Gemäß einer nachträglichen Haftungsfeststellung eines Verkehrsunfalls hätte gemäß Richterin Dr. Würz vom AG-Minden (AG-Minden 22C62/21) eine Unfallstelle so “absichert” werden müssen, dass die Insassen des auffahrenden Fahrzeugs möglichst schnell und effektiv getötet worden wären.
Gemäß Richterkollegin Bienias vom LG-Bielefeld ist Richterin Dr. Würz eine solche nachträgliche Haftungsfeststellung sogar “verwehrt” und daher bestätigt sie ihrer Kollegin die Richtigkeit ihrer Entscheidung.
Wer glaubt, dass die entsprechende tödliche Absicherung einer Unfallstelle falsch ist und die Unfallstelle so absichert, dass es keinen weiteren Personenschaden gegeben hat und es auch keinen weiteren Sachschaden gegeben hätte, wenn sich die folgenden Fahrzeugführer verkehrsgerecht verhalten hätten, der hat gemäß ihnen auch gerne mal “geistige Krankheiten”, weil er nicht “glauben” will, dass das richtig ist was die Richter feststellen.
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