602 ff.) bewiesene Umstände (insb. Ursächlichkeit und Verschulden) sind hingegen als feststehende Tatsachen uneingeschränkt zu berücksichtigen.

http://www.burhoff.de/leb/inhalt/591-5_L_E_B_318-325.pdf

Auffahrunfall begründet immer eine Mithaftung des Auffahrenden: BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236, OLG Nürnberg 5 U 1921/06

4) Rechtsfehlerhaft stellt Richter Dr. Pfab fest in seinem Urteil fest, dass sich die “konkrete Betriebsgefahr” durch das umkippen des Anhängers erhöht hat, denn der Anhänger war am Zweitunfall gar nicht beteiligt und damit nicht unfallursächlich.
Beteiligt am Zweitunfall war der PKW der auffahrenden Zweitunfallfahrerin, der hell leuchtende PKW vor dem die Zweitunfallfahrerin ausgewichen ist und der der Absicherung der weiteren Unfallstelle diente und die rechte Leitplanke der BAB, sowie der dadurch schwer verletzte Kläger.

Richter Dr. Pfab:
“Entgegen der rechtsfehlerhaften Vorstellung des Beschwerdeführers hat er durch seine Unfallverursachung mittels Umkippen des Anhängers auf der Autobahn und dortigem Liegenbleiben die konkrete Betriebsgefahr seines Kfz stark erhöht.
…Vorliegend wurde die Betriebsgefahr des Kfz des Antragstellers durch sein Verhalten so stark erhöht, dass die Betriebsgefahr des Kfz der Unfallgegnerin vollständig zurücktritt.”

Rechtsanwalt Detlef Burhoff RiOLG a.D., Münster/Augsburg:
Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen sich darüber hinaus auf die Schädigung tatsächlich ausgewirkt, sich im Unfallgeschehen niedergeschlagen haben (st. Rspr., BGH, NZV 2010, 293; NJW 2000, 3069; NJW 2005, 1940; NJW 2007, 506 = VRR 2007, 183). Eine nur abstrakte Gefahrerhöhung reicht ebenso wenig wie die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage.
Es gibt zwar eine allgemeine Betriebsgefahr eines Kfz. Sie wird v.a. durch die Schäden
bestimmt, die dadurch Dritten drohen. Entscheidend für die Abwägung ist indes, ob und inwieweit sich die Betriebsgefahr auf das konkrete Unfallgeschehen ausgewirkt hat.
http://www.burhoff.de/leb/inhalt/591-5_L_E_B_318-325.pdf

Da der Erstunfall ungeklärt war, wie die eigene Versicherung angab konnte daran dem Kläger kein Verschulden nachgewiesen werden (Die Zweitunfallfahrerin wäre auch Darlegungs- und Beweispflichtig).
Bezüglich des Zurechnungszusammenhangs beider Unfälle bleibt es somit allein bei dem Verschulden, dass die Zweitunfallfahrerin durch ihre überhöhte Geschwindigkeit (Es stellte sich später heraus, dass diese nachweisbar über 60km/h zu schnell gefahren ist und hätte bei korrekter Geschwindigkeit auch noch vor dem PKW konkret anhalten können.) oder eine Missachtung der erforderlichen Aufmerksamkeit verschuldet hat und welches gemäss aller Rechtssprechung 100% Haftung beträgt.

Bei einem entsprechenden Auffahrunfall auf ein beleuchtetes Fahrzeug haftet der auffahrende Verkehrsteilnehmer zu 100% unabhängig davon ob ein Warndreieck aufgestellt gewesen ist:
BGH VI ZR 218/03; OLG Brandenburg 12 U 6/07; OLG Brandenburg 12 U 13/10; OLG Thüringen, 4U155/08, OLG Rostock 5 U 115/08 und Urteilssammlung mit etwa 70 weiteren Rechtsnachweisen).

In diesem Fall ist gemäss Richter Dr. Pfab aber alle andere Rechtssprechung zu Auffahrunfällen und die Regeln zur Ermittlung der Unfallhaftung von Rechtsanwalt
Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg nicht anwendbar, weil ein Anhänger der am Zweitunfall nicht beteiligt war und sich auf das zweite Unfallgeschehen gar nicht ausgewirkt hat, 2 Fahrspuren der BAB für Dritte blockierte. Richter Dr. Pfab hat also Rechtsfehlerhaft die “konkrete Betriebsgefahr” an Tatsachen festgestellt, die für den Zweitunfall gar nicht unfallursächlich waren.

5) Rechtsfehlerhaft stellt Richter Dr. Pfab folgendes fest:
“Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die zitierte Rechtsprechung des Landgerichts Coburg (Az. 32 S 15/09) in keinster Weise mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Der dortige Unfall hat sich im fließenden Verkehr ereignet und nur hierauf bezogen sich die Ausführungen zu einem Anscheinsbeweis.”

Wenn allerdings im fliessenden Verkehr ein Anscheinsbeweis gegeben ist, dann muss dieser ja aber sogar noch eindeutiger gegeben sein, wenn jemand auf einen PKW auffährt, der auf der Strasse steht und sich somit nicht bewegt.
Es ist erklärt worden, dass es sogar im fliessenden Verkehr einen Anscheinsbeweis gibt.
Die Sachlage wird dadurch um so eindeutiger wie zB. beim Auffahren auf ein Stauende, denn da haftet auch nicht derjenige, der den Stau verursacht hat oder derjenige, der am Ende des Staus steht, sondern derjenige, der auf das im Stau letzte Fahrzeug auffährt und das eindeutig, weil sich das letzte Auto nicht bewegt hat:

1c) Spiegel TV, Auf Nummer sicher – Die Geschichte der Unfallforschung vom 31.10.2010, 00:15 Uhr:
Allianzsprecher zum Unfall auf der A7: „…Hier ist die Sache klar, dass mit der Nr. 8 bezeichnete Fahrzeug ist vor der Unfallstelle zum stehen gekommen und hat gestanden. Das Fahrzeug Nr. 7 ist aufgefahren und somit ist eindeutig 100% des Schadens des KfZ Nr. 8 zu regulieren.

2c) „…Mit Hindernissen wie Personen, Wild, liegen gebliebenen Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, wie Reserverädern oder herabgefallenen Ladegut, muss stets gerechnet werden, selbst wenn sie durch Verschulden anderer in den nicht einsehbaren Raum gelangt sind.“

(OLG Köln, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 2003, 20)
Das Gericht machte deutlich, dass die Rechtssprechung sehr hohe Anforderungen an das Sichtfahrgebot stellt. In der Praxis des Straßenverkehrs werde es dagegen häufig nicht beachtet.

6) Richter Dr. Pfab verdreht die Tatsachen.

Gemäss Richter Dr. Pfab hat es einen Zusammenstoss gegeben.
“Das es zu einem Zusammenstoß gekommen ist, ist weder ein Nachweis für eine vom Antragsteller behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung, noch für eine Unaufmerksamkeit der Unfallgegnerin.”

Die Zweitunfallfahrerin ist mit der Leitplanke zusammengestossen und demgemäss müsste eigentlich die Leitplanke gemäss Richter Dr. Pfab ein gefährliches Hindernis für die Zweitunfallfahrerin dargestellt haben und somit der Bund für ihre Schäden haften.
Es hat nie einer behauptet, dass der Zusammenstoss ein Anscheinsbeweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder Unaufmerksamkeit der Zweitunfallfahrerin gewesen ist, sondern das diese vor dem auf der Fahrbahn hell beleuchteten PKW nicht mehr anhalten konnte, weil dieser PKW auf den diese 600m auf ihrer eigenen Fahrspur alleine zugefahren ist nach Ihren Angaben “plötzlich” vor ihr auftauchte.
Es gibt ja auch erstmal keinen Beweis, wenn die Zweitunfallfahrerin in die Leitplanke fährt, dass das jemand anderes verschuldet hat und wenn das so ist, dann ist diese dafür Darlegungs- und Beweispflichtig und zwar unter dem Umstand, dass diese grundsätzlich auch vor unbeleuchteten PKW auf der Fahrbahn hätte anhalten können müssen, weil diese sonst auch stets mindestens ein Mitverschulden trifft.

HUK-Coburg 14.04.2009:
“Frau F., als Fahrerin des Fahrzeugs von Herrn F., befuhr die mittlere Spur der Autobahn, als nach ihren Angaben plötzlich vor ihr ein PKW in ihre Richtung schaute. Frau F. wich nach rechts aus und stiess gegen die rechte Leitplanke, ohne dass eine Berührung mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers stattfand.”

Wenn ein auf der mittleren Spur der Autobahn stehender PKW vor ihr “plötzlich” auftaucht auf den diese über eine Strecke von 600m zufährt, dann muss man sich schon überlegen warum diese hat nicht davor anhalten können und Dieser plötzlich vor ihr auftauchte. Das führt ja zu einem Anscheinsbeweis.
Entsprechendes wurde auch am AG-Münster festgestellt. Nicht aus dem Zusammenstoss mit der Leitplanke ergibt sich der Anscheinsbeweis, sondern daraus, dass diese vor dem Fahrzeug, welches auf der Fahrbahn stand nicht mehr anhalten konnte, weil dieses “plötzlich” vor ihr auftauchte.
Damit hatte der Erstverunfallte nachgewiesen, dass die Zweitunfallfahrerin für seine Schäden, die aus dem Zweitunfall resultierten, aufkommen muss. Die (nicht vorhandenen) Schäden des Erstunfalls hat ohnehin der Erstunfallfahrer alle bezahlt. Durch den Zweitunfall sind an seinem Fahrzeug etc. auch keine weiteren Schäden mehr entstanden, sondern bei dem Zweitunfall wurde der PKW der auffahrenden Zweitunfallfahrerin beschädigt und die Leitplanke der BAB.
Insofern können man sogar feststellen, dass es mit dem Erstunfall gar keinen Zurechnungszusammenhang gibt, sondern 2 getrennte Unfälle aufgrundessen die Zweitunfallfahrerin nun beweisen muss, dass es an einem Verschulden des Erstunfallfahrers liegt, dass diese für den Zweitunfall nicht haftet und diesen nicht verschuldet hat, denn es gibt klar abgegrenzte Schäden, die sich den jeweiligen Unfällen zurechnen lassen.

Frau F. ihrer Unfallmeldung kann man entnehmen, dass diese mit 120km/h gefahren ist, noch auf 80km/h abbremsen konnte, dann ausgewichen ist und letztlich mit über 40km/h in die Leitplanke gefahren ist.

Wenn man das ganze jetzt umgekehrt betrachtet, dass die Zweitunfallfahrerin, die entsprechend in die Leitplanke gefahren ist von dem Erstunfallfahrer ihren Schaden ersetzt haben will, dann müsste diese nachweisen, dass dem Erstunfallfahrer ein Verschulden am Erstunfall trifft und dass diese kein Verschulden trifft obwohl der auf der mittleren Spur mit Abblendlicht und Warnblinklicht stehende PKW auf den diese zufuhr “plötzlich” vor ihr auftauchte und für diese der Zweitunfall unvermeidbar war und diese hätte darlegen und beweisen müssen, dass dieser aus Gründen vor ihr “plötzlich” auftauchte, die diese nicht zu vertreten hat.

Ausserdem hätte diese beweisen müssen, dass ihre Fahrt mit über 60km/h Geschwindigkeitsüberschreitung nicht unfallursächlich war. Wenn man den Bremsweg ausrechnet, den diese benötigt hat um von 120km/h auf 80km/h abzubremsen und dass diese etwa 15-20m vor dem auf der Fahrbahn befindlichen PKW ausgewichen ist, wird man feststellen, dass diese bei korrekter Geschwindigkeit konkret angehalten wäre.
Auch diesbezüglich hätte diese nachweisen müssen, dass diese trotzdem nicht hätte vor dem PKW anhalten können oder vor diesem stehen geblieben wäre.

7) Richter Bieling und Richterin Schulte-Loh vom AG-Münster haben wie schon erklärt konkret ohne das ein Gutachten eingeholt werden musste oder das Zeugen vernommen werden mussten, wegen der Einfachheit des Falles ein Verschulden der auffahrenden Zweitunfallfahrerin von 100% angenommen.
Ob die beiden Richter für ihre Entscheidung, die eine objektive Rechtsbeugung von Richter Dr. Pfab konkludent ebenfalls zum Ausdruck bringt auch eine Strafe erhalten müssen?
Richter Dr. Pfab erklärte als Zeuge in einem Gerichtsverfahren am AG-Coburg bei Richter Bauer als Zeuge, dass seine Entscheidung zu 100% richtig sei und fehlerlos sei. Ausserdem tut es ihm weh und es beleidigt ihn, wenn jemand erklärt, dass seine Entscheidung falsch ist. Ein solche Beleidigung sei strafbar.
Somit müssen ja nun auch die Richter am AG-Münster wegen Beleidigung bestraft werden.
Aber auch Richter Glöckner vom AG-Coburg und Richter Dr. Koch vom LG-Coburg stellten fest, dass die auffahrende Fahrerin nach der Entscheidung des AG-Münster nun plötzlich doch zu 33% haftet und damit beleidigen diese also auch Richter Dr. Pfab.
Warum stellen die beiden Richter 33% Haftung fest und das völlig willkürlich ohne jeden Rechtsnachweis und nicht 100% Haftung gemäss der höchstrichterlichen Rechtssprechung wie am AG-Münster?
Das ist ganz einfach, weil 33% Haftung noch im Regulierungsspielraum der Versicherung liegen und damit alle Entscheidungen zur Kollegenabdeckung im Ergebnis immer noch richtig sind und das der Beweis dafür ist, dass die Versicherung eine ordnungsgemässe Prüfung vorgenommen hat.
Wobei die Versicherung allerdings erklärte, dass eine Mithaftung der Zweitunfallfahrerin für ihren eigenen Unfall ausgeschlossen ist.
Nun könnte man sich ja fragen ob diese denn tatsächlich eine ordnungsgemässe Prüfung der Haftung vorgenommen hat und nicht nur einfach auf gut Glück reguliert hat.
Aber wie die Versicherung auf ihre Schadenregulierung gekommen ist, dazu muss diese sich trotz Auskunftsanspruch gemäss dem BGH gegenüber ihrem Versicherungsnehmer auch bei den beiden Richtern nicht äussern.

8) Alle Richter in Coburg bescheinigen der HUK-Coburg, dass diese richtig und ordnungsgemäss die Haftung festgestellt hatte.

HUK-Coburg 14.04.2009:
“…Aus ungeklärter Ursache geriet der Hänger ins Schleudern und kippte schliesslich – noch mit dem Zugfahrzeug verbunden um.
Nach dem Anscheinsbeweis trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, da er offensichtlich einen Fahrfehler begangen hat.”

Rechtsanwalt Detlef Burhoff RiOLG a.D., Münster/Augsburg:
Eine fehlerhafte Fahrweise kann bei der Haftungsverteilung betriebsgefahrerhöhend nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt hat (BGH, NJW 2000, 3069).

Ob sich ein Fahrfehler oder ein sonstiger Umstand unfallursächlich ausgewirkt hat, ist nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO zu beurteilen. Für die Frage, in welchem Umfang sich die Umstände ausgewirkt haben, gilt dagegen § 287 ZPO.
http://www.burhoff.de/leb/inhalt/591-5_L_E_B_318-325.pdf

Wie will man nachweisen, dass ein Fahrfehler unfallursächlich war, wenn man den Fahrfehler, der erstmal bewiesen werden müsste gar nicht kennt.

Desweiteren hat die HUK-Coburg um zu belegen, dass ihre Entscheidung richtig sei selbst ein Urteil über einen Auffahrunfall beim Ombudsmann vorgelegt in dem festgestellt wurde, dass eine auffahrende Zweitunfallfahrerin nicht mehr Anspruch als auf 33% an ihrem Schaden hat (OLG-Frankfurt 3 U 160/00), weil die Betriebsgefahr eines unbeleuchteten Fahrzeugs höher ist, wie die Betriebsgefahr aus unaufmerksamer Fahrweise. Dieses ist demgemäss natürlich die Entscheidung mit der schlechtesten Haftungsquote für denjenigen auf dessen Fahrzeug aufgefahren wurde.
In dem Fall lag ein PKW ungekippt und unbeleuchtet auf der rechten Spur der Autobahn. Ein Warndreieck war noch nicht aufgestellt.

Das OLG-Frankfurt stellt zum Anscheinsbeweis der Auffahrenden folgendes fest:
Die Mithaftung der Klägerin ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr (§7 Abs. 2 StVG) und des mitwirkenden Verschuldens. Zum einen ist die Klägerin unaufmerksam gefahren. Dies folgt daraus, dass das klägerische Fahrzeug gemäss den unbestrittenen Feststellungen im unfalltechnischen Gutachten in das verunfallte Fahrzeug ohne jeden Brems- oder Ausweichversuch hineingefahren ist [Anscheinsbeweis].
…Dementsprechend fuhr die Klägerin mit Abblendlicht und hebt selbst darauf ab, sie habe das unbeleuchtete Hindernis wegen der Dunkelheit nicht erkennen können. Im übrigen durfte die Klägerin nur so schnell fahren, dass die innerhalb der übersehfahren Strecke anhalten konnte [Sichtfahrgebot].
…und ein verunfalltes Fahrzeug ist auf Autobahnen ein typisches Hindernis. Demgemäss hat der BGH entschieden, ein Fahrer müsse bei Dunkelheit mit unbeleuchteten, liegen gebliebenen KfZ rechnen, im dortigen Fall mit einem unbeleuchteten, wegen seiner Tarnfarbe nur schwer zu erkennenden Panzer (BGH NJW-RR 87, 1236) [Vor entsprechenden PKW muss man anhalten können, sonst Anscheinsbeweis].

Zum Anscheinsbeweis, des auf der Fahrbahn stehenden wird folgendes festgestellt:
Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug ist auf gerader Strecke ohne Beteiligung eines anderen Fahrzeugs gegen die Leitplanken geraten. Der Grund dafür ist allerdings unklar.
In Betracht kommen z.B. erhöhte Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit, Übermüdung…
…Insbesondere steht der Klägerin diesbezüglich nicht der Beweis des ersten Anscheins zur Seite. [Also beim auf der Fahrbahn stehenden verunfallten PKW gibt es keinen Anscheinsbeweis, dass der Fahrer den Unfall schuldhaft verursacht hat]

Alle Richter in Coburg und auch Richter Dr. Pfab erklären aber Rechtsfehlerhaft, dass die Versicherung korrekt und ordnungsgemäss reguliert hätte und erklären selbst, dass beim auf der Fahrbahn stehenden von einem Anscheinsbeweis auszugehen ist wo dieses nicht so ist und das bei der auffahrenden Verkehrsteilnehmerin von keinem Anscheinsbeweis auszugehen ist wo dieses aber so ist.
9) Rechtsfehlerhaft stellt Richter Dr. Pfab fest, dass ein Warndreieck nicht “aufgestellt” war und das das den Unfall hätte verhindern können.
Ein Warndreieck hat wie zuvor beschrieben nur eine marginale Warnfunktion.

Auch im vorligenden Fall war die Fahrerin völlig unaufmerksam, denn selbst wenn diese noch viel mehr wie 60km/h zu schnell gefahren wäre, dann hätte diese als aufmerksame Fahrerin immer noch auf dem auf der BAB stehenden PKW anhalten können und als unaufmerksame Fahrerin wäre diese vor dem PKW stehengeblieben, wenn diese nicht zu schnell gefahren wäre, denn diese ist auf den PKW, der ihr mit Abblendlicht und Warnblinkanlage entgegenleuchtete auf ihrer Fahrspur als einzige Fahrerin über 600m direkt zugefahren.

Im folgenden die Entscheidung des OLG-Hamm 27 U 279/98 für einen besonders unaufmerksamen Fahrer wobei es keine Rolle mehr spielte ob Warnblinkanlage eingeschaltet war oder ein Warndreieck aufgestellt war:

Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger – wie er behauptet hat – die Warnblinkanlage seines Fahrzeugs eingeschaltet hatte. Für die Richtigkeit seiner Darstellung spricht allerdings, daß dies im Bericht der Polizei so vermerkt ist und auch die Beklagte zu 3) vorgerichtlich hiervon ausgegangen ist.
Entscheidend ist, daß ein etwaiges Unterlassen des Einschaltens der Warnblinkanlage nicht kausal für die Verletzungen des Klägers geworden ist. Denn angesichts der vollständigen Unaufmerksamkeit des Beklagten zu 1) wäre von einer eingeschalteten Warnblinkanlage keine zusätzliche Warnfunktion ausgegangen. Gleiches gilt hinsichtlich des Warndreiecks. Zwar hätte der Kläger der etwa 1 Minute neben seinem Kfz hockend verbracht hat in zeitlicher Hinsicht ausreichend Gelegenheit gehabt, ein solches aufzustellen. Auch hier ist jedoch eine Kausalität zwischen unterlassenem Aufstellen und Körperverletzung des Klägers nicht feststellbar, da der Beklagte zu 1) völlig unaufmerksam war.

http://openjur.de/u/152818.html

10) Der Kläger hatte beantragt, dass die Gegenseite sich dazu äussern möge wie diese den Unfall ordnungsgemäss und korrekt reguliert hat.

Gemäss dem BGH erfolgt auch dann keine Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt, wenn der eigene Versicherer “auf gut Glück” reguliert hat. Wenn der Versicherer auf gut Glück reguliert, dann kann ja auch auf “gut Glück” ein richtiges Ergebnis herauskommen.
Eine Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt darf dann aber trotzdem nicht erfolgen, weil der Versicherer seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat und einen Vertragsverstoss begangen hat.
Wenn er nicht ordnungsgemäss prüft darf er auch die Folgen aus einer nicht ordnungsgemässe Prüfung gegenüber seinem Versicherungsnehmer anwenden. Gerade bei kleineren Schäden braucht die Versicherung ja sonst gar nicht mehr prüfen, weil eine Prüfung Geld kostet und bekommt durch die Rückstufung im SF-Rabatt mehr Geld rein, wie der Schaden gekostet hat wobei auch alle anderen PKW-Versicherten mit gleichem Fahrzeug in ihrer Typklasse zu Unrecht schlechter gestellt werden.
Dh. als Versicherungsnehmer wird man durch eine vorliegenden Falschregulierung erstmal in seinem SF-Raball schlechter gestellt und dann zusätzlich noch einmal durch die Schlechterstellung der Fahrzeugtypklasse.
Da der Versicherungsnehmer ja nicht weiss wie die Versicherung im Innenverhältnis geprüft hat, hat er einen Auskunftsanspruch. Der Versicherungsnehmer hatte zwar ein paar Auskünfte von seiner Versicherung erhalten, die sich aber wiedersprochen haben und alle Ausnahmslos eine nicht korrekte und unsorgfältige Prüfung ergaben.
Da aber gerichtlich in Coburg von allen Richtern festgestellt worden ist, dass ordnungsgemäss geprüft worden ist wollte der Versicherungsnehmer von seinem Auskunftsanspruch gebrauch machen und endlich wissen wie die Versicherung den Fall denn orndnungsgemäss geprüft habe. Rechtswidrigerweise wird dieser Auskunftsanspruch bisher aber von allen Richtern in Coburg verweigert als wären diese Rechtsvertreter der Versicherung. Auch darf der Anwalt der HUK-Coburg vor Gericht mit einem Schriftsatz vortragen, der zu fast 100% gelogen ist.

BGH v. 20.11.1980: Zum Umfang der Rechtsfolgenbelehrung nach VVG § 12 Abs 3 S 2, AKB § 8 Nr 1 S 2 und zum Regulierungsermessen des Haftplichtversicherers
Der BGH (Urteil vom 20.11.1980 – IVa ZR 25/80) hat entschieden:

Wie weit diese Pflichten im einzelnen gehen, braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Der Versicherer ist aber jedenfalls gehalten, sich ein hinreichend genaues, umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen. Unterlässt der Versicherer eine solche Prüfung völlig und zahlt er gewissermaßen “auf gut Glück” oder unterlaufen ihm bei seiner Prüfung Fehler, die als schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zu werten sind, dann braucht der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherers gegenüber dem Verletzten, also etwa einen mit diesem abgeschlossenen Vergleich, im Innenverhältnis nicht gegen sich gelten zu lassen (§ 3 Nr 10 PflVG).
Die Beweislast für eine solche schuldhafte Pflichtverletzung des Versicherers trägt der Versicherungsnehmer (§ 3 Nr 10 PflVG). Für die Darlegungslast gilt entgegen der Meinung der Revision nichts anderes (BGHZ 28, 244, 251 aE; 24, 308, 323). Richtig ist allerdings, dass der Versicherungsnehmer ohne entsprechende Auskünfte des Versicherers und insbesondere ohne Einsicht in die Vorgänge des Versicherers über den Schadensfall im allgemeinen nicht wissen kann, aufgrund welcher Ermittlungen, Annahmen und Verhandlungen der Versicherer sich zu der Schadensregulierung bereit gefunden hat. Die Revision übersieht aber, dass zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer bei notleidendem Versicherungsverhältnis ein Geschäftsbesorgungsverhältnis besteht (BGHZ 24, 308, 324f; Prölss/Martin, VVG 22. Aufl § 5 AHB Anm 5), das dem Versicherungsnehmer das Recht gibt, von dem Versicherer gemäß §§ 675, 666 BGB Auskunft und Rechenschaft zu verlangen (vgl dazu zB Wussow, NJW 1962, 420; v Brunn NJW 1962, 948).

Seine  Entscheidung hat Richter Dr. Pfab 3 mal überprüft und am 12.03.2014 ausdrücklich erklärt, dass diese vollständig richtig sei.
(Die Klage wegen Falschregulierung der Versicherung erscheint zudem sogar mutwillig eingereicht.)

11) Richter Dr. Pfab:
Durch ein Warndreieck in ausreichendem Abstand zur Unfallstelle wird in besonderer Weise die Aufmerksamkeit der anderen Verkehrsteilnehmer erreicht. Weder das Abblendlicht entgegen der Fahrtrichtung, noch das Einschalten der Warnblinker ist hierfür ausreichend.

Allein diese beiden Sätze muss man sich mal durch den Kopf gehen lassen.
Um einen PKW auf der Strasse der einen mit Abblendlicht und Warnblinkanlage entgegenleuchtet sehen zu können ist eine besondere Aufmerksamkeit erforderlich, die nur mit einem Warndreieck erreicht werden kann.
Die Zweitunfallfahrerin hatte bei ihrer Geschwindigkeit und dem Verkehr auf der rechten Fahrspur bis zu etwa 1 Sekunde Zeit 6m rechts neben ihrer Fahrspur ein Warndreieck wahrzunehmen und wäre hinzukommend durch das auf ihrer Fahrbahn befindliche Licht seit meheren Sekunden abgelenkt wobei sie ihre Aufmerksamkeit besonders auf die eigene vorausliegende Fahrbahn zu richten hat.
Welche ganz ganz besondere auf den rechten Fahrbahnrand gerichtete Aufmerksamtkeit wäre erforderlich gewesen, damit diese ein Warndreieck hätte wahrnehmen können?
Eine solche stetig auf den rechten Fahrbahnrand gerichtete Aufmerksamkeit um nach Warndreiecken aussachau zu halten und ohne für mehere Sekunden auf die eigene Fahrspur zu blicken bei einer 60km/h überhöhten Geschwindigkeit würde allerdings den Zweitunfall erklären.
Das beste daran ist aber, dass man das Warndreieck bereits aufgestellt haben muss bevor man es aufstellt. Gemäss Richter Dr. Pfab haftet man also stets für einen Auffahrunfall zu 100% wenn noch kein Warndreieck aufgestellt ist. Am Stauende auf der Autobahn ist das besonders interessant oder an Ampeln bzw. Vorfahrtstrassen an denen man steht und wenn man hinter anderen KfZ her fährt. Wer steht hat Schuld ausser wenn auch aus ganz anderen Gründen zB. nach einem bereits vergangenen Unfall zufällig in einem ausreichenden Abstand zuvor ein Warndreieck stand.
Und alles was schlechter zu sehen ist wie Motorräder, Fahrräder und Fussgänger darf man alles überbrettern, wenn diese Verkehrsteilnehmer kein Warndreieck aufgestellt haben.

Eine Petition die folgenden Vorschrift dergestalt zu ändern, dass auch bei gut sichtbaren Hindernissen ein Warndreieck aufzustellen sei wird beim Deutschen Bundestag wegen der völligen Sinnlosigkeit zur Abstimmung bisher erst gar nicht veröffentlicht.

§15 Liegenbleiben von Fahrzeugen
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge

Warnblinklicht ist ein Warnmittel um auf besondere Gefährdungen aufmerksam zu machen (BGH VI ZR 216/05 vom 13. März 2007):
1. Unter den Umständen des Streitfalles war das Einschalten des Warnblinklichts objektiv nicht erforderlich, um den Verkehr auf den stehenden LKW aufmerksam zu machen.
Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO darf außer beim Liegenbleiben mehrspuriger Fahrzeuge an unübersichtlichen Stellen (§ 15 StVO) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a StVO) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet sieht oder andere vor Gefahren warnen will, z.B. bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. Das Einschalten des Warnblinklichts ist dagegen grundsätzlich unzulässig, wenn keine konkrete Gefährdung, sondern allenfalls eine Behinderung des Verkehrs vorliegt (vgl. OLG Hamm VersR 1992, 700; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 27. Kap., Rn. 424; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., StVO § 16 Rz. 5; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., StVO § 16 Rn. 13a).

Das Gesetz und die Rechtssprechung ist aber zum Glück eben anders und das alles ohne Warndreieck wobei die Fahrerin im vorliegenden Fall auch noch 60km/h zu schnell gefahren ist und vor dem auf der Strasse stehenden PKW tatsächlich noch angehalten wäre, wenn diese das Sichtfahrgebot eingehalten hätte:

OLG Naumburg (Urteil vom 29.12.2011 – 4 U 65/11):
Kommt es bei Dunkelheit auf einer unbeleuchteten Landstraße zu einem Unfall mit einem dunkel bekleideten Fahrradfahrer, dessen Rad schwarz und unbeleuchtet ist, kann dies trotz Verstoß des von hinten auffahrenden PKW-Fahrers gegen das Sichtfahrgebot zu einer überwiegenden Haftung des Fahrradfahrers (hier: ¾ zu ¼) führen.
2. Demgegenüber muss der Beklagte ein den Schadensersatzanspruch minderndes Mitverschulden gemäß § 254 BGB sich entgegenhalten lassen, weil er, wie vom Landgericht an sich ebenfalls korrekt festgestellt, fahrlässig gegen das in § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO normierte Sichtfahrgebot verstoßen hat, wonach der Fahrer seine Geschwindigkeit so zu wählen hat, dass er stets innerhalb der vor ihm überschaubaren Strecke anhalten kann.
Unter Beachtung dessen werden – allerdings immer abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles – von der Rechtsprechung regelmäßig zumindest über 60 km/h liegende Geschwindigkeiten eines bei Dunkelheit mit Abblendlicht fahrenden PKW als nicht mehr mit dem Sichtfahrgebot vereinbar angenommen (vgl. etwa die Rechtsprechungsübersicht bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., 2011, § 3 StVO, Rdnr. 35).
Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger wegen fehlender Fahrradbeleuchtung, dunkler Oberbekleidung und des schwarz lackierten Mountainbikes für den Beklagten nur äußerst schwierig in der Annäherung zu erkennen war. Das Sichtfahrgebot gilt umfassend und bezieht sich grundsätzlich auf alle im Straßenverkehr denkbaren Hindernisse. Es unterliegt, um den Verkehrsfluss nicht unnötig zu behindern, nach der Rechtsprechung zwar in engen Grenzen gewissen Einschränkungen, die hier jedoch nicht in Betracht kommen. So findet das Sichtfahrgebot etwa auf bei Dunkelheit fast unerkennbare, insbesondere kleinere, extrem kontrastarme Objekte, wie etwa ein flach auf der Fahrbahn liegendes Verkehrsschild, keine Anwendung. Demgegenüber muss ein Fahrer nach der Rechtsprechung allerdings auch mit einem auf der Landstraße stehenden, unbeleuchteten, mit Tarnanstrich versehenen Panzer (BGH, Urteil vom 23. Juni 1987, zitiert nach juris, Rdnr. 13), einer auf der Straße befindlichen schwarzen Kuh (OLG Jena, DAR 2003, 37) oder auch mit einem unbeleuchteten, auf der Fahrbahn mit einer Panne hockenden Fahrradfahrer (OLG Hamm, NZV 1998, 202) rechnen. Nach diesen Grundsätzen hätte der Beklagte auch mit dem Kläger trotz fehlender Fahrradbeleuchtung und dunkler Bekleidung als möglichem Hindernis rechnen müssen.
Die abweichende Haftungsverteilung des Landgerichts, wonach der Beklagte lediglich ein Drittel des ihm entstandenen Schadens vom Kläger ersetzt verlangen könnte, findet – vorbehaltlich der besonderen Umstände jedes Einzelfalls – bereits in der Rechtsprechung keine Stütze. So hat etwa das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 3. Dezember 2004, (Az.: 24 U 201/03, zitiert nach juris), für einen Unfall bei Dämmerung zwischen einem PKW mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 95 km/h und zwei ohne Beleuchtung vorausfahrenden Fahrradfahrern eine Haftungsquote von 60 % zu 40 % zugunsten der Pkw-Fahrerin angenommen. Das Landgericht Gießen ist einem Urteil vom 23. Februar 2006, (Az.: 3 U 410/05, ebenfalls zitiert nach juris), bei einem geradeaus fahrenden Mountainbiker mit dunkler Bekleidung und ohne Beleuchtung, welcher mit einem vorfahrtspflichtigen Linksabbieger kollidierte, zu einer Haftungsquote von ¾ zu ¼ zugunsten des abbiegenden PKW-Fahrers gelangt.

OLG Stuttgart (Urteil vom 14.02.1990 – 4 U 204/89) 80% Haftung des auffahrenden Fahrers trotz aufgestelltem Warndreieck bei nicht überhöhter Geschwindigkeit:
Bezüglich dieses verkehrswidrigen Verhaltens – das dem Fahrer wie dem Beifahrer anzulasten ist, weil der Fahrer hier den Fehler des Beifahrers hingenommen hatte – gilt einerseits der Anscheinsbeweis, dass der Verstoß gegen die Sicherungsvorschrift für den Unfall ursächlich war. Andererseits ist hier nicht auszuschließen, dass das Warndreieck auch bei weiter entferntem Aufstellen ohne Verschulden der Lastzugbesatzung umgeworfen worden wäre und dann keine Warnwirkung mehr ausgeübt hätte. Hinzu kommt, dass es auch in diesem Punkte nach den sonstigen zutage getretenen Umständen naheliegt, dass der Beklagte Ziff. 1 wegen seiner erheblichen Unaufmerksamkeit am Steuer ein richtig aufgestelltes Warndreieck nicht bemerkt hätte, denn seine eigene Darstellung zum Unfallhergang (Bl. 194 der Strafakten) spricht dafür, dass er bei der Annäherung an die Unfallstelle mehrere Sekunden der vor ihm liegenden Fahrbahn keine ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt hat (vgl. zur Beweislast in vergleichbarer Sachlage BGH NJW 1971 S. 432 unter 2 d und BGH in Verkehrsmitteilung 68, 127).
Der Kläger, der erklärte, dass Richter Pfab schizophren sein müsse, weil seine Entscheidung zu fast 100% Rechtsfehlerhaft und falsch und eigentlich nur absichtliche Rechtsbeugung sein kann, wenn er das feststellt musste am 12.03.2014 von einem Richterkollegen Namens Bauer in Coburg dafür eine Geldstrafe erhalten.
Richter Dr. Pfab erklärte, dass es ihm weh tut, wenn ihm Rechtsbeugung vorgeworfen wird und das ihn das Beleidigt.
Wie soll der Richterkollege Richter Bauer nun eine Rechtsbeugung oder eine falsche Entscheidung bei Richter Dr. Pfab feststellen, wenn das seinen Kollegen beleidigt. Damit würde ja Richter Bauer dann auch eine Beleidigung seines Richterkollegen tätigen mit dem er evtl. auch noch an einem Mittagstisch sitzt.
Wie Richter Bauer erklärt mache ihn das nicht befangen.

Richter Dr. Pfab bestätigte die Regulierungsentscheidung der HUK-Coburg als richtig, dass eine Mithaftung der auffahrenden Zweitunfallfahrerin ausgeschlossen ist, weil der Auffahrenden in einem Strafverfahren nicht nachgewiesen werden konnte, dass diese zu schnell gefahren ist und daher auch die erforderliche Aufmerksamkeit im Strassenverkehr nicht missachtet hat (vorstehende Aussage der Versicherung stellt ebenfalls eine klare nicht ordnungsgemässe zivile Haftungsfeststellung dar).
Die Unfallmeldung der Zweitunfallfahrerin aus der hervorgeht, dass diese zu schnell gefahren ist, hat man aber der Staatsanwaltschaft ebenfalls gar nicht zur Kenntnis gebracht.
Desweiteren ist es auch unerheblich ob die Staatsanwaltschaft entsprechendes ermitteln konnte, denn die Staatsanwaltschaft überprüft nicht ob eine Haftung aufgrund zivilrechtlicher Ansprüche am Unfall besteht, sondern nur ob eine konkrete unerlaubte Handlung bewiesen werden kann vollständig unabhängig davon wie diese sich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Die Staatsanwaltschaft prüft auch nicht ob ein zivilrechtlicher Anscheinsbeweis vorliegt und die Staatsanwaltschaft prüft auch nicht wer den Unfall verursacht hat.
Das alles Ordnungsgemäss zu prüfen ist Aufgabe der Versicherung.

Zwischenzeitlich ist dem Kläger eine andere Person, die die Vorfahrt nicht beachtet hat, in die unbeleuchtete Seite des Anhängers gefahren. Der Kläger gab eine Unfallmeldung bei der HUK-Coburg ab und da der Sachbearbeiter nicht wusste warum, denn der Auffahrende habe doch 100% Schuld, rief er beim Kläger an.
Der Kläger erklärte ihm dann, dass an seinem Anhänger kein Warndreieck angebracht war und von der Seite das Licht auch nicht  zu sehen war und daher brauchte der Auffahrende den Anhänger ja nicht zu sehen.
Der Auffahrende hätte ja auch angeben können, dass er auch noch über 60km/h zu schnell gefahren wäre und das Gespann daher für ihn ein besonders gefährliches Hindernis darstellen würde mit einer konkret erhöhten Betriebsgefahr, weil es ein Gespann ist.
Der Mitarbeiter erklärte, dass er in dem damaligen und hier erörterten Fall auch 0% gezahlt hätte.

Warum also in der folgenden Entscheidung von Richter Dr. Pfab keinerlei Rechtsnachweise vorhanden sind erklärt sich somit von selbst:
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Landgericht Coburg
Az.:    32 T 25/10
11 C 999/10 AG Coburg

In der Beschwerdesache

wegen Forderung hier: PKH-Beschwerde

erlässt das Landgericht Coburg -3. Zivilkammer- durch den Richter am Landgericht Dr. Pfab als Einzelrichter am 22.09.2010 folgenden

Beschluss

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 23.08.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Antragsteller wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde, datiert auf den 01.09.2010, eingegangen beim Amtsgericht Coburg am 31.08.2010, gegen den am 30.08.2010 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 23.08.2010, in dem ihm die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt wurde.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst form- und fristgerecht (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht Coburg mit Beschluss vom 23.08.2009 die hinreichende Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit der Klage vom 07.07.2010 verneint (§ 114 Satz 1 ZPO).

Im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung ist das Amtsgericht Coburg beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin ihm Rahmen des § 10 AKB bei der Schadensregulierung das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat.

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers hat das Erstgericht zutreffend festgestellt, dass die Unfallstelle durch den Antragsteller nicht ausreichend abgesichert wurde.
Der Antragsteller hat im vorliegenden Fall kein Warndreieck aufgestellt, was als Verstoß gegen die Sicherungspflichten angesehen werden muss. Die Erwägungen, die der Antragsteller im Rahmen der Beschwerde anstellt, sind nicht geeignet, seinen Pflichtenverstoß in Frage zu stellen. Durch ein Warndreieck in ausreichendem Abstand zur Unfallstelle wird in besonderer Weise die Aufmerksamkeit der anderen Verkehrsteilnehmer erreicht.
Weder das Abblendlicht entgegen der Fahrtrichtung, noch das Einschalten der Warnblinker ist hierfür ausreichend. Auch kann das verunfallte Fahrzeug des Antragstellers nicht mit einem Polizeifahrzeug verglichen werden.

Entgegen der rechtsfehlerhaften Vorstellung des Beschwerdeführers hat er durch seine Unfallverursachung mittels Umkippen des Anhängers auf der Autobahn und dortigem Liegenbleiben die konkrete Betriebsgefahr seines Kfz stark erhöht.
Entgegen der Vorstellung des Beschwerdeführers existiert kein Grundsatz mit dem Inhalt “wer auffährt hat immer Schuld”. Es liegt stets eine Einzelfallbetrachtung hinsichtlich der konkreten Betriebsgefahr vor.

Vorliegend wurde die Betriebsgefahr des Kfz des Antragstellers durch sein Verhalten so stark erhöht, dass die Betriebsgefahr des Kfz der Unfallgegnerin vollständig zurücktritt. Die Behauptung, dass die Unfallgegnerin zu schnell und unaufmerksam gefahren sei, ist nicht belegt. Vielmehr spricht die Gesamtsituation nicht gegen die Unfallgegnerin, sondern vielmehr gegen den Beschwerdeführer.

Das es zu einem Zusammenstoß gekommen ist, ist weder ein Nachweis für eine vom Antragsteller behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung, noch für eine Unaufmerksamkeit der Unfallgegnerin. Nach eigenem Vortrag wurde gegen den Beschwerdeführer ein Bußgeld in Höhe von 30,- EUR verhängt, was als Indiz für sein Verschulden und die daraus ebenfalls resultierende Erhöhung der konkreten Betriebsgefahr herangezogen werden kann.

Soweit der Antragsteller in umfangreicher Weise Rechtsprechung zur Auffahrunfällen zitiert, ist diese mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller das Umkippen des Anhängers auf der Autobahn und dessen Liegenbleiben dort verursacht. Bei dieser Sachlage ist eine Vergleichbarkeit mit der zitierten Rechtsprechung nicht gegeben.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die zitierte Rechtsprechung des Landgerichts Coburg (Az. 32 S 15/09) in keinster Weise mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Der dortige Unfall hat sich im fließenden Verkehr ereignet und nur hierauf bezogen sich die Ausführungen zu einem Anscheinsbeweis.

Da sich die angefochtene Entscheidung als beanstandungsfrei erwiesen hat, konnte die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.

gez.
Dr. Pfab
Richter am Landgericht

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Landgericht Coburg
Az.:    32 T 25/10
11 C 999/10 AG Coburg

wegen Forderung hier: PKH-Beschwerde

erlässt das Landgericht Coburg -3. Zivilkammer- durch den Richter am Landgericht Dr. Pfab als Einzelrichter am 01.10.2010 folgenden

Beschluss
Die Gegenvorstellung vom 29.09.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:
Die Gegenvorstellung ist zulässig (Gemeiner in Zoller, ZPO, 28. Auflage, 2010, § 127, Rdz. 43), jedoch unbegründet.

Die Gegenvorstellung zielt auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidung durch die selbe Instanz und den selben Spruchkörper, der sie erlassen hat (Hessler in Zoller, a.a.O., § 567, Rdz. 22). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das rechtliche Gehör in Übereinstimmung von in Art. 103 Abs. 1 GG und der ZPO gewährleisteten Rahmen verlangt, dass den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich zu sämtlichen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern und dass das Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (Vollkommer in Zoller, a.a.O., § 321 a, Rdz. 7 m.w.N.).

Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde gewahrt. Sein umfangreiches Vorbringen wurde zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Dieses Vorbringen ebenso wie das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 29.09.2010 wurde zur Kenntnis genommen. Eine Abänderung der erlassenen Entscheidung war nicht veranlasst. Auf den Beschluss vom 22.09.2010 wird verwiesen.

gez.
Dr. Pfab
Richter am Landgericht

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Entscheidung von Richterin Kolk (ehemals Leonhardt folgt)…

http://www.autounfallschaden.de/urteilsdatenbank/unfaellehaftungundschadensersatz/teil3/warnblinklicht.html

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