Die Praxis bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze in Strafverfahren, RA Spormann, 22.01.2010
Das Gesetz sieht vor, daß zwischen 5 und 360 Tagessätze verhängt werden dürfen (§ 40 StGB).
Dies ist allerdings aus Sicht der Praxis recht theoretisch. Der absolute “Renner” sind nach meiner Beobachtung 30 Tagessätze (entsprechend also ungefähr einem vollen Nettomonatsgehalt), dicht gefolgt von 40 bzw. 60 Tagessätzen.
Recht selten gibt es Geldstrafen von 10 oder 20 Tagessätzen (kleinere Ladendiebstähle oder z.B. fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr), noch seltener sind in der Praxis Geldstrafen von 90 Tagessätzen (z.B. bei einem Betrug mit nicht unerheblichem Schaden).
Alles darunter, dazwischen oder darüber kommt kaum vor. Da die Anzahl der Tagessätze das Maß der vom Richter festgestellten Schuld bestimmt, läßt sich somit etwas zynisch feststellen daß das Gesetz zwar 355 Qualitäten einer Schuld vorsieht, soweit Geldstrafe verhängt werden kann, die Richter es aber verstehen, bei ihrer täglichen Arbeit im Gerichtssaal mit kaum mehr als 5 – 6 unterschiedlichen Bemessungen der individuellen Tatschuld auszukommen. Das ist halt die Praxis.
Zusammenfassung
Faustformel der Bemessung einer Geldstrafe im Strafverfahren ist die, daß bei nicht allzu schwerwiegenden Delikten bisher unbestrafter Angeklagter mit der Verhängung einer Geldstrafe in Höhe etwa eines Nettomonatsgehalts zu rechnen ist.
Bei der Berechnung wird weitgehend auf das Einkommen zur Zeit der Verurteilung – nicht das zur Zeit der Tat – abgestellt.
In mehr als 20-jähriger Tätigkeit in deutschen Strafgerichtssäälen habe ich nicht ein einziges mal erlebt, daß ein Richter den Nachweis des Gehalts durch Vorlage einer Gehaltsbescheinigung verlangt und hierzu die Verhandlung der Sache unterbrochen oder vertagt hätte. Meist reichen den Beteiligten im Gerichtssaal mehr oder minder plausible Angaben des Angeklagten.
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