Seit mehr als 52 Jahren sitzt Hans-Georg Neumann wegen Doppelmordes im Gefängnis – so lange wie kein anderer deutscher Häftling. Das wird sich so schnell auch nicht ändern: Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies nun eine Beschwerde des 77-Jährigen ab.
Karlsruhe – Hans-Georg Neumann sitzt so lange wie kein anderer Häftling in Deutschland im Gefängnis – mehr als 52 Jahre. Und er wird wohl auch weiterhin hinter Gittern bleiben. Der 77-Jährige scheiterte mit seiner Haftbeschwerde an der Einschätzung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG), das ihn nach wie vor für gefährlich hält.
Neumann hatte als junger Mann im Januar 1962 ein Liebespaar in Berlin erschossen. 1963 wurde er wegen Doppelmordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Seither sitzt er im Gefängnis, mehrfach hat er Bewährung beantragt, die jedoch immer wieder abgelehnt wurde. Im Dezember 2013 hatte eine gerichtliche Anhörung stattgefunden. Neumanns Verteidiger forderte eine Übergangsphase, die seinen Mandanten auf die Freiheit vorbereiten sollte. Doch der 1. Strafsenat wies die Beschwerde gegen die weitere Haftdauer ab.In einer persönlichen Anhörung des Gefangenen sei das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Häftling trotz seines fortgeschrittenen Alters “vital und agil” sei, hieß es nun. Im Falle einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft sei “die Begehung schwerer Gewaltdelikte oder ähnlich schwerwiegender Straftaten zu erwarten”.Nach Prüfung eines psychiatrischen Gutachtens gelangte der Strafsenat zu der Überzeugung, dass die “problematische Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten” unverändert fortbestehe. Es sei zu befürchten, dass der Verurteilte im Falle einer Entlassung in die kriminelle Subkultur, “in die er bereits während der Haft durchgehend eingebunden” gewesen sei, sowie in das Drogenmilieu abgleiten werde. Der Häftling habe zudem “keinerlei tragfähige und ihn stabilisierenden sozialen Kontakte”. Neumann ist im Gefängnis Bruchsal nördlich von Karlsruhe inhaftiert.Das OLG bestätigte damit die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe. Der Senat wies allerdings zu seiner rechtskräftigen Entscheidung darauf hin, dass eine Entlassung im Fall einer “erheblichen Veränderung der gesundheitlichen Situation des Verurteilten” oder aufgrund zunehmender Alterung doch noch in Betracht kommen könne. Voraussetzung wäre dann eine Umgebung, “welche eine ständige Beobachtung und langfristige Betreuung gewährleistet”.