Die Richter von Naumburg – Paradebeispiel für Justizwillkür und Rechtsbeugung, 03.01.2011

Kompakt:

  • Eine Gerichtsentscheidung des OLGs Naumburg liefert ein Paradebeispiel für Justizwillkür.
  • Um solche Vorfälle zu vermeiden, sind dringend Gesetzesänderungen sowie Verbesserungen im Gerichtswesen erforderlich; Vorschläge hierzu – auch von Fachleuten – gibt es genügend.
  • Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung dieser Missstände zu treffen, so dass die Bürger wieder Vertrauen in die Justiz gewinnen; hier sind – im Vorfeld – auch die politischen Parteien gefordert.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Richtern des 14. Senats des OLGs Naumburg einen glatten „Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht” bescheinigt (BVerfG, NJW 2005, 2685). Die OLG– Richter haben in einem Gerichtsverfahren vorgeführt, dass die Macht der Richter so groß ist, „um im Extremfall die Rechtsordnung aus den Angeln zu heben“ (NJW 2007, 2746).

Kurz zu dem Fall: Die Verbindung des Herrn Görgülü mit seiner Lebensgefährtin ging auseinander. Sie gab ihr 1999 geborenes Kind sofort in fremde Hände. Herr Görgülü erwirkte im Jahr 2000 die Feststellung seiner Vaterschaft und bemühte sich seither um das Sorgerecht, zumindest aber um ein Umgangsrecht. Da sich u. a. das Jugendamt Wittenberg diesem Wunsch widersetzte, wurde die Sache schließlich mehrfach vom Oberlandesgericht Naumburg (OLG Naumburg) zu Ungunsten von Herrn Görgülü entschieden (Jahre 2004/05). Dabei setzten sich die OLG- Richter über mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hinweg, die für das OLG bindend waren. Schließlich sprach das BVerfG von „Willkür“. Hierauf wurde nach langem Zögern seitens der Staatsanwaltschaft Klage wegen des „Verdachts auf Rechtsbeugung“ gemäß § 339 StGB erhoben. Der zuständige Senat des OLGs Naumburg eröffnete jedoch erst gar nicht das Strafverfahren. Begründung: Die drei OLG- Richter haben zwar ihre Fehlurteile gemeinsam unterschrieben, sie werden aber nicht offenlegen, wer von ihnen das Urteil gestützt hat und wer evtl. bei ihren geheimen Beratungen gegen dieses Urteil gestimmt hat. Es könnte ja sein, dass zwei Richter den dritten Richter überstimmt haben. Würde man die drei OLG- Richter für ihr falsches Urteil bestrafen, könnte es sein, dass der Richter, der gegen das Urteil war (also unschuldig an diesem falschen Urteil ist), mit bestraft würde.

Der Naumburger Fall stellt einen besonders eklatanten Fall von Justizwillkür dar.
Er ist jedoch kein Einzelfall: So hatte beispielsweise eine LG– Richterin in einem Zivilverfahren die Zeugenaussagen zwar einigermaßen korrekt protokolliert, aber dann in ihrer Urteilsbegründung völlig andere Zeugenaussagen passend zu einem Falschgutachten kreiert. Die Richter des OLGs Nürnberg als Berufungsinstanz – damals noch eine Tatsacheninstanz – haben das gebilligt und auch noch sachliche Fehler in ihre Urteilsbegründung geschrieben (AZ: 2 U 2062/97). RA Bossi, München: Es ist für Juristen eine Sensation, festzustellen, daß Urteile verschiedentlich falsch sind. Gerade am konkreten Fall des Urteils des Oberlandesgerichts Nürnberg, auf das ja in der Einstellungsverfügung Bezug genommen wird, läßt sich wie folgt darstellen, daß das Urteil in sich unschlüssig und eindeutig falsch ist. – Wir sind der Meinung, dass die bekannt gewordenen Fälle von Justizwillkür nur die Spitze eines Eisberges sind, d. h. wir glauben, dass in Deutschland sehr viele Fehlurteile aus sachfremden Gründen erlassen oder billigend in Kauf genommen werden (Juristen schätzen ca. 10 %, in bestimmten Fällen sogar bis zu 100 %(!)). Es gibt ja in Deutschland keine Qualitätskontrolle für Gerichtsverfahren – insbesondere nicht für die der OLGs. Hinzu kommen noch die irrtümlich falschen Urteile und Urteile mit unklaren Rechtsanwendungen, so dass Fachleute von insgesamt ca. 25 % oder noch mehr falschen Urteilen ausgehen.

Da unsere Seite eine politische Seite ist, ist hier nicht der richtige Ort, juristische Fehlentscheidungen aufzulisten. Dies würde zudem Bücher füllen. Der Hinweis, im Ausland wäre es auch nicht besser, ist kein Argument dafür, dass dann auch unsere Richter willkürlich handeln dürfen. Ebenso wenig ist es ein Trost für die Betroffenen, dass, wenn „nur“ ca. 25 % der Urteile falsch sind, dann ja die überwiegende Mehrheit der Gerichts- Urteile richtig ist. (Bei den 10 % und 25 % handelt es sich um Erfahrungswerte von Juristen, wissenschaftliche Untersuchungen dazu gibt es unseres Wissens bisher leider nicht.)

Allein die Geschehnisse in Naumburg erfordern u. E. unbedingt eine Korrektur unserer Rechtspflege durch die Legislative. Es muss zwar die Unabhängigkeit der Richter gewahrt bleiben, die Gesetze sollten aber so klar formuliert sein, dass – so weit wie möglich – verhindert wird, dass Richter bei Gerichtsverfahren ungestraft willkürlich machen können, was sie wollen. Rechtsbeugung ist ein schweres Verbrechen und kein Kavaliersdelikt, wird aber in Deutschland fast nie verfolgt. Die Menschen erwarten, dass unsere Richter im Rahmen der Gesetze und der Rechtsordnung handeln.

Folgende Gesetzesänderungen sind aus unserer Sicht zwingend geboten:

  1. Der § 339 StGB (Rechtsbeugung) ist so zu formulieren, dass er vom BGH nicht mehr durch eine nicht verfassungskonforme Auslegung ausgehebelt werden kann. Am einfachsten wäre es, den Vorschlag der Professoren Bemmann, Seebode und Spendel zu übernehmen.
  2. Bei jeder Gerichtsentscheidung sollen alle Richter, die diese Entscheidung (z. B. Urteil) unterschrieben haben, auch für deren Inhalt verantwortlich sein. Wenn sich Richter nicht auf eine einheitliche Entscheidung einigen können, muss der betreffende Richter seine abweichende Meinung in die Entscheidung mit aufnehmen lassen. Beim BVerfG ist das Pflicht, nicht aber bei den OLGs. – Warum eigentlich nicht?
  3. Die damalige Bundesregierung hat 2001 eine Justizreform – unter Missachtung vielfacher Warnungen aus Fachkreisen – durchgesetzt, die zu einer erheblichen Einschränkung der Rechtssuchenden bei den Gerichten führte und u. U. Gerichte sogar dazu zwingt, ungerechte Entscheidungen zu treffen. So eine Rechtssystematik gibt es wohl nur in Deutschland – das wäre einmalig auf unserer Erde.

Die o. g. Änderungen bei der Gesetzgebung sind unserer Ansicht nach die notwendige Voraussetzung dafür, um Rechtsstaatlichkeit herzustellen, aber sie sind noch nicht ausreichend, um die Rechtsuchenden vor Justizwillkür zu schützen. Hierzu bedarf es weiterer gesetzlicher Regelungen, die Rechtsuchenden ermöglichen, sich gegen unfaire Behandlung wehren zu können.

Um hier den Rahmen nicht zu sprengen, nur ein paar Vorschläge in Stichpunkten ohne Anspruch auf Vollständigkeit (vieles gilt analog auch für Staatsanwälte):

  • Charakterliche Eignung der Richter
  • Ausreichende fachliche Kenntnisse der Richter
  • Wahrung des rechtlichen Gehörs
  • Pflicht zur Erörterung der Sach- und Rechtslage während des Verfahrens
  • Einhaltung der prozessualen Vorschriften
  • Ergebnisoffenes Verfahren, sachlicher Umgang mit den Prozessparteien
  • Zulassung und Bewertung aller angebotenen, relevanten Beweismittel durch das Gericht
  • Beseitigung der erheblichen Mängel bei der Begutachtung vor Gericht
  • Tonträgeraufnahme oder Wortprotokoll aller Gerichtsverhandlungen
  • Keine Nebentätigkeiten von Richtern, die Abhängigkeiten erzeugen oder ihre Richtertätigkeit behindern könnten
  • Genügend Zeit für jeden Richter, um seine Aufgaben gewissenhaft und ohne Zeitverzug erledigen zu können
  • Beförderung von Richtern nur nach Eignung und nicht nach Proporz (Vermeiden von Hausberufungen)
  • Fairen Schadensersatz für den durch die Justiz zugefügten Schaden
  • Verfolgung von Dienstaufsichtsbeschwerden
  • Beachtung der Gewaltenteilung
  • Schaffung eines Ombudsmanns für Justiz
  • Schaffung eines für jedermann freien Internetportals zur Darstellung von Fehlleistungen von Gerichten
  • Wahrung der Meinungsfreiheit, auch gegenüber Richtern, die sich beleidigt fühlen

(Anmerkungen zu diesen Verbesserungsvorschlägen)

Die schlimmen Zustände in der Justiz werden von vielen Fachleuten beklagt. Stellvertretend sei hier der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Willi Geiger genannt. Er stellte fest, dass das „genaue Ergebnis“ eines Prozesses „schlechthin unberechenbar geworden“ ist. Sein Zitat schließt mit: „Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär.” (DRiZ 9/1982, Seite 325) Bisher ist – wie wir meinen – nichts zur Verbesserung dieser Zustände erfolgt.

Siehe weitere Zitate

„Tatsache ist, dass die Rechtsprechung fast jeglicher Kontrolle entbehrt. Auch für sie gilt: Unkontrollierte Macht korrumpiert.“ (aus dem „Aufruf an den Sonderparteitag der SPD in Berlin am 18. Oktober 2008“ des VGR /Link/). Angesichts dieser Situation darf man sich nicht wundern, dass es auch unter den Rechtsanwälten einige „schwarze Schafe“ gibt. Auch hier müsste einiges verbessert werden.

In einem demokratischen Rechtsstaat sollen die drei Gewalten einerseits unabhängig voneinander sein, andererseits sich aber gegenseitig kontrollieren. Genauso wie es z. B. eine Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes ist, den Gesetzgeber zu kontrollieren, so ist es Aufgabe des Gesetzgebers, die Gesetze so auszugestalten, dass die Justiz nicht nach eigenem Gutdünken handeln kann. Außerdem muss die Justiz ausreichend ausgestattet sein, so dass sie ihre Aufgabe erfüllen kann.

Auch in unserer Partei befinden sich viele Juristen. Es müsste sich deshalb in ihr doch genügend Sachverstand befinden, geeignete Gesetzesvorschläge anzuregen. Wir haben leider den Eindruck, dass die Juristen bisher eher unsere Partei gehemmt und eine Verbesserung der Rechtspflege verhindert haben. Aber das kann ja geändert werden und dann wäre das ein Anlass mehr, unsere Partei für Wähler wieder attraktiv zu machen.
03.01.2011 gmr

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