Die eigene KfZ-Versicherung wurde im Jahr 2010 wegen einer Falschregulierung zum Nachteil des Versicherungsnehmers bei Gericht in Coburg in Anspruch genommen.
Der PKH-Antragsteller beantragte stetig, dass man die Gegenseite auffordern möge die entsprechende folgende Stellungnahme abzugeben oder sich gemäß der BGH-Entscheidung dazu zu äussern wie die Versicherung die Haftungsfeststellung im Regulierungszeitpunkt vorgenommen hat, damit man überhaupt beurteilen kann ob es einen ordnungsgemäße Prüfung gegeben hat.
BGH (Urteil vom 20.11.1980 – IVa ZR 25/80):
Richtig ist allerdings, dass der Versicherungsnehmer ohne entsprechende Auskünfte des Versicherers und insbesondere ohne Einsicht in die Vorgänge des Versicherers über den Schadensfall im allgemeinen nicht wissen kann, aufgrund welcher Ermittlungen, Annahmen und Verhandlungen der Versicherer sich zu der Schadensregulierung bereit gefunden hat. …das dem Versicherungsnehmer das Recht gibt, von dem Versicherer gemäß §§ 675, 666 BGB Auskunft und Rechenschaft zu verlangen (vgl dazu zB Wussow, NJW 1962, 420; v Brunn NJW 1962, 948).
Es gab 2 PKH-Verfahren und 6 Entscheidungen in Coburg und nun fertigte die Versicherung am 08.06.2020 die entsprechende Erklärung.
In der Erklärung steht folgendes:
“…Er bemühte auch mehrfach die Gerichte. Sein Prozesskostenhilfeantrag auf Rückgängigmachung der Rückstufung seiner Kraftfahrthaftpflichtversicherung vom 07.07.2010 wurde durch das Amtsgericht Coburg mit Beschluss vom 23.08.2010 abgelehnt [Richterin Kolk]. Seine sofortige Beschwerde hiergegen wurde durch das Landgericht Coburg mit Beschluss vom 22.09.2010 zurückgewiesen. [Richter Dr. Pfab] Die hiergegen vom Beschwerdeführer gerichtete Gegenvorstellung wurde vom Landgericht Coburg mit Beschluss vom 01.10.2010 als unbegründet zurückgewiesen. [Richter Dr. Pfab]
Mit Prozesskostenhilfeantrag vom 30.03.2013 verfolgte der Beschwerdeführer sein Begehren erneut beim Amtsgericht Coburg. Durch Beschluss lehnte das Amtsgericht Coburg am 15.10.2013 den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers ab. [Richter Glöckner] Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht Coburg mit Beschluss vom 28.11.2013 zurückgewiesen. [Richter Dr. Koch] Schließlich wurde auch seine Gegenvorstellung vom Landgericht Coburg mit Beschluss vom 13.02.2014 als unbegründet zurückgewiesen.” [Richterin Lindner]
Es gab vor dem 08.06.2020 aber nie eine Erklärung wie die Prüfung von der Versicherung im Regulierungszeitpunkt vorgenommen wurde und zwar auch innerhalb der PKH-Verfahren gar nicht.
Es gab aber 5 Entscheidungen in denen ein ordnungsgemäße Prüfung der Versicherung festgestellt wurde. Die 6te Entscheidung von Richterin Lindner ist einfach rechtlich Inhaltsleer, da dabei unsachlich gar nicht auf die Mornierung des rechtlichen Gehörs eingegangen wird und diese auch sonst nichtsaussagend ist. Dabei haben sich die Richter auch noch teilweise untereinander für ihre richtigen Entscheidungen, in einem “Wohlfühlklima” wie sie es nennen, gelobt.
Wie ist es nun vielen Kollegialrichtern in einem “Wohlfühlklima” als “Glücksfall” möglich entsprechend odnungsgemäße Haftungsfeststellungen der Versicherung festzustellen, die im Regulierungszeitpunkt vorgenommen wurden, wenn darüber überhaupt nichts bekannt ist was die Versicherung im Regulierungszeitpunkt geprüft hat?
Richterin Barausch vom LG-Coburg erklärte, dass die Entscheidungen folgendermaßen erfolgen (Feierlich und löblich befördert zur Direktorin des AG-Lichtenfels), weil es sich um einen mittelosen und damit rechtlosen Untermensch handeln würde, der in ihrer Justiz keine Rechte geltend machen kann:
„Ihre Eingaben (Beschwerden/Beweismittel etc.) werden nicht bearbeitet oder automatisiert abgewiesen, wie es meine Kollegen auch alle machen“.
Vorstehend beschreibt sie also, dass dort vorsätzliche Rechtsbeugung betrieben wird.
Das Schweinehund-Prinzip in der Justiz
Wie entscheiden deutsche RichterInnen einen Prozess? Sie blättern ein wenig in der Akte und finden heraus, welche der beiden Parteien die schwächere ist. Diese Partei heißt der Schweinehund. Dann suchen die RichterInnen noch ein wenig in der Akte nach Schein-Argumenten um den Schweinehund verurteilen zu können.
…Die Schwein-Argumente zwecks Verurteilung desselben saugen sie sich aus den Fingern.
Wie sind die Richter zu ihren Schein-Argumenten gekommen?
Sie haben sich alle selbst unterschiedliche Sachverhalte ausgedacht, die gemäß Ihnen eine ordnungsgemäße Haftungsfeststellung ergeben und haben, dann darüber selbst entschieden, dass es sich um eine ordnungsgemäße Haftungsfeststellung handelt.
Dabei haben sie auch “ordnungsgemäße Haftungsfeststellungen” aufgeführt, die gerade keine solche sind. Wenn dann Beschwerde eingelegt wurde und eine solche Haftungsfestellung als nicht ordnungsgemäße Prüfung nachgewiesen wurde, hat der nächste Richter/in, diese nicht ordnungsgemässen Haftungsfeststellungen einfach wegelassen und wieder neue richtige Haftungsfeststellungen erfunden.
Es gab also am Ende 4 unterschiedliche Fantasieregulierungen, die sich teils auch noch widersprachen, die die Versicherung letztlich im Regulierungszeitpunkt angeblich vorgenommen hat.
Die sechste Emotional-Entscheidung von Richterin Lindner war wie schon gesagt rechtlich inhaltsleer. Bei der dritten Entscheidung von Richter Dr. Pfab bestätigte er sich einfach noch einmal selbst die Richtigkeit seiner Entscheidung obwohl gemäß seiner absurden Fantasieregulierung, die die Versicherung vorgenommen haben soll, es ganz besonders keine ordnungsgemäße Haftungsfeststellung war was ausführlich begründet worden ist.
Später erklärte Richter Dr. Pfab vor Gericht als Zeuge, dass er seine Entscheidung 2 mal überprüft habe, diese zu 100% richtig und tadellos sei und nicht den geringsten Fehler enthalte. Der Beschwerdeführer mußte wegen Beleidigung von seiner familiären Kollegin Barausch in ihrem “Wohlfühlklima” abgurteilt werden, weil er erklärte, dass Richter Dr. Pfab schizophren sein müsse, wenner trotz 2 maliger Prüfung keinen Fehler in der Feststellung seiner odnungsgemäßen Haftung mit seiner Fantasieregulierung entdecken kann, die er zum Vorteil der Versicherung auch frei erfunden hat.
Richter Dr. Pfab (später befördert zum Leitenden Staatsanwalt) als Zeuge vor Gericht: “Eine strafbare Beleidigung liegt immer dann vor, wenn man sich durch die Aussage einer anderen Person beleidigt fühlt.”
Der PKH-Antragsteller hat teils in grosser Fettschrift “gebetsmühleartig” immer wieder vorgetragen, dass man doch erstmal überhaupt die Stellungnahme der Versicherung benötigt als Beurteilungsgrundlage, damit man weiß wie diese die Haftung und das Unfallgeschehen im Regulierungszeitpunkt überhaupt tatsächlich beurteilt und die Prüfung vorgenommen hat.
Eine Richterin Lindner erklärte dazu in der 6ten und letzten Entscheidung folgendes:
“…Sie erschöpft sich in der gebetsmühlenartigen Wiederholung der bereits bekannten Tatsachen und Argumente des Antragstellers, die zum Teil neben der Sache liegen und keinerlei streitentscheidende Bedeutung haben und bislang nicht zum Erfolg führten.”
Wie die Versicherung also die Haftung im Regulierungszeitpunkt tatsächlich nach ihren Angaben (Wobei man gemäß dem BGH einen Anspruch auf die Erklärung hat) feststellte liegt neben der Sache und hat keinerlei streitbescheidende Bedeutung!
Landgericht Coburg, Az.: 33T58/13 11C999/10 AG Coburg
Gründe:
Es ist darauf hinzuweisen, dass bereits mit Beschluss vom 23.08.2010 in diesem Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Coburg vom 22.09.2010 zurückgewiesen, eine hiergegen gerichtete Gegenvorstellung ebenfalls mit Beschluss vom 01.10.2010.
Nachdem der Antragsteller nunmehr erneut in derselben Sache unter Wiederholung seiner bisherigen Argumente und im Wesentlichen keinerlei neuem Tatsachenvorbringen erneut Prozesskostenhilfe beantragte, wurde auch dieser Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 15.10.2013 mit einer äußerst umfangreichen und dezidierten Begründung abgelehnt. Eine wiederum hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Coburg vom 28.11.2013 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 reichte der Antragsteller gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts Coburg eine Gegenvorstellung sowie eine Anhörungsrüge ein. Diese war erneut als unbegründet zurückzuweisen. Sie erschöpft sich in der gebetsmühlenartigen Wiederholung der bereits bekannten Tatsachen und Argumente des Antragstellers, die zum Teil neben der Sache liegen und keinerlei streitentscheidende Bedeutung haben und bislang nicht zum Erfolg führten. Darüber hinaus beschimpft der Antragsteller die in diesem Verfahren tätigen Sachbearbeiter auf unsachliche Art und Weise. Auch im Rahmen der Gegenvorstellung unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers kommt eine abweichende Beurteilung des Sachverhalts nicht in Betracht. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bisher ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts Coburg und des Landgerichts Coburg verwiesen.
gez. Lindner Richterin am Landgericht
Der zweite PKH-Antrag wurde ausdrücklich wegen des neuen Sach- und Rechtsvortrags zugelassen und zwar von dem Richter, der die “umfangreiche dedizierte Entscheidung” mit weiteren Fantasieregulierungen im Regulierungszeitpunkt erlassen hat um im Endeffekt die Richtigkeit der Entscheidung seiner familiären Kollegen in einem “Wohlfühlklima” mit einer umfangreichen dedizierten Entscheidung wieder zu loben.
Wie es nun auch Richterin Lindner konkludent kurz, undediziert mit unsachlichen Argumenten macht und so den ganzen rechtlichen bürgerschädigenden Schwachsinn zu etwas richtigem familiär kollegial zu verdrehen.
Der Richter Glöckner hat über seine eigenen “korrekten” Fantasieregulierungen also eine umfangreiche und dedizierte Entscheidung gefertigt mit der er sich seine Fantasiesachverhalte als korrekt bestätigt.
“…Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen, Prozesskostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. …Denn aus dem Vorbringen des Klägers, der mangels anwaltlicher Vertretung zu den Zulassungsgründen nur in laienhafter Sicht vortragen und seine Einwendungen gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil nur in groben Zügen aufzeigen muss, …“
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.09.2009 – 1 S 1682/09
Über vorstehendes ist bei der PKH-Bewilligung zu entscheiden. Eine “ausführliche dedizierte Entscheidung” in der Hauptsache selbst ist gar nicht vorgesehen, weil das Ergebnis in der Hauptsache im PKH-Verfahren nicht vorweggenommen werden darf. Wobei man immer wieder darauf hinweisen muß, dass der Richter sich die dedizierten und ausführlichen tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalte selbst ausgedacht hat, denn die Erklärung der Versicherung über die zu entscheiden war erfolgte ja erst im Jahr 2020.
In dem Klageverfahren gibt es zB. noch eine mündliche Verhandlung und Zeugenbeweise, die man dem PKH-Antragsteller enzieht, wenn man die Hauptsache vorher ausurteilt und mit abweisenden Beschluß über den PKH-Antrag entscheidet.
Keine Vorwegnahme der Hauptsache im PKH-Prüfungsverfahren
Das OLG kritisierte, dass das AG mit dem angefochtenen Beschluss in unzulässiger Weise die Hauptsache faktisch vorwegentschieden haben. Dies entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Regeln über das Prozesskostenhilfeverfahren, in dem lediglich summarisch, also in vereinfachter Form, die vorläufige Erfolgsaussicht des Klagebegehrens geprüft werden solle. Im Hinblick darauf habe das BVerfG wiederholt entschieden, dass der Umfang dieser Prüfung nicht überspannt werden dürfe. Die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage dürfe nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das summarische Verfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das PKH-Verfahren wolle den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern lediglich zugänglich machen.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/keine-vorwegnahme-der-hauptsache-im-pkh-pruefungsverfahren_idesk_PI17574_HI1629472.html
Richterin Lindner: “Darüber hinaus beschimpft der Antragsteller die in diesem Verfahren tätigen Sachbearbeiter auf unsachliche Art und Weise.”
Vorstehendes ist natürlich auch gelogen. Es scheint aber streitgegenständliche sachliche Bedeutung nach emotionalem Recht zu haben, wenn man ihre Kollegen in einem “Wohlfühlklima” nicht lobt, sondern deren Entscheidungen kritisiert.
Die entsprechende Kritik an deren verfassungswidrigen Verhalten und Tätigkeiten sind für sie immer “unsachliche Beschimpfungen”.
Man soll sie in einem “Wohlfühlklima” für ihre falschen und rechtswidrigen Entscheidungen familiär kollegial loben, so wie sie es von ihren Kollegen gewohnt sind. Aber als Antragsteller und Beschwerdeführer hat man damit doch gar nichts zu tun. Wenn man die fehlerhaften Sachverhalte nicht benennt, dann kann man auch nur eine unbegründete Beschwerde einreichen.
Es ging um einen Auffahrunfall. Eine PKW-Fahrerin konnte vor einem auf der mittleren Spur der Autobahn stehenden entgegen der Fahrtrichtung erstverunfallten PKW, der mit Abblendlicht und Warnblinkanlage beleuchtet war nicht mehr anhalten, weil dieser “plötzlich” vor ihr auftauchte.
In der fünften Entscheidung vor der Entscheidung von Richterin Lindner hat ein Richter Dr. Michael Koch in seinen nun neu selbst erfunden Fantasien festgestellt, dass der Fahrer des erstverunfallten Fahrzeugs zu 100% für den Zweitunfall haftet, weil Halten auf der Autobahn gemäß §18 Abs. 8 StVO verboten ist. Diese neu erfundene korrekte Unfallregulierung hat er erfunden, weil ausführlich dargelegt wurde, dass die vorhergehende ausführliche und dedizierte Entscheidung von Richter Glöckner keine orndungsgemäße Haftungsfestellung ergibt, sondern das Gegenteil. Wie es auch bei allen 3 anderen vorhergehenden Entscheidungen gewesen ist.
Sie denken sich also nicht nur Fantasiesachverhalte aus um die Richtigkeit der Entscheidungen ihrer Kollegen zu bestätigen, sondern auch noch Fantasieentscheidungen, die gerade eine nicht ordnungsgemäße Haftungsfeststellung der Versicherung ergeben um dann selbst festzustellen, dass es sich dabei um eine ordnungsgemäße Haftungsfeststellung handelt.
Bei Richterin Lindner wurde folgende Entscheidung vorgetragen, die gemäß ihr aber auch keine streitgegenständliche Bedeutung hat:
OLG Köln v. 24.04.1996:
Zur Geltung des Sichtfahrgebots auf der Autobahn auch nachts bei Dunkelheit
Auch auf Autobahnen gilt bei Dunkelheit uneingeschränkt das Sichtfahrgebot, wie das OLG Köln (Urteil
vom 24.04.1996 – 13 U 146/95) entschieden hat:
1. Es gilt auch bei Dunkelheit auf Autobahnen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 Abs.1 StVO. Ein Autofahrer muss seine Geschwindigkeit aber nicht auf solche Hindernisse einrichten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind. Diese Einschränkung gilt jedoch gerade nicht für auf der Straße liegengebliebene Kfz, auch wenn sie unbeleuchtet sind.
2. Kommt ein Pkw nach einer Kollision zum Stillstand, ist dies ein “Liegenbleiben” nach § 15 StVO und kein “Halten” nach §§ 12, 18 StVO. Das Liegenbleiben wegen etwaiger Störungen verstößt nicht gegen § 18 VIII StVO
Selbst wenn ein Kraftfahrer seine Geschwindigkeit nicht auch auf solche Hindernisse einzurichten hat, die wegen ihrer Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind, so gilt diese Einschränkung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch gerade nicht für auf der Straße liegengebliebene
Kraftfahrzeuge, mögen sie auch unbeleuchtet sein (BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236; NJW 1984, 2412).
Jetzt liegt aber erst die Stellungnahme der Versicherung vor an der man überhaupt erst überprüfen kann ob es eine ordnungsgemäße Haftungsfeststellung im Regulierungszeitpunkt gegeben hat.
Obwohl jetzt die Versicherung her gegangen ist und sich aus den 5 ersten Entscheidungen die Sachverhalte in chronologischer Reihenfolge rauspickt die als angeblich korrekte Haftungsfestellung festgestellt wurden stimmt keine der gerichtlichen Haftungsfeststellungen mit dem gänzlichen Sachverhalt in der Erklärung überein.
Die völlig absurden Sachverhalte, die bei Gericht als richtig festgestellt wurden und offenkundigst Gegenteilig eine nicht ordnungsgemäße Haftungsfeststellung ergeben läßt die Versicherung natürlich weg.
Wenn sich die Versicherung nun die unterschiedlichen richterlichen Fantasiesachverhalte aus den Entscheidungen in chronoligischer Reihenfolge herauspickt, die sie niemals erklärt hat, dann war es hinzukommend auch nicht die Prüfung, die sie im Regulierungszeitpunkt vorgenommen hat. Die Versicherung lügt also jetzt auch noch.
Aber mit der Erklärung der Versicherung ist es nun überhaupt erst möglich über einen entsprechenden PKH-Antrag sachgerecht zu entscheiden, weil man ja jetzt erst die tatsächlichen Sachverhalte kennt, die die Versicherung (nach ihren Angaben) im Regulierungszeitpunkt für seine Beurteilung in Erwägung gezogen hat.
Allerdings haben die tatsächlichen Erklärungen der Versicherung, wie sie die Haftungsfestellung vorgenommen hat für die Überprüfung ob es sich dabei um eine ordnungsgemäße Prüfung gehandelt hat, in Coburg keinerlei streitgegenständliche Bedeutung.
Aber kann man in einer solchen Willkürjustiz (Präsident des BVerfG H.-J. Papier aD. warnt vor einer Willkürherrschaft in der Justiz) wie in Coburg als mittellose Person einen solchen PKH-Antrag überhaupt stellen oder kann man sich es gleich sparen wegen der feststehenden Ergebnisse?
Justizgeschädigter Bernd Schreiber: „Ich sag Ihnen mal etwas anderes. Ich bin ja nicht als Justizkritiker auf die Welt gekommen, sondern man hat mir in der Schule beigebracht 2 und 2 ist 4. Das habe ich geglaubt. Später hat die Lehrerin gesagt, wir leben im Rechtsstaat, dem besten Staat den wir haben. DDR war Scheiße, das Dritte Reich war Scheiße aber wir sind gut. Ich hab auch das geglaubt.
Und dann habe ich seit 1990 eins um andere mal erleben müssen wie ich verarscht worden bin.“