Dr. Edmund Haferbeck: “Rechtsbeugungen sind in der deutschen Justiz nicht ungewöhnlich”, 08.09.2005
Zu Urkundenfälschung durch Staatsanwälte “nicht widerrechtlich” (FR vom 9. Oktober 2001): Der Vorgang beweist einmal mehr, welche erheblichen Straftaten innerhalb der Justiz begangen werden. Wir betonen, dass solche Vorgänge, nämlich der Schutz von Angehörigen der öffentlichen Rechtspflege und der Notariate, zur Normalität in der deutschen Justiz gehören.
Schwerpunkte von Justizkriminalität, in denen Behörden- und Justizangehörige sowie auch besonders wichtige Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens mittels Straftaten geschützt werden, sind in München, Köln, Frankfurt … festzustellen.
Diese Strafvereitelungen im Amt (Paragraf 258 a Strafgesetzbuch) neben der Rechtsbeugung (Paragraf 339 StGB) und neben Unterlassungen von Diensthandlungen (Paragraf 336 StGB) gehen sogar soweit, dass engagierte Bürger, die solche Zusammenhänge aufgedeckt und angezeigt haben, strafrechtlich verfolgt werden. Einher gehen diese justiziellen Straftaten mit Psychiatrisierungsversuchen. Das Sich-gegenseitig-Decken in Justizkreisen ist die Regel, nicht die Ausnahme. […]Die neuerliche Strafgesetzbuch-Kommentierung hat sich längst auf die ständigen, routinemäßig ablaufenden Rechtsbeugungen innerhalb der Justiz eingestellt. Im Standard-Kommentar zum StGB (Tröndle/Fischer, 50, neu bearbeitete Auflage, München 2001) steht zur Rechtswidrigkeit der Rechtsbeugung geschrieben:
“Das praktische Bild bewusster Verstöße gegen Rechtsnormen prägen nicht Fälle rechtsfeindlicher Entscheidungen gegen ,elementare Rechtsgrundsätze’, sondern eher leichte Fälle bewusst unvertretbarer Verfahrensbehandlung, teils zur Arbeitserleichterung, teils zur Erreichung ,gerechter’ Ergebnisse; dem Ansehen und der Autorität des Rechtsstaats sind auch sie abträglich.”
Die Justiz würde bei Straftaten dieser Schwere, die allein mit Freiheitsstrafe und nicht mehr auch mit Geldstrafe bedroht sind, gegenüber juristischen Laien, also normalen straffällig gewordenen Bürgern die volle Härte des Gesetzes anwenden: Ausstellung eines Haftbefehls, sofortige Inhaftierung, Entfernung vom Arbeitsplatz wegen bestehender Wiederholungsgefahr, Anklageerhebung.
Hier wird die Öffentlichkeit vor dem Hintergrund des Artikels 3 I Grundgesetz (”Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich”) vergeblich auf eine ordnungsgemäße Bearbeitung durch die Justiz warten müssen – zur Politik hat sich längst die Justizverdrossenheit gesellt.