Bei Richter Glöckner und Dr. Koch, Richterin Leonhardt und Richter Dr. Pfab in Coburg und beim Ombudsmann Prof. Dr. Hirsch gibt es absurdeste kollegiale Entscheidungen bezüglich eines Verkehrsunfalls, 2013

Es ist beeindruckend mit welcher geradezu krankhaften Penetranz und Querulanz sich die bayrischen Juristen nacheinander Abdecken.

Diesen Fall kann man bei gleicher Sach- und Rechtslage je nach entscheidender Person (Versicherung, Ombudsmann, Richter) im Ansehen der Person bei Gericht folgendermassen beurteilen und das ist schon eine Nummer für sich:

a) Der PKW-Fahrer des auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugs auf dessen Fahrzeug eine andere Verkehrsteilnehmerin aufgefahren ist, die 60km/h zu schnell gefahren ist, haftet zu 100% (wobei eine andere Haftungsaufteilung ausgeschlossen ist).
Entscheidungen und Abdeckreihenfolge: Versicherung, 3 Assessoren als Mitarbeiter beim Ombudsmann, Ombudsmann der Versicherungen Prof. Dr. Günter Hirsch (ehemaliger Präsident des BGH, Mitarbeiter in der bayrischen Justiz und im bayrischen Staatsministerium der Justiz), Richterin Stefanie Leonhardt AG-Coburg, Richter Dr. Christian Pfab LG-Coburg.
Rechtsnachweise: nicht bekannt; anderer Auffassung: 100% sind ausgeschlossen OLG Nürnberg 5 U 1921/06, BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236

b) Der PKW-Fahrer des auf der Fahrbahn stehenden hell leuchtenden Fahrzeugs haftet zu 66%.
Entscheidung: Richter Glöckner AG-Coburg, nach Entscheidung des AG-Münster. Rechtsnachweise: nicht bekannt; a.A. OLG Frankfurt 3 U 160/00, OLG Karlsruhe 07.11.1990, 66% bzw. 33% Haftung bei unbeleuchtetem Fahrzeug

c) Der PKW-Fahrer des auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugs haftet (bis) zu 0%. Entscheidungen: Richter Bieling und Richterin Schulte-Loh AG-Münster
Hier war umgekehrt der Kläger sogar zu seinem Nachteil beweispflichtig (In Coburg ist die auffahrende Fahrerin für ihren Schadenersatzanspruch beweispflichtig) und das die auffahrende “Kamikaze-Fahrerin” beweisbar über 60km/h zu schnell gefahren ist war hier dem Kläger noch nicht bekannt, sondern es lag nur ein Anscheinsbeweis gegen diese vor.
Beiden Richtern waren die vorhergehenden Abdeckentscheidungen vom Ombudsmann und vom AG/LG-Coburg nicht bekannt.
Rechtsnachweise: BGH VI ZR 218/03; OLG Brandenburg 12 U 6/07; OLG Brandenburg 12 U 13/10; OLG Thüringen, 4U155/08 und Urteilssammlung mit etwa 50 weiteren Rechtsnachweisen)

Wenn zB. im Fall Marquardt also erklärt wird, dass sich 21 Richter bereits mit der Sache befasst hätten und die Entscheidung daher gar nicht falsch sein kann, weiss man nun, dass es sich dabei auch nur um dummes gelabere handelt, denn das Abedecken ist nicht nur ein richterliches kollegiales Selbstverständnis im juristischen Chorgeist, sondern eine unbedingte zwingende Notwendigkeit:
Fall Maquardt: Forensiker Mark Benecke fordert Glaubhaftigkeitsgutachten, Justiz geht über Leichen um keine Fehler zugeben zu müssen

Für den Präsidenten des OLG-Bamberg Clemens Lückemann ist Bürgerverarschung eine bürgerfreundliche Justiz:
“…und somit zu dem angestrebten Ziel einer bürgerfreundlichen und bürgernahen Justiz beitragen.” http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba

Kurze Darstellung der Ereignisse:

Ein PKW steht Nachts bei völliger Dunkelheit aufgrund eines unverschuldeten Erstunfalls entgegen der Fahrtrichtung auf der mittleren Spur der dreispurigen Autobahn mit Standstreifen. Das Abblendlicht leuchtet also dem kommenden Verkehr entgegen und die Warnblinkanlage ist eingeschaltet. Über 40 Fahrzeuge passieren die Unfallstelle ohne Probleme.
Nach etwa 5 Minuten fuhr eine PKW-Fahrerin, mit etwa 120km/h (gemäss ihrer eigenen Angabe. Diese wird aber noch schneller gefahren sein.) anstatt der erlaubten 60km/h, auf der mittleren Spur und auf der über 600m geradeaus führenden Autobahn und konnte nicht mehr vor dem auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug anhalten, sondern ihre Geschwindigkeit nur noch auf 80km/h verringern und ausweichen wobei diese fast rechtwinklig in die rechte Leitplanke fuhr. Sie gab an, dass der PKW auf der Fahrbahn plötzlich vor ihr auftauchte.

1. Die eigene Versicherung zahlte der auffahrenden Unfallgegnerin als Kamikazefahrerin, die bei erlaubten 60km/h min. 60km/h zu schnell gefahren ist, 100% ihres Schadens, weil der auf der Fahrbahn stehende PKW diesen Zweitunfall zu 100% verschuldet hätte.

Die Haftungsermittlung erfolgt rein aufgrund der Bestrafungsergebnisse aus durchgeführten Strafverfahren und die Staatsanwaltschaft habe nicht beweisen können, dass die auffahrende Verkehrsteilnehmerin zu schnell gefahren sei und daher sei auch kein Anscheinsbeweis gegen diese gegeben, dass diese zB. die Aufmerksamkeit im Strassenverkehr habe fehlenlassen.
Eine Mithaftung der auffahrenden Verkehrsteilnehmerin sei daher ausgeschlossen.

2. Drei Assessoren des Ombudsmanns der Versicherungen bestätigen, dass die Versicherung eine korrekte Regulierung vorgenommen hat und 0% Haftung der Auffahrenden richtig sind.

3. Nach einer weiteren Beschwerde beim Ombudsmann Prof. Dr. Hirsch (ehemaliger Präsident des BGH, Mitarbeiter in der bayrischen Justiz und im bayrischen Staatsministerium der Justiz) erklärt dieser, dass auch hätte eine andere Haftungsaufteilung in Frage kommen können aber 0% für die auffahrende Verkehrsteilnehmerin vollkommen richtig sind und bestätigt die Richtigkeit der Entscheidung seiner 3 Assessoren.
Wobei Entscheidungen in fast gleichen Fällen vorgelegt worden sind nachdem es genau umgekehrt hätte sein müssen und die auffahrende Verkehrsteilnehmerin hätte zu 100% haften müssen (zB. BGH 10.02.2004 – VI ZR 218/03; OLG Brandenburg 12 U 6/07) und weil die Haftungsermittlung aufgrund von Bestrafungsergebnissen aus Strafverfahren keine ordnungsgemässe Prüfung darstellen (AG-Kerpen 25C40/02; LG Köln 20S8/03; OLG Köln RuS 1989, 38). Desweiteren wurde eine Urteilssammlung zu Auffahrunfällen eingereicht wo in allen Fällen die Haftung aufgrund von konkreten Betriebsgefahren festgestellt wurde und in keinem Fall aufgrund von strafrechtlichen Verschuldensergebnissen der Staatsanwaltschaft und dass die Haftung der auffahrenden Verkehrsteilnehmerin demgemäss hätte eher bei 100% wie bei indiskutablen 0% liegen müssen (Urteilssammlung).

4. Richterin Leonhardt vom AG-Coburg entscheidet, dass 100% Haftung des auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugs richtig sind und die Versicherung eine ordnungsgemässe Prüfung vorgenommen hat und bestätigt damit die Richtigkeit der Entscheidung des Ombudsmanns der Versicherungen Prof. Dr. Hirsch. PKH kann daher nicht bewilligt werden.

5. Richter Dr. Pfab vom LG-Coburg entscheidet, dass 100% Haftung des auf der Fahrbahn stehenden richtig sind aufgrund anderer wie von Richterin Leonhardt gegebener Umstände und lobt Richterin Leonhardt für ihre richtige Entscheidung.
Bei der auffahrenden Verkehrsteilnehmerin sei kein Anscheinsbeweis gegeben, da die Staatsanwaltschaft, dass Ermittlungsverfahren gegen diese eingestellt hat. Bei dem Erstunfall aufgrundessen das andere Fahrzeug auf der Fahrbahn stand, der kein Auffahrunfall war sei ein Anscheinsbeweis für ein grobes Veschulden gegeben, weil es zu einem Unfall gekommen ist, den der Erstunfallfahrer verursacht hat.
Die Versicherung habe entsprechend eine ordnungsgemässe Prüfung auch aufgrund von Bestrafungsergebnissen aus Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft vorgenommen, weil es sich dabei um eine Prüfung nach “konkreten Betriebsgefahren” handelt.

6. Am AG-Münster wurde nun die gegnerische Versicherung verklagt, weil die auffahrende Verkehrsteilnehmerin den Unfall zu 100% verschuldet hat.
Die vorhergehenden Entscheidungen vom Ombudsmann der Versicherungen, Richterin Leonhardt und Richter Dr. Pfab waren dort nicht bekannt.
Die gegnerische Versicherung wollte nicht zahlen, weil die eigene Versicherung ihrer Versicherungsnehmerin ja 100% des Schadens ersetzt hat und daher ja schon feststeht wer für den Unfall haftet und ausserdem sei der Fahrer des PKW, der auf der Fahrbahn stand, beweispflichtig.
Das AG-Münster gewährte dem Kläger auf 100% seiner Forderung PKH und ging auch davon aus, dass diesem 100% zustehen und die auffahrende Verkehrsteilnehmerin den Unfall zu 100% verschuldet hat. Es war eine einfache und klare Sach- und Rechtslage.

7. In einer mündlichen Verhandlung stellt eine weitere Richterin am AG-Münster fest, dass die auffahrende Verkehrsteilnehmerin den Unfall aufgrund eines Anscheinsbeweises als auffahrende Verkehrsteilnehmerin zu 100% verschuldet hat. Ein Verschulden des Erstunfallfahrers liegt nicht vor, da die Zweitunfallfahrerin bzw. dessen Versicherung dieses beweisen müsse.
Es war eine einfache und klare Sach- und Rechtslage.

8. Jetzt erfährt der Fahrer des auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugs erst, dass die auffahrende Unfallfahrerin gemäss ihrer eigenen Angaben in der Unfallmeldung, die der falsch regulierenden Versicherung vorliegt, min.  60km/h beweisbar zu schnell gefahren ist und sich der Anhalteweg allein dadurch bei Fahren auf Sicht auf das etwa 2,5 fache erhöht hat. Gemäss eines Anscheinsbeweises ist diese allerdings sogar 60-80km/h zu schnell gefahren oder hat auf ihrer Kamikazefahrt zusätzlich auch noch die erforderliche Aufmerksamkeit ausser Acht gelassen.
Diese Unfallmeldung lag zuvor nur der eigenen Versicherung vor und diese erklärte stets, dass die Zweitunfallfahrerin nicht zu schnell gefahren sei.

9. Es wird wieder PKH-Antrag am AG-Coburg gestellt, weil wie vorstehend erklärt jetzt herauskam, dass die auffahrende Verkehrsteilnehmerin mit min. 50km/h beweisbar zu schnell Kamikaze gefahren ist (zuvor war in Coburg ja kein Anscheinsbeweis gegeben).
Die Haftung hätte aber auch schon aufgrund eines Anscheinbeweises gemäss den 2 Richtern am AG-Münster mit einem Verschulden der auffahrenden Verkehrsteilnehmerin mit 100% Verschulden ihrerseits reguliert werden müssen.
Diese Unfallmeldung, dass diese nach eigenen Angaben 60km/h zu schnell gefahren ist, lag der eigenen Versicherung vor und diese erklärt stetig, dass die auffahrende Verkehrsteilnehmerin nicht zu schnell gefahren sei und daher auch kein Anscheinsbeweis auch aus anderen Gründen für ein Verschulden gegeben sei.
Hätte die eigene Verischerung der Staatsanwaltschaft die Unfallmeldung der auffahrenden Zweitunfallfahrerin eingereicht, dann hätte diese ein zu schnelles Fahren strafrechtlich feststellen können, weil diese es hätte damit beweisen können. Dann hätte die eigene Versicherung bei der Regulierung aufgrund von Bestrafungsergebnissen genau umgekehrt zu Lasten der auffahrenden Verkehrsteilnehmerin reguliert, weil die auffahrende Verkehrsteilnehmerin dann eine hohe Strafe erhalten hätte zuzüglich fahrlässiger Körperverletzung.
Rechtsbeuger Richter Glöckner stellt nun ohne jede Rechtsnachweise aus der Luft gegriffen fest, dass die auffahrende Kamikazefahrerin zu 33% haftet und somit konkludent 0% Haftung im Ermessensspielraum der Versicherung liegen, welches man entsprechend nur eine rechtsbeugerische Verarschung nennen kann.
Ob die 0% Haftung noch im Ermessensspielraum liegen, darüber äussert er sich gar nicht aber bei 33% ergibt sich für den Betrachter automatisch, dass dieses so sein kann.

3e) Verstoss gegen das Sichtfahrgebot bei Dunkelheit begründet immer ein Mitverschulden
Verstößt ein Kraftfahrer bei Dunkelheit gegen das Sichtfahrgebot, haftet er auch dann teilweise für einen Verkehrsunfall, wenn dieser durch grob vorschriftswidriges Verhalten des Unfallgegners mitverursacht wurde.

OLG Nürnberg, 5 U 1921/06 (Urteilssammlung)

Dabei ist zu beachten, dass hier im vorliegenden Fall genau umgekehrt die auffahrende PKW-Fahrerin mit ihrer Kamikazefahrt ein grob vorschriftswidriges Verhalten tätigte und dem Erstunfallfahrer keinerlei vorschriftswidriges Verhalten welches zu einem Verschulden an seinem Erstunfall führte nachgewiesen werden kann. Und auch am Zweitunfall ist ein solches grob vorschriftswidriges Verhalten nicht gegeben. Ein solches wäre ja zB. dann gegeben wenn er Abblendlicht und Warnblinkanlage ausgeschaltet hätte.
Wobei die eigene Versicherung tatsächlich aber auch noch erklärt, dass er in dem Fall wenn das Fahrzeug vollständig unbeleuchtet gewesen wäre, anstatt mit 100% nur noch zu 67% haften würde. Wobei allerdings noch hätte hinzukommen müssen, dass die auffahrende Fahrerin nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren wäre, weil diese aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit gar nicht mehr vor der Unfallstelle anhalten konnte und diese daher kein Verschulden trifft. Gerade weil die auffahrende Verkehrsteilnehmerin so schnell gefahren ist habe der Erstunfallfahrer für diese ein besonders gefährliches Hindernis dargestellt.
Solche Haftungsfeststellungen sind gemäss dem Ombudsmann der Versicherungen Prof. Dr. Hirsch (ehemaliger Präsident des BGH), Richterin Leonhardt, Richter Dr. Pfab und Richter Glöckner aus Coburg in einer Abdeckungsfolge rechtlich korrekt und nicht zu beanstanden.

Die Versicherung des auf der Fahrbahn stehenden teilte zwischenzeitlich mit, dass der Unfall gemäss einer Entscheidung des OLG-Frankfurt zu regulieren gewesen wäre wobei der auffahrende Fahrer, der in dem Fall aufgrund einer wesentlich geringeren überhöhten Geschwindigkeit auf ein unbeleuchtetes Fahrzeug aufgefahren ist, ein Verschulden von 33% erhielt und daher im vorliegenden Fall, (weil das Fahrzeug besonders hell beleuchtet auf der Fahrbahn stand und die auffahrende Fahrerin über 60km/h zu schnell gefahren ist?) die auffahrende Fahrerin nur zu 0% haftet. Richter Glöckner vom AG-Coburg schliesst sich der 33%-Haftung an.
Das man auch das nur als Verarschung bezeichnen kann ist sicherlich leicht nachvollziehbar.

Würde Richter Glöckner nun feststellen, dass es 50% Haftung der auffahrenden
Kamikazefahrerin wären (100% stellt das AG-Münster fest) wobei man dann noch von einer falschen Feststellung und nicht mehr unbedingt von Verarschung sprechen könnte, dann wären 0% Haftung im Ermessensspielraum der eigenen Versicherung für den Betrachter kaum noch möglich. Daher wird hier zur Kollegenabdeckung mit Rechtsbeugung eine entsprechende Verarschung vorgenommen.
Die höchste elitäre Verarschung kam allerdings von Richter Dr. Christian Pfab vom LG-Coburg.

Richterin Leonhardt war so unverschämt dem von ihr und den Kollegen geschädigten Kläger auch noch eine Strafanzeige wegen angeblicher Beleidigung zukommen zu lassen.
Diese fühlt sich durch ihre Rechtsbeugungen im Ansehen der Person wohl selbst als eine Beleidigung der Justiz oder hält ihre Kollegenabdeckentscheidung gegen niedere Nichtjuristenproleten für eine Beleidigung für die Rechtssprechung.
Für ihre rechtsbeugerischen Vergehen sollen aber wie stets andere bestraft werden, weil bei Gericht zwangsweise im Ansehen der Person entschieden und entsprechend Rechtsbeugung betrieben werden muss.

Das Ansehen der Person ist das wichtigste Entscheidungskriterium bei Gericht und das muss vorliegend sogar aus 2 Gründen angewendet werden. Einmal ist der Kläger nicht anwaltlich vertreten und damit nur ein niederer minderwertiger Prolet und die Kollegen müssen im Ansehen der hochelitären Juristenperson wie üblich abgedeckt werden.

Das bayrische Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz teilte mit, dass richterliche Nebentätigkeiten (bei der gegnerischen Versicherung) geheim sind.

Beim Ombudsmann der Versicherungen Prof. Dr. Günter Hirsch (ehemaliger Präsident des BGH, Mitarbeiter in der bayrischen Justiz und im bayrischen Staatsministerium der Justiz) wird auch der Chef der Gegenseite, Rolf-Peter Hoenen, bei ihm zu Partys eingeladen.

Rolf-Peter Hoenen ist ein deutscher Jurist. Er war bis 30. Juni 2009 langjähriger Vorstand der Versicherungsgesellschaft HUK-Coburg. 1988 folgte er der Berufung in den Vorstand der in Coburg ansässigen HUK-Coburg, wo er zunächst unter anderem für die Kraftfahrtversicherung und den Vertrieb verantwortlich war. 1991 wurde er der Vorstandssprecher der HUK-Coburg.

So werden natürlich alle Juristenanwaltkollegen abgedeckt obwohl Richter einen Amtseid geschworen haben der Wahrheit zu dienen und ohne Ansehen der Person zu handeln.
So hat auch der gegnerische Juristenkollegen-Anwalt einen Schriftsatz eingereicht, der fast zu 100% gelogen ist aber das ist natürlich auch in Ordnung:
Strafantrag gegen RA Zeitner, der fast vollständig gelogene Schriftsätze bei Gericht einreicht und wahrscheinlich von GStA Thomas Janovsky aus Bamberg gedeckt wird.

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