Wenn der Anwalt 5500 Euro pro Stunde berechnet, Gegenüber Millionären wird die Justiz menschlich, 22.10.2014

Wenn der Anwalt 5500 Euro pro Stunde berechnet, sueddeutsche.de, 22.10.2014

“Welcher halbwegs normal denkende Mensch bezahlt schon freiwillig für ein paar Stunden Durchschnittsarbeit 55 846,22 Euro?”
Ein Manager klagt gegen die Honorarforderung eines Rechtsanwalts – mit Aussicht auf Erfolg….
“Abschreckendes Beispiel für Rechtshilfesuchende”

Weiter hinten formulierte er dann allerdings eine Passage, derzufolge der Mandant tatsächlich mindestens die doppelte Anwaltsgebühr bezahlen solle – errechnet auf Basis von drei Jahreseinkommen, die zusammen rund 1,5 Millionen Euro plus den Wert eines Maserati Ghibli als Dienstwagen betragen.

In seiner Rechnung verlangte der Jurist schließlich gar den 2,5-fachen Gebührensatz, dazu noch eine 1,5-fache “Einigungsgebühr”, weil der Vertrag letztlich so geschlossen worden sei.

…Die Richterin meinte zwar, dass die entscheidende Passage weder versteckt noch klein gedruckt sei, man hätte sie nur lesen müssen. Dennoch äußerte auch sie Bedenken. Sie schlug als Kompromiss eine Zahlung von noch etwa 15 000 Euro vor. Das lehnte der beklagte Anwalt ab. Er habe als “Top-Performer” eben nicht nach Zeitaufwand, sondern nach gesetzlicher Vorgabe abgerechnet. Das Gericht will den Fall nun der Anwaltskammer zur Begutachtung vorlegen.

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Anwalt verlangt 5500 Euro pro Stunde – Gericht gibt ihm recht

  • Ein Anwalt hat mehr als 5500 Euro Stundenlohn verlangt.
  • Sein Klient war von der Rechnung fassungslos und klagte dagegen.
  • Im Berufungsverfahren gibt das Gericht jedoch dem teuren Anwalt recht.

Die persönliche Vorstellung, was richtig und falsch ist, wird in Gerichtssälen oft enttäuscht. Gerade die Zivilrechtsprechung hangelt sich manchmal nur haarscharf im Grenzbereich zwischen “geht gerade noch” und “geht gar nicht mehr” entlang.

So wie es jetzt das Oberlandesgericht München im Streit um ein exorbitantes Anwaltshonorar tut, das sogar die sonst im Umgang mit der eigenen Zunft eher großmütige Rechtsanwaltskammer München für “problematisch” hält. …

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Wenn man sich als Mittelloser einen Anwalt bei Anwaltszwang am OLG nimmt um dort Rechte geltend machen zu können, den man aber nicht bezahlen kann, dann wird man wegen vollgendetem Betrug für das gesamte Anwaltshonorar verurteilt obwohl der Anwalt das Verfahren nie geführt hat und da kennt man keine menschlichen Kompromisse.

Ausserdem erklärte der Anwalt anfangs, dass der Mittelllose seinen PKH-Antrag am OLG nicht selbst stellen könne, weil dort Anwaltszwang herrschen würde und wollte 1000 EUR Vorschuss für den PKH Antrag. Ausserdem verlangte er das Honorar zwischen PKH-Honorar und normalem Honorar was gar nicht zulässig ist.
Man muss dann im AG-Minden in Handschellen abgeführt und Inhaftiert werden.

Danach wird einem als Mittellosem erklärt, dass man nur freigelassen wird, wenn man die Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens bezahlt. Auf den Hinweis, dass man nur die Geldstrafe zahlen müsse wird einem erklärt, dass keine Freilassung erfolgt, wenn nicht auch die Kosten bezahlt werden. Das wurde auch gegenüber einer Dritten Person erklärt, die beides zahlte wobei die Staatsanwaltschaft wusste, dass der Inhaftierte Mittellos sei und der Dritte die Kosten von ihm gar nicht zurückerhalten kann.
Die Staatsanwaltschaft erklärte, dass man den Dritten gerade deshalb über diesen Irrtum, den man erregte abkassieren wollte (§263 StGB Betrug).
Ein strafbare Handlung des Staatsanwalts als Volljuristen, der das ausdrücklich anordnete, sei aber nicht gegeben, weil auch aus dem Haftbefehl ausdrücklich zusätzlich hervorgeht, dass nur die Strafe für eine Freilassung zu zahlen sei und es sich daher nur um einen Irrtum gehandelt haben kann.

Das bedeutet, wenn ein Staatsanwalt als Volljurist im Laden etwas klaut und extra noch ein Schild aufgestellt ist: “Diebstahl verboten”, dann kann es sich bei einem Volljuristen nur um einen Irrtum gehandelt haben, denn aufgrund seiner Rechtskenntnis weiss er das Diebstahl verboten ist und es war auch noch ein Schild aufgestellt auf dem es ausdrücklich stand.
Bei Bürgern ist das genau anders rum und zwar schützt da sogar Nichtwissen vor Strafe nicht.

Das verwirklichen von kriminellen Handlungen sei berufliche Aufgabe der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Bürger:

Der Generalstaatsanwalt Manfred Proyer und Oberstaatsanwalt Marco Wibbe von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm erklären: Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger dürfen innerhalb ihrer Tätigkeit in einer zur Objektivität verpflichteten Behörde Bürger anlügen, nötigen, bedrohen, erpressen und betrügen usw. (Sperrwirkung für Straftatbestände), wenn dann komme in der gesamten Rechtspflege nur der Straftatbestand der Rechtsbeugung mit dem Rechtsbeugungsprivileg in Betracht (2 Zs 1952/2011), 08.08.2011

Danach musste der GStA erst verklagt werden, damit die Betrugsbeute zurückgezahlt worden ist:
Das Land NRW muss vertreten durch den leitenden Generalstaatsanwalt Manfred Proyer (GStA Hamm) Betrugsbeute zurückzahlen (Verwaltungsgericht Arnsberg 10 K 2113/10, 06.06.2012)

Damit der Manfred auch die Zinsen aus dem Verfahren zahlte musste ihm erst erneut ein Mahnbescheid geschickt werden:
Generalstaatsanwalt Manfred Proyer aus Hamm: Wie ich durch die Justiz geschädigte Bürger schikaniere, 24.08.2012
Als niederer, minderwertiger und mittelloser Prolet hat man aber keinen Anspruch darauf seine Auslagen ersetzt zu erhalten, denn die dienen dazu Anwälte zu privilegieren. Dh. der Manager hat als privilegierte Person bei gewonnener Klage einen Anspruch auf alle Auslagen sowie zusätzlich noch noch der Anwaltskosten, weil er selbst dadurch privilegiert ist, weil er sich einen Anwalt leisten kann:

Regierungsamtsrätin Müller: Bei gewonnener Klage gegen das Land am Verwaltungsgericht wegen vorsätzlichen schuldhaften Amtspflichtverletzungen besteht kein Anspruch auf Erstattung von Bearbeitungskosten/Anwaltskosten, 25.10.2013

Gemäss Richter Dr. Schellen, Buter und Breitwiese dient die Kostenerstattungspflicht in Gerichtsverfahren dazu Rechtsanwälte für eine Zweiklassenjustiz zu privilegieren, 20.02.2014

Mittellosen niederen Proleten werden auch noch die gegen Diese erfolgten Grund- und Menschenrechtsverletzungen in Rechnung gestellt, damit diese keine Rechte am Gericht geltend machen und das auch nicht können:

Das Opfer muss die Durchführung der gegen sich erfolgten Menschenrechtsverletzungen gemäss dem Präsidenten des OLG-Hamm Johannes Keders und des Oberregierungsrats Falkenstein an die juristischen Täter bezahlen, 25.09.2014

Wo ist nun das Problem des Managers?
Und warum sollte das hohe Honorar für einen Gebührenwert von 1,5 Millionen EUR zuzüglich Supersportwaren jemanden abschrecken einen Anwalt in Anspruch zu nehmen?
Eine Mittellose Person wird eher dadurch abgeschreckt bei Gericht einen Anwalt in Anspruch zu nehmen, wenn diese aufgrund eines Anwaltszwangs 1000 EUR Honorar als Vorschuss für einen PKH Antrag zahlen oder wenn Diese für die Inanspruchnahme eines Anwalts bei Anwaltszwang inhaftiert werden muss aber nicht dadurch, dass ein Manager bei 1,5 Millionen EUR Einkommen im Jahr 55000 EUR Honorar zahlen muss.

Das ist gerade ein Problem des Honorars. Es ist pauschal und deckt damit auch die Fälle pauschal ab in denen ein Anwalt aufgrund des Zeitaufwandes bei gleichem Streitwert nicht Kostendeckend arbeiten kann was gerade bei kleinen Streitwerten absolut üblich ist.
Ausserdem haftet der Anwalt einfach gesagt auch für 1,5 Millionen EUR.

Der Manager muss nicht in Handschellen abgeführt und inhaftiert werden, sondern er fährt trotz der Anwaltsrechnung einen Supersportwagen.
Als extrem gut situierte Person gegenüber dem die Justiz also menschlich wird, gegenüber mittellosen Proleten, die sich gar keinen Anwalt leisten können, erhält er bei einem Gerichtsverfahren bei Erfolg auch noch seine Anwaltskosten erstattet, weil er im Ansehen der Person die Rechte über seinen Anwalt geltend machen kann, die dem von ihm privilegierten Anwalt in der Justizhierchie zustehen.

Der ehemalige Stuttgarter Oberstaatsanwalt Werner Schmidt-Hieber über den Deal vor Gericht „Handel mit Gerechtigkeit“ in DER SPIEGEL 1993, Seite 78:
„Ein Lehrer, der heute mit seiner Schulklasse das Gericht besucht, darf sich nicht mit einem einzigen Strafprozeß begnügen: Er wird seinen Schülern zeigen müssen, daß die kaltblütige Pedanterie des Strafverfahrens nur den Armen und Schwachen gilt.
Je höher der soziale Status eines Angeklagten, desto menschlicher wird die Justiz. …
…Dieser unverhohlene Opportunismus einer überlasteten Justiz schafft ein Zweiklassen-Strafrecht, eine kaum faßbare Bevorzugung des Wohlstandskriminellen.
Kaum eine Chance hat der Kleinkriminelle: er ist den Förmlichkeiten der Justiz bis zur Komik unterworfen. Er darf nur nach Aufforderung aufstehen, sich hinsetzen, reden – und wird beliebig unterbrochen.“

Die Justiz wird menschlich gegenüber Neumillionären, Die Gefahr von Vorsorgevollmachten, 08.09.2014

Er als Manager bekäme also auch noch die Anwaltskosten ersetzt zu seinen anderen Auslagen.
Mittellose Proleten, die sich keinen Anwalt leisten können, erhalten ihre Arbeitszeit oder die von anderen Personen, die für diese Arbeiten und keine Anwälte sind (man will ja nicht inhaftiert werden, weil man sich einen Anwalt nimmt, den man nicht bezahlen kann) nicht ersetzt aber auch keine anderen Aufwendungen und Kosten, wie zB. Kopierkosten und das auch nicht bei vorsätzlichen Schädigungen durch Staatsmitarbeiter.
Ganz im Gegenteil sogar, denn die Justiz stellt den Aufwand für erfolgte Rechtsverletzungen gegenüber deren mittellosem Opfer für dessen Schädigung Diesem auch noch in Rechnung.

Auch so gesehen haben Zeitschriftenredaktionen Menschlichkeit für Manager übrig, die 500000 EUR im Jahr verdienen zuzügl. Supersportwagen.
Dass diese etwas für mittellose Proleten übrig haben, habe ich noch nicht erlebt.
Mittellose erhalten auch keine Reisekosten erstattet. Die gegen die Entscheidung eingelegte Beschwerde wird seit etwa 8 Monaten vollständig ignoriert:

Verweigerung von Reisekostenerstattung für Mittellose von Rechtspflegerin Peuke AG-Coburg und Präsident Dr. Friedrich Krauss LG-Coburg, 26.05.2014/07.08.2014

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