Die Kunst des Weglassens in Abgrenzung zur lügenden Trickserei
Ich habe nichts dagegen, wenn man Sachverhalte so kurz wie möglich und gestrafft darstellt, die Kunst des Weglassens spart Zeit und erspart dem Zuhörenden die Qual, sich blödsinniger Laberei hingeben zu müssen.
Manchmal wird die Kunst des Weglassens aber zur lügenden Trickserei, wie es jetzt ein Staatsanwalt in einem Betäubungsmittelverfahren versucht hat.
Der obskure und einzige Belastungszeuge wird von der Staatsanwaltschaft aufgefahren, um meinen Mandanten in den Knast zu bringen. Aufgrund einiger Auffälligkeiten beantrage ich, sämtliche Akten beizuziehen, die mit dem Zeugen zu tun haben, also alle, die sich gegen ihn gerichtet haben, in denen er Zeuge war oder anderweitig beteiligt (VP).
Mir wird dann ein ganzer Haufen von Akten zugesandt mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass eine bestimmte Akte, in der der Zeuge ebenfalls Belastungszeuge war, noch fehlt aber nachgeliefert wird.
Unerwähnt lässt der Herr Staatsanwalt auffälligerweise, dass eine weitere Akte fehlt, nämlich die, in der der Zeuge selbst genau wegen Taten in dem Tatzeitraum verurteilt wurde, um den es jetzt geht. Zufällig finde ich an versteckter Stelle das Urteil aus dieser fehlenden und völlig unerwähnt gebliebenen Akte und muss feststellen, dass der Zeuge damals zu seinem angeblichen Lieferanten und zu den Mengen völlig andere Angaben gemacht hat und dafür einen ganz erheblichen Rabatt als Kronzeuge eingefahren hat.
Erst später, als er dann frühzeitig aus der Haft entlassen werden wollte, hat er dann umgeschwenkt und seine Geschichte völlig anders erzählt – natürlich wieder völlig glaubhaft.
Dass genau diese Umstände verschwiegen werden, sprechen gegen kunstvolles Weglassen und für lügende Trickserei.