Gemäß einer nachträglichen Haftungsfeststellung eines Verkehrsunfalls hätte gemäß Richterin Dr. Würz vom AG-Minden (AG-Minden 22C62/21) eine Unfallstelle so “absichert” werden müssen, dass die Insassen des auffahrenden Fahrzeugs möglichst schnell und effektiv getötet worden wären.
Gemäß Richterkollegin Bienias vom LG-Bielefeld ist Richterin Dr. Würz eine solche nachträgliche Haftungsfeststellung sogar “verwehrt” und daher bestätigt sie ihrer Kollegin die Richtigkeit ihrer Entscheidung.
Wer glaubt, dass die entsprechende tödliche Absicherung einer Unfallstelle falsch ist und die Unfallstelle so absichert, dass es keinen weiteren Personenschaden gegeben hat und es auch keinen weiteren Sachschaden gegeben hätte, wenn sich die folgenden Fahrzeugführer verkehrsgerecht verhalten hätten, der hat gemäß ihnen auch gerne mal “geistige Krankheiten”, weil er nicht “glauben” will, dass das richtig ist was die Richter feststellen.
In Coburg wurden ehemals 2 PKH-Anträge für eine Klage wegen einer Falschregulierung der eigenen Versicherung eingereicht.
Es wurde über die PKH-Anträge in Coburg insgesamt 6 mal entschieden und dieser wurde immer wieder mit einer anderen dummen Begründung abgelehnt, wenn nachgewiesen wurde, dass die gerade vorliegende Ablehnungsbegründung falsch ist.
Außerdem wurde immer wieder vorgetragen, dass man ohne eine Auskunft der Versicherung gar nicht darüber entscheiden kann ob diese eine ordnungsgemäße Haftungsfeststellung im Regulierungszeitpunkt vorgenommen hat. Das wurde ignoriert.
Nun wurde noch einmal ein PKH-Antrag in der gleichen Sache am AG-Minden gestellt. Über diesen Antrag wurde jetzt zum dritten mal entschieden.
Um darüber entscheiden zu können ob die eigene Versicherung im Regulierungszeitpunkt eine ordnungsgemäße Haftungsfeststellung betriebsintern vorgenommen hat benötigt man darüber eine Auskunft der Versicherung (BGH, Az: IVa ZR 25/80, Urteil vom 20.11.1980).
Ohne diese Auskunft in der die Versicherung erklärt wie diese betriebsintern auf ihre Haftungsfeststellungen gekommen ist, kann man als Versicherungsnehmer seine Ansprüche nicht begründen und nicht geltend machen und die Auskunft ist auch Entscheidungsgrundlage des Gerichts. Diese Auskunft mußte die Versicherung aufgrund der Verpflichtung durch den Ombudsmann der Versicherungen abgeben, weil diese sich hartnäckig weigerte.
Die Versicherung konnte nicht nachweisen, dass diese sich zuvor schon jemals auch nur mit einem Satz dazu erklärt hatte. Die Versicherung hat die Auskunft am 08.06.2020 erteilt. In Coburg lag die Auskunft also gar nicht vor und die Versicherung hat sich auch in den PKH-Verfahren mit keinem einzigen Satz jemals dazu geäußert, wie diese die Haftungsfeststellung im Regulierungszeitpunkt vorgenommen hat.
Die Erklärungen, die diese in der Auskunft vom 08.06.2020 abgibt sind also nie vorher erklärt worden. Nicht ein einziger Satz gegenüber dem Beschwerdeführer oder vor Gericht in Coburg. Hinzu kommend hat sich die Versicherung am 08.06.2020 frei ausgedacht wie diese die Haftungsfeststellung im Regulierungszeitpunkt vorgenommen hat. Daher kann diese sich davor auch gar nicht geäußert haben. Aber Bei Gericht sind Richter auch gerne mal von Sachverhalten überzeugt, die es physikalisch gar nicht geben kann.
Richterin Bienias ist jedoch davon überzeugt das Schriftstücke existieren in denen die Versicherung sich von Gericht in Coburg dazu geäußert hat wie diese die Haftungsfeststellung gemäß ihrer Auskunft vom 08.06.2020 vorgenommen hat.
Richterin Bienias trägt also Sachvortrag zur gunsten der Versicherung vor und entscheided gleichzeitig, dass ihr Sachvortrag bewiesen ist und es gemäß ihrer Überzeugung Schriftstücke gibt von denen beide Prozessparteien nichts wissen und die bei Gericht in Coburg Entscheidungsgrundlage waren. In Coburg hätte und hat man solche Schriftstücke aber gar nicht gebraucht, sondern im Gegenteil. Solche Erklärungen haben dort keinerlei “streitgegenständliche Bedeutung”.
Die Versicherung hat nicht vorgetragen, dass es solche Schriftstücke gibt und diese wäre Beweispflichtig. Der Antragsteller erklärt, dass es solche Schriftstücke nicht gibt.
„a) (…) Die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe, in dem nur eine summarische Prüfung stattfindet, zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (…). Im Prozesskostenhilfeverfahren dürfen grundsätzlich keine strittigen Rechts- oder Tatsachenfragen geklärt werden (…).
Hierbei erfolgt an zahlreichen Stellen eine Beweisantizipation, die nicht nur im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens zu beanstanden ist, sondern auch im Hauptsacheverfahren zu bemängeln wäre. (BVerfG, Beschluss v. 17.2.2014, 2 BvR 57/13)
https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/zpoblog/prozesskostenhilfe-erfolgsaussichten-beweisantizipation-schmerzensgeld
Es konnte 3 mal korrekt ein PKH-Antrag in derselben Sache in ihrer Klassenjustiz gestellt werden, weil alle abweisenden Entscheidungen nur “gequirlter rechtlicher Schwachsinn” darstellen. Denn die Abweisung der PKH-Anträge, die ein Prolet selbst stellt, müssen aufgrund der Klassenjustiz schon von vielen Richtern zwangsweise abgelehnt werden.
Wenn man dafür keine tatsächlichen rechtlich richtigen Gründe findet, dann denken sie sich halt irgendeinen tatsächlichen oder rechtlichen Schwachsinn aus. Richterin Bienias hat sich dazu eine eigene Fabel gemäß ihrem Glauben zurechtgelegt von der sie überzeugt ist, die aber gar nichts mit den Tatsachen zu tun hat.
Es wird nicht nur in mündlichen Verhandlungen getätigt, sondern es wird auch zu Papier gebracht:
„…Oft habe ich mich gefragt, wie es sein kann, dass die Äußerungen der Juristen, Polizisten und Sachverständigen in einem Gerichtssaal häufig von einer unendlichen Dummheit getragen werden. Man kann sagen, nichts ist so dumm, dass es nicht in einem deutschen Gerichtssaal ernsthaft geäußert werden könnte. Hier herrschen nicht die Regeln der Wissenschaft, sondern die des Stammtisches, der Küche oder der Straße.“ Buch: Der Strafwandler
Nun wird zum ersten mal in der insgesamt neunten und letzten Entscheidung von Richterin Bienias erklärt, dass man die Auskunft der Versicherung “zwingend” benötigt um seine Rechte geltend zu machen und das diese auch Entscheidungsgrundlage des Gerichts ist ohne die man gar nicht darüber entscheiden kann:
a) “Dem Beschwerdeführer ist aus Sicht der Kammer vor diesem Hintergrund insoweit zuzustimmen, als ihm nach der Rechtsprechung des BGH ein Auskunftsanspruch gegen die Versicherung gern. §§ 675, 666 BGB zusteht hinsichtlich der Umstände, aufgrund dessen die Versicherung eine Regulierungsentscheidung getroffen hat. Anders kann er die ihm nach allgemeinen Grundsätzen treffende Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf eine vermeintlich unsachgemäße Regulierungsentscheidung nicht bedienen. Soweit die Beschwerdegegnerin ihm diese zwingend erforderliche Auskunft erst im Jahr 2020 erteilt hat, obwohl der Beschwerdeführer diese erkennbar schon zu einem früheren Zeitpunkt begehrt hat, stellt sich dies aus der Sicht der Kammer als verspätet bzw. fehlerhaft dar. Die Offenlegung der Grundlagen der Regulierungsentscheidung durch die Versicherung stellt für den Versicherer in der Tat die einzige Möglichkeit dar, den Rückstufungsschaden überhaupt zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Insbesondere greifen vorliegend nicht zu seinen Gunsten die Grundsätze der sekundär gesteigerten Darlegungslast – es ist schon Teil der Schlüssigkeit des entsprechenden Begehrens, versicherungsinterne Umstände im Einzelnen darzulegen, um hieraus ein Ermessensfehlgebrauch im Rahmen der Regulierungsentscheidung zu begründen.”
Landgericht Bielefeld 22T14/21, Richterin Bienias, Beschluss vom 01.04.2022
Bei 6 Entscheidungen in Coburg lag diese Auskunft nicht vor und die Versicherung hat sich auch nie dazu mit einem einzigen Satz geäußert wie die Regulierung im Regulierungszeitpunkt vorgenommen wurde.
b) “Selbst bei Unterstellung einer rechtzeitigen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs vermag auch die Kammer keine Ermessensfehlentscheidung der Beschwerdegegnerin zu erkennen. Das Amts- und Landgericht Coburg haben sich – wohl auf der Grundlage der im Prozess erfolgten schriftsätzlichen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin – mit der Frage der Ordnungsgemäßheit der Regulierungsentscheidung der Beschwerdegegnerin umfassend auseinander gesetzt. Rechtsfehler vermag die hiesige Kammer hierin nicht zu sehen.”
Landgericht Bielefeld 22T14/21, Richterin Bienias, Beschluss vom 01.04.2022
Vor dem AG-Coburg und dem LG-Coburg wurde vom Antragsteller stetig von Anfang an erklärt, dass die Versicherung die entsprechende Auskunft noch nicht abgegeben hat und beantragt die Versicherung aufzufordern die entsprechende Auskunft abzugeben, weil eben ohne die Auskunft eine Entscheidung über den Sachverhalt gar nicht möglich ist und der Antragsteller auch gar nicht überprüfen kann ob eine ordnungsgemäße Haftungsfeststellung vorliegt und auch so seine Ansprüche nicht begründen kann.
In Folge der 6 Entscheidungen in Coburg wurde entsprechendes in immer grösserer Schriftgröße und Schrifthöhe vorgetragen. Es wurde ignoriert.
Außerdem wurden in Coburg ständig nachträgliche absurdeste Haftungsfeststellungen vorgenommen, die den Gerichten gemäß Richterin Bienias “verwehrt” sind, im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung auch mit richterlich selbst ausgedachten Sachverhalten und immer festgestellt, dass die auffahrende Fahrerin zu 0% haftet und das dann mit dem ehemaligen Regulierungsegebnis der Versicherung verglichen. Weil das Ergebnis der nachträglichen Haftungsfeststellung mit der Ergebnis der Regulierung im Regulierungszeitpunkt übereinstimmte wurde der PKH-Antrag abgewiesen. Der Antragsteller trug auch immer wieder vor, dass diese vorgehensweise falsch ist, denn es muß anhand der Versicherungsauskunft geprüft werden ob diese im Regulierungszeitpunkt eine ordnungsgemäße Prüfung vorgenommen hat. Auch das wurde stetig ignoriert.
Richterin Bieneas erklärt, dass dieses Vorbringen in Coburg wohl übersehen wurde.
Nein, es wurde nicht übersehen, sondern darüber wurde sogar ausdrücklich entschieden.
In der letzten Entscheidung in Coburg wurde wegen diesen stetig wiederholten gebetsmühlenartigen Vorbringens bei allen 6 Entscheidungen folgendes festgestellt:
c) …Die Gegenvorstellung vom 16.12.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe: Die Gegenvorstellung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es ist darauf hinzuweisen, dass bereits mit Beschluss vom 23.08.2010 in diesem Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Coburg vom 22.09.2010 zurückgewiesen, eine hiergegen gerichtete Gegenvorstellung ebenfalls mit Beschluss vom 01.10.2010.
Nachdem der Antragsteller nunmehr erneut in derselben Sache unter Wiederholung seiner bisherigen Argumente und im Wesentlichen keinerlei neuem Tatsachenvorbringen erneut Prozesskostenhilfe beantragte, wurde auch dieser Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 15.10.2013 mit einer äußerst umfangreichen und dezidierten Begründung abgelehnt.
…Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 reichte der Antragsteller gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts Coburg eine Gegenvorstellung sowie eine Anhörungsrüge ein. Diese war erneut als unbegründet zurückzuweisen. Sie erschöpft sich in der gebetsmühlenartigen Wiederholung der bereits bekannten Tatsachen und Argumente des Antragstellers, die zum Teil neben der Sache liegen und keinerlei streitentscheidende Bedeutung haben und bislang nicht zum Erfolg führten.
Gez. Lindner, Richterin am Landgericht
Man hat sich in Coburg halt mit der Frage der Ordnungsgemäßigkeit der Regulierungsentscheidung der Beschwerdegegnerin gemäß Richterin Bienias “wohl” umfassend auseinerandergesetzt was aber ohne eine Auskunft der Versicherung gar nicht möglich ist und die es auch gar nicht gegeben hat und zwar nicht einen einzigen Satz, weil diese Auskunft der Versicherung keine streitgegenständliche Bedeutung in Coburg hat.
Rechtsfehler sind gemäß Richterin Bienias vom LG-Bielefeld darin nicht zu erkennen obwohl man die Auskunft der Versicherung (siehe a) ) für die gerichtliche Prüfung und der Antragsteller diese für die Geltendmachung seiner Ansprüche “zwingend” benötigt.
Man kann sich vorstellen, dass in Coburg in den Entscheidungen halt nur über Fantastereien herumgeschwurbelt wurde aber immer mit dem gleichen Ergebnis.
Nein, nicht das festgestellt wurde, dass die Versicherung eine ordnungsgemäße Prüfung im Regulierungszeitpunkt vorgenommen hat, denn das liegt neben der Sache, sondern das aufgrund geschwurbelter und dummer erfundener nachträglichen Haftungsfeststellungen im Zeitpunkt der PKH-Entscheidung festgestellt wurde, dass der Antragsteller für den Unfall zu 100% haftet.
Es gibt tatsächlich eine äußerst umfangreiche und dezidierte Begründung im Beschluß vom 15.10.2013. Abgesehen, dass darin festgestellt wird, dass der neue PKH-Antrag zulässig ist wurde auf mehren Seiten von einem Richter Glöckner belanglos herumfabuliert, dann wurde einen nachträgliche Haftungsfeststellung vorgenommen, die ihm gemäß Richterin Bienias “verwehrt” ist und festgestellt, dass die Haftung der auffahrenden Fahrerin bei 33% liegt (Hier sind es mal keine 0%, weil zuvor am LG-Münster eine Haftung der auffahrenden Fahrerin von 100% festgestellt wurde. Da muß man einen familiär kollegialen Kompromiß finden.). Die Versicherung hatte festgestellt, dass eine Mithaftung der auffahrenden Fahrerin ausgeschlossen ist und somit bei 0% liegt.
Aufgrunddessen liegen 33% abweichende Haftungsquote noch im Regulierungsermessensspielraum der Versicherung, so Richter Glöckner.
Tatsächlich ist ein solches Vorgehen was Richter Glöckner durchgeführt hat völlig falsch, denn wie Richterin Bienias auch erklärte ist den Gerichten ein solches Vorgehen mit nachträglichen Haftungsfeststellungen “verwehrt”. Das interessiert aber niemanden und auch keinen Toten in Coburg oder in Minden bei Gericht. Außer jetzt in der letzten Entscheidung wo man nichts mehr machen kann wird es erstmalig nach 9 Entscheidungen festgestellt.
LG-Bielefeld:
“Auf eine Beweisaufnahme zum Unfallgeschehen kann es im versicherungsrechtlichen Prozess grundsätzlich nie ankommen. Das Gericht darf nur die Tatsachen berücksichtigen, die dem Versicherer bekannt waren und als Grundlage seiner Regulierung dienten. Es ist dem Gericht daher grundsätzlich verwehrt, eine eigene Beweisaufnahme durchzuführen, um auf diese Weise neue und weitere Erkenntnisse zu erlangen, die den damaligen Kenntnisstand des Versichers überholen.”
Landgericht Bielefeld 22T14/21, Richterin Bienias, Beschluss vom 01.04.2022
Die vorstehenden Tatsachen erhält man aus der zwingend benötigten Versicherungsauskunft, die vorliegend am 08.06.2020 abgegeben wurde.
Gemäß der ersten Entscheidung von Richterin Dr. Würz vom AG-Minden wurde der PKH-Antrag abgelehnt, weil der Erstverunfallte seinen nachts auf der mittleren Spur der Autobahn (beleuchtet mit Abblendlicht und Warnblinkanlage) stehenden PKW nicht zur Seite gefahren hat. Hinter dem beleuchteten PKW lag aber ein umgekippter unbeleuchteter Anhänger mit der schwarzen Unterseite in Richtung der kommenden Fahrzeuge.
Das die Versicherung im Regulierungszeitpunkt eine solche Haftungsfeststellung vorgenommen hat, wie diese vorstehend von Richterin Dr. Würz nachträglich durchgeführt wird, steht nicht in ihrer Auskunft vom 08.06.2020
Es ist eine übliche nachträgliche richterlich erfundene Haftungsfeststellung von Richterin Dr. Würz (AG-Minden 22C62/21), die dem Gericht jetzt auf einmal gemäß Richterin Bienias gemäß ihrer letzten Entscheidung “verwehrt” ist.
Natürlich erklärt Richterin Bienias auch hier, dass die Richtigkeit der vorhergehenden Entscheidungen kollegial bestätigt wird, die aber gemäß ihrer Begründung alle falsch sind, denn nachträgliche Haftungsfeststellungen sind den Gerichten “verwehrt”.
Ob die Haftungsfeststellungen, die die Versicherung gemäß ihrer Auskunft vom 08.06.2020 im Regulierungszeitpunkt gemacht hat richtig sind interessiert keinen Toten gar nicht. Darüber ist nicht einmal jetzt eine Entscheidung erfolgt obwohl die Auskunft vorliegt und zwar gar nicht und überhaupt nicht. Es werden genau wie in es in Coburg war irgendwelche schwachsinnigen nachträglichen Haftungsfeststellungen, die dem Gericht “verwehrt” sind, vorgenommen und damit wird der PKH-Antrag abgewiesen.
Die Auskunft der Versicherung vom 08.06.2020 hat wie bereits in Coburg keine streitentscheidende Bedeutung und ist völlig unwichtig. Erzählt wird aber in der letzten Entscheidung was anderes aber auf die Richtigkeit der vorhergehenden Entscheidungen verwiesen.
Die schwachsinnige Haftungsfeststellung von Richterin Dr. Würz vom AG-Minden, die ihr “verwehrt” ist aber dessen richtige Entscheidung von Richterin Bienias bestätigt wird:
Die Zweitunfallfahrerin, die geradeaus über etwa 400m allein auf den erstverunfallten PKW zufuhr gab an, das der PKW “plötzlich” vor ihr auftauchte und sie noch etwa auf 80km/h abbremsen konnte, das Lenkrad herumreissen und in die Leitplanke gefahren ist.
Ihrer Unfallmeldung kann man entnehmen, dass diese etwa 40km/h gegenüber dem Sichtfahrgebot zu schnell gefahren ist. Wenn sie ordnungsgemäß gefahren wäre, wäre es zu dem Auffahrunfall nicht gekommen.
Richterin Dr. Würz erklärt in ihrer nachträglichen Haftungsprüfung, dass der Erstunfallfahrer für den Zweitunfall haftet, weil er seinen PKW nicht auf den Standstreifen beiseite gefahren hat.
Wenn der beleuchtete PKW dort also nicht gestanden hätte, wie hätte sie denn dann die schwarze Unterseite des Anhängers sehen wollen? Die auffahrende Fahrerin hat angegeben, dass der mit Abblendlicht und Warnblinkanlage beleuchtete PKW “plötzlich” vor ihr auftauchte.
Sie wäre also ungebremst in die Unterseite des Anhängers gefahren. Gemäß Artikeln aus der Unfallforschung kann man entnehmen, dass in einem solchen Fall keine Überlebenschancen mehr bestehen.
Der Erstverunfallte haftet also für den Zweitunfall, weil er gemäß Richterin Dr. Würz durch die von ihr beschriebene korrekte Absicherung der Unfallstelle nicht für eine schnelle und effektive Tötung der auffahrenden Fahrerin und ihrem Beifahrer gesorgt hat.
Hätte der Erstunfallfahrer seinen PKW auf den Standstreifen gefahren wäre also die auffahrende Fahrerin ungebremst in die dunkle Unterseite des unbeleuchteten Anhängers gefahren und es hätten für sie und ihren Beifahrer keine Überlebenschancen bestanden:
Wenn also die Versicherung eine solche schwachsinnige Haftungsfeststellung im Regulierungszeitpunkt vorgenommen hätte, wie Richterin Dr. Würz es nachträglich gemacht hat, dann wäre auch dieses keine ordnungsgemäße Haftungsfeststellung im Regulierungszeitpunkt gewesen.
Richterin Bienias bestätigt aber die Richtigkeit der Entscheidung ihrer familiären Richterkollegin obwohl sie selbst begründet warum bereits ein solches Vorgehen falsch ist.
In Coburg wurde ehemals von der Versicherung festgestellt, dass eine Mithaftung der auffahrenden Fahrerin ausgeschlossen ist und das der Erstunfallfahrer auch für den Zweitunfall zu 100% haftet. Die völlig abstrusen Absurditäten wie diese auf eine solche Haftungsfeststellung gekommen ist stehen in ihrer Auskunft vom 08.06.2020, die aber bei Gericht niemanden auch nur ansatzweise interessieren. Gemäß der Versicherung haftet der Estunfallfahrer zB., weil Halten mit dem PKW und dem Anhänger auf der Autobahn verboten ist.
Das ist unglaublicher Schwachsinn, denn das stehen auf der Autobahn aufgrund einer Betriebsstörung (auch zB. Stau oder Unfall) ist kein unzulässige Halten (OLG Saarbrücken – Az.: 4 U 9/20 – Urteil vom 10.12.2020).
Ein umgekippter Anhänger hält auch nicht “unzulässig” auf der Autobahn.
Wenn ein PKW entgegen der Fahrtrichtung stehend mit Abblendlicht und Warnblinkanlage dazu dient einen dahinter liegenden unbeleuchteten Anhänger abzusichern, dann ist das auch kein unzulässiges Halten auf der Autobahn. usw.
In Münster wurde die gegenerische Versicherung verklagt und da haftete die auffahrende Fahrerin zu 100% gemäß der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. Zuvor wurde dem Kläger zu 100% PKH bewilligt.
Der Kläger war sogar auch noch nachteilig Darlegungs- und Beweispflichtig. In Münster wurde zwar eine nachträgliche Haftungsprüfung vorgenommen in dem Zeitpunkt der Klage aber es sind alles Sachverhalte gewesen, die der eigenen Versicherung auch im Regulierungszeitpunkt vorgelegen haben oder vorgelegen haben dürften.
Die auffahrende Fahrerin haftete dort bereits aufgrund eines Anscheinsbeweises (Ihre Unfallmeldung war dem Kläger da noch nicht bekannt aus der sich ein etwa 40km/h zu schnelles fahren ergibt.).
Gemäß einer nachträglichen Haftungsfeststellung in Coburg von Richter Dr. Pfab, die dem Gericht gemäß Richterin Bienias “verwehrt” ist aber von dessen Richtigkeit sie überzeugt ist, ist kein Anscheinsbeweis in einer solchen Fallkonstellation gegeben wo eine Fahrerin über 400m geradeaus alleine auf der mittleren Fahrspur auf ein entgegen der Fahrbahn stehendes mit Abblendlicht und Warnblinkanlage beleuchtetes Fahrzeug zufährt und vor diesem nicht mehr anhalten kann. In welcher Fallkonstellation soll dann überhaupt noch ein Anscheinsbeweis vorliegen?
Gemäß einer anderen nachträglichen Haftungsfeststellung von Richter Dr. Pfab vom LG-Coburg, die ihm gemäß Richterin Bienias “verwehrt” ist, ist eine Mithaftung der aufahrenden Fahrerin ausgeschlossen, weil das Strafverfahren gegen die auffahrende Fahrerin eingestellt wurde, weil ihr nicht nachgewiesen werden konnte zu schnell gefahren zu sein.
Dem Erstunfallfahrer wurde ein Bußgeld von 25 EUR auferlegt und daher haftet er insgesamt zu 100%. Richter Dr. Pfab bestätigte 2 mal, dass es sich dabei um eine ordnungsgemäße Haftungsfeststellung handelt, die nach konkreten Betriebsgefahren zu erfolgen hat.
Einen solchen rechtlichen Schwachsinn kann man schon als “unendliche Dummheit” bezeichnen, denn es wäre gerade der eindeutige Nachweis einer nicht ordnungsgemäßen Haftungsfeststellung (AG Kerpen 25C40/02 vom 13.03.2003 und LG Köln · Urteil vom 22. Oktober 2003 · Az. 20 S 8/03), wenn die Versicherung eine solche Haftungsfeststellung im Regulierungszeitpunkt vorgenommen hätte.
Gemäß ihrer Auskunft vom 08.06.2020 hat diese die Haftung im Regulierungzeitpunkt aber gar nicht so festgestellt wie es Richter Dr. Pfab mit einer nachträglichen Haftungsfestellung gemacht hat.
Erklärung: Die zivilrechtliche Haftung wird durch die Bußgeldstelle oder die Staatsanwaltschaft gar nicht ermittelt. Die vorstehenden Institutionen überprüfen nur ob ein entsprechendes verbotswidriges Verhalten zB. gemäß StVO oder StGB vorliegt.
Die Strafhöhen werden auch nicht nach der zivilen Haftung bestimmt, sondern zB. auch am Einkommen. Wenn jemand eine Geldstrafe erhält, dann richtet sich der Tagessatz nach dem Einkommen. Wenn man zB. wegen zu schnellem Fahren ein Bussgeld erhält, dann richtet es sich nach der Geschwindigkeitshöhe.
Haftungshöhen aufgrund eines Verkehrsunfalls in zivilrechtlicher Hinsicht werden nicht aufgrund der Einkommensverhältnisse der Unfallbeteiligten festgestellt.
Es wird von den Strafverfolgungsbehörden auch nicht in zivilrechtlicher Hinsicht überprüft ob ein zivilrechtlicher Anscheinsbeweis vorliegt.
Zivilrechtlich findet die Haftungsfestellung nicht nach verhängten oder nicht verhängten Strafen oder Bußgeldern oder deren Höhe statt und zwar gar nicht.
“konkrete Betriebsgefahr” = zivilrechtliches Verschulden an konkreten Unfallursachen.
Das auferlegen der Bussgeldstelle von 25 EUR Ordnungesgeld ist das Verschulden an welcher konkreten Unfallursache?
Gemäß Richter Dr. Pfab ergibt allein, dass auferlegen von 25 EUR Bussgeld der Bussgeldstelle eine zivilrechtliche Haftung. Im vorliegenden Fall konnte die Bussgeldstelle auch nach 3 maliger Anfrage nicht beantworten aufgrund welchen konkreten Vergehens man diesen Bussgeldbescheid erlassen hat.
Gemäß Richter Dr. Pfab seiner nachträglichen Haftungsfeststellungen, die ihm Richterin Bienias “verwehrt” sind, haftet man aber zu 100% in zivilrechtlicher Hinsicht pauschal für einen Unfall wenn einem 25 EUR Bußgeld auferlegt wurden, weil das ein Indiz für den Beweis für ein zivilrechtliches Verschulden ergibt.
Beispiel:
Fahrer 1 fährt über eine rote Ampel und fährt seitlich in ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug 2 das eine grüne Ampel hat.
Weil bei Fahrzeug 2 die Reifen abgefahren sind wird dem Fahrer ein Bussgeld von 80 EUR auferlegt. Bis zum Regulierungszeitpunkt der Versicherung ist gegen Fahrer 1 die StA etc. noch nicht tätig geworden.
Also hat gemäß Richter Dr. Pfab der Fahrer 2 mit den abgefahrenen Reifen zu 100% den Unfall verschuldet, weil ihm 80 EUR auferlegt worden sind und das ein Indiz für den Beweis ist, dass er den Unfall verschuldet hat. Der Fahrer 1, der über die rote Ampel gefahren ist, haftet zivilrechtlich zu 0%, weil gegen ihn (bisher) kein Bussgeld verhängt wurde. Nur das man über eine rote Ampel gefahren ist und in die Seite des vorfahrtberechtigten PKW, ist gemäß ihm noch kein Beweis, dass man den Unfall auch verschuldet hat. Von abgefahrenen Reifen geht zudem eine erhebliche Gefahr im Strassenverkehr aus.
Richtig wäre bei einer korrekten zivilrechtlichen Haftungsfeststellung aber eine Haftung von 100% von Fahrer 1, der die rote Ampel überfahren hat, weil dieses zu 100% unfallursächlich war und 0% Haftung des Fahrer 2, weil die abgefahrenen Reifen nicht unfallursächlich waren. Ob die StA oder Bussgeldstelle irgendwelche Strafen verhängt hat oder nicht und in welcher Höhe verhängt hat spielt für die zivile Haftungsfeststellung gar keine Rolle.
Der Versicherer ist aber jedenfalls gehalten, sich ein hinreichend genaues,
umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die drohenden
Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die
Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst
zuverlässig einzuschätzen. (BGH, Az: IVa ZR 25/80, Urteil vom 20.11.1980).
Und diesen rechtlichen Schwachsinn aufgrund einer nachträglich vorgenommenen Haftungsfeststellung, die den Gerichten gemäß Richter Bienias “verwehrt” sind, bestätigt sie auch noch als korrekt, weil sie davon überzeugt ist, dass in Coburg richtig gehandelt wurde ohne das sie weiß was dort gemacht wurde.
In Münster waren die verhängte Bussgelder oder eingestellte Strafverfahren auch völlig Bedeutungslos. Dort wurde die Haftung aufgrund von konkreter Betriebsgefahren in zivilrechtlicher Hinsicht festgestellt mit einer Haftung der auffahrenden Fahrerin von 100%. Es wurde in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es sehr wahrscheinlich 100% sind. Gemäß der gerichtlichen Erklärungen waren es aber eigentlich eindeutig 100%. Das es sehr wahrscheinlich 100% sind beruhte auf einem richterlichen Verständnisfehler.
Es ist ein sehr gutes Beispiel dafür wie man mit der Feststellung von zivilen Haftungshöhen aufgrund von verteilten Bussgeldern oder eingestellten Strafverfahren auf völlig falsche absurde andere Ergebnisse kommt.
Auch wurden diese höchstrichterlichen Entscheidungen in Münster in rechtlicher Hinsicht berücksichtigt während diese in Coburg bei den nachträglichen Haftungsprüfungen, die den Gerichten gemäß Richterin Bienias “verwehrt” sind stets ignoriert worden sind
Die “auffahrende” Fahrerin gab an, dass der PKW plötzlich vor ihr auftauchte:
OLG Nürnberg, Urteil vom 09.06.1994 8U577/94:
…, als in einer langgezogenen Linkskurve plötzlich ein liegengebliebenes Fahrzeug vor ihm auftauchte.
Wenn nun der Fahrer trotz optimaler Reaktion nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, dann untermauere dies geradezu den Vorwurf überhöhter Geschwindigkeit.
Die Versicherung erklärte, dass eine Mithaftung der auffahrenden Fahrerin ausgeschlossen ist. Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es aber genau umgekehrt:
Bei einem entsprechenden Auffahrunfall sind 100% Haftung des auf der Fahrbahn stehenden ausgeschlossen, denn ein solcher Auffahrunfall begründet immer eine Mithaftung des Auffahrenden: BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236, OLG Nürnberg 5 U 1921/06
Im vorliegenden Fall stand der PKW mit Abblendlicht und Warnblinkanlage entgegen der Fahrbahn und war entsprechend hell beleuchtet. Das Licht als solches konnte man auf der geradeaus führenden BAB schon aus 400m sehen:
Selbst bei unbeleuchteten Fahrzeugen haftet der Auffahrende zu 100% DAR 1977, 325 [326], 66% OLG Frankfurt 3 U 160/00, 40% OLG-Celle 14 U 200/03, 33% OLG Karlsruhe 07.11.1990
Bei einem entsprechenden Auffahrunfall auf ein beleuchtetes Fahrzeug haftet der auffahrende Verkehrsteilnehmer zu 100%:
BGH VI ZR 218/03; OLG Brandenburg 12 U 6/07; OLG Brandenburg 12 U 13/10; OLG Thüringen, 4U155/08, OLG Rostock 5 U 115/08 und Urteilssammlung mit etwa 50 weiteren Rechtsnachweisen).
Vorliegend stand der PKW direkt auf ihrer Fahrspur auf den sie alleine über 400m zugefahren ist:
“…Damit hat sie gegen eine entscheidende Grundregel des Straßenverkehrs, nämlich die
Fahrbahn vor sich aufmerksam zu beobachten, verstoßen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat im Hinblick auf die überragende Bedeutung dieses Gebots – „die wichtigste Grundregel des Straßenverkehrs“ – die alleinige Haftung des Auffahrenden auf ein mit unzureichender Beleuchtung außerorts auf einer Landstraße abgestelltes Fahrzeug eines Unfallhelfers angenommen (DAR 1977, 325 [326]).
…zu den Obliegenheiten eines Kraftfahrers gehört es natürlich auch, sich unabhängig vom Geschehen am Straßenrand auf den Verkehr zu konzentrieren.”
http://www.rechtplus.de/haftung/haftung_urteil.php?hft_nr=1175
Es wurde in einen unbeleuchteten Anhänger gefahren, der vor dem mit Warnblinklicht leuchtenden Fahrzeug lag. Im vorliegenden Fall konnte die auffahrende Fahrerin vor dem mit Abblendlicht und Warnblinkanlage leuchtenden Fahrzeug nicht mehr anhalten:
2v) OLG Brandenburg v. 08.07.2010: Zum Hineinfahren (Auffahren auf einen unbeleuchteten Anhänger) in eine abgesicherte Unfallstelle auf der Autobahn – keine Haftung des Erstverursachers
Bei einer unklaren Verkehrslage mit konkreter Warnung durch Warnblinkleuchten findet der Grundsatz, dass das Nichterkennen ungewöhnlich schwer sichtbarer Hindernisse, auf die nichts hindeutet, nicht vorwerfbar ist, keine Anwendung.
Fährt ein nachfolgender Kfz-Führer in eine Unfallstelle, die bereits durch Warnblinkleuchten gesichert ist, infolge zu hoher Geschwindigkeit hinein, stehen ihm gegen den Erstverursacher keine Schadensersatzansprüche zu.
In Coburg waren entsprechende höchstrichterlichen Entscheidungen komplett zu ignorieren genau so wie das begehren nach der “zwingend” benötigten Versicherungsauskunft zu ignorieren war.
Gemäß zB. Richter Dr. Pfab ist die vorstehende Rechtsprechung in dem vorliegenden Verfahren nicht “anwendbar”, da sich eine Haftung des Erstunfallfahrers eben schon aufgrund eines auferlegten Bussgeldes von 25 EUR ergibt. Und eine Richterin Bienias bestätigt jetzt noch einmal die Richtigkeit eines solchen rechtlichen Schwachsinns.
Gemäß Richterin Bienias ist nicht einmal Ansatzweise zu erkennen, dass die Versicherung eine nicht ordnungsgemäße Haftungsfeststellung vorgenommen hat, sondern genau im Gegenteil. Die Versicherung hat eine völlig korrekte ordnungsgemäße Haftungsfeststellung vorgenommen. Etwas anderes ist überhaupt gar nicht erkennbar.
Dann erfolgte aber nun mit der Auskunft der Versicherung vom 08.06.2020 die plötzliche riesige Überraschung, denn die rechtlichen Aspekte, die diese zur Haftungsfeststellung herangezogen hat, kann man nur noch als rechtlichen Schwachsinn bezeichnen.
Wie bereits zuvor beschrieben begründet die Versicherung die 100%-Haftung damit, weil der Erstunfallfahrer unzulässig auf der Fahrbahn gehalten habe. Das ist aber rechtlicher Schwachsinn.
Die Versicherung begründet die 100% Haftung auch damit, dass Warnblinkleuchten kein Sicherungsmittel darstellen. Auch das ist rechtlicher Schwachsinn.
Warnblinklicht ist ein Warnmittel um auf besondere Gefährdungen aufmerksam zu machen (BGH VI ZR 216/05 vom 13. März 2007)
1. Unter den Umständen des Streitfalles war das Einschalten des Warnblinklichts objektiv nicht erforderlich, um den Verkehr auf den stehenden LKW aufmerksam zu machen.
Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO darf außer beim Liegenbleiben mehrspuriger Fahrzeuge an unübersichtlichen Stellen (§ 15 StVO) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a StVO) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet sieht oder andere vor Gefahren warnen will, z.B. bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. Das Einschalten des Warnblinklichts ist dagegen grundsätzlich unzulässig, wenn keine konkrete Gefährdung, sondern allenfalls eine Behinderung des Verkehrs vorliegt (vgl. OLG Hamm VersR 1992, 700; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 27. Kap., Rn. 424; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., StVO § 16 Rz. 5; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., StVO § 16 Rn. 13a).
Die Versicherung ist also mit diesem und weiteren rechtlichem Schwachsinn auf ihr Regulierungsergebnis gekommen.
Außerdem erklärt die Versicherung auch noch, dass der Erstunfallfahrer schuldhaft kein Warndreieck aufgestellt habe.
Daraus könnte sich dann tatsächlich eine Haftung ergeben. Aber für diese Erfindung gibt es gar keinen Sachverhalt und es ist auch keiner genannt worden. Die Versicherung kann auch keinen Sachverhalt nennen aus dem sich das ergeben soll. Am AG-Münster konnte ein solcher Sachverhalt auch nicht festgestellt werden. Nur weil man diesen erfundenen Sachverhalt einfach aufschreibt, soll sich daraus eine Haftung ergeben.
Es gibt insgesamt 9 Entscheidungen über den PKH-Antrag und in keiner einzigen Entscheidung erfolgt eine Bewertung darüber ob die Versicherung (gemäß ihrer Auskunft vom 08.06.2020) eine ordnungsgemäße Haftungsprüfung im Regulierungszeitpunkt vorgenommen hat!
In Coburg gab es bei 6 Entscheidungen keinerlei Erklärung der Versicherung wie diese die Haftung im Regulierungszeitpunkt festgestellt hat.
Richterin Bienias bestätigt aber die Richtigkeit aller vorhergehenden Entscheidungen obwohl in denen nur nachträgliche Haftungsfeststellungen erfolgten, die den Gerichten gemäß ihr “verwehrt” sind und man ohne die Auskunft der Versicherung die Rechte gar nicht geltend machen kann und darüber auch gar nicht entscheiden kann.
Ist Justiz eigentlich so etwas wie eine Irrenanstalt?
Aus der Entscheidung von Richterin Bienias ergibt sich aufgrund der Begründungen eigentlich kokludent, dass dem PKH-Antrag stattzugeben wäre. Das verbietet aber die Klassenjustiz.