RTL 2 – Ärger im Revier Folge 90 “mit heiklem Auftrag”, das ausplündern einer rechtsunkundigen Frau, 04.03.2015

RTL 2, Ärger im Revier – Auf Streife mit der Polizei, Vollstreckung eines Haftbefehls, Folge 90

“Radeberg bei Dresden. Polizeihauptmeister Jens und sein Partner, Polizeiobermeister Andreas, haben einen heiklen Auftrag: Sie müssen einen Haftbefehl vollstrecken. Eine Frau schuldet der Justizkasse 214 Euro. Sie macht jedoch keine Anstalten, das Geld zu bezahlen. Weder Mahnschreiben noch die schriftliche Aufforderung, sich in der Justizvollzugsanstalt Bautzen zu melden, bringen sie dazu.”

Die arme Frau hatte nach der Plünderung aufgrund von Kosten durch die Polizei hinterher noch nicht einmal mehr Geld für eine Busfahrkarte aber freundlicherweise haben die Polizisten sie nach Hause gefahren:
“Mit nur noch 7 cent in der Tasche verlässt die Frau das Polizeirevier. Für ein Busticket reicht das nicht mehr, die Beamten fahren Sie nach Hause.”

Anfangs im Teil 1 soweit noch richtig kommentiert:
“Die Frau hat nun die Wahl, entweder bezahlt sie die Geldstrafe sofort oder diese geht für 10 Tage in Haft.”

Wie aus 150 EUR Geldstrafe 214 EUR Geldstrafe werden:

Teil 3 0:04:00:
“Den Beamten wäre es lieber die Frau könnte ihre Strafe von 214 EUR bezahlen…”

Wie dem Vollstreckungshaftbefehl (§457 StPO) zu entnehmen war ging es um eine Geldstrafe von 150 EUR und  64,40 EUR Kosten. Man bedrohte die Frau damit, dass wenn diese nicht die 214,40 EUR zahlt inhaftiert wird.
“Wenn Sie jetzt die 214 EUR nicht aufbringen können, dann werden Sie festgenommen, werden dem Polizeirevier Radeberg zugeführt und in weiterer Folge in die Justizvollzugsanstalt Dresden für 10 Tage eingeliefert.”

Polizeihauptmeister Jens: “…205 EUR, fehlen 10 EUR. Was machen wir nun? – Bei 212 sind wir, das reicht nicht…
Entweder wir nehmen jetzt das Geld oder Sie gehen 10 Tage in Haft.”

Als es noch so aussah, dass die 214 EUR durch die Taschenplünderung nicht erreicht werden kam ein anderer Polizist hinzu und zeigte im Vollstreckungshaftbefehl auf etwas, was mit 150 EUR kommentiert wurde und es dann aber trotzdem hiess, dass 214 EUR unbedingt bezahlt werden müssen, da sonst eine Inhaftierung erfolgt.

Polizeimeister Jens:
“214, ach ne 150, sowie die Verfahrenskosten also insgesamt 214,40 EUR”

“Sie haben 2 Möglichkeiten. Es liegt vor ein Vollstreckungshaftbefehl von der Staatsanwaltschaft Dresden über eine Gesamtsumme von 214 EUR. Die liegen auf dem Tisch und damit wäre dieser Vollstreckungshaftbefehl abgegolten oder aber Sie sagen Nein und dann geht es ab für 10 Tage gemäss des Beschlusses in die Justizvollzugsanstalt.”

Auch in der Ladung zum Strafantritt muss der Betrag stehen, der zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe notwendig und das muss so auch im Vollstreckungshaftbefehl gegeben sein (§459 StPO) und so scheint der Polizist das auch gelesen zu haben und im vorliegenden Fall waren es 150 EUR. Die Angabe des Betrags dient dem Schutzzweck des zu vollstreckenden, damit er genau weiss wie er eine Inhaftierung als einschneidende Sanktion abwenden kann:

Lutz Meyer-Goßner § 459 StPO Rn 1
Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung der Justizbeitreibungsordnung
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1) Die Vollstreckung der Geldstrafe richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der JBeitrO, die durch die Vorschriften der StVollstrO und der EBAO ergänzt werden.

§ 51 StVollstrO Ladung zum Strafantritt. Aufnahmeersuchen
(1) In der Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 27) und in dem
Aufnahmeersuchen (§ 30) ist anzugeben, welchen Betrag die verurteilte Person zu
zahlen hat, um die Vollstreckung abzuwenden.

Das auch 135,01 EUR ausreichend sind (bei einem Tagessatz von 15 EUR) dürfte den Polizisten allerdings nicht bekannt sein §459e Abs. 3 StPO:
(3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tag Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__459e.html

Lutz-Meyer Gossner StPO §459e:
“Absehen von der Vollstreckung (Abs. 4): Geht der Geldstrafenbetrag durch Zahlung oder Beitreibung nach der Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ein, so entsteht ein Vollstreckungshindernis (OLG Düsseldorf NJW 80, 250; OLG Zweibrücken MDR 87, 782). Befindet sich der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt bereits im Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe, so muss er sofort entlassen werden, auch wenn noch kein voller Tag verbüsst ist (vgl §51 IV StVollstrO). Geht ein Teilbetrag ein, so wird die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend gekürzt (Isak/Wagner 274).”

Bei einer Zahlung von 135,01 EUR hätte also bereits keine Inhaftierung mehr erfolgen dürfen.

Im Strafbefehl waren 150 EUR angeben, die zur Abwendung der Inhaftierung notwendig sind. Aufgrunddessen, dass der zur Abwendung der Inhaftierung angegebene Betrag nicht korrekt angegeben ist dürfte meiner Meinung nach der Strafvollstreckungsbefehl sogar (formal) ungültig sein.
Wenn ein solcher Fehler heilbar wäre, dann nur unter der Bedingung, dass die Parteien hinterher Tatbestände verwirklichen, die dem zu erfüllenden Schutzzweck gleichgestellt sind, so dass die Beamten die Frau darüber informiert hätten, dass diese zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe 135,01 EUR bezahlen muss.
Und das ist ja im vorliegenden Fall ebenfalls nur gegenteilig geschehen.

Gegen den Vollstreckungsstrafbefehl besteht nur die Möglichkeit der Beschwerde gemäss §21 StVollstrO (OLG Düsseldorf Rpfleger 86, 64; MDR 89, 1016; OLG Hamm NStZ 82, 524; JMBlNW 89, 244…):

§21 StVollstrO
(2) Durch Einwendungen nach Absatz l wird die Vollstreckung nicht gehemmt.

Da die Vollstreckung durch eine Beschwerde nicht gehemmt wird müssen die Anforderungen an eine formale Richtigkeit eigentlich besonders hoch sein.

Da werden aber also auch noch darüber hinausgehend Kosten für ein Strafverfahren gepfändet mit der Androhung einer kriminellen Handlung der Freiheitsberaubung. Das kann den Tatbestand der Nötigung §240 StGB, der Bedrohung §241 StGB oder der Erpressung §253 StGB erfüllen.

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Im folgenden Fall war das gleiche gegeben (290 EUR Reststrafe und ca. 600 EUR Kosten) wobei die Nichtfreilassung ohne Zahlung der Kosten ausdrücklich von einem Staatsanwalt angeordnet worden ist:

Dem Inhaftierten wurde bei der Inhaftierung erklärt, dass er 900 EUR bezahlen muss um freigelassen zu werden. Der Inhaftierte erklärte den Beamten, dass es 290 EUR sind und 281 EUR auch ausreichen würden. Darauf erklärte der Beamte, dass er ja noch einmal den Staatsanwalt fragen könne, er sich aber nicht vorstellen könne, dass Dieser sich darauf einlässt.
Es erschien dann eine Dritte Person bei der Polizei um den Inhaftierten auszulösen, die aber ganz ausdrücklich erklärte (mit einem Zeugen), dass er nur so viel zahlen wolle wie zur Freilassung notwendig ist. Der Dritten Person wurde erklärt, dass es 900 EUR sind und das nur durch zahlen der kompletten Summe der Inhaftierte freigelassen wird.
Woraufhin die Dritte Person erklärte, dass er Inhaftierte immer von 300 EUR gesprochen habe, die dann einzuzahlen wären und ob man Diesen denn mal fragen könnte, denn dass Dieser sich rechtlich irrt sei eigentlich ausgeschlossen.
Das wurde von den Beamten verweigert. Und weil der Haftbefehl auch noch gar nicht vorlag wurde mit dem Staatsanwalt telefoniert, der ausdrücklich anordnete, dass eine Freilassung nur durch Zahlung von 900 EUR erfolgt.
Der Staatsanwalt Sundermeyer von der Staatsanwaltschaft Bielefeld gab an so entsprechend absichtlich gehandelt zu haben, weil der Inhaftierte Mittellos sei und man die Kosten bei ihm somit nicht vollstrecken kann und daher habe er unter der Erregung eines Irrtums ( §263 StGB Betrug ) einen Dritten in Anspruch nehmen wollen wobei er ja wusste, dass der Dritte das Geld von dem Inhaftierten ebenfalls nicht zurückerhalten kann.
Die Kosten mussten hinterher an die Dritte Person zurückgezahlt werden:

Das Land NRW muss vertreten durch den leitenden Generalstaatsanwalt Manfred Proyer (GStA Hamm) Betrugsbeute zurückzahlen (Verwaltungsgericht Arnsberg 10 K 2113/10, 06.06.2012)
http://blog.justizfreund.de/?p=20

Danach musste Manfred Proyer noch einen Mahnbescheid erhalten, weil er sich weigerte die Zinsen zu bezahlen, die danach aber incl. der Mahnbescheidskosten bezahlt worden sind:
Generalstaatsanwalt Manfred Proyer aus Hamm: Wie ich durch die Justiz geschädigte Bürger schikaniere, 24.08.2012

Auf den eigenen Kosten blieb der nicht anwaltlich vertretene Kläger aber sitzen, weil die Kostenerstattungspflicht dazu da ist Rechtsanwälte zu privilegieren:
Gemäss Richter Dr. Schellen, Buter und Breitwiese dient die Kostenerstattungspflicht in Gerichtsverfahren dazu Rechtsanwälte für eine Zweiklassenjustiz zu privilegieren, 20.02.2014

Schreiben der Kreispolizeibehörde Minden vom 24.08.2009:
“Alle in Frage kommenden Beamten der hiesigen Behörde sind bzw. werden aus Anlass dieses aktuellen Vorfalls informiert, dass die Zahlung der Geldstrafe zur Abwendung der Verhaftung ausreichend ist (Anzahl Tagessätze minus 1 plus Anzahlung des letzten Tagessatzes).”

Eine strafbare Handlung von Staatsanwalt Sundermeyer lag nicht vor, weil aus dem Haftbefehl noch einmal ganz eindeutig hervorging, dass die 290 EUR zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe ausreichend sind und es sich daher nur um einen Irrtum gehandelt haben kann.
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Im vorliegenden Fall hat min. ein freundlicher Radeberger Polizist also wie es aussieht ganz eindeutig eine Nötigung betrieben was die Kosten anbelangt und andere könnten sich noch der Beihilfe (27 StGB) schuldig gemacht haben:

§ 240 StGB Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    3.     seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Thomas Fischer StGB §240 55.Auflage:

Gewalt gemäss Abs. 1:
“Als Gewalt angesehen worden sind Einsperren in einen umschlossenen Raum (RG 13, 49; BGH 20, 194) oder unterlassen des Aufsperrens (Bay OLG NJW 63, 1261).” Rn 23

Empfindliches Übel:
“Stets ausreichend ist die Ankündigung eines Verhaltens, das würde es verwirklicht, Gewalt im Sinne des Abs. 1 ist.” Rn 33

Verwerflichkeit Abs. 2:
“Auch ein Anspruch nach bürgerlichem Recht auf die erzwungene Handlung berechtigt den Täter nicht zur Nötigung” Rn 39

“So handelt nach h.M. verwerflich, wer den Vorrang staatlicher Zwangsmittel ausser Acht lässt und sich anmaßt, den Staat mit Nötigungsmitteln zu vertreten (BGH 39, 137 uvam.)”

Und wie heisst es richterlich gegenüber Bürgern immer so schön:
“Nichtwissen schützt vor Strafe nicht!”

Auch der Gerichtsvollzieher darf einem also nicht erklären, dass er einem die Finger abhacken oder einen einsperren lässt etc., wenn man nicht zahlen kann. Abgesehen natürlich davon, dass ein entsprechendes abhacken der Finger oder ein entsprechender Freiheitsentzug gesetzlich vorgesehen wäre.

Die Frau ist auch zumindest was die Kosten anbelangte gegen Ihren Willen bedroht worden, denn diese brachte mehrfach zum Ausdruck, dass ihr ja dann gar kein Geld mehr zum Leben verbleiben würde.

Die Frau ist auch nicht nach ihrem Einkommen befragt worden um festzustellen ob diese überhaupt über pfändungsfreies Einkommen verfügt, so dass die Kosten überhaupt vollstreckt werden dürfen.

Es geht um 150 EUR Geldstrafe und 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe also um einen Tagessatz zu je 15 EUR.
In der BRD werden bei Hartz 4 Empfängern Tagessätze von 5-20 EUR verhängt aber in der Regel 10 oder 15 EUR. Daraus liess sich insoweit als Indiz bereits feststellen, dass die Frau mittlerweile wahrscheinlich ebenfalls über kein pfändungsfreies Einkommen verfügt.

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