Mahnbescheid für Geldforderungen und Willenserklärungen rechtsicher zustellen:
Mahnbescheid für Geldforderungen (§688 ff. ZPO):
Mahnbescheid beantragen: http://www.online-mahnantrag.de (Es wird evtl. noch ein Formular benötigt)
1) Die Kosten des Mahnverfahrens muß grundsätzlich der Schuldner tragen soweit er sich bei Antragstellung des Mahnverfahrens in Verzug befindet. Um den Schuldner in Verzug zu setzen ist gemäß §286 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich maximal eine Mahnung notwendig, die allerdings rechtssicher zugestellt sein muß (Siehe auch Mahnung und andere Willenserklärungen rechtssicher zustellen auf dieser Internetseite). In vielen Fällen ist gar keine Mahnung notwendig, siehe §286 Abs. 2 und 3 BGB. Der Mahnbescheid wirkt jedoch auch wie eine rechtssicher zugestellte Mahnung aufgrund dessen der Schuldner in Verzug gerät (Zahlt er dann nicht unverzüglich wird er ebenfalls die Kosten des Mahnverfahrens tragen müssen).
2) Der Mahnbescheid hemmt die Verjährung des darin geltend gemachten Geldanspruches für 6 Monate gemäß §701 ZPO (Nach Zustellung des Mahnbescheides hat man also 6 Monate Zeit den Vollstreckungsbescheid zu beantragen).
3) Wird nach Zustellung des Mahnbescheides nicht gezahlt und kein Widerspruch erhoben, kann ein Vollstreckungsbescheid (erfolgte Teilzahlungen sind im Vollstreckungsbescheid anzugeben) beantragt werden (§699, 700 ZPO).
4) Für den Mahnbescheid und den Vollstreckungsbescheid besteht kein Anwaltszwang unabhängig von der Höhe der Forderung (§13 RPflG, §20 Nr. 1 RPflG) .
5) Wichtig ist im Mahnbescheidsantrag die Individualisierung und ausreichende Beschreibung des Anspruchs. Zb: Nicht nur: ”Schadenersatz aus Kaufvertrag”, sondern ”Schadenersatz aus Kaufvertrag gemäß meines Schreibens/Mahnung vom ….” oder “Rückforderung aus Versteigerungsplattform Angebot Nr. xxxxxx vom ….”
6) Mit einem Mahnverfahren kann auch eine in einigen Ländern (Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein) erforderliche außergerichtliche Streitschlichtung umgangen werden (§ 15a Abs. 2 Nr. 5 EGZPO).
7) Für die Zuständigkeit des Mahngerichtes ist der Wohnsitz bzw. Firmensitz des Antragsteller (Gläubiger) entscheidend (§§ 689, 703 d ZPO) Zuständiges Mahngericht. Außerdem ist im Mahnbescheid noch das Gericht anzugeben das für die Sache im Fall einer Klage zuständig ist. Das ist in der Regel das Gericht am Wohnsitz des Schuldners §13 ZPO Teil 2 Gerichtsstand.
8) Legt der Schuldner Widerspruch ein, dann wird man vom Gericht aufgefordert die Klage innerhalb von 2 Wochen zu begründen. Innerhalb der 2 Wochen kann der Gegner keine mündliche Verhandlung beantragen.
Die Klage muss also spätestens erst begründet werden, wenn der Schuldner Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt (§697 Abs. 3 ZPO).
9) Reagiert der Schuldner auf den Mahnbescheid nicht (und legt keinen Widerspruch ein), dann kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Gegen den Vollstreckungsbeid kann der Schuldner Einspruch einlegen. Der Vollstreckungsbescheid hat allerdings die gleiche Wirkung wie das erste Versäumnisurteil.
Wird Einspruch eingelegt, dann muß man zu einem Gerichtstermin erscheinen, weil sonst das zweite Versämnisurteil ergeht, welches grundsätzlich nicht mehr anfechtbar ist.
Basiszinssatz für die Berechnung der Verzugszinsen §288 BGB
Muster des Mahnbescheidsantragsformulars in NRW (Widerspruchsvordruck), die gültigen und ungültigen Fassungen und amtliche Ausfüllhinweise.
Der Mahnbescheid kostet eine halbe Gerichtsgebühr §11 (Nr. 1110) GVG gemäß Gerichtskostentabelle aber mindestens 23 EUR.
Wenn ein Anwalt beauftragt wird den Mahnantrag zu stellen, dann rechnen sich Rechtsanwaltsgebühren
gemäß §13 RVG/Nr. 3305(Mahnbescheid);3308(Vollstreckungsbescheid) VV-RVG und die Auslagenpauschale Nr. 7002 (max. 20 EUR) VV-RVG hinzu.
Für einen Mahnbescheid mit einer Forderung von zB. 300, 600, 1500, 5000 EUR sind das für das Mahnverfahren;Vollstreckungsverfahren folgende Gebühren zu zahlen (Für einen Mandanten).
In der Tabelle sind nur einige Werte Beispielhaft herausgegriffen. In Wirklichkeit ergibt sich eine feinere Abstufung. 300 EUR ist jedoch die kleinste Bemessungsgrundlage.
Gebühren seit 01.08.2013 (§34 GKG):
http://www.mahngerichte.de/scripts/gebuehr2013.php :
Forderung bis EUR: |
500
|
1000
|
1500
|
5000
|
Gerichtsgebühren: |
32.00; 0,00
|
32,00; 0,00
|
35,50; 0,00
|
73,00; 0,00
|
Rechtsanwaltsgebühren: |
45,00; 22,50
|
80,00; 40,00
|
115,00; 57,50
|
303,00; 151,50
|
Auslagen des Anwaltes: |
9,00; 4,50
|
16,00; 4,00
|
20,00; 0,00
|
20,00; 0,00
|
Mwst. zu Anwaltsgebühren: |
10,26; 5,13
|
18,24; 8,36
|
25,65; 10,93
|
61,37; 28,79
|
Gesamt: |
96,26; 32,13
|
146,24; 52,36
|
196,15; 68,43
|
457,37; 180,29
|
Gebühren vor dem 01.08.2013:
Forderung bis EUR: |
300 |
600 |
1500 |
5000 |
Gerichtsgebühren: |
23.00; 0,00 |
23,00; 0,00 |
32,50; 0,00 |
60,50; 0,00 |
Rechtsanwaltsgebühren: |
25,00; 12,50 |
45,00; 22,50 |
105,00; 52,50 |
301,00; 150,50 |
Auslagen des Anwaltes: |
5,00; 2,50 |
9,00; 4,50 |
20,00; 0,00 |
20,00; 0,00 |
Mwst. zu Anwaltsgebühren: |
5,70; 2,85 |
10,26; 5,13 |
23,75; 9,98 |
60,99; 28,60 |
Gesamt: |
58,70; 17,85 |
87,26; 32,13 |
181,25; 62,48 |
442,49; 179,10 |
Mahnung und andere Willenenserklärungen rechtssicher zustellen:
Die sichere Zustellung von Willenserklärungen: 123Rechtsberater
Die sichere Zustellung von Willenserklärungen: answer24.de
Fax und Recht – eine unendliche Geschichte: JurPC Web-Dok. 23/1998, Abs. 1 – 43
OK-Vermerk beim Absender kein Anscheinsbeweis für den Eingang des Faxes beim Empfänger: Brandenburgisches OLG 4U132/07 vom 05.03.2008
Einspruch gegen Versäumnisurteil per Telefax: JurPC Web-Dok. 73/1998, Abs. 1 – 42
E-Mails: Vor Gericht nur – Schall und Rauch: http://www.contentmanager.de/magazin/artikel_354.html
E-Mails vor Gericht nur mit elektronischer Signatur (Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 10 A 11741/05.OVG): http://www.mdr.de/mdr-info/urteile/3422121.html
Fax an Gericht nur mit Unterschrift OLG Köln vom 10.12.2003, 10 U 96/03
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn die Gerichte bei der Übersendung bestimmter Schriftsätze über ein herkömmliches Telefaxgerät eine zuvor auf dem Orginal aufgebrachte eigenhändige Unterschrift des Anwalts verlangen, während für die Übersendung direkt aus dem Computer eine eingescannte Unterschrift genügt. BVerfG 1 BvR 110/07 vom 18.04.2007; NJW 2007, 3117; BRAK Mitteilungen 6/2007 15.12.2007 Seite 258
Zur Fristwahrung durch ein nicht zum Ausdruck vorgesehenes Telefax (nur im Computer gespeichertes Telefax beim Empfänger/Gericht), AG Hünfeld 04.07.2013, 34 Js – OWi 4447/13
Ist das Verfahren beim Empfang von Telefaxsendungen so gestaltet, dass die empfangenen Übermittlungen nicht in jedem Fall ausgedruckt werden, so wahrt die Übermittlung per Telefax die Schriftform nicht, es gelten vielmehr die Bestimmungen für die Einreichung elektronischer Dokumente. Bei der gegenwärtig vom Regierungspräsidium Kassel praktizierten Verfahrensweise (“Digitalfax”) kann dort ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nicht formwirksam per Telefax eingelegt werden. Gegebenenfalls kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Vermieter muß Einschreiben abholen LG Lündeburg 6S96/08.
Demgemäß wird ein Einschreiben als zugegangen eingestuft, wenn der Empfänger auch am zweiten Werktag nach der Benachrichtigung das Schreiben nicht rechtzeitig abholt hat.
Entscheidend sei in solchen Fällen immer, dass eine Kündigung oder Betriebskostenabrechnung fristgerecht bei der Gegenseite angekommen ist.
Herr Wüstefeld vom DMB: Wenn der Empfänger eines Übergabe-Einschreibens im Urlaub ist und das Überbabe-Einschreiben nicht rechtzeitig abholt, dann gilt es nicht als zugegangen. Daher ist es ratsam den Empfänger vorher anzurufen und ihn darauf hinzuweisen, dass in den nächsten Tagen eine Kündigung kommt. Der Absender trägt das Risiko, dass das Schreiben rechtzeitig abgeholt wird.
Bei Nachzahlungsaufforderungen gegenüber dem Mieter kommt es nicht auf das Datum des Poststempels an. Der Vermiteter muß sicherstellen und nachweisen können, dass eine Abrechnung über Betriebskosten dem Mieter fristgerecht vorgelegen hat.
BGH VIII ZR 107/08
Einschreiben sind rechtlich wertlos 16.08.2008:
Genau da liegt das Problem bei Einschreiben mit Rückschein. Bei diesen braucht der Briefträger eine Unterschrift des Empfängers. Öffnet niemand oder verweigert er die Annahme, wirft der Briefträger – anders als beim Einwurf-Einschreiben – nicht das Schreiben selbst in den Briefkasten, sondern nur eine Abholbenachrichtigung. Da das Schreiben selbst also nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt, ist es auch nicht zugegangen – die Frist verstreicht. Man mag dieses Ergebnis für ungerecht halten, aber es ist ständige Rechtsprechung. Das Transport- und Zugangsrisiko trägt eben der Versender. Gewiefte Schuldner, Mietbetrüger und Konsorten wissen das und öffnen dem Briefträger deshalb weder die Tür, noch holen sie Einschreiben am Schalter ab.
Was also tun? Ist vielleicht das Einwurf-Einschreiben die Lösung? Auf den ersten Blick schon: Mit dem Einlieferungsschein weist man nach, an welchem Tag der Brief aufgegeben wurde. Wichtiger: Der Postzusteller vermerkt auf dem Auslieferungsbeleg, wann er das Schreiben in den Briefkasten geworfen hat. Diesen Zustellbeleg kann man im Ernstfall bei der Post anfordern und damit vor Gericht den rechtzeitigen Zugang beweisen. So dachten zumindest die meisten Anwälte bis vor kurzem. Dann entschied jedoch das Amtsgericht Kempen am Niederrhein (bei Duisburg) in seinem verblüffenden Urteil vom 22.8.2006, dass der Auslieferungsbeleg des Postboten den Zugang gerade nicht beweist, ja noch nicht einmal als Anscheinsbeweis brauchbar ist. In Nordrhein-Westfalen ist das Vertrauen in Postbedienstete offensichtlich eher gering. Das Argument des Amtsrichters: Der Postzusteller kann den Brief ja in den falschen Briefschlitz geworfen haben (AG Kempen vom 22.08.2006, Az.11 C 432/05; OLG Koblenz vom 29.11.2005, Az. 11 WF 1013/04).
Zugangsbeweis per Fax-Sendeprotokoll: also doch!, 19.02.2009
Nun zeigten die OLGs Karlsruhe und Celle aber etwas mehr Realitätsnähe (Entscheidungen vom 30.09.2008; 12 U 65/08, DB 2008, 2479 bzw. 19.06.2008 – 8 U 80/07): Die entscheidende Frage ist, ob der Sendebericht unzweifelhaft belegt, dass die Sendung im Empfangsspeicher angekommen ist. Diese technische Frage war einem Sachverständigen vorgelegt worden, welcher das Risiko einer Fehlübertragung trotz OK-Vermerks mit 0 % bewertete. Damit hält der Senat den Beweis für erbracht.
Doch Vorsicht: Der Empfänger kann immer noch den Gegenbeweis erbringen (z. B. mittels Empfangsjournal). Das dürfte allerdings eher eine theoretische Möglichkeit sein.
Endgültige Klarheit wird nun hoffentlich bald der BGH schaffen, bei dem exakt diese Frage noch anhängig ist ((Az. IV ZR 233/08).
ARD Ratgeber Recht, Wichtige Post – sicher ans Ziel, Sendung vom 28.04.12 17:03 Uhr:
Grundvoraussetzung: Zugang
Egal welche Art der Zustellung man wählt, das Schreiben muss dem Empfänger zugehen. Er muss also die Möglichkeit haben, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dabei reicht die Möglichkeit aus, es bedeutet nicht, dass der Empfänger den Brief auch wirklich gelesen haben muss.
Schriftstücke sind in der Regel dann zugegangen, wenn sie im Briefkasten des Empfängers landen. Achtung: Das gilt auch, wenn der Empfänger z. B. im Urlaub ist. Denn die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte er ja trotzdem.
Zustellung durch Einschreiben
Das Einschreiben ist eine sichere Zustellungsmethode, die aber auch Tücken birgt. Man unterscheidet zwischen dem Einwurf-Einschreiben, dem Übergabe-Einschreiben und dem Einschreiben mit Rückschein.
Einwurf-Einschreiben
Das Einwurf-Einschreiben funktioniert prinzipiell wie ein ganz normaler Brief. Einziger Unterschied: Der Postbote vermerkt auf einem separaten Auslieferungsschein das Datum und die genaue Zeit der Zustellung. Diesen Auslieferungsschein schickt er dann an ein zentrales Postzentrum, wo die Sendungsdaten eingescannt und dauerhaft gespeichert werden. So kann der Kunde im Ernstfall die Belege über die Zustellung bei der Post anfordern.
Wo das Einschreiben gerade ist, lässt sich aber auch leicht mit der Kennung im Internet verfolgen.
Mittlerweile kann man für Einwurf-Einschreiben ganz einfach Marken – so wie Briefmarken – kaufen. Damit spart man sich den Gang zur nächsten Poststelle.
Das Einwurf-Einschreiben hat allerdings einen Haken: Neuerdings erkennen die Gerichte den Auslieferungsschein oft nicht mehr als Beweis über den Zugang an. Einfaches Argument: Der Zusteller könnte den Brief ja auch in den falschen Briefschlitz geworfen haben (AG Kempen vom 22.08.2006, Az.11 C 432/05; OLG Koblenz vom 29.11.2005, Az. 11 WF 1013/04).
Übergabe-Einschreiben
Das Übergabeeinschreiben wird nicht einfach in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen, sondern diesem – oder einer anderen Person im Haushalt – vom Postboten ausgehändigt. Derjenige, der das Schreiben angenommen hat, muss auf dem Auslieferungsschein unterscheiben, dass er den Brief auch wirklich bekommen hat. Danach wird der Schein im zentralen Postzentrum eingescannt und dauerhaft gespeichert. Wenn der Postbote niemanden antrifft, hinterlegt er das Schreiben bei der Post. Der Empfänger bekommt eine Benachrichtigung, dass er sieben Tage Zeit hat, den Brief abzuholen. Tut er das nicht, geht das Schreiben an den Absender zurück.
Einschreiben mit Rückschein
Das Verfahren beim Einschreiben mit Rückschein ähnelt dem des Übergabe-Einschreibens. Der Empfänger unterschreibt hier aber auf einem separaten Rückschein, der außen am Brief angebracht ist. Der Rückschein geht dann nicht an das zentrale Postzentrum, sondern wird dem Absender zugeschickt. Damit hält dieser den Beweis in den Händen, dass das Schreiben zugegangen ist.
Doch auch Übergabe-Einschreiben und Einschreiben mit Rückschein sind nicht ohne Risiko. Denn der Empfänger kann die Annahme einfach verweigern. Niemand kann ihn dazu zwingen, das Schreiben entgegenzunehmen. Und: Die Lagerung in der Poststelle und die schriftliche Aufforderung, der Empfänger solle sein Schreiben dort abholen, sorgt noch nicht für den Zugang des Originals. Der Empfänger hat ja dann noch nicht die Möglichkeit, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen (BGH VIII ZR 22/97).
Das Schreiben geht also beim Übergabe-Einschreiben nach Ablauf der Lagerfrist und beim Einschreiben mit Rückschein gleich nach der verweigerten Annahme an den Absender zurück – und in der Zwischenzeit können wichtige Fristen verstreichen.
Zugangsvereitelung
Einzig dann, wenn der Empfänger damit rechnen musste, dass er rechtlich erhebliche Erklärungen vom Absender erhält, sagen die Gerichte: “Das Schreiben gilt als zugegangen” (BGH VIII ZR 22/97). Die Begründung: Der Empfänger hat den Zugang arglistig vereitelt, das darf er nicht.
Nachteil: Beweis über den Inhalt
Einen weiteren Nachteil haben alle Einschreiben: Der Absender kann meist nicht beweisen, was im Brief drinstand. Gerade darauf kann es aber im Streitfall ankommen. Dieses Problem lässt sich nur lösen, wenn ein Zeuge dabei ist, der bestätigen kann, was man in den Umschlag gesteckt hat.
Selbstzustellung
Natürlich kann man wichtige Schriftstücke auch persönlich beim Empfänger vorbeibringen. Das geht meist schnell und ist kostengünstig – sofern der Empfänger nicht zu weit weg wohnt. Aber: Man hat die Gewissheit, dass der Brief wirklich da ankommt, wo er hin soll. Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn man vor Gericht nachweisen muss, dass man den Brief wirklich abgegeben hat oder was drinstand. Dann kann Aussage gegen Aussage stehen.
Deshalb sollte man immer eine Kopie des Schriftstücks zurückbehalten, sich eine Quittung von Empfänger ausstellen lassen und zur Übergabe einen Zeugen mitnehmen. Der kann im Streitfall vor Gericht aussagen und bestätigen, dass das Schreiben tatsächlich überreicht wurde und welchen Inhalt es hatte.
Zustellung durch Boten
Bei der Zustellung durch einen Boten wählt der Absender eine vertrauenswürdige Person aus, die das Schreiben für ihn beim Empfänger abgibt. Bote kann jedermann sein. Wichtig ist, dass der Bote das Schreiben liest, bevor es in den Umschlag kommt. Sonst könnte er später vor Gericht nur bezeugen, dass er ein Schreiben abgegeben hat, nicht aber welchen Inhalt das Schreiben hatte. Auch der Bote sollte sich vom Empfänger eine Quittung ausstellen lassen. Wenn der Bote niemanden antrifft, kann er den Brief auch in den Briefkasten werfen. Dann sollte er aber ein Protokoll über den Einwurf anfertigen. Dort sollte vermerkt sein, dass er das Schriftstück gesehen hat, an wen es adressiert war, dass er niemanden angetroffen hat und wann er es in den Briefkasten des Empfängers geworfen hat.
Zustellung durch den Gerichtsvollzieher
Eine ziemlich unbekannte Möglichkeit ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Wenn es um wirklich wichtige Schriftstücke mit rechtlichem Inhalt geht, bietet sie aber die absolute Sicherheit. Beim Amtsgericht am Wohnort des Empfängers erfährt der Absender, welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist. Der Absender lässt dem Gerichtsvollzieher das Schreiben zukommen. Der Gerichtsvollzieher stellt es dann entweder persönlich zu, oder er beauftragt die Post mit der Zustellung.
Der Vorteil: Selbst wenn der Empfänger nicht da ist oder die Annahme des Schreibens verweigert, gilt das Schriftstück in jedem Fall als zugegangen. Niemand kann sich darauf berufen, dass er das Schriftstück nicht bekommen hat. Und: Der Gerichtsvollzieher erstellt über die Zustellung eine Urkunde. Er beurkundet sowohl, dass er den Brief abgegeben hat, als auch den Inhalt des Schreibens. Die Urkunde kann dann im Streitfall als Beweis vor Gericht verwendet werden. Damit ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher wasserdicht.
Zwischen 10 Euro und 20 Euro kostet die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Zustellung. Wenn man bedenkt, wie viel Ärger man sich damit sparen kann, gar nicht mal so viel.
Gerichtsvollzieher-Zustellung:
Unter Berücksichtigung der ausgewerteten Rechtsprechung gibt es derzeit lediglich eine absolut sichere Zustellungsart: die Zustellung durch (Post-) Zustellungsurkunde über den Gerichtsvollzieher.
Die Kosten halten sich bei der Gerichtsvollzieherzustellung unter Beauftragung der Post in Grenzen.
Für eine einseitige Mahnung muss der Gerichtsvollzieher gem. GVKostG berechnen:
2,50 € Zustellgebühr
0,50 € Dokumentenpauschale
3,45 € Post für die Zustellung
3,- € Auslagenpauschale
9,45 € Gesamtbetrag