Geklagt wurde gegen das Land NRW vertreten durch den Generalstaatsanwalt Manfred Proyer in Hamm, der diese Person vorsätzlich und willkürlich durch eine schuldhafte schwerwiegende Amtspflichtverletzung und eine vorsätzliche kriminelle Handlung (Betrug) in seinen Rechten verletzte. Der Name des Staatsanwalts der den Betrug und zusätzlich eine Bedrohung gegen eine andere Person tätigte wird von der StA-Bielefeld und der GStA-Hamm nicht herausgegeben.
Das Verfahren am VG-Arnsberg wurde gewonnen:
Danach wollte der Generalstaatsanwalt zur vorsätzlichen willkürlichen Schikane die Zinsen nicht bezahlen:
Jetzt erklärt Regierungsamtsrätin Müller vom Verwaltungsgericht Arnsberg, dass der Kläger kostenlos für seine Rechtsverteidigung arbeiten muss und auch die Kosten für das beschaffen von Urteilen, Prozessformularbüchern, Rechtskommentaren usw. aus Büchereien (Hin- und Rückweg ca. 110km) selbst tragen muss.
Der Bürger muss seine Kosten, wenn er sich gerichtlich gegen schwerwiegende Amtspflichtverletzungen und krimnelle Handlungen des Landes zu Recht wehrt alle seine Kosten selbst tragen.
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass alle Bürger es mangels Rechtswissen schaffen eine solche Klage gegen das Land formal juristisch korrekt einzureichen und die geltend gemachten Rechte korrekt einzuklagen und somit dürften viele Menschen, die zB. von Hartz4 leben schon von vorherein gar nicht in der Lage sein ihre Rechte gegenüber dem Land wahrzunehmen, weil diese auch gar nicht das Geld haben einen Anwalt selbst zu bezahlen.
Das Land NRW hat sich durch den Generalstaatsanwalt Manfred Proyer und andere Staatsanwälte durch Volljuristen vertreten lassen. Wobei 30 Oberstaatsanwälte und 6 Staatsanwälte diesen wiederum kostenlos beratend tätig gewesen sind.
Die Staatsanwälte haben zugriff auf eine eigene Rechtsbibliothek und haben alle benötigten Rechtskommentare usw. auf Landeskosten vorliegen.
Dem Kläger als Nichtjuristen sind nicht einmal die Fahrtkosten zur Beschaffung von Rechtsliteratur aus der Bibliothek zu erstatten.
Aufgrund der Waffengleichheit ist zB. gemäss §121 Abs. 2 ZPO einer PKH-Antrag stellenden Partei immer dann ein Anwalt beizuordnen, wenn die Gegenseite ebenfalls durch einen Anwalt vertreten ist.
Im vorliegenden Fall sind die Kosten geringer gewesen als wenn ein Anwalt beauftragt worden wäre.
In England wird selbst dann, wenn beide Parteien durch Anwälte „seniorcounsel“ und „junior-counsel“ vertreten sind eine 100%tige Waffengleichheit nicht angenommen:
In England (Zugang zum Recht – Ein internationaler Vergleich von Rechtsanwalt Prof. Dr. Benno Heussen, Berlin im Anwaltsblatt 12/2005 Seite 771):
Jeder, dessen Gegner einen erfahrenen Spezialisten als Anwalt hat, will selbstverständlich, dass auch sein Anwalt über diese Erfahrung verfügt, weil er hofft, so sein Recht besser durchsetzen zu können. Die dahinter stehende Idee der Waffengleichheit im Prozess ist in einem, auf den ersten Blick absurd erscheinenden englischen Prozess behandelt worden, über den Christian Wolf uns berichtet: Der nur durch einen „junior-counsel“ vertretene Kläger beantragte, dem Beklagten zu untersagen, sich durch einen „seniorcounsel“ vertreten zu lassen. Er wollte einen dümmeren Kollegen auf der anderen Seite haben. Das Gericht hat sich ernsthaft mit dem Antrag beschäftigt und ihn mit guten Gründen abgelehnt. Es erwog aber immerhin, unerfahrenen Anwälten längere Schriftsatzfristen zu geben.
Vorstehendes wäre Vergleichbar mit einem Staats- oder Oberstaatsanwalt wobei beides Volljuristen sind. Vorliegend ist die klagende Person aber Nichtjurist und klagt gegen das Land welches durch 1 Generalstaatsanwalt, 30 Oberstaatsanwälte und 6 Staatsanwälte beliebig vertreten und rechtlich beraten ist.
Hier in Deutschland soll in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aber keine Waffengleichheit herrschen bzw. nur für Menschen, die genug Geld haben um die Kosten dafür selbst zu tragen.
Wenn die selbst zu tragenden Kosten wie auch der finanzielle Verlust durch Arbeitszeit grösser sind wie der Streitgegenstand wird sich kaum jemand auch gegen vorsätzliche und schuldhafte Schädigungen und Rechtsverletzungen wehren. Diese Fälle schafft man damit schon mal vom Tisch.
So können Mitarbeiter des Staates, die für die Arbeitszeit in der diese die (vorsätzlichen und schuldhaften) Amtspflicht-/Rechtsverletzungen erbringen auch hoch bezahlt werden und dann bei der Verteidigung in einer Klage am VG auch hoch bezahlt werden, seine Bürger in dem Rahmen also fast beliebig in seinen Rechten verletzen.
Das Verwaltungsgericht schützt so indirekt auch Mitarbeiter des Landes, die vorsätzlich schuldhafte Amtspflichtverletzungen tätigen um andere Menschen zu schikanieren oder solche die sogar kriminelle Handlungen in ihrer Arbeitszeit verwirklichen was gemäss dem Generalstaatsanwalt Manfred Proyer sogar eine Aufgabe der Staatsanwaltschaft darstellt.
Beschluss von Regierungsamtsrätin Müller 10K2113/10 (gewonnene Klage 5 FP 55/09) vom 25.10.2013:
Die geltend gemachten Bearbeitungskosten sind nicht erstattungsfähig.
Gem. § 162 Abs. 1 VwGO zählen zu den erstattungsfähigen Kosten nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Beteiligten.
Hierbei ist zu beachten, dass insbesondere wegen der aus dem Prozessrechtsverhältnis fließenden Pflicht der Beteiligten zur Geringhaltung der Verfahrenskosten in aller Regel Kosten für prozess-/ oder verfahrensbegleitenden Tätigkeiten außen stehender Dritter keine notwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind. Im vorliegendem Verfahren ist Herrn L. prozessbegleitend für den Kläger in der Weise tätig geworden, dass er sowohl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als in einem außergerichtlichen Verfahren u.a. Schriftsätze geschrieben, versandt und archiviert und Termine überwacht hat.
Der Kläger, der selbstständig im Bereich Finanzbuchhaltung, Sortieren , Kontieren,
Erfassen, Auswerten und lfd. Lohnabrechnung tätig ist, dürfte unter obigen Gesichtspunkten durchaus in der Lage gewesen sein, derartige Aufgaben selbst durchzuführen. Für das Vorliegen einer prozessualen Notlage, in der es dem Kläger unausweichlich erscheinen musste, unaufgefordert den Rat und die Hilfe eines außenstehenden Dritten einzuholen, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
Werden, wie vorliegend, Personen verfahrensbegleitend tätig, können die hierdurch verursachten Mehrkosten nicht zu Lasten der unterlegenen Partei gehen.