Von der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege, nebgen blogspot, 18.11.2014
Wann immer gefordert wird, Rechte der Strafverteidigung einzuschränken, ist in der Regel von der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege die Rede, die nämlich ansonsten gefährdet sein soll. Der Kollege Ulrich Sommer hat hierzu in der aktuellen Ausgabe der StraFo einen hervorragenden Aufsatz geschrieben.
So hat der Kollege diverse Fälle recherchiert, in denen das Bundesverfassungsgericht Beschuldigtenrechte mit dieser Argumentationsfigur eingeschränkt hat. Es hat damit gerechtfertigt u. a.
- die Verwendung beschlagnahmter Unterlagen einer Drogenberatung,
- ebenso privater Tonaufnahmen oder
- gesetzeswidrig angeordneter Telefonüberwachungen
- die Verwendung intimer Tagebücher
Um die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege nicht zu gefährden könne auch
- dem Zeugen ein Rechtsbeistand verweigert werden oder
- einem Tierarzt das Zeugnisverweigerungsrecht oder
- dem Angeklagten das Antragsrecht entzogen werden.
Allesamt Grundrechtseingriffe. Was aber ist diese ominöse Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege, derentwegen das Bundesverfassungsgericht reihenweise Grundrechte eingeschränkt aber noch niemals ein einziges Beschuldigtenrecht begründet oder erweitert hätte? …