OLG Celle 13W118/04, Richter Detlef Ulmer und Richter Günter Schaffer LG Bückeburg (1O61/04) erst Versagung des rechtlichen Gehörs und dann dadurch “hypothetisch” anzunehmende fehlerhafte Verfügung und Kostentragungspflicht

OLG Celle 13W118/04, Richter Detlef Ulmer und Richter Günter Schaffer LG Bückeburg (1O61/04) und das herumpicken wie ein Huhn in meinen Schriftsätzen, Versagung des rechtlichen Gehörs und dadurch hypothetisch anzunehmende fehlerhafte Verfügung und Kostentragungspflicht
Richter Günter Schaffer vom LG Bückeburg verletzte den Antragsteller in einem Einstweiligem Verfügungsverfahren schwer in seinem Recht auf rechtliches Gehör, indem er ihm seinen EV-Antrag, wieder zurückschickte, den er dort eingereicht hatte, weil er als Prolet aufgrund des Anwaltszwangs keine Schriftstücke beim Landgericht einzureichen habe und dort keine Rechte geltend machen könne.
Der Antragsteller sandte den EV-Antrag wieder an das Gericht und wies den Richter Schaffer auf sein grundrechtswidriges Fehlverhalten hin, so dass der Schriftsatz nun beim Gericht blieb.
Weil Richter Schaffer den Antragsteller aber schwer in seinem rechtlichen Gehör verletzt hat muss dieser nun zusätzlich bestraft werden, weil er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör weiter in Anspruch nahm. Ausserdem ist ein solcher rechtlich fachkundiger Prolet eine besonders schwere Beleidigung für viele (arrogante, bornierte, narzistische) Richter und Juristen.
So enschied er wie auch Richter Detlef Ulmer vom OLG Celle, dass bei Gericht eingereichten Schriftstücken von Bürgern als Nichtjuristen von vornherein “hypothetisch” anzunehmen ist, dass diese Fehlerhaft sind und daher der Antragsteller in diesem Verfahren 80% der Kosten tragen muß, obwohl der Antragsgegner, die in dem Verfahren beantragten Rechte dann voll erfüllte, so als wenn der Antragsteller in dem Verfahren obsiegt hätte (In einem solchen Fall ist es (bei anwaltlichen Schriftsätzen) gemäß des OLG Oldenburg sogar so, dass sogar Fehler im Verfügungsantrag sein dürfen, denn diese sind in der mündlichen Verhandlung korrigierbar und dass es keine mündliche Verhandlung mehr gibt dafür hat der Antragsgegner selbst gesorgt indem er allen beantragten Rechten des Antragstellers nachkommt).
Hinzukommend half der Antragsteller als Prolet dem gegnerischen Dr.-Anwalt auch noch eine korrekte Unterlassungserklärung zu verfassen, weil der Dr.-Anwalt, dass nicht hinbekommen hat. Nun wurde also auch noch der Dr.-Anwalt durch einen Proleten in seiner fachlichen Qualifikation schwer beleidigt was eine noch höhere Zivilbestrafung nach sich ziehen muss, da Juristenkollegen ja auch zusammehalten müssen gegen Proleten.
Die Unterlassungserklärung wurde dann letztlich korrekt abgegeben.

Gibt der Verletzer nach Rechtshängigkeit eine ordnungsgemässe strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, führt dies regelmässig zur Erledigung der Haupsache.
Die Unterlassungserklärung ist jedoch kein Anerkenntnis im Sinne von §307 ZPO.
Die Unterlassungserklärung wird aber im Rahmen der Kostenentscheidung nach §91a ZPO wie ein Anerkenntnis i.S. von §93 ZPO behandelt.

OLG Frankfurt GRUR 1979, 808 f.; OLG Frankfurt WRP 1976, 618, 621; OLG Hamm WRP 1981, 111, 112; OLG München WRP 1975, 180, 181; OLG Oldenburg …

Gemäß der beiden Richter dürfen Anwälte sogar fehlerhafte Schriftstücke einreichen, die diese später auch korrigieren dürfen. Bei Proleten, die Schriftsätze ohne Fehler bei Gericht einreichen ist jedoch rein im Ansehen der Person “hypothetisch” anzunehmen, dass diese Fehlerhaft sind und der Prolet keine Rechte bei Gericht geltend machen kann.
Das liegt wahrscheinlich auch daran, weil beide Richter fachlich vollständig inkompetent sind und daher gar nicht feststellen können ob sich fachliche Fehler in Schriftsätzen befinden. Mit fachlicher Dummheit, Rechtsbeugung und dem Entscheiden rein im Ansehen der Person scheint man am Landgericht Bückeburg und OLG-Celle besonders Beförderungsfähig zu sein.
Auch auf Nachfrage welche Fehler denn vorhanden wären sind von beiden Richtern keine genannt worden, weil diese sind ja auch nur “hypothetisch” vorhanden und nicht tatsächlich. Eine Entscheidung am Ansehen der Person stellt nicht nur Rechtsbeugung dar, sondern damit verstossen beide auch gegen ihren Amtseid.
Gemäß dem Präsidenten des OLG-Celle ist ein solches Vorgehen ebenfalls nicht zu beanstanden und erfolgt korrekt und richtig.

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