Verfassungsfeindliche willkürlich falsche Rechtsbelehrungen (für Reisekostenentschädigungen) am AG- und LG-Coburg und keine Gewaltenteilung, 16.07.2018

Folgende Rechtsbelehrung wurde am AG-Coburg erteilt:

Verfahren bei Richterin Melanie Krapf 3 Cs 111 Js 2087/18
„Falls Sie mittellos und daher nicht in der Lage sind, die Kosten für die Reise zum Ort der Verhandlung und für die Rückreise zu bestreiten, können Ihnen auf Antrag bei dem vorstehend bezeichneten Gericht die notwendigen Reisekosten als Vorschuss gewährt werden. Die Reisekosten gehören zu den Kosten des Verfahrens und sind nach dessen Abschluss von demjenigen zu erstatten, der die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.“

3cs111js208718reisekosten

Im Falle eines Kostenvorschusses gibt es grundsätzlich nur Fahrkarten der Deutschen Bahn. (Punkt 1.1.3 VwV Reisekostenentschädgigung).
Allerdings kann man auch Kostenvorschüsse in Geld zahlen, weil nur zum Nachteil des Antragstellers von der VwV-Reisekostenentschädigung nicht abgewichen werden darf.
Evtl. Hotelkosten oder Kosten für einen Bus oder für die Anreise mit einem PKW gibt es erst hinterher erstattet. Zumal man die genauen gefahrenen Kilometer und Parkgebühren erst hinterher kennt zB.

Amtsgericht Coburg – Zentrale Anweisungsstelle der Coburger Justizbehörden 2 Ns 123 Js 10673/12 – Landgericht Coburg12.1.2015
“…Ebenfalls werden Ihnen die Kosten einer Übernachtung genehmigt, sodass Sie schon am Montag, 09.02.2015 anreisen können. Bitte suchen Sie sich in Coburg eine entsprechende Übernachtungsmöglichkeit und achten Sie darauf, dass die Kosten im Rahmen von ca. 70.- € liegen und diesen nicht übersteigen. Die von Ihnen bezahlte Hotelrechnung legen Sie dann bitte dem Gericht, zur Abrechnung an Sie, im Original vor. Weiter wird um Angabe Ihrer Kontoverbindung in IBAN und BIC gebeten.”
Rechtspflegerin

Um die Erstattung geltend zu machen muss man innerhalb von 3 Monaten nach dem Termin den Reisekostenentschädgigungsantrag stellen (Punkt 1.3 VwV Reisekostenentschädgigung).

Bundestag, Oberamtsrätin Christa Reuther, vorzimmer.pet4@bundestag.de Referat Pet 4 BMAS (Arb.), BMJV, BMZ, 11011 Berlin Fax: 4-49 30 227-36911 Reisekostenentschädigung: Pet 4-18-07-36-028633:
“…, auf der Grundlage einer aktuellen Stellungnahme der Bundesregierung umfassend geprüft. Er ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen: Der Anspruch kann auch noch bis zu drei Monate nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht werden.“

Siehe auch: OLG Dresden, Beschl. v. 06.12.2013 – 20 WF 1161/13; OLG Naumburg, Beschl. v. 15.08.2012 – 4 WF 85/12 g; LAG Düsseldorf · Beschluss vom 13. Juni 2005 · Az. 16 Ta 181/05; Landgericht Berlin ? Vom 28.08.2014; BGH in NJW 1975, 1124; OVG NRW 21 A 3069/96.A vom 01.11.1999
http://blog.justizfreund.de/reisekostenentschaedigungsinfo-fuer-mittellose-angeklagte

VwV-Reisekostenentschädigung in Bayern:
360-J Gewährung von Reiseentschädigungen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 14. Juni 2006, Az. 5110 -VI – 1930/03
1.1.3.
Regelmäßig sind Fahrkarten der zweiten Wagenklasse der Deutschen Bahn oder eines anderen
Anbieters im öffentlichen Personenverkehr zur Verfügung zu stellen. Eine Auszahlung kommt nur
im Ausnahmefall in Betracht.
1.3.
Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung, Vernehmung
oder Untersuchung geltend gemacht wird.

Abgesehen davon, dass der sozial schwache Antragsteller nicht darauf hingewiesen wird, dass er die Reisekosten auch noch bis 3 Monate nach dem Termin beantragen kann, besteht folgendes Problem:

Nehmen wir mal an man ist Angeklagter in einem Strafverfahren und wird verurteilt und muss somit auch die Kosten tragen.
Einen Monat später stellt man seinen Reisekostenentschädigungsantag. Die Reisekosten müssen einem also aus der Landeskasse erstattet werden. Diese sind dann nachträglich den Kosten des Verfahrens hinzuzurechnen und dem Verurteilten in Rechnung zu stellen. So lange wie er unter der Pfändungsfreigrenze lebt müssen die Reisekosten von ihm aber nicht an die Landeskasse tatsächlich “erstattet” bzw. zurück gezahlt werden.
Die Reisekostenerstattung soll mittellosen Personen aufgrund von Artikel 3 Abs. 1 GG die ungehinderte Teilnahme gemäss Artikel 19 Abs. 4 GG (Justizgewährsanspruch) an einem Gerichtsverfahren ermöglichen und so auch Artikel 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) verwirklichen.
Als entsprechend Mittellos gilt man zB. als Hartz-4 -Empfänger, weil entsprechende Reisekosten nicht im Hartz-4 Satz enthalten sind und einem damit solche Reiskosten nicht zur Verfügung stehen.
Wenn man zB. als Angeklagter aufgrund eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl nicht zur Hauptverhandlung erscheint (und sich natürlich auch keinen Verteidiger leisten kann), dann wird der Einspruch einfach verworfen und man ist verurteilt.

Nun muss gemäss der Rechtsmittelbelehrung derjenige die Kosten erstatten, der in dem Verfahren die Kosten tragen muss:
“…und sind nach dessen Abschluss von demjenigen zu erstatten, der die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.”

Warum muss man sich nun als Verurteilter selbst die Kosten erstatten, wenn doch die Landeskasse sogar umgekehrt in dem Fall einer mittellosen Person die Reisekosten immer noch erstatten muss, weil man seinen Antrag innerhalb der 3 Monatsfrist nach dem Termin gestellt hat?

Richtig heissen muss das:
“…und sind nach dessen Abschluss von demjenigen zu tragen, der die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.”

Das schlimme ist, dass die sich nicht nur solche falschen verfassungswidrigen (zB. Verstoss gegen Artikel 3 Abs. 1 GG) Rechtsmittelbelehrungen in ihrer Fantasie ausdenken, sondern die Verfassungswidrigkeiten auch noch anwenden und bisher nicht in der Lage sind daran etwas zu verbessern und Fehler zu korrigieren. Es müssen bisher geradezu zwanghaft lauter Verfassungswidrigkeiten an sozial schwachen Menschen mit Rechtsbeugung willkürlich durchgeführt werden.
Sozial schwache Menschen, die sich über die Willkür beschweren sind auch noch wegen angeblicher Beleidigungen willkürlich zu verfolgen  und zu verurteilen um diese mundtot zu machen unter Missachtung der Grund- und Menschenrechte zB.
https://community.beck.de/2017/06/30/in-muenchen-fuer-richter-zu-akzeptieren-eigentlich-sind-sie-so-wie-freisler-nur-anders#comment-82089

3cs111js208718reisekostenbartsch

Vorstehendes denken die sich einfach gerade mal so aus. Angeblich kann die Reisekostenentschädigung vor dem Termin formlos beantragt werden.
Abgesehen davon, dass man die Reisekostenentschädigung auch noch bis zu 3 Monate nach dem Termin beantragen kann bedeutet das aber in der Coburger Willkürjustiz nach Coburger Recht nicht, dass man diese auch erhält, denn gemäss Rechtspflegerin Peuke, Richterin Melanie Krapf vom AG-Coburg, Richterin Ulrike Barausch, Richterin Haives und Richterin Winderholer vom LG-Coburg muss die Reisekostenentschädigung auch vor dem Termin ausbezahlt worden sein, denn sonst verliert man den Anspruch automatisch.

Im folgenden Fall wurde der Antrag vor dem Termin gestellt und die Erstattung der Reisekosten ist seit 4 Jahren nicht erfolgt, weil auch die Reisekosten hätten zuvor ausgezahlt sein müssen. Da zum Antragszeitpunkt die Rückreise noch nicht erfolgt war, hätte man gemäss der Coburger Willkürjustiz noch einen Anspruch auf die Rückreisekosten aber eben auch nur, wenn die Rückreise nicht erfolgt ist. Das bedeutet, dass der Antragsteller also bis heute und damit 4 Jahre in Coburg hätte bleiben müssen, bis über seine Beschwerde entschieden worden ist, wenn er den Anspruch nicht verlieren wollte:

Landgericht Coburg
Az.:    2 Qs 42/16 vom 18.05.2016

erlässt das Landgericht Coburg – 2. großen Strafkammer als Beschwerdekammer – durch die unterzeichnenden Richter am 18.05.2016 folgenden

Beschluss
1.    Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 29.04.2016 wird als unbegründet verworfen.
2.    Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels.

Gründe:
1. Der Verurteilte wendet sich mit seiner Beschwerde im Schriftsatz des Verteidigers vom 10.05.2016, eingegangen beim Amtsgericht Coburg am selben Tag, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 29.04.2016, mit dem sein Antrag auf Erstattung von Reisekosten für die erstinstanzliche Hauptverhandlung beim Amtsgericht – Strafrichter – Coburg am 12.03.2014 abgelehnt worden ist.
Die gemäß § 304 StPO statthafte Beschwerde des Verurteilten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Dem Angeklagten steht ein Anspruch auf Erstattung von Reisekosten für die Teilnahme an der Hauptverhandlung beim Amtsgericht Coburg am 12.03.2014 nicht zu.
Gemäß Ziff. II 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen (ReiBek) werden einem Angeklagten die erforderlichen Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung dann gewährt, wenn der Angeklagte nicht in der Lage ist, die Kosten der Reise aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Angeklagte ist zur Hauptverhandlung am 12.03.2014 von seinem Wohnort xxxxxx nach Coburg angereist und hat an der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Coburg teilgenommen, ohne dass ihm zuvor die Kosten der Reise verauslagt worden sind. Dies belegt, dass er in der Lage war, die Reisekosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Ein Erstattungsanspruch ist somit nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 473 StPO.
Vorsitzende Richterin am Landgericht Ulrike Barausch
Richter am Landgericht Haives
Richterin Winderholer
(http://blog.justizfreund.de/reisekostenentschaedigungsinfo-fuer-mittellose-angeklagte)

In dem vorstehenden Verfahren sind natürlich die Nachweise für den Bezug von ALG-II eingereicht worden, so wie in den anderen Verfahren auch in denen Reisekosten bewilligt wurde.

Es ist nichts zu machen, weil das auch familiär kollegial bisher durch alle Richterkollegen abgedeckt wird und zwar auch durch den Präsidenten des LG-Coburg Anton Lohneis, den Präsidenten des OLG-Bamberg und den Landesjustizminister Prof. Winfried Bausback und das auch mit weiteren Verletzungen der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland auf die diese einen Amtseid geschworen haben. Alle diese Richter haben einen Amtseid auf die Verfassung geschworen.
(AMTSEID: „Nur so dahingesagt“, Der Spiegel 44/2000)

Siehe auch “Systemfehler”, Der Spiegel 51/2013 bei der es sich bei der bayerischen Justiz insgesamt schon um eine korrupte grosse Familie handelt in der man gegen Willkür rechtlos gestellt ist. Nur die Justiz in München soll nicht so verfassungsfeindlich agieren.
Gemäss der Christlich Sozialen Union handelt es sich bei Hartz 4- Empfängern um “Hartz 4-Schmarotzer” https://www.gegen-hartz.de/news/csu-hetzt-in-nazi-jargon-hartz-iv-schmarotzer
In der bayerischen Justiz gibt es keine Gewaltenteilung und keine “Unvereinbaren Aufgaben”, so wendet zB. der Präsident des LG-Coburg Anton Lohneis Verordnungen (§17-AGO-Bayern) der Exekutive (CSU-Staatsregierung) verfassungsfeindlich (zB. Verstoss gegen Artikel 3 Abs. 1, 19 Abs.4 GG; 6 EMRK; (Art. 79 Abs. 3 GG) [BVerfGE 95, 1])  selbstverständlich bei Gericht zur Rechtlosstellung von Hartz 4-Empfängern an was gemäss bisher aller seiner Kollegen nicht zu beanstanden ist:
http://blog.justizfreund.de/olg-bamberg-rechtsbeugung-%c2%a7339-als-straftat-gibt-es-nicht-11-04-2018

§ 4 Unvereinbare Aufgaben DRiG

Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.

Zur öffentlichen Verwaltung gehört auch die vollziehende Gewalt aber nicht die Judikative. Richter Anton Lohneis vollzieht seine verfassungswidrigen Bestrafungsaktionen gegenüber Hartz4-Empfängern mit völligen Rechtlosstellungen auch gleich selbst.
Die Vorschrift ist in der Judikative nicht anwendbar:

§ 1 AGO-Bayern Geltungsbereich
(1) Die Allgemeine Geschäftsordnung gilt für alle Behörden des Freistaates Bayern.
Behörde im Sinn dieser Geschäftsordnung ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Die öffentliche Verwaltung ist nach der bis heute gültigen rechtswissenschaftlichen Negativdefinition von Otto Mayer die Tätigkeit des Staates oder eines anderen Trägers öffentlicher Verwaltung, die weder Gesetzgebung (Legislative) noch Rechtsprechung (Judikative) oder Regierung ist (Gubernative)
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliche_Verwaltung

Richter Anton Lohneis hält sich also nicht an die Gewaltenteilung und verletzt den Beschwerdeführer auch in seinem Justizgewährsanspruch, denn gemäss ihm soll die Beschwerde über den Reisekostenentschädigungsantrag, der vor 4 Jahren gestellt wurde gar nicht bearbeitet werden.
Gemäss Prof. Bausback handelt es sich bei einer fehlenden Gewaltenteilung um “eine” NS-Unrechtsjustiz”. Zusätzlich handelt es sich bei einem fehlenden Justizgewährsanspruch nochmals um eine “NS-Unrechtsjustiz”. Prof. Bausback deckt das “NS-Unrecht” aber selbst letztinztanzlich ab.

Prof. Winfried Bausback:
Eine der wesentlichen Antworten unseres Grundgesetzes auf das NS-Unrechtsregime ist das Rechtsstaatsprinzip. Hierzu gehört auch das in der Verfassung ausdrücklich verankerte Gebot eines effektiven individuellen Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt. Jeder hat also das Recht, die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde von einem unabhängigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Zugang zum Gericht mit dem Ziel, seine Rechte durchzusetzen, muss jedem offen stehen. Daran sollten und dürfen wir gerade als Lehre aus der NS-Zeit nicht rütteln. Zum effektiven Rechtsschutz gehört aber auch gleichzeitig, dass der Einzelne möglichst zügig zu seinem Recht kommt.

https://www.donaukurier.de/nachrichten/bayern/Es-ist-unerlaesslich-die-Vergangenheit-zu-kennen;art155371,3859799

Auch gemäss dem Bundesjustizministerium ist die von der Staatsregierung erlassene Verordnung nicht auf Gerichtsverfahren anwendbar aber auch das interessiert die Richter dort nicht:
bundesjustizministerium17ago

In der Justiz (absichtliche) Fehler zu verbessern ist fast unmöglich, weil auch der Kritiker zu verfolgen ist, statt das etwas zu verbessern ist:

Fall Maquardt: Forensiker Mark Benecke fordert Glaubhaftigkeitsgutachten, Justiz geht über Leichen um keine Fehler zugeben zu müssen

“Derartiges Verhalten gilt in der Psychologie als ein Anzeichen für besonders schwer heilbare psychische Erkrankungen. Die Wahrnehmung und Anerkennung von Fehlern und von Fehlverhalten als solches ist nämlich Voraussetzung und im Wesentlichen die einzige Möglichkeit, deren Behebung zu erreichen. …“

Hinzu kommend soll sich der Bürger an entsprechende Vorschriften halten und muss diese verstanden haben um seine Reisekosten korrekt geltend machen zu können.
Das gilt auch für Bürger, denen die Richter in Coburg (zB. Richterin Ulrike Barausch) ausdrücklichst erklären, dass diese aufgrund von geistigen Krankheiten zB. “rechtliche Wahnvorstellungen” gar nicht in der Lage sind auch nur das geringste rechtlich zu verstehen und daher keine Rechte bei Gericht in Coburg geltend machen können.
Richterin Barausch: “Ihre Eingaben werden nicht bearbeitet oder automatisiert abgewiesen, wie es meine Kollegen auch alle machen!!”
Wie man sieht sind aber sogar Richter vollständig ausserstande entsprechende Vorschriften zu verstehen und zwar sogar weniger wie so mancher sozial schwache geistig erkrankte Prolet, der rechtlich gar nichts verstehen kann.

Es ist genau so absurd und grotesk:
Unschuldig verurteilt mit unfassbarer Wirklichkeit bei Gerichten, die in Romanen überzogen wäre, Psychologe Prof. Steller klagt Justiz an, zeit-online, 19.11.2015

Was der Gesetzgeber gerade solchen Menschen zumutet, für die er Vorschriften schafft, in diesem Fall also vorwiegend Bürgern mit geringem Einkommen oder Vermögen und erfahrungsgemäß allenfalls knapp durchschnittlichen Rechtskenntnissen, streift die Grenze des Grotesken (Krit auch Schachtel NJW 82, 89).
Baumbach/Lauterbach § 115 ZPO Rn. 2/49

Vom Landesjustizminister Prof. Bausback kommen nur solche gelogenen dummen Antworten und das ist alles was geschieht, nur Spott und Hohn:
Prof. Bausbacks christlich soziale Nachricht vom 17.05.2015:
„Sehr geehrter Herr Justizfreund,
zu Ihren Zuschriften möchte ich Ihnen ganz allgemein mitteilen, dass das Bayerische Staatsministerium der Justiz alle Eingaben und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern sorgfältig prüft. Die Justiz ist für die Menschen da. Sicherheit und Gerechtigkeit sind unser Anliegen”.

Und das ist nur das was die sich willkürlich und verfassungsfeindlich bezüglich der Reisekostenerstattung natürlich immer zur Schädigung des sozial schwachen Bürgers ausdenken. Alles andere auch an verfassungsfeindlichem Recht und rechtlichen Vorschriften was die sich bisher ausgedacht haben war noch schlimmer.

Teilen auf:
Dieser Beitrag wurde unter BVerfG/Grundrechte, Rechtsbeugung veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar zu Anonymous Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert