Bei mancher Entscheidung weiss man vor rechtlichem und logischen bürgerschädigenden Schwachsinn gar nicht mehr was man sagen soll. Und die Entscheidung wird dann auch noch kollegial vom OLG-Hamm mit einer noch schwachsinnigeren Begründung bestätigt.
Kontaktverbot des LG-Bielefeld (8 O 521/04) und des OLG-Hamm (13W43/05) mit Richtern, die ihren eigenen absurden Schwachsinn selbst nicht verstehen, denn sie wissen nicht was sie tun.
Folgender Antrag wurde gestellt:
“Es wird beantragt den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes…, zu unterlassen, die Klägerin, deren Ehemann oder die von der Klägerin betriebene Firma x, anzurufen oder ihr Postsendungen oder sonstige Schrifstücke oder e-mails zukommen zu lassen.”
Am AG Minden bei Richter Husmann 21C120/03 wurde der Unterlassungsanspruch bereits zuvor wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung gesichert:
“Es wird im Wege einstweiliger Verfügung (§§ 935, 940 ZPO),… und, weil der Fall dringend ist, ohne vorherige mündliche Verhandlung gemäß §§ 823, 1004 BGB 890, 938 ZPO angeordnet:
1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen, die Antragstellerin, ihren Ehemann oder die von der Antragstellerin betriebene Firma ***** anzurufen, ihr Postsendungen oder sonstige Schriftstücke und e-mails zukommen zu lassen.”
Es wurde in einem vorhergehenden Verfahren 21C347/02 bei Richter Husmann der gleiche Antrag gestellt. Das Verfahren wurde auf richterliche Anordnung für erledigt erklärt. Bezüglich der Kosten wurde festgestellt, dass die Antragstellerin keine Rechte ihres Ehemanns (ohne Vertretungsvollmacht) geltend machen kann. Das weiss Richter Husmann also bereits.
Der Antragsgegner musste aufgrundessen 50% der Kosten tragen, weil der Anspruch bezüglich der Antragstellerin selbst erfolgreich gewesen wäre.
Nun wird im Verfahren 21C120/03 der gleiche Antrag gestellt und wieder ohne Vertretungsvollmacht des Ehemanns. Wegen der besonderen Dringlichkeit gibt Richter Husmann diesem Antrag auch bezüglich des Ehemanns statt, weil Rechte des Ehemanns, die man nicht geltend machen kann anscheinend besonders dringlich gesichert werden müssen.
Darüber kann man auch mal nachdenken:
Die besondere Dringlichkeit war gegeben, weil der Antragsgegner der Antragstellerin in 2 Monaten 3 Schriftstücke mit rechtlichen Forderungen (zB. eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung) hat zukommen lassen und daher musste die Verfügung ohne mündliche Verhandlung sofort ergehen und es war nicht eine Woche Zeit.
Für das Verfahren hat der Anwalt der Antragstellerin eine falsche Eidesstattliche Versicherung seiner Mandantin vorgelegt. Die EV hat er verfasst und seiner Mandantin zur Unterschrift vorgelegt. Seine Mandantin, die in dem Verfahren zuvor gar nicht anwensend war, gab an, dass der Antragsgegner im Verfahren (21C347/02) zuvor erklärt habe sich im Sinne des Antrags nie wieder an seine Mandantin oder ihren Ehemann zu wenden.
Richter Husmann wusste das die EV falsch ist und hat trotzdem die Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen und das auch noch gegenüber dem Ehemann für den die Antragstellerin ja gar keine Rechte ohne Vertretungsvollmacht geltend machen kann, wie er selbst bereits festgestellt hat.
Später, nach etwa 6 Monaten, hebt Richter Husmann die Verfügung wieder auf, weil diese nicht unendlich lange fortbestehen kann und bezüglich der Kosten stellt er fest, dass die Antragstellerin keine Rechte ihres Ehemanns (ohne Vertretungsvollmacht) geltend machen kann und er stellt folgendes fest: “Im Zeitpunkt der Antragstellung war der Antrag aber berechtigt.”
Zum Zeitpunkt der Antragstellung mussten die nicht vorhanden Rechte, wie er jetzt 2 mal festgestellt hat, des Ehemanns also aufgrund einer besonderen Dringlichkeit berechtigterweise gesichert werden.
Da kommt schon mal die Frage auf ob man sich in einer schädigenden “Muppet-Show” oder bei “Candid Camera” befindet?
Es wurden in den damit zusammenhängenden Verfahren 3 Befangenheitsanträge bezügl. Richter Husmann gestellt mit über 10 nachweisbaren Befangenheitsgründen, die natürlich kollegial abgewiesen worden sind. Daraufhin wurde der Befangenheitsantragsteller natürlich erfolglos von Richter Husmann und dem Direktorkollegen zu 2 Psychologen, die das mangels Rechtskenntnisse gar nicht beurteilen konnten, zur Untersuchung geschickt um ihm einen Betreuer zu bestellen, weil er vollständig unfähig ist bei Gericht rechtlich vorzutragen.
Im ersten Verfahren 21C347/02 erklärte Richter Husmann in seiner Dienstlichen Stellungnahme, dass der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, dass er sich auch weiterhin beliebig an die Antragstellerin wenden werde. (Tatsächlich hat er erklärt, dass er seine berechtigten Ansprüche auch weiterhin bei der Antragstellerin geltend machen werde und ihr die dazu erforderlichen Schriftstücke zukommen lassen wird).
Diese Dienstliche Stellungnahme in der genau das Gegenteil steht wie in der Eidesstattlichen Versicherung seiner Mandantin, kannte der gegnerische Anwalt nicht.
So wurde wegen der Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Versicherung, derAnstiftung dazu und dem durchgeführten Prozessbetrug ein Strafantrag gestellt.
Das Verfahren wurde von den lieben Kolleginnen Staatsanwältin Sandra Veit StA Bielefeld (62 Js 273/03, Schreiben vom 13.08.2003) und Oberstaatsanwältin Dr. Barbara Vogelsang GStA Hamm (2 Zs 2277/03, Schreiben vom 01.09.2003) eingestellt, weil Zeugenaussagen von Richtern, die aus Befangenheitsverfahren stammen, die abgelehnt worden sind, nicht verwertbar sind mit der zusätzlichen Folge, dass der Richter entsprechend auch nicht noch einmal wahrheitsgemäß neu aussagen muß und alle anderen Beweismittel nicht mehr zu berücksichtigen sind.
Die kollegiale Abdeckerei wird in der Justiz gerne als hochelitäres schönes kongeniales “Wohlfühlklima” bezeichnet welches rechtlich geistig gesund ist. Wer die kollegiale Abdeckerei bzw. das kongeniale “Wohlfühlklima” kritisiert hat natürlich eine geistige Krankheit.
Gemäss der Entscheidung sollen Belästigungen vermieden werden mit Bezug auf das Selbstbestimmungsrecht bezüglich Werbesendungen.
Wenn man einen Dritten oder einen Anwalt beauftragt, dann tritt eine solche Belästigung nicht ein. Das bedeutet, dass man die Werbung durch einen Dritten oder durch einen Rechtsanwalt zustellen kann und dann keine Belästigung mehr vorhanden ist.
Das Kontaktverbot kann man jedem erteilen aber anscheinend keinem Dritten und auch keinem Rechtsanwalt.
Schauen wir uns den Schwachsinn mal an:
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Landgericht Bielefeld 8 O 521/04
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und das Gericht um eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO gebeten haben, war über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diese Entscheidung führt dazu, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.
Die Klägerin hatte gegenüber dem Beklagten grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, § 1004 BGB. Bei der Kostenentscheidung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Klägerin in dem angekündigten Antrag auch ihren Ehemann aufgenommen hatte. Insoweit hätte die Klage im Ergebnis wohl keinen Erfolg gehabt, da die Klägerin kein Recht dargetan hat, die Ansprüche eines Dritten gerichtlich zu verfolgen.
Im Übrigen hätte die Klage wohl Erfolg gehabt.
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist insbesondere dann gegeben, wenn das Recht auf Selbstbestimmung des Betroffenen missachtet wird. Ausgehend von der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zum personalen Selbstbestimmungsrecht gegenüber Werbesendungen (vergleiche BGH NJW 1989 902, 903) ist das schützenswerte Recht eines jeden Menschen anzuerkennen, selbst zu bestimmen, mit wem er Kontakt haben möchte und mit wem nicht. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht soll den Schutz der persönlichen Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen gerade im Hinblick auf die modernen Kommunikationsmöglichkeiten und die mit ihnen verbundenen Gefährdungen für den Schutz der Persönlichkeit gewährleisten.
Danach umfasst das Recht zur Selbstbestimmung der persönlichen Lebenssphäre die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang der Einzelne in Kontakt mit anderen Menschen treten möchte (vergleiche dazu z. B. LG Oldenburg NJW 1996, 62, 63 mit zahlreichen Nachweisen). Der ausdrücklich geäußerte Wille, von dem Adressaten in Ruhe gelassen zu werden, ist als Ausfluss des personalen Selbstbestimmungsrechts schutzwürdig. Dabei kann offen bleiben, in welcher Weise zuvor Kontakte stattgefunden und ob sie verletzenden Charakter gehabt haben; entscheidend ist allein die Nichtbeachtung des Willens, den jeder zu respektieren hat.
Eventuell notwendige Kontakte sind ggf. durch die Vermittlung dritter Personen herzustellen. Das ist im Streitfall ohne weiteres dadurch möglich, dass der Beklagte mit einem von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt korrespondiert oder für den Fall, dass die Klägerin keinen Rechtsanwalt mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragt hat, selbst einen Rechtsanwalt zur Geltendmachung seiner Interessen, insbesondere in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten, beauftragt.
Im Streitfall hat die Klägerin dargetan, dass sie den Beklagten wiederholt aufgefordert hat, keinen Kontakt mehr zu ihr aufzunehmen. Entgegen dieser Aufforderung hat sich der Beklagte unstreitig in der Folgezeit mit seinen Schreiben vom 01.02.2003 (Anlage K 7, Blatt 18 der Akten) und vom 02.02.2003 (Anlage K 8, Blatt 19 der Akten) unmittelbar an die Klägerin gewandt. Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, dass seine Rechte durch ein gegenüber der Klägerin bestehendes Kontaktverbot nicht verkürzt werden dürfen, ist es ihm – wie bereits ausgeführt – möglich, den Kontakt zur Klägerin durch die Vermittlung dritter Personen herzustellen, so dass im Ergebnis keine Verkürzung der Rechte eintritt.
Insbesondere deshalb, weil dem Persönlichkeitsrecht ein hoher Rang einzuräumen ist, sind Beeinträchtigungen der persönlichen Lebenssphäre auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren. Das gilt sowohl für die Kontaktaufnahme durch Anschreiben, Telefonate oder ähnliches, als auch für Belästigungen anderer Art.
Bei der Kostenentscheidung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem angekündigten Antrag die Verurteilung des Beklagten in Bezug auf sich selbst, ihren Ehemann und die von ihr betriebene Firma begehrt hat. Da sie einen möglichen Anspruch ihres Ehemannes nicht geltend machen konnte, rechtfertigt bereits dieser Umstand eine teilweise Kostenauferlegung zu Lasten der Klägerin. Soweit daran gedacht werden könnte, dass bei einem überwiegenden Erfolg der Klägerin eine Kostenentscheidung dahin getroffen werden könnte, dass der Beklagte den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen hat, ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ausgang des Rechtsstreits letztlich als ungewiss angesehen werden muss und beide Parteien in dem abgeschlossenen Vergleich nagegeben haben. Dies rechtfertigt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kostenaufhebung sowohl für den Rechtsstreit als auch für den Vergleich.
Bielefeld, 13.07.2005
Vors. Richter am Landgericht Geue, Richterin am Landgericht Brinkmann, Richterin am Landgericht Uhlhorn
Die Entscheidung des LG-Bielefeldes ist mitlerweile vom OLG Hamm im Verfahren 13W43/05 von den Richtern Gottwald, Vinke und Dr. Nowatius bestätigt worden.
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1. Zuvor war es so, dass der Antragsgegner aufgrund des Verbots der Gegenseite ein Schriftstück mit seinem Absender in einem Briefumschlag des Anwalts von seinem Anwalt an die Antragstellerin sandte. Für dieses Schreiben ist er auf Unterlassung in Anspruch genommen worden.
Ein von ihm gefertigtes Schreiben mit dem Absender seines Anwalts auf dem Schreiben wurde von ihm an die Gegenseite geschickt. Das war kein Problem.
Ein Schreiben seines Anwalts wurde mit seinem Briefkopf versehen und vom Anwalt an die Gegenseite geschickt. Dafür ist er auf Unterlassung in Anspruch genommen worden.
Und es gab keinerlei Anstalten vom Rechtsanwalt Antragstellerin den Rechtsanwalt des Antragsgegners auf Unterlassung zu verklagen oder den Antragsgegner wegen der Schreiben des Anwalts auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, wenn der Antragstellerin keine Schreiben vom Antragsgegner zukommen sollen was er selbst bei Gericht beantragt und durchgesetzt hat. Wie krank ist das denn?
Wenn also der Anwalt (der kein sogenannter niederer minderwertiger Prolet ist, sondern Rechtsanwalt) des auf Unterlassung in Anspruch genommenen Antragsgegner, der Antragstellerin ein Schreiben zukommen lässt dass glaublich vom Antragsgner selbst stammt (in dem er zB. auf ein Schreiben seines Anwalts seinen Briefkopf macht) wird er auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Sendet sein Anwalt mit seinem Briefkopf der Antragstellerin das gleiche Schreiben zu wird der Anwalt nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen. Und wenn der Anwalt auf ein Schreiben des Antragsgegners seinen Briefkopf macht und der Antragsgegner ihr das Schreiben vom Faxgerät des Anwalts zusendet wird er auch nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Auf den Inhalt der Schreiben kommt es aber auch gemäss der Verfügung und der Entscheidung des LG-Bielefeld gar nicht an, sondern nur darauf ob man jemanden Schreiben zukommen lässt.
Es gab dann später noch ein Hauptsacheverfahren 21C345/03 in dem wieder der gleiche Antrag gestellt worden ist. Richter Husmann hat dem Antrag nun 2 mal ganz klar stattgegeben, weil er eindeutig rechtmässig wäre und im Hauptsacheverfahren zum Anwalt der Antragstellerin/Klägerin: “Was Sie da beantragt haben, weiss ich auch noch nicht genau!?”
Irgendwas kann da also nun doch nicht richtig sein, man weiss nur noch nicht was das ist?
Und man sitzt da jedesmal und kann gar nicht geistig fassen was da an Schwachsinn stattfindet, weil es geistig unfassbar ist.
zB. “Unschuldig verurteilt mit unfassbarer Wirklichkeit bei Gerichten, die in Romanen überzogen wäre”, Psychologe Prof. Steller klagt Justiz an, 19.11.2015
Es kommt also gar nicht darauf an von wem das Schreiben tatsächlich stammt, sondern von wem es glaublich oder hypothetisch stammt oder welcher Absender drauf steht.
Und wie entstehen dadurch und wodurch weniger Belästigungen?
Der niedere Prolet soll somit gegenüber hochelitären Juristen, die damit untereinander gemütlich gemeinschaftlich Geld verdienen vollständig im Ansehen seiner niederen Proletenperson rechtlos gestellt werden, damit man auch ihn hochelitär gemütlicher ausnehmen kann.
Ein juristisch sogenannter niederer Prolet, der selbst Rechte geltend macht und das auch noch Erfolgreich gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei stellt für viele (arrogante narzistische) Juristen eine schwere Beleidigung dar.
Richter Niewerth nannte den Antragsgner auch schon mal ein “NICHTS” um ihm zu erklären welche Rechte er bei Gericht geltend machen “kann”.
Gauleiter Koch: „Im vorchristlichen Rom waren die Sklaven den Haustieren untergeordnet. Das NICHTS ist selbst noch den Sklaven untergeordnet.“
Nachdem der Prolet ein Verfahren an einem anderen Gericht ohne anwaltliche Vertretung zu 100% gewonnen hatte und ein zweites Verfahren, in dem er die Schriftstücke selbst fertigte, auch zu 100% gewonnen hatte aber in dem Verfahren anwaltlich vertreten war, reichte der gegnerische Anwalt erfolglos Beschwerde gegen die Kostenentscheidung bezügl. der Anwaltskosten in dem zweiten Verfahren ein, weil der Antragsgegner selbst in der Lage wäre entsprechende Prozesse auch gegenüber anwaltlich vertretenen Mandanten zu führen und sogar zu gewinnen und daher hätte er keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten.
2. Manche Schriftstücke gingen der Gegenseite über das Gericht zu, weil mit der Antragstellerin 4 Gerichtsverfahren an anderen Gerichten geführt wurden, die am Ende alle zu 100% vom Antragsgegner gewonnen worden sind.
Nun musste der Antragsgegner in allen Gerichtsverfahren den Gerichten mitteilen, dass diese seine Schriftstücke nicht mehr an die Gegenseite zustellen dürfen mit einer Kopie der Verfügung von Richter Husmann. So etwas hatte noch kein Richter gesehen und hielten das einfach gesagt nur für bekloppt, weil es das doch gar nicht geben kann.
Daran haben sich alle Richter gehalten bis auf Richter Husmann selbst.
Man weiss gar nicht mehr wie bescheuert es noch werden soll:
Der Direktor des AG-Minden teilte dem Antragsgegner mit, dass seine Schriftstücke aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Gegenseite zwingend zuzustellen sind.
Die Gegenseite hatte aber doch bei Gericht nicht nur beantragt die Schriftstücke nicht mehr erhalten zu wollen, sondern es gibt auch noch einen Unterlassungsbeschluss, der erfolgreich war und es ebenfalls verbietet und der wegen der besonderen Dringlichkeit sogar ohne mündliche Verhandlung gesichert werden musste.
Damit ist man dann in dem Verfahren rechtlos gestellt oder aus der Unterlassung kann vollstreckt werden, wenn man sich in dem Verfahren verteidigt, weil man um sich in dem Verfahren zu verteidigen ja der Gegenseite zwingend Schriftsücke über das Gericht zukommen lassen muss.
In einem anderen Verfahren erhielt der Antragsgegner von Richter Husmann eine Ladung und eine Klageschrift nicht. Wie Richter Husmann erklärte könne er zu jeder Zeit Akteneinsicht nehmen und daher brauche ihm eine Ladung auch gar nicht zugestellt werden auch wenn man gar nicht weiss, dass es überhaupt ein Verfahren gibt, weil die Klageschrift mit in dem Umschlag war.
Die Antragstellerin kann doch auch beliebig Akteneinsicht nehmen, wenn diese doch wissen will was der Antragsgegener an das Gericht geschrieben hat und die weiss ja auch, dass es die Verfahren gibt und dass diese, wie sie selbst beantragt hat, die Schrifstücke nicht erhält.
Ausserdem könnte diese doch auch den Antrag so ändern, dass Schriftstücke, die ihr über das Gericht in Gerichtsverfahren vom Antragsgegner zukommen gelassen werden von dem Kontaktverbot ausgenommen sind.
3. “Im Streitfall hat die Klägerin dargetan, dass sie den Beklagten wiederholt aufgefordert hat,…”
Das war nicht die Klägerin selbst sondern ihr Anwalt. Warum schreibt das Gericht trotzdem “die Klägerin”?
Alle Handlungen des Anwalts gelten als direkt gegenüber der Partei erfolgt. Sendet man also dem gegnerischen Anwalt ein Schreiben zu, dann gilt es seiner Partei als zugegangen.
§ 164 BGB Wirkung der Erklärung des Vertreters
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. …
Wie kann man jetzt über einen Anwalt der Gegenseite mit der Gegenseite korrespondieren, wenn man dieser keine Schriftstücke zukommen lassen darf?
Die Schriftstücke, die der Anwalt erhält gelten so als hätte diese sein Mandant selbst erhalten.
Desweiteren hat der Antragsgegner ein Schriftstück wegen einer neuen wettbewerbsrechlichen Abmahnung an den gegnerischen Anwalt geschickt, der es ihm wieder zurück geschickt hat, weil er in der Sache keine Vertretungsvollmacht hat.
Hinzu kommend und damit es richtig bekloppt wird, hat der gegnerische Anwalt zugesichert, dass er alle Schreiben, die er vom Antragsgegner erhält an seine Mandantin weiterleiten wird und stellt bei Gericht den Antrag, dass der Antragsgegner ihr keine Schreiben zukommen lassen darf und sendet ihm Schreiben bezügl. Verfahren in denen er kein Mandat hat wieder zurück.
4. Gemäss der Entscheidung gilt die Entscheidung für Dritte und Rechtsanwälte wohl nicht, weil die nicht “jeder” sind:
“oder für den Fall, dass die Klägerin keinen Rechtsanwalt mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragt hat, selbst einen Rechtsanwalt zur Geltendmachung seiner Interessen, insbesondere in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten, beauftragt.”
Anscheinend kann man dem Rechtsanwalt kein Kontaktverbot erteilen auch wenn der einen mit sinnlosen Schreiben belästigt.
Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass Staatsanwälte, Richter uvam. auch nicht “jeder” sind und ein solches Kontaktverbot diesen “selbstverständlich” nicht erteilt werden kann.
Kann man der Dritten Person nicht auch ein Kontaktverbot erteilen, wenn es für “jeden” gilt?:
“möglich, den Kontakt zur Klägerin durch die Vermittlung dritter Personen herzustellen,”
Was ich mich frage ist ob die Post nicht auch eine Dritte Person ist?
Und wenn wir mal den Antrag anschauen und die Verfügung, dann werden wir feststellen, dass es nicht darum geht Kontakte über Dritte Personen herzustellen, sondern der Gegenseite keine Schriftstücke mehr zukommen zu lassen, egal wie ob über Dritte Personen oder nicht. Das ist alles so unbeschreiblich hohl, denn wenn man also der Gegenseite Schriftstücke über Dritte Personen zukommen lässt, dann hat man der Gegenseite also gemäss der Richter keine (belästigenden) Schriftstücke zukommen gelassen. Ich glaube das wäre eine psycholgogische Untersuchung nicht beim Antragsgegner, sondern bei einigen Richtern eher erforderlich, denn diese schädigen auch noch Menschen.
5. Zwischenzeitlich wurde an einem anderen Gericht ein gegen die Antragstellerin geführtes Verfahren gewonnen und diese zahlte einfach nicht aufgrund des Kontaktverbots. Der Gerichtsvollzieher konnte auch nicht beauftragt werden, weil dann hätte der Antragsgegner ihr ja über den Gerichtsvollzieher den Vollstreckungstitel zukommen lassen müssen also ein Schriftstück. Damit musste also gewartet werden bis die Verfügung aufgehoben worden war.
Fraglich ist ja gemäss der Verfügung ob man überhaupt die Klagen weiterführen durfte, denn als das Gericht ihr das Urteil geschickt hat, dann hat man ihr ja zwar nicht persönlich aber auf die eigene Veranlassung hin ein Urteil zukommen lassen und wenn die Verfügung gemäss den Richtern in Bielefeld dazu dient Belästigungen aufgrund von Schrifstücken zu vermeiden, dann darf das ja eigentlich auch nicht sein. Und ein Urteil bezügl. einer Klage, die man verloren hat ist ja besonders Belästigend.
6. Das OLG-Hamm setzt dem ganzen Schwachsinn auch noch die Krone auf, denn es hat die Rechtmässigkeit des Kontaktverbots bzw. die Richtigkeit der Landgerichtsentscheidung bestätigt, weil der Antragsgegner nicht befugt sei, der Antragstellerin “Prozessbetrug” vorzuwerfen.
Der Antragsgegner hat ein Schadenersatzverfahren gegen die Antragstellerin geführt aufgrund von Schadenersatz aus einem Prozessbetrug. Das Verfahren wurde zu 100% gewonnen. Wie soll man den Schadenersatz aus einem Prozessbetrug einklagen, wenn man diesen der Gegenseite nicht vorwerfen darf?
Ein weiterer Prozessbetrug hat ja dann auch noch mit der falschen Eidesstattlichen Versicherung stattgefunden aber bei den Kollegen in Bielefeld konnte der niedere Prolet aufgrund seines niederen Status keine Rechte deswegen geltend machen.
Dem Gericht geht es also auch nur um eine Rechtlosstellung des niederen Antraggegners, der als niederer Prolet im Ansehen seiner niederen Person keine Rechte geltend machen darf.
Damit es gleich wieder doppelt hohl wird:
Wenn wir uns mal wieder den Antrag und die Verfügung ansehen, dann werden wir feststellen, dass es nicht um ein Verbot ging der Gegenseite keine Schriftstücke mit einem bestimmten Inhalt zukommen zu lassen, sondern zur völligen Rechtlosstellung gar keine Schriftstücke egal was darin steht. Aus dem Grund wurde das auch am Landgericht festgestellt, dessen Richtigkeit das OLG-Hamm bestätigt:
“Dabei kann offen bleiben, in welcher Weise zuvor Kontakte stattgefunden und ob sie verletzenden Charakter gehabt haben; entscheidend ist allein die Nichtbeachtung des Willens, den jeder zu respektieren hat.”
7. Der Antragsgegner hatte erklärt, dass er dem Vergleich nur zustimmt, wenn die Gegenseite die Kosten zu 100% übernimmt, weil die Richter wollten die Kosten aufgrund des Vergleichs zur Hälfte teilen. Damit war der Antragsgegner aber ganz ausdrücklich nicht einverstanden.
Die 3 Richter erklärten dann, dass diese aber auch über die Kosten gemäss den geltend gemachten Rechten entscheiden können, wenn er eine Entscheidung darüber wünscht.
Die Kosten würden dann entsprechend den geltend gemachten und der jeweiligen Partei zustehenden Rechten verteilt.
Das wurde ihm ausdrücklich zugesichert. Da wurde er wunderschön von den Richtern angelogen und hereingelegt:
“…und beide Parteien in dem abgeschlossenen Vergleich nachgegeben haben. ”
Er hatte sich aber auf die ausdrückliche Zusicherung eingelassen, weil die Gegenseite die Kosten ja zu 100% tragen muss, weil ein so absurdes schwachsinniges Kontaktverbot selbstverständlich keinen Bestand haben kann (zB. gemäss Artikel 2 Abs. 1 GG) und dann hätte er es sogar schriftlich.
Und was erklärte der vorsitzende Richter noch in der mündlichen Verhandlung:
“Das der Antragsgegener Ihnen aufgrund der Verfügung noch nicht einmal mehr Schriftstücke über das Gericht zukommen lassen kann, so etwas geht gar nicht, wir führen bei Gericht keine Geheimprozesse!”
Und dann wird in der Entscheidung mit völlig schwachsinnigen Gründen festgestellt wie schön rechtmässig ein solches Kontaktverbot ist. Man muss zur Rechtlosstellung und zur Schädigung eines “NICHTS” eben nach Möglichkeiten suchen wie man dem Proleten zur Schädigung das Recht doch noch beugen kann.
8. Eine anwaltlich vertretene Person hat bereits keinen Anspruch darauf, dass sich die (nicht anwaltlich vertretene) Gegenseite nur an seinen Rechtsanwalt wendet:
BGH, Urteil vom 08.02.2011, Az. VI ZR 311/09
§§ 823 Abs. 2; 1004 BGB
Der BGH hat entschieden, dass ein Verbraucher, für den sich ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter bestellt hat, keinen Anspruch darauf hat, dass er fortan nicht mehr mit Mahnschreiben des Gegners überzogen wird. Die entscheidenden Ausführungen finden sich in den letzten beiden Absätzen des Urteilstextes.
http://www.damm-legal.de/bgh-mandant-hat-keinen-anspruch-darauf-dass-die-gegenseite-sich-nur-an-seinen-rechtsanwalt-wendet
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