Was einen “Supergerichtsdirektor” und andere Superrichter ausmacht ist das Abdecken der Kollegen beim Vorgehen gegen Proleten.
Wie Richter Heinrich Burckhard Husmann AG-Minden, Dieter Fechner AG-Minden mit verteilenden Vorschusslorbeeren, Dr. Jörg Eisberg AG-Minden als “Supergerichtsdirektor” mit viel Humor, Richter Horst Eickhoff AG-Minden mit Freude, Richter Hans-Dieter Dodt LG-Bielefeld, Richter Rudolf von der Beeck OLG Hamm im richterlichen befangenen Korpsgeist Rechtsbeugung auch mit falschen anwaltlich eidesstattlichen Versicherungen an rechtsuchenden Bürgern bei hochgradig befangenen Richtern verwirklichen in einem gemeinschaftlichem Miteinander von Richtern, Staats- und Rechtsanwälten als Dienstleister für die Bürger und sich dabei als Superjuristen feiern.
Eine Hand wäscht die andere und einer deckt den anderen ab und nun wird der gemeinschaftliche Korpsgeist mit viel Humor feierlich vollzogen und sich untereinander dafür belohnt:
Wechsel mit viel Humor vollzogen, Jörg Eisberg folgt Horst Eickhoff als neuer Mindener Amtsgerichtsdirektor, Neue Westfälische, 18.05.2014
* Dieser Artikel wird noch bearbeitet * (Der Artikel ist aus etwa 3 Artikeln zusammengewürfelt worden)
Der “Supergerichtsdirektor” (gemäss Richter-/Rechtsanwaltskollege Dieter Fechner) Richter Dr. Jörg Eisberg vom AG-Minden verurteilt einen Unschuldigen wegen Beleidigung und deckt damit gleichzeitig sekundär strafvereitelnde “Super”-Staatsanwältinnen ab, die Richter Husmann und ganz besonders damit einen Anwalt abgedeckt haben
Superrichter Dr. Eisberg hat auch den Humor Unschuldige zu verurteilen in Korpsgeist wegen der angeblichen Beleidigung von 2 kollegialen Staatsanwältinnen Sandra Veit und Barbara Vogelsang (43 Js 2218/10 V).
Er verhängte 90 Tagessätze zu je 15 EUR gegenüber einem Mittellosen zu 100% arbeitsunfähigen ALG II Empfänger. Gemäss der folgenden Entscheidungen beträgt eine entsprechende Tagessatzhöhe 5 EUR: LG Köln, Urt. v. 07.10.2010 – 156 Ns 49/10; OLG Naumburg, Urt. v. 15.07.2010 – 2 Ss 89/10; OLG Stuttgart · Beschluss vom 21. Juli 2008 · Az. 2 Ss 346/08, 1 EUR bei Asylbewerber: OLG Dresden · Urteil vom 3. Juli 2009 · 2 Ss 163/09;
Das ist aber trotzdem bundesweit üblich.
In dem folgend beschriebenen Verfahren hat der gegnerische RA B. zu der bereits gegenüber ihrem gemeinschaftlichem Opfer erfolgten Schädigung auch noch eine falsche eidesstattliche Versicherung bei Gericht abgegeben. Richter Husmann vom AG-Minden wusste, dass die eidesstattliche Versicherung falsch war und hat auf deren Basis eine Einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen.
Die beiden Staatsanwältinnen Veit und Vogelsang haben ein Strafverfahren bezüglich der Abgabe der falschen Eidesstattlichen Versicherung vereitelt und die Abdeckschweinerei wurde auch mit einer in einem Artikel eingebetteten Karikatur dargestellt.
Basiswissen Journalismus: Presserecht für Journalisten und Blogger (Rechtsanwalt Thomas Schwenke)
…Dabei darf die Meinung umso härter sein, je höher das öffentliche Interesse an der Person ist, je mehr die Meinung eine „Machtkritik“ darstellt (§ 193 StGB). Dagegen muss sie milder sein, wenn die Person in ihrer Privatsphäre betroffen ist (s. Abwägung).
Auch Satire darf sich weiter aus dem Fenster herauslehnen, solange sie auf eine kritische Auseinandersetzung mit der Sache abzielt und nicht auf die Herabwürdigung der Person. …
Zur Abdeckung dieser Staatsanwaltskollegen ist das geschädigte Opfer dieses Vorgehens dann zusätzlich auch noch wegen 3 maliger Beleidigung von Richter Dr. Eisberg gemeinschaftlich, mit der gegenüber der Objektivitätspflicht vorstossenden Amtsanwältin Bohrenkämper, von der humorlosen Staatsanwaltschaft zur Abdeckung wegen der Karikatur verurteilt worden, weil die Namen der Personen, die sich in der humorvollen Abdeckschweinerei nacheinander abgedeckt haben über die humorvollen freudigen “Super”-Abdecker geschrieben wurden.
Wer für die Kollegen in Kumpanei Unschuldige nach Deren Wünschen verurteilt, wird für Diese natürlich ein familärer Superkollege, ein Superrichter und ein Supergerichtsdirektor.
Wie man der Entscheidung des EGMR 38435/05 vom 23.06.2009 entnehmen kann stellt eine solche mit einem Namen versehene Karikatur keine Beleidigung dar. (Anwalt als Blondine in Unterwäsche dargestellt mit darüber stehenden Namen)
Gerade gegenüber öffentlichen Gerichtspersonen (EGMR Nr. 60899/00 – Urteil vom 2. November 2006) oder Politikern sind die Grenzen zusässiger Kritik bezüglich ihrer beruflichen Tätigkeit weiter gezogen und Satire ist als künstlerischer Ausdruck zusätzlich besonders geschützt.
EGMR: Weshalb man zu Ex-Präsident Sarkozy “Hau ab, Idiot!” sagen durfte:
Er erinnert an die “Lingens-Rechtsprechung”, wonach die Grenzen zulässiger Kritik bei Politikern weiter gezogen sind als bei Privatpersonen. Politiker setzen sich unvermeidlich und wissentlich der eingehenden Kontrolle aller ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aus und müssen daher ein größeres Maß an Toleranz zeigen.
Zudem habe der Beschwerdeführer durch die Verwendung des schroffen Ausdrucks (“formule abrupte”), den der Präsident selbst verwendet hatte und der durch die Medien weit verbreitet und von einem großen Publikum oft humorvoll kommentiert worden war, seine Kritik satirisch vorgetragen. Satire – das hat der EGMR schon öfter festgehalten – ist eine Form des künstlerischen Ausdrucks bzw des gesellschaftlichen Kommentars, die durch Übertreibung und Verzerrung der von ihr charakterisierten Wirklichkeit ihrer Natur nach darauf abzielt, zu provozieren und aufzurütteln. Deshalb muss jeder Eingriff in das Recht eines Künstlers – oder einer anderen Person -, sich dadurch auszudrücken, mit besonderer Sorgfalt geprüft werden.
Urteil Sousa Goucha gegen Portugal:
Satire ist eine Form des künstlerischen Ausdrucks und zielt – mit ihren Eigenschaften der Übertreibung und Realitätsverzerrung – auch auf Provokation. Jeder Eingriff in das Recht von Künstlern, sich in satirischer Form auszudrücken, muss daher besonders sorgfältig geprüft werden. (Appl. no. 70434/12)
Die sinnbildliche Bezeichnung der Justiz als “Schweinesystem” bezogen auf Kritik an bestimmten Richtern stellt keinen Verstoss gegen das Sachlichkeitsgebot dar (AnwG Köln v. 6.11.2014- 10 EV 255/11).
In einem Prozeß vor dem Verwaltungsgericht hatte ein Anwalt die Richterschaft des Gerichtes als “Schweinesystem” bezeichnet. Hierbei hatte er allerdings in seinem Schriftsatz den Begriff Schweinesystem in Anführungszeichen gesetzt. Das Anwaltsgericht Köln meint, da der Anwalt den Begriff Schweinesystem in Anführungszeichen gesetzt hat, übt zwar der Anwalt Kritik an der Richterschaft aus, bringt jedoch gleichzeitig zum Ausdruck, dass es sich hier nur um einen Vergleich als sprachliches Mittel handelt und verstößt damit nicht gegen das Sachlichkeitsgebot.
Vorstehend ist es allerdings egal ob man das Wort in Anführungszeichen setzt, denn wenn dem nicht so ist muss das Gericht überprüfen ob man es so sinnbildlich gemeint hat, weil sonst braucht man ja auch Formalbeleidigungen nur in Anführungszeichen setzen und dann sind es keine mehr.
Wer einen Behindertenparkplatz zu Unrecht benutzt darf auch in einer Veröffentlichung im Internet “Parkplatzschwein” gennannt werden.
Diese Bezeichnung wollte der Fahrer eines Geldtransporters nicht hinnehmen – musste es aber. Er hatte ohne Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz gestanden. Ein Zeuge machte ein Foto, bezeichnete ihn auf einem Zettel an der Windschutzscheibe als „Parkplatzschwein“ und veröffentliche das Bild im Internet.
Das Amtsgericht Rostock (Az.: 46 C 186/12) urteilte: Wer unbefugt einen Behindertenparkplatz blockiere, dürfe so genannt werden.
Das Parken auf einem Behindertenparkplatz kann mit bis zu 35 EUR Ordnungsgeld geahndet werden und eine solche Ordnungswidrigkeit ist bereits eine “Schweinerei”.
Im vorliegenden Fall geht es um Straftaten gegen das Opfer des Rechtsanwalts, der Richter und Staatsanwältinnen, die zusammen mit einer Gefängnisstrafe von über 20 Jahren geahndet werden können. Das tätigen von Straftaten gegenüber einer Person, die zusammen über 20 Jahre betragen können ist gemäss Richter Dr. Eisberg aber keine “Schweierei”, sondern korrektes kollegiales vorgehen.
Die Vorgeschichte:
Im vorliegenden Fall wurde von RA B. eine falsche Eidestattliche Versicherung bei Gericht vorgelegt mit der Unterschrift seiner Mandantin.
Seine Mandantin erklärte, dass der in Anspruch genommene in einer Verhandlung in einem Gerichtsverfahren (21C347/02 AG-Minden) bei Richter Husmann zuvor erklärt habe, dass er sich nie wieder an sie wenden wolle und ihr auch keine Schriftstücke mehr zukommen lassen will.
Folgendes Verbot sollte mit der Verfügung gesichert werden obwohl der Klagegegner mehrer Gerichtsverfahren mit ihr führte:
“Hiermit verbiete ich Ihnen mich anzurufen oder mir Postsendungen oder sonstige Schriftstücke oder e-mails zukommen zu lassen.”
http://www.justizfreund.de/beitraege/lg8o52104bi.pdf
Sie war jedoch in der Verhandlung zu vor (21C347/02 AG-Minden) gar nicht anwesend, sondern nur ihr Rechtsanwalt B., der ihr also eine falsche vorfertigte EV zur Unterschrift vorgelegt hat, die Diese unterschrieben hat.
Gegenüber ihrem Opfer wurden damit gleich 2 Straftaten gemäss §156 StGB und §160 StGB verwirklicht.
Diese falsche Eidesstattliche Versicherung wurde dann eben bei Gericht eingereicht und für einen Prozessbetrug gemäss §263 StGB im Verfahren 21C120/03 am AG-Minden verwendet. (In einem anderen Verfahren wurde die Klagegegnerin auf Schadenersatz wegen einem anderen Prozessbetrug in Anspruch genommen, welches später zu 100% gewonnen worden ist.)
Richter Husmann, der wusste dass die Eidestattliche Versicherung gelogen ist, erliess einen grund- und menschrechtswidrigen Beschluss aufgrund der falschen Eidesstattlichen Versicherung ohne mündliche Verhandlung wegen der besonderen Dringlichkeit.
In dem Verfahren zuvor erklärte Richter Husmann seinem Opfer, dass aber etwas los sei, wenn er sich noch einmal (mit seinen berechtigten Forderungen) an die Gegenseite wendet.
Das ganze wegen 2 Schriftstücken in 2 Monaten, die zur Durchsetzung der Rechte des Inanspruchgenommenen notwendig gewesen sind. Es konnte nie ein Schriftstück (Vollstreckungstitel, Mahnung, wettbewerbsrechtliche Abmahnung, Gerichtsschriftsätze ua. Siehe Beschluss: http://www.justizfreund.de/beitraege/lg8o52104bi.pdf), welches der Gegenseite zukommen gelassen wurde, benannt werden was nicht zur Wahrung der Rechte des nun in Anspruch genommenen notwendig war.
Es ging einfach darum ihn vollkommen rechtlos zu stellen, weil er alle Verfahren, die bis dahin gerichtlich an anderen Gerichten entschieden worden waren zu 100% gegen die Gegenseite gewonnen hatte.
Das Opfer deren gemeinschaftlicher Straftaten konnte also aufgrund der Verfügung nicht einmal mehr eine titulierte Forderung bei der Gegenseite durch den Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen und sollte auch gar keine Rechte mehr gegenüber der Gegenseite in Gerichtsverfahren geltend machen können. Es wurde ihm verboten der Gegenseite Schreiben oder Schriftsücke jeglicher Art (Vollstreckungstitel, Klageschriften, Verteidigungsschriftsätze etc.) zukommen zu lassen.
Ihr Opfer hat letztlich alle Klagen aufgrund von Schadenersatz aus einem anderen Prozessbetrug und aufgrund von Wettbewerbswidrigkeiten an anderen Gerichten gegen die Gegenseite zu 100% gewonnen, soweit diese aufgrund der Verfügung geführt werden konnten.
Dadurch konnte die Gegenseite hinzukommend wettbewerbswidrig gegen ihr gemeinschaftliches Opfer zusätzlich nach belieben vorgehen.
Richter Husmann erklärte, dass er gegen den Beklagten als sein Opfer entsprechend vorgehen müsse aufgrund von Vorfällen aus einem ganz anderen Verfahren, dass 3 Jahre zurücklag und in dem damaligen Verfahren konnte man seine “Schriftsätze zu 95% vergessen” genau wie im vorliegenden Verfahren und er habe sich die durchlesen müssen.
Wenn man nun noch die Rechtsbeugereien hinzurechnet aufgrund 3 Befangenheitsverfahren mit über 10 Befangenheitsgründen, die willkürlich abgewiesen wurden, dann kommt man noch auf viele weitere unerlaubte Handlungen zur Kollegenabdeckung.
Hier könnte auch noch das Verbrechen einer Rechtsbeugung vorliegen §339 StGB.
Insbesondere, da Richter Husmann in einer Dienstlichen Stellungnahme auch noch gelogen hat, strafbar gemäss §153 StGB.
Die rechtlosstellende Verfügung führte also nur zu einem Teilerfolg und daher haben sich Richter Eickhoff und Richter Husmann überlegt ihr Opfer nun 2 mal zur psychologischen Untersuchung zu schicken um ihm einen Betreuer zu bestellen und ihr Opfer so vollständig rechtlos zu stellen was aber auch nicht gelang. Für die Schikaneuntersuchungen bei denen keine geistige Krankheit festgestellt werden konnte ist deren Opfer aber trotz Antrag nie entschädigt worden (Fahrtkosten etc.).
Es gab diesbezüglich also natürlich auch kollegiale Abdeckerei.
Gegen die Verfügung von Richter Husmann legte er Widerspruch ein. Dieses Schriftstück, also den Widerspruch, leitete Richter Husmann an die Gegenseite weiter.
Schriftstücke, die dem Anwalt zugehen gelten gleichzeitig auch der Partei als zugegangen. Daraufhin wurde ein Befangenheitsantrag gegen Richter Husmann gestellt, denn nun konnte die Gegenseite aus der Verfügung von Richter Husmann vollstrecken und ein Ordnungsgeld von bis zu 250000 DM oder 6 Monate Ordnungshaft verlangen, weil der verurteilte der Gegenseite hat ihr ein Schriftstück (über das Gericht) zukommen lassen. Ausserdem wurde der Direktor des AG-Minden und Richter Husmann noch einmal ganz ausdrücklich darauf hingewiesen, unter Vorlage der Verfügung von Richter Husmann, dass an die Gegenseite vom ihm keine Schriftstücke mehr weitergeleitet werden dürfen, denn es hat Richter Husmann selbst entschieden und die Gegenseite beantragt und gewollt.
Der Direktor Horst Eickhoff des AG-Minden erklärte, dass man sich nicht daran halten werde, weil die Gegenseite einen Anspruch zwingend auf rechtliches Gehör und auf Zusendung der Schriftstücke hat. Wenn das so ist ergibt sich aber daraus dann bereits doch schon, dass die Verfügung rechtlich völlig falsch ist, denn diese hat es ausdrücklich verboten.
Richter Husmann erklärte in einer Dienstlichen Äusserung (schriftliche Zeugenaussage) innerhalb des Befangenheitsverfahrens, dass der in Anspruch genommene am Schluss der vorhergehenden mündlichen Verhandlung erklärt habe sich auch weiterhin an die Gegenseite mit seinen Klagen zu wenden und dass er ihr auch weiterhin Schriftstücke zukommen lassen wird.
RA B. seine EV besagt das genaue Gegenteil.
Der Befangenheitsantrag wurde rechtswidrigerweise von einem Richterkollegen natürlich abgewiesen. Einmal hat auch Richter Dr. Eisberg und Richter Dieter Fechner in Zusammenhang mit der Sache entschieden. Es wurden dann später noch 2 Befangenheitsanträge mit mehr als 10 beweisbaren Befangenheitsgründen gestellt, da es rechtlich immer kranker und immer Willkürlicher wurde was ja auch die Folge der über 10 nachgewiesenen Befangenheitsgründe war.
In einem anderen an einem anderen Gericht gegen die Mandantin von RA B. geführten Gerichtsverfahren wurde dem Gericht mit der Verfügung von Richter Husmann erklärt, dass es seine Schriftstücke der Gegenseite nicht mehr zukommen lassen darf. Daran hat sich der Richter auch gehalten und keinerlei seiner Schriftstücke mehr an die Gegenseite weitergeleitet. Es bestand auch kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör, da es von RA B. bzw. seiner Mandantin doch gewollt, beantragt und nach seinem Willen geurteilt worden ist obwohl der Richter die Verfügung für völlig absurd gehalten hat.
Erst 6 Monate später wurde die Verfügung von Richter Husmann selbst wieder aufgehoben mit der Erklärung, dass die Antragstellerin keine Rechte ihres Ehemanns ohne Volltretungsvollmacht geltend machen kann (sie hatte die gleichen Rechte auch für ihren Ehemann beantragt) und diese daher zu 50% nicht aufrechterhalten werden kann und das eine Verfügung nicht unendlich lange bestehen kann.
Die Verfügung sei aber im Zeitpunkt ihres Erlasses zu 100% berechtigt gewesen. (Das musste dann auch noch in einer Kostenentscheidung vom LG-Bielefeld und vom OLG-Hamm in kollegialer Willkür abgedeckt werden! http://www.justizfreund.de/beitraege/lg8o52104bi.pdf).
Als die Verfügung beantragt worden ist und Richter Husmann diese erlassen hatte lag natürlich auch keine Vertretungsvollmacht des Ehemanns vor, denn diese lag nie vor aber im Zeitpunkt des Erlasses war die Verfügung auch gegenüber dem Ehemann rechtmässig obwohl man Richter Husmann seiner Erklärung nach ohne Vertretungsvollmacht keine Rechte anderer Personen geltend machen kann. So bekloppt und voller grundrechtswidriger Willkür ging das ganze Verfahren unablässig mit stetiger kollegialer Abdeckung der Juristenkollegen, die ebenso voller unglaublicher Willkür und Schwachsinn war.
Daraufhin wurde Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen Rechtsanwalt B. und seine Mandantin gestellt wegen Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Versicherung.
Aus der Dienstlichen Stellungnahme ging ja hervor, dass der in Anspruch genommene genau das Gegenteil in der vorhergehenden mündlichen erklärt hatte, wie das was RA B.
Staatsanwältin Sandra Veit und danach Oberstaatsanwältin Barbara Vogelsang wiesen den Strafantrag so gleich zur Strafvereitelung in einer grossen “Kumpaneischweinerei” zurück mit der Erklärung, dass richterliche Zeugenaussagen (Dienstliche Äusserung) aus Befangenheitsverfahren, die abgelehnt worden sind, nicht verwertbar sind und ignorierten natürlich auch alle anderen Beweismittel.
Der Straftatbestand der Abgabe der falschen EV wurde dann von Staatsanwältin Haderlein und Oberstaatsanwältin Volgelsang vereitelt um gegen ihr Opfer eine Strafvereitelung gemäss §258a StGB zu verwirklichen.
Wenn man die zum Nachteil ihres Opfers getätigten Straftatbestände zusammen rechnet kommt man anstatt auf ein Ordnungsgeld von 35 EUR (Dann darf man “Parkplatzschwein” genannt werden) auf Straftatbestände mit einer Strafbarkeit von weit über 20 Jahren, die gemeinschaftlich an ihrem Opfer verwirklicht wurden zuzüglich des damit einhergehenden weiteren Schaden von mehren zehntausend EUR mit einem unbekannten Folgeschaden.
In einem solchen Fall liegt aber gemäss Richter Dr. Eisberg keine “Schweinerei” vor, die man bildlich darstellen darf und er deckt die strafvereitelnden Staatsanwältinnen ebenfalls ab in dem er diese nicht als Zeugen vernommen hat und erklärt, dass alle Beweismittel des Angeklagten nicht zu berücksichtigen sind und alle seine Beweismittel und Urteile auch nicht, weil er an einer “abartigen geistigen Krankheit” leidet, die es unmöglich macht, dass er überhaupt auch nur das geringste rechtlich verstehen könne und ihm müsse daher eine besonders hohe Strafe auferlegt werden.
In dem Verfahren verletzte er den Angeklagten zusätzlich auch noch in seinen Grund- und Menschenrechten wobei auch alle anderen Richterkollegen mitgeholfen haben.
Gegen Richer Dr. Jörg Eisberg wurde Befangenheitsantrag gestellt. Einmal weil er an dem Verfahren damals teilweise mitbeteiligt war und weil er in einem Artikel auf der gleichen Internentseite ebenfalls korrekt als ein Abdeckschweinchen dargestellt worden ist.
Wenn er das also für eine Beleidigung hält, dann muss er sich zwangsläufig auch selbst beleidigt fühlen und daher ist eine Besorgnis der Befangenheit gegeben.
Das Befangenheitsantrag wurde kollegial abgewiesen, weil Richter Dr. Jörg Eisberg sich nicht befangen fühlt.
Die Dienstliche Stellungnahme von Richter Dr. Eisberg wurde dem Ablehnenden auch nicht zur Kenntnis gebracht, welches einen Verstoss gegen das rechtliche Gehör darstellt.
(Die Dienstliche Stellungnahme “Ich fühle mich nicht befangen” erhielt er erst aufgrund einer Klage auf die zu Kenntnisbringung 1 Jahr nach der Verurteilung.)
Das ganze Strafverfahren verstiess ohnehin gegen das Willkürverbot, da der Kontext der Äusserung gar nicht berücksichtigt worden ist usw.
Umgekehrt werden alle Juristenkollegentäter für ihre Taten von Steuergeldern belohnt und belobigen sich untereinander mit Freude und Humor.
(Am 04.11.2014 erklärt auch Oberstaatsanwältskollegin Dorothea Ehresmann von der Staatsanwaltschaft Bielefeld fest, dass das vorgehen von Richter Dr. Eisberg wiederum nicht zu beantstanden sei:
Das ein Bürger gemäss der Erklärung von Richter Dr. Eisberg aufgrund von abartig geistiger Krankheit keinerlei Rechte bei Gericht begründen kann und daher alle seine Verteidigungsmittel nicht berücksichtigt werden können und er auch wegen angeblicher Straftaten verurteilt werden muss bei denen die Verfolgungsverjährung eingetreten ist und ihm auch kein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, stellt keinen Anhaltspunkt für Rechtsbeugung dar. Auch das Richter Dr. Eisberg dem Veruteilten nach der Verhandlung erklärte, dass er die Internetseiten komplett löschen solle auf denen er selbst als Abdeckschweinchen dargestellt ist stellt kein Anhaltspunkt für ein Motiv dar. usw. usw.
Nun wollte Richter Dr. Eisberg ja auch die beiden Staatsanwaltskolleginnen kollegial abdecken und im Gegenzug müssen alle ja wieder von Oberstaatsanwältin Dorothea Ehresmann kollegial abgedeckt werden. Es ist ein riesiger Abdeckbetrieb.)
Wenn man es wörtlich sagen darf, dann darf man es natürlich grundsätzlich auch bildlich darstellen, denn Artikel 5 Abs. 1 GG schützt auch die bildliche Darstellung:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Auch folgende Strafanzeige wurde von der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft Mainz eingestellt, weil keine Beleidigung erkennbar sei:
Dabei muss man dann noch bedenken, dass die Meinungsfreiheit gegenüber gewaltausübenden Behörden wie Gerichten und Menschen wie Richtern und Staatsanwälten freier ist zB.: 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13
“Außer Frage steht, daß sich die Justiz der Kritik wegen ihrer Urteile stellen muß. Auch scharfer Protest und überzogene Kritik sind durch die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit gedeckt.”
(Präsident des Oberlandesgerichts a. D. Rudolf Wassermann, in: NJW 1998, 730, 731)
Und desweiteren ist die Meinungsfreiheit bei Fragen die öffentliches Interesse begründen, wie eben auch bei Gerichtsentscheidungen, ebenfalls freier und daher stellt die Darstellung von Angela Merkel als Schweinchen bezüglich ihrer öffentlichen beruflichen Tätigkeit auch keine Beleidigung dar.
Auch wurde der Angeklagte bereits zuvor in 3 Fällen wegen der mit Namen bezeichneten Karikaturen gerichtlich wegen Beleidigung in Anspruch genommen und das Verfahren wurde dann bei Gericht eingestellt (AG-Minden 13 Cs-43 Js 883/08-547/08).
Gemäss Richter Dr. Eisberg muss der Angeklagte jedoch sogar, wie er erklärte, eine besonders hohe Strafe erhalten, weil er bereits zuvor wegen der angeblichen Beleidigungen verfolgt worden ist.
Desweiteren war bei einer Beleidigung bereits nach 5 Jahren Verfolgungsverjährung eingetreten und bei einer Beleidigung war die Antragsfrist des Vorgesetzten bereits seit über 5 Jahre abgelaufen.
“Super”-Oberamtsanwältin Bohrenkämper hatte beantragt den Angeklagten wegen Beleidigung zu verurteilen, weil er die namentlich bezeichneten Staatsanwältinnen als kopulierende Schweine dargestellt hätte und blieb bis zum Ende der Hauptverhandlung auch dabei obwohl erklärt wurde, dass das in keinster Weise bewiesen und unlogisch sei:
Der Begriff Kopulation bezeichnet:
in der Zoologie die Vereinigung zweier Individuen unterschiedlichen Geschlechts zum Zwecke sexueller Fortpflanzung
Hausschwein
Das weibliche Schwein heißt Sau (nds. Mutte) und das männliche wird Eber genannt. Jungtiere nennt man Ferkel.
Spätestens wenn man die 4 Schweine genau nach ihrer Funktion zum Zwecke der Fortpflanzung nach ihrer Untergruppe spezifizieren soll ist es vorbei mit der Logik.
Die Karikatur kann also nicht dazu gedient haben die Staatsanwältinnen als Schweine darzustellen wie diese untereinander zum Zwecke der Fortpflanzung kopulieren.
“Super”-Richter Dr. Jörg Eisberg erklärte in der Hauptverhandlung gegenteilig, dass die Schweine einzeln dargestellt seien und die namentliche Bezeichnung bedeuten soll, dass jede einzelne Staatsanwältin ein Schwein wäre und dass die Karikatur vom Text in dem diese eingebettet war isoliert betrachtet werden muss.
Für beide war es jedoch vollkommen ausgeschlossen, dass die Karikatur sinngemäss die Schweinerei darstellen soll in der sich die namentlich bezeichneten Staatsanwältinnen nacheinander abdecken und den Rechtsanwalt abgedeckt haben, wie es in dem dazugehörigen Text beschrieben ist, weil man die Karikatur eben isoliert vom Text betrachten müsse.
Urteil 1 Ss 20/09 des KG Berlin vom 08.10.2008
Dabei sind alle Umstände der Äußerung in Betracht zu ziehen, also neben ihrem Wortlaut auch ihr Anlass und der gesamte Kontext, in dem sie gefallen ist (ihre „Einbettung“, vgl. BVerfG NJW 2005, 3274, 3275; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206), sowie die weiteren Begleitumstände (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NStZ 1996, 26, 27).
Ausserdem erklärte “Super”-Richter Dr. Eisberg, dass der in dem Text beschriebene Sachverhalt gar nicht der Wahrheit entsprechen kann, weil bei der Staatsanwaltschaft niemals Strafvereitelung betrieben wird, weil diese zu korrektem Verhalten verpflichtet sind.
In dem Verfahren erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, dass Staatsanwälten unerlaubte Handlungen gemäss dem StGB ausdrücklich aufgrund einer Sperrwirkung für Straftatbestände und einem Rechtsbeugungsprivileg erlaubt seinen:
Das Land NRW muss vertreten durch den leitenden Generalstaatsanwalt Manfred Proyer (GStA Hamm) Betrugsbeute zurückzahlen (Verwaltungsgericht Arnsberg 10 K 2113/10, 06.06.2012)
Das begehen entsprechender unerlaubter Handlungen (für niedere Bürger sind es strafbare Handlungen) wie Strafvereitelung sei also gerade das korrekte Vorgehen der Staatsanwaltschaft gegen Bürger.
Richter Dr. Jörg Eisberg erklärte in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte die Staatsanwältinnen mit der Karikatur beleidigen will und er daher ebenfalls zu verurteilen sei.
Nach der stetigen Rechtssprechung des BVerfG und des EGMR darf natürlich keine isolierte Betrachtung stattfinden. Desweiteren muss bei einer Erklärung die objektive Bedeutung für eine Strafbarkeit zugrunde gelegt werden, die das geringste Strafmass bzw. kein Strafmass ergibt. Dabei kommt es nicht einmal darauf an was der Erklärende mit seiner Aussage aussagen oder bezwecken wollte. Es kommt nämlich ebenfalls auch nicht darauf an ob sich die beleidigte Person subjektiv beleidigt fühlt.
Wenn man als Beleidiger den Willen hat jemand mit der Aussage: “Der Himmel ist blau” zu beleidigen und der Adressat sich durch die Aussage subjektiv auch beleidigt fühlt, dann ist das objektiv betrachtet keine Beleidigung.
Urteil 1 Ss 20/09 des KG Berlin vom 08.10.2008
Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist das Gericht gehalten, andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten auszuschließen, bevor es die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt (vgl. BVerfG NJW 2005, 3274 m.w.N.). Fehlt es bei der Verurteilung wegen eines Äußerungsdelikts daran, so kann das im Ergebnis zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung führen. Die Herauslösung einzelner Elemente aus einer komplexen Äußerung und ihre vereinzelte Betrachtung können somit den Charakter der Äußerung verfälschen und ihr damit den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagen (vgl. BGH NJW 1997, 2513; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41 m.w.N.).
Entsprechend wird einem klar warum die Karikatur nicht die Bedeutung haben kann, die jeder zusammen mit dem Text in dem die Abdeckerei beschrieben wird erkennt und die von den namentlich bezeichneten Staatsanwältinnen in einer sinngemässen kollegialen “Schweinerei” betrieben wird, sondern gemäss “Super”-Richter Dr. Jörg Eisberg muss die Karikatur irgendeine gesuchte Bedeutung unter Missachtung aller Grundrechte haben, die unbedingt eine Beleidigung darstellt, weil er nämlich wegen seiner Abdeckerei auf der gleichen Seite ebenfalls entsprechend seiner “Super”-Tätigkeit der “Super”-Kolllegenabdeckung genau so dargestellt worden ist und er sich selbst beleidigt fühlt.
EGMR Entscheidung zur Meinungsfreiheit der Presse gegenüber Richtern und Gerichtsentscheidungen, 02.11.2006:
Zur Freiheit der Presse gehört auch die Kritik an Gerichtsentscheidungen. Hierbei kann es indes erforderlich sein, das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit gegen destruktive und haltlose Angriffe zu verteidigen. Haben herabsetzende Werturteile aber eine ausreichende tatsächliche Basis (hier: kritikwürdige Passage in einer Gerichtsentscheidung), darf kein allein destruktiver Angriff angenommen werden.
Die Meinungsfreiheit ist für die demokratische Gesellschaft von konstitutiver Bedeutung. Sie stellt eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihre Fortentwicklung und die Selbstverwirklichung des Einzelnen dar. Ihr Schutzbereich umfasst auch Meinungen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen.
Die Meinungsfreiheit kann ausnahmsweise eingeschränkt werden, jedoch sind die Ausnahmen eng auszulegen und das Bedürfnis für eine Einschränkung muss überzeugend dargelegt werden. Erforderlich kann eine Einschränkung gemäß Art. 10 II EMRK nur sein, wenn für sie ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis besteht. Für dessen Feststellung ist den Vertragsstaaten ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen, der jedoch in Fragen öffentlichen Interesses eng bemessen ist und der Überprüfung durch den EGMR auch hinsichtlich der Gesetzesanwendung durch die nationale Rechtsprechung unterliegt
EGMR Nr. 60899/00 – Urteil vom 2. November 2006
Die Karikatur darf nicht aus ihrem Sinnzusammenhang gerissen werden, weil alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Ausserdem handelt es sich bei den Veröffentlichungen um die Öffentlichkeit berührende Fragen, wenn Rechtsanwälte, die falsche Eidesstattliche Versicherungen abgeben durch Staatsanwältinnen mit Strafvereitelung abgedeckt werden:
BverfG 24.07.2013:
…Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur ausnahmsweise kann im Sinne einer Regelvermutung auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage wird dies nur selten vorliegen und eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 <3018>).
Rechtsanwalt Andreas Fischer:
Wie man vom blauen Himmel zur Beleidigung kommt
Wie Richter Eisberg jedoch in der Hauptverhandlung erklärte leidet der Angeklagte unter einer “abartigen geistigen Krankheit” aufgrund derer seine Verteidigungs- und Beweismittel, sowie entsprechende Rechtssprechung nicht berücksichtigt werden können.
Der Angeklagte hatte auch die beiden Staatsanwältinnen als Zeugen benannt, dass diese tatsächlich bewusst und vorsätzlich eine Strafvereitelung vorgenommen haben.
Die Zeugen brauchten jedoch aus Gründen der “abartigen Krankheit” nicht geladen werden. Weil es sich bei den Verfahren über die diese aussagen sollten “um abgeschlossene Verfahren” handelt, konnten diese gemäss Richter Dr. Jörg Eisberg auch gar nicht geladen werden.
Aufgrund der “abartigen geistigen Krankheit”, der deswegen gar keine Rechte begründen konnte, gemäss Richter Dr. Jörg Eisberg, war ihm auch kein Pflichtverteidiger zu bestellen.
Stattdessen erklärte er folgende Alltagsweissheit und Stammtischwahrheit in der Hauptverhandlung:
Richter Dr. Jörg Eisberg AG-Minden: “Unkorrektes und ungesetzliches Handeln bei den Staatsanwaltschaften gibt es nicht, weil diese zu korrektem Handeln verpflichtet sind.”
Sein Urteil begründete Richter Dr. Eisberg damit, dass der Veruteilte Menschen als blosse Tiere dargestellt hätte und das das eine Beleidigung darstellen würde. Dieses wurde in der Hauptverhandlung aber gar nicht erörtert.
Mensch
Der Mensch (Homo sapiens) ist nach der biologischen Systematik ein höheres Säugetier aus der Ordnung der Primaten (Primates). Er gehört zur Unterordnung der Trockennasenaffen (Haplorrhini) und dort zur Familie der Menschenaffen (Hominidae).
Die Ethik der Schweine:
Schweine sind sehr empfindsame Lebewesen, die in ihrer Intelligenz Hunde übertreffen. Wissenschaftler sprechen von 98% genetischer Übereinstimmung mit dem Menschen.
Auch viele Staatsjuristen sind häufig sehr “empfindsame” Mimosen obwohl diese Gewalt tätigen.
Ausserdem führte Richter Dr. Jörg Eisberg noch eine weitere angebliche Beleidigung in das Verfahren ein, die nicht angeklagt war, welches für sich genommen allein bereits die Besorgnis der Befangenheit begründet: Richter befangen – Prozess musste ganz neu beginnen, 23.02.2012).
Am Ende der Hauptverhandlung erklärte Richter Eisberg dem Verurteilten, dass er seine Internetseite auch mit dem Artikel über ihn komplett löschen solle. Warum das denn?
Das Befangenheitsverfahren gegenüber Richter Dr. Jörg Eisberg:
Dienstliche Äusserung Richter Dr. Eisberg: “Ich fühle mich nicht befangen”.
Für eine Befangenheit kommt es nämlich gar nicht darauf an ob der Richter sich befangen hält (BVerfGE 32, 288, 290; BGH 2, 4, 11) und daher war das eine völlig sinnleere und sinnlose Aussage.
“Die ursprünglich begründete Besorgnis der Befangenheit kann durch die dem Ablehnenden bekanntgemachte dienstliche Äusserung des Richters ausgeräumt werden” (BGH 4, 264, 270; MDR 74, 367).
Er hat also die Besorgnis der Befangenheit nicht durch eine Begründung ausgeräumt und selbst wenn er das hätte, dann wäre das zusätzlich nur der Fall wenn dem ablehnenden Angeklagten die Dienstliche Stellungnahme vor der Entscheidung darüber zur Kenntnis gebracht worden wäre.
Auf die zur Kenntnisbringung der Dienstlichen Stellungnahme wurde dann noch am VG-Minden geklagt.
In dem Verwaltungsgerichtsverfahren litt der dort nun erfolgreiche Kläger gemäss dem Präsidenten des OLG-Hamm plötzlich gar nicht mehr an der “abartigen geistigen Krankheit” wie bei Richter Dr. Eisberg in der Hauptverhandlung wegen derer er keine Rechte geltend machen konnte, sondern an einer anderen geistigen Krankheit aufgrund der er keinen Anspruch auf seine Grund- und Menschenrechte habe.
Wer als niederer Prolet (Nichtjurist) glaubt, dass ihm in der Justiz Grund- und Menschenrechte zustehen ist gemäss Richter Weiand und dem Präsidenten des OLG-Hamm ein “völlig unzurechnungsfähiger krankhafter Querulant”, der keine Rechte bei Gericht begründen kann.
Richter Dr. Jörg Eisberg als Superdirektor, weil er die Kollegen abdeckt?:
“Wenn er so gut wird, wie er als Referendar war, wird er ein Superdirektor”, verteilte sein “Ausbilder” Dieter Fechner Vorschusslorbeeren.
Wechsel mit viel Humor vollzogen, …, Neue Westfälische, 18.05.2014
Ob Richter Dr. Jörg Eisberg (studierte ebenso Jura in Göttingen und Marburg wie Richter Fechner) als Referendar auch schon Unschuldige verurteilt und diese zusätzlich in ihren Grund- und Menschenrechten verletzt hat und der für die Abdeckung rechtsbeugender und strafvereitelnder Kollegen gesorgt hat und ihm das Richter Fechner beigebracht hat?
Jedenfalls sieht man nun, dass Rechtsbeugung, Grund- und Menschenrechtsverletzungen und das Verurteilen von Unschuldigen und ganz sicher das Super-Abdecken der Kollegen für Rechtsverletzungen/Rechtsbeugungen und dem Verfolgen deren dadurch geschädigten Opfer gemäss Richter a.D. Dieter Fechner einen Supergerichtsdirektor ergeben.
Im Juristenklo
Im Zentrum Marburgs am Lahntor befindet sich das Landgrafenhaus. Es ist das Hörsaalgebäude des rechtswissenschaftlichen Fachbereichs. Mit Wissenschaft hat er wenig zu tun, dafür um so mehr mit Rechtsextremismus. Die meisten der berüchtigten Marburger Burschenschaftler sind Jura-Studenten. Zugleich ist der Fachbereich in ganz Deutschland bekannt für wissenschaftliche Qualitätsmängel. Höhepunkt nationalsozialistischen Wirkens ist natürlich die Toilette im rechtswissenschaftlichen Hörsaalgebäude. Dort erleichtern sich auch die Rechts-Professoren. Ihnen macht es offenbar nichts aus, wenn sie dabei von Sprüchen und Zeichen umgeben sind, die nach §§ 86, 86a, 130 StGB strafbar sind. Aktionen gegen Hakenkreuze, SS-Sprüche und dergleichen sind allenfalls von einigen antifaschistischen Studenten zu erwarten, die im Regelfall Politologie oder Sozialwissenschaften studieren. Der Fachbereich Politologie hat übrigens einen guten wissenschaftlichen Ruf. Trotz todesmutigen Vordringens fremder Politologen und Sozialwissenschaftler obsiegen im Juristenklo die einheimischen Juristen. SORRY, IHR LINKEN ZECKEN! ABER JURA IST NUN MAL NICHTDER STUDIENGANG, INDEM IHR FREUNDE HABT. http://www.althand.de/juraklo.html
Anwaltlicher Wunsch nach einem Miteiander von Richtern, Staats- und Rechtsanwälten aber zu wessem Wohle?
“Günter Weßel vom Mindener Anwaltsverein wünschte sich ein Miteinander von Richtern, Staats- und Rechtsanwälten, geprägt von Vertrauen als Dienstleister für die Bürger.”
Wechsel mit viel Humor vollzogen, …, Neue Westfälische, 18.05.2014
Es gab bisher noch keinen Anwalt, der etwas gegen die dortige Willkür und Rechtsbeugerei gesagt hat, sondern man will dort in einem Miteinander mit diesen Staatsjuristen zusammenarbeiten, die die Rechte, Grund- und Menschenrechte von Bürger als Querulantentum ansehen und falls die Bürger glauben, dass diesen auch in Strafverfahren Rechte zustehen, die niederen Proleten an “abartigen geistigen Krankheiten” leiden aufgrund deres diese dort keine Rechte ohne Anwalt geltend machen können.
Wobei Richter die sinngemäss über ihre eigene Beleidigung entscheiden nicht befangen sind.
Welches Dienstleistung sich dadurch für den Bürger ergibt kann man sich nun also nur entfernt vorstellen.
Bei dem Miteinander von gemeinschaftlichem Humor, Freude und Miteinander an bürgerschädigender Dienstleistung im Korpsgeist hat da also niemand als Bürger eine Chance Schutz vor diesen Juristen zu erlangen, denn der Wunsch ist, dass man sich dabei nur dieser elitären handelnden Gemeinschaft mit der Zahlung von Schutzgeld bedienen kann:
Wer schützt die Bürger vor Richtern?, Fehlurteile, Wie gerecht kann Justiz sein, Glaube und Wahrheit, Der Spiegel Nr. 22/30.05.2011
Diese Richter haben viel Sinn für bürgerschädigenden gemeinschaftlichen Humor bei der Arbeit im Korpsgeist aber deren geschädigten Opfer und zu Unrecht in Strafverfahren verurteilte haben teilweise ihr ganzes Leben keinen Sinn für nichts mehr und schon gar nicht für deren gemeinschaftlichen Humor und deren Freude dabei, die auch noch zum Ekel deren Opfer in örtlichen Zeitschriften verbreitet wird während für die Opfer und
Geschädigten dort gar nichts gemacht wird.
Wegen mehere Befangenheitsverfahren gegenüber Richter Husmann AG-Minden von Richter Husmann und Richter Eickhoff zur psychologischen Untersuchung geschickt um dem Antragsteller einen Betreuer zuzuweisen, weil er vollständig unfähig wäre bei Gericht rechtlich vorzutragen:
Der Antragsteller der unten folgenden weiteren Befangenheitsverfahren gegenüber Richter Husmann wurde dann von Richter Husmann und Richter Eickhoff vom AG-Minden zu 2 psychologischen Untersuchungen zu Psychologen geschickt um ihn einen Betreuer zu bestellen, weil er angeblich vollständig unfähig ist bei Gericht rechtlich vorzutragen.
In einem Erfolgsfall hätte man ihn dann einfach rechtlich korrekt ohne Beachtung seiner Grund- und Menschenrechte “durchurteilen” können.
Rechtsanwältin Claudia Grether spricht über Betreuung, Psychiatrie und Korruption in der Justiz, 17.10.2011
“Wer dann durch das Gutachten wirklich in die Betreuung kommt, da muss ich sagen, dass ist der beginnende Tod. …”
Der zweite Gutachter erklärte, dass er das doch gar nicht beurteilen könne, denn er kenne sich rechtlich doch gar nicht aus. Er gehe aber davon aus, dass sich der Untersuchte hervorragend rechtlich auskennt aufgrund seiner hervorragenden Schriftsätze.
Da wird man also von 2 Richtern zu Psychologen geschickt, damit die überprüfen ob sich der zu untersuchende rechtlich auskennt und in der Lage ist rechtlich korrekte Schriftstücke zu verfassen, weil die beiden Richter zu unfähig sind, dass selbst zu beurteilen.
Richter Husmann hatte es auf den Proleten abgesehen, der ihn rechtlich belehrte:
Richter Husmann hatte in einem Verfahren Jahre zuvor den Antragsteller des Befangenheitsverfahrens bzw. dummen Proleten wegen seiner rechtlichen Dummheit belehrt, denn er war der Meinung, dass das Mietverhältnis über Wohnraum von ihm automatisch erlöschen würde, wenn sein Vermieter bestimmte Handlungen vornimmt.
In einem Folgeverfahren musste er dann allerdings feststellen, dass der dumme Prolet Recht hatte und über wesentlich bessere Rechtskenntnisse verfügte wie er selbst und dass er den dummen Proleten auch erheblich mit seiner Unkenntnis geschädigt hat.
In einem der Verfahren fragte Richter Husmann einmal seinen Anwalt was es mit dem Urteil des LG Zweibrücken denn auf sich habe und dieser erklärte, dass er da seinen Mandanten fragen müsse, denn dieser weiss das wirklich ganz genau.
Von da an hatte Richter Husmann es hasserfüllt auf sein Proletenopfer abgesehen. Was dann in einem folgenden Verfahren zu den hier beschriebenen Sachverhalten führte, die von den Richterkollegen alle abgedeckt und mitbetrieben werden.
Alle Richter hatten nun ihr niederes Opfer an dem diese sich gemeinschaftlich auslassen durften.
Dabei ist bei Juristen zu Beobachten, dass deren Opfer dann die Schuldigen sind, wenn diese von Diesen im weiteren geschädigt und abgeurteilt werden, weil wer von hochelitären Juristen verurteilt wird ist ja nicht das Opfer, sondern jemand der zu Unrecht Rechte geltend macht und das wird sich damit von Diesen untereinander bestätigt.
Keine Besorgnis von Befangenheit ist auch bei Vorliegen folgender und insgesamt über 10 Befangenheitsgründe auch nicht in Ihrer Gesamtheit und auch nicht gegenüber einer nicht-anwaltlich vertretenen Partei gegeben:
Lautstarke richterliche Äußerungen wie: “Ihre Schriftsätze kann man zu 95% vergessen!” oder “Träumen Sie mal weiter!”,
lautstarkes drängen zur Klageerledigung,
Irrtümer in der grundrechtswidrigen Entscheidung und widersprüchliche Entscheidungsgründe,
falsche richterliche Äußerungen in meheren dienstlichen Stellungnahmen,
mehrfacher Verstoß gegen das Handlungsverbot aus §47 ZPO,
mehrfacher Selbstversuch der Erledigung des Befangenheitsverfahrens,
richterlicher Rechtberatung mit dem ausdrücklichem Hinweis, dass die Rechtsberatung korrekt sei und daher zwangsweise angenommen werden muß und der Veruteilung zum Nachteil wegen der angenommenen Rechtsberatung,
mehere Terminsverschiebungen in Einstweiligen-Verfügungsverfahren nach Entscheidung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung,
nach bereits 2 maliger Entscheidung über denselben Antrag nach eigener Aussage nicht genau zu wissen was der Antragsteller überhaupt beantragt hat,
falsche richterlich angefertigte Protokolle,
nicht erörtern der Sach- und Rechtslage (Das eine Partei einen Antrag stellen darf und diesen gestellt hat sei entsprechend vollkommen Ausreichend; mit Zustimmung des Präsidenten des LG Bielefeld und des OLG Hamm) und stattdessen verspotten der anwaltlich nicht vertretenen Partei wegen vollkommen haltloser und nichts als die kostbare Zeit der Justiz verschwendender Befangenheitsanträge,
nicht halten des Richters an seine eigene Entscheidung,
nicht erledigen einer Protokollberichtigung in dem Verfahren über viele Monate (letztlich über einige Jahre) ua.
Antragstellerin beantragt ohne Vertretungsvollmacht für eine andere Person Rechte am Gericht und Richter Husmann verurteilt den Antragsgegner ohne mündliche Verhandlung:
Außerdem gab es als Befangenheitsgrund eine stattgebende Entscheidung im einsweiligen Verfügungsverfahren über die Rechte anderer Personen, die geltend gemacht worden sind. Die Antragstellerin hatte auch die Unterlassung für ihren Ehemann ohne Vertretungsvollmacht beantragt.
Entschieden wurde dann bis zum OLG Hamm, das die Klägerin dazu von vornherein ohne Vertretungsvollmacht nicht befugt sei.
Gemäß Richter Heinrich Burckhard Husmann ist das ebenso im vorhergehenden Einstweiligen-Verfügungsverfahren mit dem gleichen Antrag so gewesen (AG-Minden 21C347/02) und es konnten von vorn herein Rechte anderer Personen in dem Verfahren ohne Vertretungsvollmacht nicht geltend gemacht werden und der Klageanspruch diesbezüglich ist abgewiesen worden.
Daraufhin stellte der Antragsgegneranwalt wieder einen Einstweiligen Verfügungsantrag mit genau dem gleichen Antrag und wieder ohne Vertretungsvollmacht bezüglich der Rechte des Ehemanns (21C120/03).
Dieser wurde dann von Richter Husmann und dieses mal ohne mündliche Verhandlung auch bezüglich der darin geltend gemachten Rechte des Ehemanns erlassen.
Dieser Verfügungsantrag wurde Monate später von Richter Husmann selbst aufgehoben, weil ein solcher Antrag nicht Monate bestehen könnte und auch mit der Begründung, dass die Antragstellerin Rechte ihres Ehemanns ohne Vertretungsvollmacht nicht geltend machen kann.
Gemäss Richter Husmann sei der Antrag aber im Zeitpunkt des Erlasses (auch gegenüber dem Ehemann) berechtigt gewesen.
Da beantragt also eine gewerbetreibende Antragstellerin aufgrund von Rechtsstreitigkeiten, die man mit dieser führt, für ihren Ehemann ohne Volltretungsvollmacht mit dem man gar nichts zu tun hat, dass man es unterlassen soll sich an diesen zu wenden und dem Antrag ist also berechtigterweise wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung gemäss Richter Husmann stattzugeben.
Das bedeutet ja letztlich, dass jeder aus heiterem Himmel gegen jede andere Person für andere Personen einen solchen Antrag stellen kann (wenn er befürchten muss irgendwelche Schrifstücke (Rechnungen, Mahnungen, Klageschriften, Mahnbescheide etc.) von dieser Person zu erhalten um so mehr) und dem Antrag dann stattzugeben ist.
Wobei der auf Unterlassung in Anspruch genommene Antragsgegner die Kosten tragen muss.
Später ist der Antrag dann aufzuheben, weil nie eine Vertretungsvollmacht vorhanden war. Aber im Zeitpunkt des Erlasses wo die Vertretungsvollmacht auch nicht vorhanden war ist der Erlass trotzdem berechtigt gewesen und sogar ohne münliche Verhandlung wegen der besonderen Dringlichkeit gemäss Richter Husmann.
Man sollte sich vielleicht auch zusätzlich mal Gedanken darüber machen ob man einen solchen Antrag ohne jeden Grund, der auch noch Grundrechtswidrig ist, überhaupt berechtigt stellen kann auch mit Vertretungsvollmacht oder für sich selbst.
Die Kostenentscheidung ist übrigens nie geändert worden.
Das allein ist schon eine Nummer für sich.
Der Grund- und Menschenrechtswidrige rechtlosstellende Antrag, dem Richter Husmann statt gab und Richterkollege Eickhoff, der das abdeckte:
Der Antrag:
„…den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes…, zu unterlassen, die Klägerin, deren Ehemann oder die von der Klägerin betriebene Firma x, anzurufen oder ihr Postsendungen oder sonstige Schrifstücke oder e-mails zukommen zu lassen.“
Das ein solcher Antrag Grund- und Menschenrechtswidrig ist kann man sich sicherlich vorstellen, denn dem Antragsgegner war es nun nicht mehr möglich, der Antragstellerin wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Mahnbescheide, Schadenersatzforderungen zukommen zu lassen oder gegen diese Klage einzureichen, denn sogar mit dem einreichen einer Klage würde er der Gegenseite die Klageschrift und die Klagebegründung usw. zukommen lassen und das sind Schriftstücke bzw. Postsendungen.
Das war im übrigen auch Sinn und Zweck der eingereichten Verfügungsanträge, den Antragsgner wegen seiner berechtigten Forderungen rechtlos zu stellen und das sollte von allen genannten Richter mit allen Mitteln gemeinschaftlich durchgesetzt werden.
Wären seine Forderungen alle unberechtigt brauchte man die Geltendmachung derselben ja nicht entsprechend verhindern.
Es war dem Antragsgegner nicht einmal mehr möglich bei der Antragstellerin eine bereits titulierte Forderung zu vollstrecken, da er damit der Antragstellerin ja über den Gerichtsvollzieher ein Schriftstück, den Vollstreckungstitel, zukommen gelassen hätte.
In 2 anderen bei Gericht bereits rechthängigen Verfahren (die alle zu 100% gewonnen worden sind und wo der Kläger auch noch am Landgericht gelobt worden ist wie zvorkommend und kostensparend er gegenüber seiner Konkurentin rechtlich tätig sei) konnte der Antragsgegner sich nun nicht mehr rechtlich verteidigen, da er damit ja automatisch Kopien seiner Klageschriftstücke der Antragstellerin zukommen lassen würde.
Der “verurteilte” Antragsgegner hat das Problem dadurch gelöst, dass er in den beiden anderen Verfahren die Gerichte mit einer Kopie des Beschlusses darauf hinwies, dass er der Gegenseite keine Schriftstücke mehr zukommen lassen darf und diese daher Kopien seiner Schriftstücke nicht mehr an die Gegenseite zustellen dürfen, da er sonst Ordnungshaft erhalten würde.
Daran haben sich die anderen Gerichte alle gehalten.
Ausser das AG-Minden in den Verfahren bei Richter Husmann, so dass der Antragsgegner dort praktisch rechtlos gestellt war und sich in dem Verfahren nicht mehr verteidigen konnte.
Richter Eickhoff vom AG-Minden begründete das damit, dass die anwaltlich vertretene Antragstellerin dabei gegenüber dem nichtanwaltlich vertretenen Antragsgener in ihrem Anspruch auf rechtlichen Gehör verletzt würde.
Wenn das so ist, dann hat diese die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs aber mit anwaltlicher Beratung und Vertretung ja selbst so beantragt und das sogar mit Anwalt bei Gericht so geltend gemacht und Richter Husmann hat es auch noch für richtig angesehen.
Das die nichtanwaltlich vertretene Person als niederer Prolet in seinen Grundrechten verletzt wird soll gemäss Richter Husmann, Richter Eickhoff, Richter Fechner, Richter Eisberg, Richter Dodt und Richter Rudolph von der Beeck unter Kollegen kollegial so sein, weil niedere Proleten ohne Anwalt keine Rechte bei Gericht geltend machen können und sich die entmündigten Rechte bei Anwälten mit Schutzgeld kaufen sollen müssen.
Desweiteren wurde in einem anderem Verfahren bei Richter Husmann dem Antragsgegner nie eine Klagebegründung zugestellt. Der Antragsteller fragte damals bei Richter Husmann an ob eine solche bei Gericht vorliegt und man ihm diese entsprechend zur Kentniss bringen möge, denn er habe diese nie erhalten (wie in einer Berufung am LG-Bielefeld ebenfalls festgestellt worden ist und das Verfahren daraufhin wieder an das AG-Minden zurückverwiesen wurde), weil Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist.
Er ist dann aber trotzdem verurteilt worden, weil er zu der Klagebegründung, die ihm nie zugestellt wurde, nicht Stellung genommen hat. Richter Husmann: “Klageschriften und Klagebegründungen haben Sie sich selbst bei Gericht zu beschaffen, da kann auch ihre Einabe nicht helfen. Sie können zu jeder Zeit Akteneinsicht nehmen, dass ist hier gang und gäbe am Gericht!”.
Im vorliegenden Fall ist also nicht im geringsten nachzuvollziehen warum das beantragte nichtzukommen lassen von Schriftstücken gegen den Anspruch auf rechtliches Gehörs, der sogar noch anwaltlich vertretenen Antragstellerin verstossen sollte, denn diese kann zu jeder Zeit Akteneinsicht nehmen und hat das nichtzukommen lassen von Schriftstücken ja sogar auch noch selbst beantragt und gerichtlich durchgesetzt.
Wenn das entsprechend Grundrechtswidrig wäre und gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verstösst, dann hätte Richter Husmann den grundrechtswidrigen Beschluss, der aber auch gemäss Richter Eickhoff richtig ist, ja nie erlassen dürfen.
Allein dieser ganze rechtswidrige grundrechtsverletzende Gerichtsschwachsinn, bei dem Richter Husmann als Verursacher tätig ist, sollte zur Befangenheit führen, da man Richter, die bewusst so rechtwidrig Rechtsverletzend gezielt gegen nicht anwaltlich vertretene Bürger vorgehen sicherlich nicht mehr die Besorgnis von Unbefangenheit bescheinigen kann, sondern eher von vielen Volljuristen gemeinschaftlich durchgeführerter gezielter Rechtsbeugung zum Nachteil der schwächsten nicht anwaltlich vertretenen Person.
Dieser Beschluss von Richter Husmann ist bis heute seit Kriegsende vor ca. 70 Jahren einmalig. Davor, im Dritten Reich, hat es solche rechtlosstellende Kontaktverbotsentscheidungen zB. zur Judendiskriminierung sicherlich gegeben.
Das OLG-Hamm begründete die Rechtmässigkeit der Verfügung damit, dass der Beklagte, der Klägerin keinen Prozessbetrug hätte vorwerfen dürfen.
Bezügl. des Prozessbetrugs wurde Schadenersatz eingeklagt und das Verfahren wurde zu 100% gewonnen. Wie soll man Schadenersatz aus einem Prozessbetrug einklagen, wenn man der Gegenseite einen solchen nicht vorwerfen darf?
Daher ist der Vorwurf des Prozessbetrugs natürlich und selbstverständlich bezüglich rechtlicher Streitigkeiten erlaubt:
http://www.goettinger-tageblatt.de/Goettingen/Uebersicht/Goettinger-Anwalt-bezeichnet-Deutsche-Bank-als-Prozessbetrueger
Desweiteren hätte dem Fall die Verfügung und der Antrag lauten müssen, dass er der Gegenseite keine Schriftstücke zukommen lassen darf in denen er der Klägerin Prozessbetrug vorwirft.
Die 3 Richter Klaus-Dieter Gottwald, Günter Vinke und Dr. Nowatius vom OLG-Hamm (13W43/05) haben also zusätzlich dummen rechtlichen Schwachsinn entschieden.
Befangenheitsgründe sind gemäss Richter Dodt LG-Bielefeld nur schwere richterliche Beleidigungen mit denen man als Prolet keine Rechte geltend machen kann:
Gemäß dem Vizepräsidenten Dodt des LG Bielefeld stellt die Geltendmachung entsprechender Befangenheitsgründe eine schwere richterliche Beleidigung dar und diese können daher allesamt nicht berücksichtigt werden.
Das warf 2 Fragen an Richter Dodt auf:
1. Wenn die Geltendmachung eines Befangenheitsantrages aufgrund entsprechender Vorfälle durch das Dokumentieren dieser bereits eine schwere richterliche Beleidigung darstellt, was für eine schwere Selbstbeleidigung der Richter müssen die dokumentierten Vorfälle als richterlich selbst getätigte Handlungen dann erst darstellen insbesondere, wenn diese zB. von Richter Heinnrich Burckhard Husmann in einer dienstlichen Äußerung bereits selbst dokumentiert worden sind?
2. Es ist immer und stets von allen Richtern, die sich mit dem Fall beschäftigt haben festgestellt worden, das die dokumentierten und geltend gemachten Befangenheitsgründe nicht im geringsten zu beanstanden sind, sondern vollkommen gesetzlich korrektes und rechtich einwandfreies richterliches Vorgehen darstellen (auch vom Präsidenten des LG Bielefeld und OLG Hamm).
Wie kann das Beschreiben eines solchen überaus korrekten Vorgehens eine Beleidigung darstellen?
Auf diese Fragen gab es niemals eine Antwort.
Aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde wegen vieler Dienstvergehen, weil Richter Heinrich Burckhard Husmann den Befangenheitsantrag in einem einstweiligen Verfügungsverfahren in dem ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde 2 Monate unbearbeitet liegen ließ, wegen jahrelanger Nichtbearbeitung einer Protokollberichtigung, wegen nicht ausführlichen dienstlichen Äußerungen und anderer Dienstvergehen wurden vom Präsidenten des LG Bielefeld mit der Begründung zurückgewiesen, dass für Befangenheitsgründe und Dienstaufsichtsbeschwerdegründe genau das gleiche gilt und da in dem Verfahren der Befangenheitsantrag bereits abgelehnt worden ist, sei auch automatisch die Dienstaufsichtsbeschwerde abzulehnen (Befangenheit nach §42 ZPO und die Dienstaufsicht nach §26 DRiG sind jedoch als solches ganz unterschiedliche Dinge). Der Präsident des OLG Hamm von der Beeck bestätigt die “vollkommen korrekte Entscheidung” des Präsidenten des LG Bielefeld und bedroht mich damit, mich wegen Beleidigung anzuzeigen, weil ich genau das vorstehende von ihm erklärte hier veröffentliche.
Das warf auch hier die Frage an den Präsidenten des OLG Hamm von der Beeck auf warum ich das vollkommen korrekte richterliche Vorgehen, das er auch selbst feststellt, hier nicht veröffentlichen darf und es eine Beleidigung darstellt?
Darauf gab es keine Antwort.
———————————————-
Die richterliche Befangenheit am AG-Minden, LG-Bielefeld und am OLG-Hamm:
Richter Husmann, Richter Direktor Eickhoff, Richter Fechner AG-Minden, Richter Glashörster, Richter Vizepräsident Dodt LG Bielefeld.
In der dortigen Rechtsbeugermafia ist wohl der einzige Befangenheitsgrund den man geltend machen kann die richterliche Bezeichnung des Beschuldigten als ‘Querlulant’ (OLG Frankfurt/Main 13.08.2002, AZ: 1 W 23/01)
Die im folgenden aufgeführten Befangenheitsgründe sind auch in ihrer Gesamtheit gemäß dem AG-Minden, LG-Bielefeld und OLG-Hamm ausdrücklich “nichts anderes als vollkommen haltlose und vollkommen sinnlose und nichts anderes als die kostbare Zeit der Justiz verschwendende Befangenheitsgründe!”.
In folgenden 3 Verfahren 21C347/02, 21C120/03 (EV) und 21C245/03 (Hauptsacheverfahren zur EV) wurde von einer nicht anwaltlich vertretenen Person am AG-Minden einen Befangenheitsantrag gegenüber Richter Husmann gestellt. Der Antrag ist 3 mal am AG-Minden, zweimal im Abhilfeverfahren am AG-Minden (von Richter Direktor Eickhoff, Richter Fechner) und 3 mal in der Beschwerde am LG Bielefeld (von Richter Glashörster, Vizepräsident Dodt) abgewiesen worden.
Die Gegenseite hat den Beklagten mit folgenden in der Bundesrepublik einmaligen Antrag in allen 3 Verfahren auf Unterlassung in Anspruch genommen sich gar nicht mehr für alle Zukunft an Diese wenden zu dürfen. Antrag der Gegenseite:
„…den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes…, zu unterlassen, die Klägerin, deren Ehemann oder die von der Klägerin betriebene Firma x, anzurufen oder ihr Postsendungen oder sonstige Schrifstücke oder e-mails zukommen zu lassen.“
Das ganze basiert aufgrund von Unterlassungsschreiben wegen Wettbewerbswidrigkeiten und Schadenersatzforderungen und darausfolgenden Mahnungen (4 Schreiben innerhalb von 2 Monaten), die der Beklagte der Gegenseite selbst ohne Anwalt zugesandt hat.
Auch aufgrund seiner Schreiben hat er alle Prozeße auch in denen er anwaltlich nicht vertreten war gegenüber der Gegenseite gewonnen (1 Unterlassungsverfahren, 1 Verfahren wegen Schadenersatz aus Wettbewebsverletzung, 1 Verfahren wegen Schadenersatz aus einer zurückgezogenen Klage (aufgrund eines Prozeßbetruges) der Gegenseite und eine Widerklage der Gegenseite) wobei er der Gegenseite wie das LG ausführte ua. so Kostensparend tätig war, das es billiger wirklich nicht geht und der Gegenseite durch sein Verhalten tausende von Euro eingespart worden sind im Gegensatz zu deren eigenem Anwalt.
Hinzukommend hat die Gegenseite auch noch eine Menge Geld gespart, denn da er teilweise anwaltlich nicht vertreten war und daher keine Anwaltskosten entstanden sind, die ihm die Gegenseite auch noch hätte ersetzen müssen.
Aufgrund des Kontaktverbotes konnten vom Beklagten ein Unterlassungsverfahren und ein Schadenersatzverfahren nicht mehr weiter verfolgt werden, da er dazu ja der Gegenseite hätte Schriftstücke zukommen lassen müssen. Nachdem die Verfügung aufgehoben worden war, waren sämtliche Ansprüche verjährt (kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten gemäß UWG).
Wir lernen:
Am AG-Minden, LG-Bielefeld und OLG-Hamm darf man der Gegenseite nicht zuvorkommend und Kostensparend tätig sein.
Einige der von Beklagten geltend gemachten Befangenheitsgründe:
Stetiges lautstarkes Gebölke in der Verhandlung von Richter Husmann gegenüber der anwaltlich nicht vertretenen Prozeßpartei 21C347/02:
“Ihre Schriftsätze kann man zu 95% vergessen!”
“Träumen Sie mal weiter!”
Lautstarke Drohung: “Dann ist aber was los!!!” (Wenn sich der Beklagte noch einmal an die Klägerin wendet)
“Ich will Sie hier nur rechtlich korrekt beraten…!” (Aufgrund der rechtlich korrekten Beratung bin ich dann von ihm selbst verurteilt worden).
Befangenheit ja, wenn der Richter eine Ihr günstige tatsächliche Begründung oder Verhaltensweise an die Hand gibt. …oder wenn er sich so äußert, daß man befürchten muß, er werde Gegengründen gegenüber nicht mehr aufgeschlossen sein (BFH BB 85, 2160).
Befangenheit ist gegeben bei unsachlichen Randbemerkungen zu Schriftsätzen der Partei OLG Hamburg FamRZ 88, 633
Laustarkes drängen zur Klageerledigung obwohl die anwaltlich nicht vertretene Partei eine Entscheidung wünscht.
Eine Entscheidung 21C347/02, die die Klage aufgrund einer Aussage einer Prozeßpartei erledigt wobei aber nicht im geringsten Klageerledigung (aufgrund der Aussage) stattgefunden hat. (Die Klage kann auch durch gemeinsame Erledigterklärung für Erledigt erklärt werden, jedoch spricht das dafür das es tatsächlich so stattgefunden hat wie von der nicht anwaltlich vertretenen Prozeßpartei behauptet außer das es eine vom Gericht anwesende Referendarin als Zeugin gibt und andere Gründe die dafür sprechen).
Wird den Beteiligten durch die Bitte des Gerichts nahegelegt, die Hauptsache für erledigt zu erklären, obwohl dies nur eine von mehreren prozessualen Möglichkeiten für sie darstellt, so wird ihnen das falsche Bild vermittelt, daß die Vornahme dieser prozessualen Handlung vorgeschrieben sei. Dadurch kann für einen Beteiligten der Eindruck entstehen, der Richter sei auf eine bestimmte Rechtsauffassung festgelegt und wolle ihn deshalb zu einem entsprechenden prozessualen Verhalten veranlassen, so daß ein Antrag des Beteiligten auf Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist. (NJW 1983,901)
Befangenheit ja, die Fürsorgepflicht steht nicht über der Parteiherrschaft, Baumbach/Lauterbach §42 Rn 38
Die große Richter Husmann Lüge:
Im Verfahren 21C347/02 hat Richter Husmann folgendes zu Protokoll genommen, welches vom Beklagten nicht geändert werden durfte obwohl er etwas anderes erklärt hat und folgendes nicht erklärt hat:
“Der Beklagte erklärt auf Fragen des Gerichts:
In dem angesprochenen Mahnverfahren gegen die Klägerin habe ich inzwischen die Klage begründet; dies Verfahren ist beim Amtsgericht Lübbecke anhängig; dort wird die Klägerin durch Rechtsanwalt B. vertreten; demgemäß werde ich in jenem Verfahren nur noch mit dem Rechtsanwalt der Klägerin korrespondieren. Wegen des von mir gerügten Wettbewerbsverstoßes der Klägerin werde ich gegen sie Klage erheben. Insofern wird dort auch keine vorprozessuale Korrespondenz mehr erfolgen.”
Gemäss der dienstlichen Stellungnahme von Richter Husmann hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung ausserdem folgendes erklärt:
“…und der Beklagte äußerte unverständlicherweise noch, er könne nach wie vor die Klägerin anschreiben, so oft er wolle.”
Tatsächlich hat der Antragsgegner erklärt, dass er sich auch weiterhin mit seinen berechtigten Forderungen weiterhin an die Antragstellerin wenden werde.
Vorstehende von Richter Husmann gemachte Erklärung soll gemäß der Entscheidung von Richter Husmann im Urteil ein gewisses Zugeständnis (Klageanerkennung) im Sinne des Antrages der Gegenseite sein und gemäss der Kostenaufteilung ist es ein vollständiges Klageanerkenntnis.
Mit der Erklärung im Protokoll hat der Antragsgegner also ein Klageanerkenntnis bezüglich folgendem Antrag auch gegenüber dem Ehemann erklärt und daraufhin wurde die Rechtssache (21C347/02) für erledigt erklärt:
„…den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes…, zu unterlassen, die Klägerin, deren Ehemann oder die von der Klägerin betriebene Firma x, anzurufen oder ihr Postsendungen oder sonstige Schrifstücke oder e-mails zukommen zu lassen.“
Ich sehe in der Protokollerklärung nur eine Tatsachenerklärung darüber was für ein Stand in 2 mit der Gegenseite geführten rechtlichen Außeinandersetzungen gegeben ist.
Das der Antragsgegner in dem bereits rechtshängigen Verfahren nur noch mit dem Anwalt der Gegenseite korrespondiert ergibt sich automatisch dadurch, dass diese in dem Verfahren durch den Anwalt vertreten ist und die an das Gericht gesendeten Schriftstücke automatisch an den Anwalt bzw. an die Klägerin weitergeleitet werden.
Desweiteren ist es so, dass alle Schriftstücke, die der Anwalt als Vertreter erhält so zu behandeln sind als wären diese ihr selbst zugegangen. Soweit der Anwalt die Schriftstücke also erhalten hat, hat der Antragsgegner ihr diese automatisch auch zukommen lassen.
Mit der Erklärung wurde also sogar ebenfalls erklärt, dass der Antragsgegner der Antragsstellerin auch weiterhin Schriftstücke in dem Gerichtsverfahren zukommen lassen wird.
Und es kommt noch bekloppter und bescheuerter:
Der gegnerische Anwalt erklärte jedoch in einem Schriftsatz, dass er alle Schriftstücke, die er in den Verfahren erhält an seine Mandantin weiterleiten wird und der Antragsgegner damit durch eine solche Verfügung auch nicht in seinen Rechten eingeschränkt wird.
Ein Zugeständnis dass sich der Beklagte gänzlich nicht mehr an die Gegenseite für alle Zukunft und er sich auch nicht mehr für alle Zukunft an den Ehemann der Gegenseite wenden wird kann ich nicht erkennen.
Es wird doch sogar auch noch erklärt, dass eine Klage eingereicht wird und damit lässt man der Gegenseite doch Schriftstücke zukommen nämlich die Klageschrift und die Klagebegründung und alle weiteren Schriftstücke, die für die Klage erforderlich sind.
Auch erklärte, der in Anspruch genommene Antragsgegner, dass er auch noch bezüglich 2 weiterer Verfahren die Antragstellerin wegen eines Wettbewerbsverstosses und einer Schadenersatzforderung in Anspruch nehmen wird und beantragte das dann zumindest auch mit in das Protokoll aufzunehmen, weil er die Protokollerklärung nicht verhindern konnte und nicht ändern durfte.
Richter Husmann erklärte jedoch, dass das nichts zur Sache tut.
Und am Ende der mündlichen Verhandlung erklärte Richter Husmann, dass er davon ausgeht, dass sich der Antragsgegner nun nicht mehr an die Antragstellerin wenden werde. Woraufhin eben vom Antragsgegner erklärt wurde, dass er sich mit seinen berechtigten Forderungen auch weiterhin an die Antragstellerin wenden werde.
Daraufhin erklärte Richter Husmann lautstark, dass dann aber etwas los sei.
Strafvereitelnde Staatsanwältin Sandra Veit und Oberstaatsanwältin Barbara Vogelsang, die Rechtsanwalt B. und seine Mandantin bei Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung abdecken:
Nachdem das Verfahren nun für erledigt erklärt war wendete sich der Antragsgegner mit seinen Forderungen wieder an die Gegenseite wie er es ja auch angekündigt hat.
Daraufhin reichte der gegnerische Anwalt wieder eine Einstweilige Verfügung ein (AG-Minden 21C120/03) und legte eine von ihm verfasste eidesstattliche Versicherung seiner Mandantin bei, die allerdings im vorhergehendem Verfahren gar nicht anwesend war.
Er erklärte, dass der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung im vorhergehenden Verfahren (AG-Minden 21C347/02) erklärt habe, dass er sich zukünftig nicht mehr an die Antragstellerin und ihren Ehemann wenden werde, sondern nur noch über ihren Rechtsanwalt korrespondieren würde.
(Der Antragsgegner übersandte dem Rechtsanwalt dann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung für seine Mandantin. Diese wurde ihm vom Anwalt wieder zurückgeschickt mit dem Hinweis, dass er in der Sache nicht madatiert wäre und diesbezüglich keine Vertretungsvollmacht hätte.)
Auf Basis der Eidesstattlichen Versicherung erging eine Verfügung (AG-Minden 21C120/02) gegen den Antragsgegner und wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und zwar, dass der Antragsgegner sich gemäss dem Antrag gar nicht mehr an die Antragstellerin wenden darf.
In einer gegen die Gegenseite beantragten Strafanzeige wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung erklärt die Staatsanwältin Sandra Veit aus Bielefeld und die Oberstaatsanwältin Barbara Vogel aus Hamm, dass es sich bei der Protokollerklärung ganz genau um eine solche Zusicherung auch bezüglich des Ehemannes handelt:
Das sich aus dem Verfahren 21C347/02 ergeben hat, dass ein entsprechender Anspruch gegenüber dem Ehemann nicht gegeben ist, was auch in den Entscheidungsgründen steht, sei Bedeutungslos, weil sich das aus vorstehender Protokollerklärung eindeutig ergibt.
Die Zeugenaussage in einer dienstlichen Stellungnahme von Richter Husmann, dass ich die Klägerin auch zukünftig anschreiben könne so oft ich wolle sei nicht verwertbar, da diese aus einem Befangenheitsverfahren stammt, das abgelehnt worden ist.
Wenn die Staatsanwaltschaft nun Richter Husmann als Zeuge vorgeladen hätte, hätte er dann nicht das gleiche ausgesagt oder sind die richterlichen Zeugenaussagen aus Befangenheitsverfahren die abgelehnt worden sind von Richtern stets gelogen?
Wenn Richter in Befangenheitsverfahren selbst Zeuge bezüglich ihrer Befangenheit sind und stets lügen, dann verwundert auch wiederum nicht, das alle Befangenheitsverfahren automatisiert abgewiesen werden müssen.
Allerdings stellen Lügen in richterlichen dienstlichen Stellungnahmen als Zeugenaussage einen Befangenheitsgrund dar.
Hinzukommend habe ich die Protokollerklärung gar nicht abgegeben, diese hat allein Richter Husmann formuliert und trotz meines Protestes in das Protokoll aufgenommen ohne, dass ich diese ändern durfte und er hat auch noch in das Protokoll extra aufgenommen, dass diese von mir genehmigt worden ist.
Ich wollte diese gerichtliche angeordnete Protokollerklärung über Sachverhalte, die ich nicht erklärt habe nicht an das Protokoll aufgenommen wissen, weil ich mir schon gedacht habe, das Richter Husmann mir aus dieser im Sinne des Antrages der Gegenseite völligen sinnlosen Erklärung ein Zugeständnis basteln will um mich unrechtmäßigerweise zu verurteilen, weil es anders aufgrund der aus dem Antrag der Gegenseite folgenden Grundrechtsverletzungen gar nicht möglich ist.
In seiner dienstlichen Äußerung im gleichen Verfahren erklärt Richter Husmann folgendes, welches vom in Anspruch genommenen Antragsgegner am Ende der mündlichen Verhandlung geäussert wurde:
“…und der Beklagte äußerte unverständlicherweise noch, er könne nach wie vor die Klägerin anschreiben, so oft er wolle.”
(Etwas anderes ergibt sich im übrigen auch nicht aus dem schriftlichen Vorverfahren).
Wie was jetzt?
Ich weiß nicht was daran unverständlich ist. Er hat es doch ganz genau verstanden und weiß es auch noch Tage nach der Verhandlung. Ganz genau habe ich auch im schriftlichen Vorverfahren stets erklärt, dass ich mich mit allen meinen berechtigten Ansprüchen auch weiterhin an die Gegenseite wenden werde.
Meine in dem Verfahren vorstehend gemachte Aussage, die Richter Husmann in seiner dienstlichen Äußerung zugibt ist jedoch auch aufgrund einer Protokollberichtigung von mir nach Entscheidung von Richter Husmann nicht in das Protokoll aufgenommen worden, weil es gemäss Richter Husmann unwichtig für die Verhandlung sei.
Ich habe also sinngemäss in einer reinen Tatsacherklärung gemäss Richter Husmann zugestanden mich nicht mehr an die Angragstellerin wenden zu wollen und am Ende der mündlichen Verhandlung zusätzlich folgendes erklärt, weil es nie eine Erklärung gegeben hat, dass ich mich nicht mehr an die Klägerin wenden werde:
“…und der Beklagte äußerte unverständlicherweise noch, er könne nach wie vor die Klägerin anschreiben, so oft er wolle.”
Letzteres aus dem eindeutig hervorgeht, dass ich sogar erklärt habe mich weiterhin so oft an die Klägerin zu wenden wie ich will ist aber nicht wichtig.
Nach Richter Husmann seiner Entscheidung ist meine Erklärung aber von so großer Bedeutung, das diese genau das Gegenteil von dem aussagt, weswegen mich Richter Husmann verurteilt hat. Daher muß meine gegenteilige Erklärung auch unverständlich sein, weil das Handeln von Richter Husmann kann man sonst sicherlich schon unter dem Straftatbestand der Rechtsbeugung gemäß §339 StGB subsumieren.
Desweiteren stellte Richter Husmann später fest, das auch komplett alle seine eigenen Aussagen keine wesentlichen Ereignisse einer mündlichen Verhandlung darstellen (Was erzählt ein Richter dann in einer mündlichen Verhandlung wohl alles an Unsachlichkeit?) und daher nicht in das Protokoll aufzunehmen sind also auch nicht die Aussagen von ihm aus denen sich eine Befangenheit ergibt.
Protokollaufnahme: „Was für die Entscheidung oder das sonstige Verhandlungsergebnis wesentlich wurde oder werden kann, gehört in das Protokoll. Das Gericht sollte die Bitten um Protokollierung aber großzügig erfüllen,… . Bei einem Streit darüber ob ein Richter nach §42 ZPO als befangen anzusehen sei, ist eine ausführliche Protokollierung oft besser als eine ausführliche dienstliche Äußerung. Die Ablehnung der Aufnahme in das Protokoll erfolgt durch das Gericht in voller Besetzung. Die Entscheidung muß unverzüglich erfolgen. Denn von der Entscheidung mag abhängen, ob ein Befangenheitsantrag nach §42 ZPO gestellt wird.“ Baumbach/Lauterbach ZPO 61.Auflg. §160 ZPO
Es hat Jahre und viele Beschweren gedauert bis über meinen Antrag auf Protokollberichtigung in dem auch meine entsprechende Aussage enthalten sein soll, die er in seiner dienstlichen Stellungnahme angibt, endlich entschieden worden ist und dieser von Richter Husmann abgewiesen worden ist, weil alles andere keine wichtigen Ereignisse der Verhandlung gewesen sind.
Da ich mich wieder trotz der lautstarken Drohung von Richter Husmann: „Dann ist aber was los!!!“ aufgrund von Wettbewerbswidrigkeiten und meiner Schadenersatzforderungen an die Klägerin wandte geschah folgendes und Richter Husmann machte seine Drohung wahr (Gemäß Richter Dodt vom LG-Bielefeld entbehrt diese wahr gemachte Bedrohung jeglicher Grundlage und sei daher auch als Bedrohung kein Befangenheitsgrund). Dazu sei noch zu bemerken, dass ich letztlich alle gerichtlich geführten Verfahren gegen die Gegenseite vollständig gewonnen habe aufgrund die Schriftstücke notwendig waren, die ich der Gegenseite zusandte, damit mir keine rechtlichen Nachteile entstehen. Es wird auch in keiner einzigen Entscheidung von Richter Husmann angefangen bis zum OLG Hamm auch nur ein einziges Schriftstück als nicht notwendig und nicht rechtlich erforderlich erkannt!:
Im Verfügungsverfahren 21C120/03 bin ich also erstmal wegen der besonderen Dringlichkeit folgendermaßen ohne mündliche Verhandlung per Beschluß verurteilt worden:
„…den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes…, zu unterlassen, die Klägerin, deren Ehemann oder die von der Klägerin betriebene Firma x, anzurufen oder ihr Postsendungen oder sonstige Schrifstücke oder e-mails zukommen zu lassen.“
Nach Widerspruch und danach erfolgter mündlicher Verhandlung im Urteil 21C120/03 stellt Richter Husmann fest, dass die Antragstellerin/Klägerin keine Rechte (Anm. ohne Vertretungsvollmacht) für Ihren Ehemann geltend machen kann. Gleiches hat er im Verfahren 21C347/02 bereits selbst festgestellt (Entsprechendes hat nachfolgend auch das LG und das OLG festgestellt. Gleichzeitig stellt Richter Husmann in gleichem Urteil 21C120/03 fest, dass die einstweilige Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses berechtigt gewesen ist!
Wenn die Klägerin von vornherein keine Rechte ihres Ehemannes geltend machen kann, wie er selbst feststellt, wie kann dann die Verfügung im Zeitpunkt des Erlasses berechtigt gewesen sein und warum lag für Rechte, die die Klägerin von vornherein nicht geltend machen kann eine solche besondere Dringlichkeit vor, das die Verfügung auch bezüglich des Ehemannes ohne mündliche Verhandlung ergehen mußte?
Mit dem Beschluß im Einstweiligen Verfügungsverfahren 21C120/03 von Richter Husmann werde ich entsprechend dem Antrag der Gegenseite ohne mündliche Verhandlung auf Unterlassung in Anspruch genommen und zwar im wesentlichen aufgrund 4 Schreiben, die ich der Gegenseite innerhalb von 2 Monaten zugesandt habe. Die besondere Dringlichkeit, die eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erlaubt wurde von der Gegenseite nicht vorgetragen (besonders gegenüber dem Ehemann für den die Klägerin von vornherein keine Rechte geltend machen kann) und daher auch nicht glaubhaft gemacht und im Beschluß und im späteren Urteil von Richter Husmann (aber auch vom LG und OLG) auch nicht begründet. Damit verstößt die Entscheidung gegen das Rechtsstaatlichkeitsgebot und verwirklicht den äußeren Tatbestand der Rechtbeugung (NJW 38, 2795). Abgesehen davon verstößt die Entscheidung gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 GG (Davon abgesehen, das diese auch sonst völlig unhaltbar ist.).
Und das beste kommt noch hinzu: Richter Husmann, der den Beschluß erlassen hat, verstößt selbst gegen seinen eigenen Beschluß und läßt der Gegenseite Schrifstücke von mir zukommen!
Befangenheit ja, wenn eine Kette erheblicher Irrtümer vorliegt, wenn auch erst das letzte Glied das Maß voll macht.
Der Antragsteller muß die (besondere Dringlichkeit) als eine Voraussetzung zum Erlaß der einstweiligen Verfügung glaubhaft machen Teplitzky GRUR 78, 286 (er stellt strenge Anforderungen).
Die Entscheidung durch Beschluß (Anm. mit mündlicher Verhandlung wäre es durch ?Urteil?) verstößt in dem Fall gegen die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens BVerfG 75, 328 = NJW 87,2500 = MDR 87, 903.
Befangenheit ist gegeben wenn der Richter die mündliche Verhandlung in eindeutig verfahrenswiedriger Weise ablehnt. Baumbach/Lauterbach 50. Auflg. §43 ZPO Mündliche Verhandlung.
Dienstliche Äußerung von Richter Husmann vom 07.11.2002:
“Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, der er nicht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt wurde; vgl. Zöller, 23. Auflage, § 43 Rn. 7”
Entscheidung des Amtsgericht Minden auch im Abhilfeverfahren jeweils in Bezugnahme auf die dienstliche Äußerung von Richter Husmann, die gleichzeitig Enscheidungsgrund ist meinen Antrag als unzulässig zu verwerfen: “Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig”.
Entscheidung des LG Bielefeld 21 T 68 /02: “Das Ablehnungsgesuch ist zulässig”
Befangenheit ja, wenn die Darstellung des Richters in seiner dienstlichen Äußerung in einem wesentlichen Punkt eindeutig falsch ist (Ffm MDR 78, 409).
Desweiteren gibt hier der befangene Richter Husmann selbst detailierte Anweisungen wie der Befangenheitsantrag rechtlich und dazu noch rechtlich falsch zu verwerfen ist, die von den entscheidenden Richterkollegen in rechtlicher Hinsicht (nicht nur aufgrund der geschilderten Tatsache) zumindest am AG strikt befolgt werden. Somit wirkt hier der Abgelehnte selbst am Befangenheitsverfahren direkt mit.
Gemäß §45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch jedoch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
Nur ganz allein ein solches Vorgehen wird von vielen Gerichten als Ablehnungsgrund gesehen.
Richter Husmann hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 13.11.2002 erklärt, das er mit seiner Aussage, daß man meine Schriftsätze zu 95% vergessen könne kritisiert habe, daß ich in meinen Schrifsätzen regelmäßig uralte, längst abgeschlossene andere Prozesse wieder einführe.
Ich habe im gesamten Verfahren 21 C 347/02 keine anderen uralten Prozesse wieder eingeführt und ich habe auch sonst nicht regelmäßig immer wieder uralte längst abgeschlossene Prozesse wieder eingeführt! Das ist schlichtweg gelogen. (Außerdem, wenn dem so wäre und die uralten längst abgschlossenen Prozesse für diese Verfahren oder für das Befangenheitsverfahren von Bedeutung sein sollten ist nicht erklärbar warum man diese dennoch nicht einführen soll.).
Trotz verlangen danach, dass diese richterliche Lüge von Richter Husmann in einer weiteren dienstlichen Äußerung zumindest mit einem einzigen Hinweis nachgewiesen wird, weil es nicht sein kann, dass ein Richter einfach Lügen und Unterstellungen über eine Prozeßpartei in die Welt setzt um diese zu diskriminieren und sein pateiisches Verhalten zu legetimieren, ist kein Verlangen gegenüber Richter Husmann nach einer ergänzenden dienstlichen Stellungnahme erfolgt und Richter Husmann hat auch selbst nicht das geringste entsprechende tatsächlich dar gelegt.
Befangenheit ja, wenn die Darstellung des Richters in seiner dienstlichen Äußerung in einem wesentlichen Punkt eindeutig falsch ist (Ffm MDR 78, 409). Auch bezüglich der nicht ausreichenden Dienstlichen Äußerung kann Befangenheit vorliegen: Befangenheit ist gegeben bei zu großer Einseitigkeit der Dienstlichen Äußerung OLG Brandenburg FamRZ 01, 1005
Schreiben von Richter Husmann an mich 10.06.2003, ich bin nicht anwaltlich vertreten und es ist mein Befangenheitsantrag anhängig:
Der abgelehnte Richter hat ein Handlungsverbot von der Stellung des Antrags an § 47 ZPO. Mit dem Inhalt seines Schreibens legt er mir als anwaltlich nicht vertretene Partei zu tätigende Handlungen nahe, mit denen er die Entscheidung über mein Ablehnungsgesuch zu beeinflußen erwägt bzw. meinen Antrag zu erledigen versucht.
Aufgrund eines solchen besonders schweren Verhandlungsfehlers (BPatG GRUR85, 373) besteht ein Ablehungsgrund aus § 42 ZPO (BayOLG MDR88, 500; Hamburg NJW 92, 1463; Karlsruhe NJW-RR 97, 1350).
(Beides habe ich bis heute natürlich nicht gesehen 01.07.2005)
Am 19.01.2003 habe ich im Fall 21 C 347/02 in Bezug und Aufgrund der dienstlichen Äußerungen von Richter Husmann und aus anderen Gründen Protokollberichtigung beantragt. Die dienstliche Äußerung weicht vom Protokoll ab.
Meine Protokollberichtigung, die für dieses Ablehnungsgesuch von Bedeutung sein kann, wird nun seit mittlerweile 1 Jahr nicht bearbeitet (Im Fall 21C 175/01 in dem Richter Husmann ebenfalls tätig war wird meine Protokollberichtigung seit fast 3 Jahren nicht bearbeitet)
Mein Befangenheitsantrag im Verfügungsverfahren 21 C 120/03 ist wahrscheinlich 2 Monate von Richter Husmann unbeachtet liegen gelassen worden (Es verrät mir ja keiner wer den Antrag solange liegen gelassen hat). Gleichzeitig besteht aber mir als nicht anwaltlich vertretene Partei gegenüber ein vollkommen grundgesetzwidriger Verfügungsbeschluß ohne Verfügungsanspruch und ohne Verfügungsgrund fort, dessen zustandekommen den äußeren Tatbestand der Rechtsbeugung verwirklicht (und bei dem es nicht einmal eine Vertretungsvollmacht des Ehemanns gibt für den auch Rechte geltend gemacht worden sind).
Befangenheit ist bei der Häufung Prozessualer Fehler gegeben, Karlsruhe MDR 91, 1195; Schleswig NJW 94, 1227.
Ablehungsgründe sind vom Gericht in Ihrer Gesamtheit zu würdigen BayOblGZ 87, 309 mwN (mwN=mit weiteren Nachweisen), dabei ist auch eine bestehende anwaltliche Vertretung der Partei zu berücksichtigen, Karlsruhe OLGZ 87, 249.
Hier sind nur die Beweisbaren, Glaubhaftgemachten oder sich aus den Akten ergebenen Gründe berücksichtigt. Gemäß Richter Dodt LG Bielefeld kann eine Prozeßpartei jedoch mit diesen und anderen Gründen nicht gehört werden. Eine dienstliche Äußerung über die weiteren “Vorwürfe” brauche nicht eingeholt werden auch da sämtliche vorgetragene Tatsachen eine schwere richterlicher Beleidigung darstellen.
Geht der Richter in seiner dienstlichen Äußerung nicht auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein, dann weigert er sich zugleich, den Sachvortrag des Ablehnenden zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Damit versagt er rechtliches Gehör (Artikel 103GG). Das stellt bereits allein einen Ablehnungsgrund dar (OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 193) und vorliegend verweigert auch noch Richter Dodt das rechtliche Gehör zusammen mit dem abgelehnten Richter zu gewähren, weil Befangenheitsgründe schwere richterliche Beleidigungen darstellen.
So ist zum Bsp. gemäss ihm die Behauptung, dass ein Richter rechtliches Gehör versagen würde auch eine schwere richterliche Beleidigung mit der der man nicht gehört werden kann.
Der Richter hat sich in einer zusammenhängenden Darstellung über die entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (Baumbach/Hartmann ZPO 66. Auflg. §44 ZPO Rn 6; Schneider, Befangenheitsablehnung des Richters im Zivilprozeß 2. Auflg. §3 Rn 161f.)
Das ist sogar eine Dienstpflicht (Zöller/Vollkommer ZPO 26. Auflg. §44 ZPO Rn 4). Gemäß dem Präsidenten des LG Bielefeld Jürgens und Schwieren, sowie dem Präsidenten des OLG-Hamm Rudolf von der Beeck unterliegt die dienstliche Äußerung aber vollständig der richterlichen Freiheit.
Bis jetzt lag keine Befangenheit von Richter Husmann vor. Das haben die Richter Fechner AG Minden, stellvertrender Direktor Eickhoff AG Minden, Glashörster LG Bielefeld, Vizepräsident Dodt LG Bielefeld entschieden.
Richter Eisberg AG Minden entschied dann wiederum in einem von Richter Eickhoff in meinem Namen selbst gestellten (Er hatte natürlich auch keine Vertretungsvollmacht von mir) Ablehnungsverfahren mit vollkommen an den Haaren herbeigezogenen Gründen, das Richter Eickhoff nicht befangen sei mit der Begründung, das mir durch die Entscheidung von Richter Husmann keine Nachteile entstanden sind obwohl ich erklärte keinen Befangenheitsantrag gegen Richter Eickhoff gestellt zu haben und beantragt habe diesen Antrag daher als unzulässig zu verwerfen aber auch begründet habe, dass mir durch die Entscheidung Nachteile entstanden sind und dass die Entscheidung von Richter Eisberg falsch ist, denn gemäß §42 Abs. 3 ZPO steht das Ablehungsrecht in jedem Falle beiden Parteien zu unabhängig davon ob man bevorzugt oder benachteiligt wird, denn gemäß dem Gesetz besteht für jede Partei Anspruch auf einen unparteiischen Richter.
Gegen die Entscheidung habe ich ebenfalls Beschwerde beim LG-Bielefeld eingelegt. Aufeinmal ohne irgendein weiteres Schreiben vom LG etc. erhalte ich ein Schreiben von Richter Eisberg, dass er erwägt seinen abweisenden Beschluß selbst wieder aufzuheben.
Befangenheitsverfahren: Es ist ein Antrag erfolderlich §44 Abs. 1 VG Köln NJW 86, 2207. Er ist eine Pateiprozeßhandlung! und nicht Richterhandlung.
Die Befangenheitsentscheidung wurde dann verworfen und mir wurden die Kosten auferlegt. Eine Beschwerde über die Kosten beim LG-Bielefeld ergab, dass ich diese voll tragen müsse, da sich der Richter ja gemäß §48 ZPO auch selbst ablehen könne (Was er aber auch nicht gemacht hat, er hat in meinem Namen einen Antrag gestellt).
Warum muß die Kosten in einem solchen Fall aber nicht das Land oder der Richter selbst tragen aber allermindestens müßten die Kosten doch dann von beiden Prozeßparteien zu gleichen Maßen getragen werden?
Wobei mir im Ablehungsverfahren Richter Eickhoff AG Minden, Richter Fechner AG Minden das rechtliche Gehör versagt haben indem man mir auch auf ausdrücklichen Hinweis meinerseits hin die dienstliche Stellungnahme von Richter Husmann nicht zugesendet hat (Diese habe ich jeweils immer erst vom LG erhalten).
Im Fall 21C120/03 wird aufgrund meines Widerspruches Termin auf den 11.11.2003 zur mündlichen Verhandlung bestimmt.
Der Termin ist auf Antrag der Gegenseite vom 11.11.2003 auf den 18.11.2003 und dann vom 18.11.2003 auf den 16.12.2003 verlegt worden.
Eine neue Masche insbesondere, da es sich bei den in den Anträgen der Gegenseite aufgeführten Verfahren weswegen eine Terminverschiebung notwendig sei nicht um EV-Verfahren handelt.
Die beiden erfolgten Terminsverlegungen sind nicht mehr unverzüglich nach dem Eingang des Widerspruchs, denn unverzüglich bedeutet etwa 1 Woche. Vorliegend fand der Termin aber erst 6 Wochen nach Eingang des Widerspruchs statt.
Das Gericht bestimmt unverzüglich nach dem Eingang des Widerspruchs einen Termin zur mündlichen Verhandlung §216 ZPO, Baumbach/Hefermehl Rn 16. Befangenheit ist nur ganz ausnahmsweise gegeben Kblz WoM 93, 456. Befangenheit ist aber gegeben bei Eilantrag, jedoch Terminsanberaumung erst in 7 Wochen Hamm FamRZ 99,937. Aber auch bei einer Häufung von Fehlern OLG München RR 02, 862
Mündliche Verhandlung 21C120/03 (Verfügungsverfahren) am 16.12.2003:
Richter Husmann erklärt der Gegenseite, dass er noch nicht wüßte was diese im Hauptsacheverfahren 21C245/03 überhaupt beantragt hat.
In allen 3 Verfahren 21C347/02, 21C120/03 und 21C245/03 wird der gleiche Antrag gestellt aber Richter Husmann weiß nach 2 Verfahren noch nicht genau was die Gegenseite überhaupt beantragt hat!
Im Hauptsacheverfahren ist zudem mein Befangenheitsantrag Rechtshängig. Somit besteht eine Wartepflicht für Richter Husmann und er hat ein Handlungsverbot im Hauptsacheverfahren gemäß §47 ZPO und daher ist über die Hauptsache auch nicht zu verhandeln.
Aufgrund eines solchen besonders schweren Verhandlungsfehlers (BPatG GRUR85, 373) besteht ein Ablehungsgrund aus § 42 ZPO; BayOLG MDR88, 500; Hamburg NJW 92, 1463; Karlsruhe NJW-RR 97, 1350; Bre OLGZ 92, 487.
Richter Husmann äußerte außerdem, dass er meinen im Haupsacheverfahren gestellten Befangenheitsantrag selbst alsbald ablehnen werde.
Gemäß §45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch jedoch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
Außerdem erklärte Richter Husmann ausgiebig indem er es in Teilen in der mündlichen Verhandlung mindestens 2 mal wiederholte, damit es auch wirklich jeder Zuschauer im Gerichtssaal mitbekam, dass ich mit meinen nutzlosen und haltlosen Befangenheitsanträgen nur die kostbare Zeit der Justiz verschwenden würde.
Befangenheit ist gegeben, wenn der Richter erklärt, er halte den Prozeß für völlig überflüssig (für sich allein noch haltbar) und sein nicht verpflichtet sich jeden Blödsinn anzuhören Hamburg MDR 89, 71; er habe keine Zeit für solche Kinkerlitzchen Hamburg NJW 92, 2036
Befangenheit ist gegeben bei unsachlichen Randbemerkungen zu Schriftsätzen der Partei OLG Hamburg FamRZ 88, 633
Zur sachlichen und rechtlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist zum Einstweiligenverfügungsverfahren 21C120/03 mit keinem Wort Stellung genommen worden außer das in das Protokoll aufgenommen wurde “das die Rechts- und Sachlage mit den Parteien erörtert wurde” abgesehen von den rechtlichen Erläuterungen zum dem Hauptsacheverfahren in dem Richter Husmann ein Handlungsverbot hat.
Gemäß Richter Husmann (mit Zustimmung vom Präsidenten des LG Bielefeld und vom Präsidenten des OLG Hamm von der Beeck) ist es zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auch nicht erforderlich auch nur das geringste in einer mündlichen Verhandlung zu äussern, da jede Prozeßpartei zu “jeder Zeit” fragen stellen könne und aufgrund dessen eine Erörterung der Sach- und Rechtlage stattgefunden hat insbesondere, da die Parteien auch ihre Anträge stellen durften. (Daraufhin habe ich sogleich schriftlich einige Fragen gestellt. Eine Antwort habe ich selbstverständlich bis heute nicht erhalten).
Richter Husmann äußert sich nicht zu allen von mir geltend gemachten Befangenheitsgründen. Gemäß Richter Dodt vom LG-Bielefeld braucht Richter Husmann das auch garnicht, weil die von mir geltend gemachten Befangenheitsgründe ua. jeglicher Grundlage entbehren. Stattdessen bedroht mich Richter Dodt mich wegen Beleidigung anzuzeigen und erklärt, dass alle von mir geltend gemachten Befangenheitsgründe schwerwiegende richterliche Beleidigungen darstellen auch die Aussagen von Richter Husmann, die Richter Husmann selbst zugegeben hat. (Sind das dann alles schwere richterliche Selbstbeleidigungen.)
Auch bezüglich der nicht ausreichenden Dienstlichen Äußerung kann Befangenheit vorliegen: Befangenheit ist gegeben bei zu großer Einseitigkeit der Dienstlichen Äußerung OLG Brandenburg FamRZ 01, 1005
Wegen den ganzen hier aufgeführten und anderer vorgetragener Tatsachen muß man gemäß Richter Direktor Eickhoff, Richter Fechner, Richter Dodt keine Besorgnis haben, das Richter Husmann bzw. ein anderer Richter befangen ist. Hinzukommend wurde ich in den amtsgerichtlichen Entscheidungen mehrfach in meinem rechtlichen Gehör (Artikel 103 GG) verletzt.
Richter Präsident von der Beeck vom OLG Hamm hält das gesamte Vorgehen für nicht im geringsten zu beanstanden. Richter Präsident von der Beeck erklärt, das für Dienstvergehen und Befangenheit gleiche rechtliche Grundsätze gelten und wenn der Grund einer Dienstaufsichtsbeschwerde bereits Begründung in einem Befangenheitsverfahren gewesen ist, dann kann man diesen nicht mehr als Grund für eine Dienstaufsichtsbeschwerde geltend machen. (Ein Dienstvergehen kann zwar auch ein Befangenheitsgrund darstellen und ein Befangenheitsgrund auch ein Dienstvergehen aber es sind zwei vollkommen unterschiedliche Dinge. Das erklärt sich schon daraus, das über einen Befangenheitsantrag Richter gemäß §45 ZPO entscheiden und über Dienstvergehen unabhängig davon der Präsident des Gerichtes. Hinzukommend sind Menschen stets befangen (NJW 1993, 2222, Dr. Lamprecht), denn es ist die völlige Natürlichkeit von Menschen. Wenn man die Maßstäbe vom Präsidenten des OLG Hamm von der Beeck anwendet, dann ist somit die gesamte richterlicher Tätigkeit und auch seine eigene ein natürliches und stetig zu verfolgendes Dienstvergehen.
—————————
Desweiteren ergibt sich aus weiteren Verfahren, dass man einen Richter auch bei folgenden Sachverhalten am AG-Minden, AG/LG-Bielefeld nicht ablehnen kann:
1. Die Prozeßpartei lehnt einen Richter selbst ab. Gemäß Richter Helmkamp vom LG-Bielefeld können nur Menschen einen Richter ablehnen die vernünftig denken. Eine Prozeßpartei ist jedoch grundsätzlich kein vernünftig denkender Mensch (im Gegensatz zu Juristen) und solche Proleten, die einen Richter ablehnen denken stets unvernünftig und daher können diese niemals einen Richter ablehnen.
2. Die 3 Richter in einer mündlichen Verhandlung am LG erklären zB. dass, dass Mietverhältnis über Wohnraum des Beklagten automatisch erloschen sei. Der Beklagte erklärt, dass dieses nicht so sei, denn der BGH habe bereits 1986 entschieden, dass Kündigungsschutz unabdingbares Recht sei.
Daraufhin bekam der vorsitzende Richter einen knallroten Kopf und erklärte lautstark dem Beklagten: “Wir sind die die das Recht machen und nicht Sie, WIR sind die Rechtskundigen!!” bei sofortiger Verurteilung ohne das die 3 Richter über die Entscheidung beraten hätten.
Das LG-Bielefeld entschied, dass man keinen der 3 Richter aus dem Grund wegen Befangenheit ablehen kann.
In einem weiteren Verfahren wenige Jahre später erklärte der vorsitzende Richter Althoff vom LG-Bielefeld, dass der vorstehend Beklagte kein Recht auf Mietminderung wegen eines 3 wöchigen Heizungsausfalls im Winter und 2 monatigen Warmwasserausfalls im Winder ua. Mietminderungen geltend machen könne mit folgender Begründung:
“Wir sehen das hier so!” und auf genaue Nachfrage wegen einer Erörterung der Gründe erklärte er ärgerlich: “Weil wir das hier eben so sehen!!”.
In diesem Fall hätte man die 3 Richter nach Rechtssprechung ohnehin nicht aufgrund der Vorfälle aus dem alten Verfahren ablehnen könnn, da dieses Verfahren keinen Zusammenhang mit dem anderen Verfahren hat.
In einem solchen Fall, der in keinem Zusammenhang mit einem Fall steht in dem die Gefahr bestand, dass ein Richter befangen war besteht nicht im geringsten die Gefahr einer Befangenheit.
Interessanterweise sieht man immer wieder gerade an den Entscheidungen in zukünftigen Verfahren, dass bei solchen Richtern nicht nur eine Besorgnis der Befangenheit besteht, sondern das diese sogar hochgradig befangen sind und dass sich zukünftige Entscheidungen schon eher in den Tatbestand der Rechtsbeugung einer Rechtsbeugermafia subsumieren lassen an dem alle Richter drumherum mitarbeiten, damit die Kollegen ihren Rachegelüsten freien lauf lassen können.
3. Ein Richter (zB. Richter Thiemann vom AG-Bielefeld), der einer Prozeßpartei Manie, einen Verfolgungswahn ua. vorwirft und dieser laut schreiend erklärt, dass man ihr eine Rüge erteilen müsse und dass diese so dumm sei, dass diese noch nicht einmal wisse was eine Prozeßpartei überhaupt ist, der der Prozeßpartei erklärt, dass er sich ihre Schriftsätze nicht durchlesen müsse und dieses auch nicht getan habe, weil er Richter sei und das deswegen auch nicht müsse, der die Prozeßpartei anlügt und der Entscheidungen gegen und auf Kosten der Partei ohne Begründung ergehen läßt, die zwingend begründet sein müssen (Postsperrebeschluss) und der trotz Befangenheitsantrag engegen §47 ZPO und unvollständiger dienstlicher Äußerung in dem Verfahren einfach weiterarbeitet ua. bei dem besteht keinerlei Besorgnis der Befangenheit (AG-Bielefeld, LG-Bielefeld). Desweiteren ging der Richter vorliegend nicht auf alle geltend gemachten Befangenheitsgründe ein.
Geht der Richter in seiner dienstlichen Äußerung nicht auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein, dann weigert er sich zugleich, den Sachvortrag des Ablehnenden zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Damit versagt er rechtliches Gehör (Artikel 103GG). Das stellt bereits allein einen Ablehnungsgrund dar (OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 193). Der Richter hat sich in einer zusammenhängenden Darstellung über die entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (Baumbach/Hartmann ZPO 66. Auflg. §44 ZPO Rn 6; Schneider, Befangenheitsablehnung des Richters im Zivilprozeß 2. Auflg. §3 Rn 161f.) Das ist sogar eine Dienstpflicht (Zöller/Vollkommer ZPO 26. Auflg. §44 ZPO Rn 4).
Gemäß dem Präsidenten des LG Bielefeld Jürgens und Schwieren, sowie dem Präsidenten des OLG-Hamm Rudolf von der Beeck unterliegt die dienstliche Äußerung aber vollständig der richterlichen Freiheit und somit ist diese ja letztlich dazu da, dass ein befangener Richter seine Befangenheit sogar besonders gut und ausgiebig ausleben kann.
Ist eine dienstliche Äußerung inhaltlich unrichtig oder unsachlich oder aggressiv, dann ist auch das ein neuer Ablehnungsgrund, der für sich allein die Befangenheitsablehnung trägt und der Richter muß sich zu neuen Ablehnungsgrund dienstlich äußern (BayOLG, WuM 1994, 410).
Wie funktioniert Befangenheit an Gerichten:
„Befangenheit an sich: Über den Umgang mit einem prozessualen Grundrecht“ NJW 1993, 2222, Dr. Lamprecht, Karlsruhe
„Schlüssel des Befangenheitsrechts ist der Bürger. … Das Gesetz sieht ihn als Hauptdarsteller, doch die Justiz akzeptiert ihn nicht einmal als Statisten. Ohne Grund denn formal gesehen, sind seine Rechte unbestreitbar.“
„…Entschieden werden müsse ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvorgenommenheit des Richters zu zweifeln. Doch von diesem Obersatz, der eine selbstkritische Distanz der Justiz insuinuiert, bleibt im Einzelfall wenig übrig. …Kein Wunder, daß bei manchem aus dem Ideal eine fixe Idee geworden ist. Objektivität gilt als Tugend, Subjektivität als Makel. …Verständlich ist auch, warum sich alle – Richter wie Anwälte – scheuen, einem anderen solches Ungemach zu bereiten. Aus dieser Konstellation erwachsen Begründungen, die wie Textblöcke aus dem Computer aussehen. Einer zitiert den anderen, der konkrete Teil wird mit einem Halbsatz gestreift, dann folgen zumeist nur Versatzstücke. Morgenstern steht Pate: Es kann nicht sein, was nicht sein darf.“
Die dienstliche Äußerung in Ablehnungsverfahren, RA Dr. Egon Schneider, NJW 2008 Heft 8
Ablehnungsverfahren waren noch vor einigen Jahren selten. Das hat sich geändert. Anwälte sehen sich immer häufiger genötigt, auf diese Weise ihre Mandanten zu schützen.
Die Kontroll und Beschwerdegerichte setzen sich durchgehend über das Gesetz hinweg, indem sie jede, aber auch jede Leerformel als genügende dienstliche Äußerung gelten lassen. Das geht bis zur Gehörsverletzung. Eine dienstliche Äußerung, die sich in dem Satz erschöpft “Ich fühle mich nicht befangen”, brauche dem Ablehnenden nicht bekannt gegeben zu werden. (ZAP-Justizspiegel, Heft 14/2007, S. 765).