Der Kläger hatte am Verwaltungsgericht auf zur Kenntnisbringung einer Dienstlichen Stellungnahme aus einem Strafverfahren geklagt in dem er einen Befangenheitsantrag gestellt hatte. Es wurde sich beim Präsidenten des LG-Bielefeld, beim Präsidenten des OLG-Hamm und beim Landesjustizministerium über die Nicht zur Kenntnisbringung beschwert. Es wurde bei der Staatsanwaltschaft, beim leitenden Staatsanwalt in Bielefeld und bei der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm um eine Kopie gebeten und sich hinterher wegen der Ignoranz beschwert. Insgesamt sind über 20 Beschwerden geschrieben worden, die alle ignoriert worden sind.
Die Dienstliche Stellungnahme hat er aufgrund der Klage bzw. des PKH-Antrags über ein Jahr nach seiner Verurteilung in dem ehemaligen Strafverfahren nun innerhalb eines Verfahrens am VG-Minden erhalten.
Richter Dr. Jörg Eisberg gab nur an, dass er sich nicht befangen fühle, mehr nicht und diese Dienstliche Stellungnahme wurde damals also rechtwidrigerweise als ausreichend angesehen.
Für eine Befangenheit kommt es nämlich gar nicht darauf an ob der Richter sich befangen hält (BVerfGE 32, 288, 290; BGH 2, 4, 11) und daher war das eine völlig sinnleere und sinnlose Aussage.
“Die ursprünglich begründete Besorgnis der Befangenheit kann durch die dem Ablehnenden bekanntgemachte dienstliche Äusserung des Richters ausgeräumt werden” (BGH 4, 264, 270; MDR 74, 367).
Er hat also die Besorgnis der Befangenheit nicht durch eine Begründung ausgeräumt und selbst wenn er das hätte, dann wäre das zusätzlich nur der Fall wenn dem ablehnenden Angeklagten die Dienstliche Stellungnahme vor der Entscheidung darüber zur Kenntnis gebracht worden wäre. Aber über ein Jahr nach der Verurteilung nach über 20 Beschwerden und erst in ener Klage am VG-Minden ist sehr spät.
Die mangelnde zur Kenntnisbringung stellt einen Grund- und Menschenrechtsverstoss dar.
Ganz abgesehen davon ist stellt die Nichtablehnung von Richter Eisberg auch einen Grundrechtsverstoss dar und die Strafverurteilung von Richter Eisberg erfolgte auch zu Unrecht. Es wurde also fleissig von allen gemeinschaftlich Rechtsbeugung und kollegiale Abdeckerei getätigt.
Ausserdem ist auf zur Kenntnisbringung des Protokolls welches in der Hauptverhandlung geführt worden ist geklagt worden. Erst wurde behauptet, dass es ein solches Protokoll gar nicht gäbe und ein Solches in der Verhandlung gar nicht geführt worden sei.
Der Justizgeschädigte hatte allerdings einen Zeugen, der die Lügen der Richter ebenfalls bestätigen konnte, weil er gesehen hat, dass ein solches Wortprotokoll geführt worden ist.
Innerhalb des Verfahrens vor der Klage am VG-Minden erhielt der Kläger auch das angeblich nicht existierende Protokoll aus der ehemaligen Hauptverhandlung welches allerdings verfälscht worden ist.
Man hat Teile einfach mit einem Blatt Papier abgedeckt. Interessant wäre jetzt zu wissen ob das Protokoll so verfälscht auch in der Akte vorhanden ist.
Wer jetzt denkt, dass mehr Grund- und Menschenrechtsverletzung und Schikane nicht geht der irrt.
Gemäss der Entscheidung muss der Kläger allerdings die aussergerichtlichen Kosten des Landes tragen, so erklärt es Oberregierungsrat Falkenstein.
Gemäss der Entscheidung fand aber gar keine Kostenentscheidung statt, weil es sich um einen PKH Antrag handelte, der sich erledigt hatte, weil die eingeklagten sogenannten “querulantorischen” Forderungen basierend auf Grund- und Menschenrechtsverletzungen innerhalb der Antragszeit alle erfüllt worden sind.
Wer bei Richter Dr. Jörg Eisberg vom AG-Minden, Richter Weyandt und Richter Johannes Keders vom OLG-Hamm meint, dass ihm als Prolet Grund- und Menschenrechte zustehen ist für diese als niederer Prolet ein Querulant und derjenige hat daher keinen Anspruch auf seine querulantorischen Grund- und Menschenrechte.
Der Präsident des OLG-Hamm Johannes Keders mit Oberregierungsrat Falkenstein hat nun die Unverschämtheit, dem Kläger auch noch für die Grund- und Menschenrechtsverletzungen, für die Protokollfälschungen und die Schikanen auch zusätzlich, die von ihm erfolgen innerhalb des Verfahrens am VG eine Rechnung zu schicken.
Innerhalb des Verfahrens am VG-Minden erklärte der Präsidend des OLG-Hamm, dass der Kläger keinen Anspruch auf zur Kenntnisbringung der begehrten Schriftstücke habe, weil er an einem krankhaften Querulantentum mit Unzurechnungsfähigkeit leidet, denn er habe sich insgesamt über 20 mal an die entsprechenden Institutionen und Präsidenten gewandt um die Schriftstücke zu erhalten.
Die Zeit und die Kosten für die Beschwerden und für die Klage am VG zur Beseitigung der Grund- und Menschenrechtsverletzungen erhält der Kläger natürlich vollkommen selbstverständlich nicht ersetzt.
Richter Dr. Jörg Eisberg erklärte in dem Strafverfahren schon, dass der Kläger an einer “abartigen geistigen Krankheit” leidet und daher seine Beweismittel und gerichtlichen Eingaben nicht zu berücksichtigen sind, weil er deswegen hinzukommend auch vollständig unfähig sei etwas rechtlich zu verstehen und daher könne er auch gar keine Rechte in dem vorhergehenden Strafverfahren geltend machen.
Ein Anwalt wurde ihm natürlich selbstverständlich deswegen nicht beigeordnet.
Als Bürger werden einem die Beseitigung von Grund- und Menschenrechtsverletzungen aus Rechtsbeugung auf die man zeitaufwändig klagt auch noch in Rechnung gestellt.
Die Rechtsbeugung und die Grund- und Menschenrechtsverletzungen werden aber absichtlich nicht beseitigt und die sollen auch nicht beseitigt werden.
Das düfte auch daran liegen, weil alle Staatsjuristen, die sich daran beteiligen damit richtig gut Geld verdienen und ihren Opfern, dann die Durchführung ihrer Menschenrechtsverletzungen auch noch in Rechnung stellen dürfen.
Mehr Unverschämtheit geht doch gar nicht mehr:
Oberlandesgericht Hamm, 59061 Hamm
Aktenzeichen 140-15. 410 Sdh (647) 17.07.2014
Verwaltungsgerichtliches Verfahren gegen das Land NRW, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm
Kostenerstattung
Urteil des VG Minden vom 14.01.2014 (7 K 221/13)
Sehr geehrter Herr xxx,
nach der oben genannten Entscheidung haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die mir entstandenen außergerichtlichen Prozesskosten belaufen sich auf insgesamt 47,60 €.
Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
a) Portokosten:
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können gem. § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum RVG bestimmten Höchstsatz der Pauschale in Höhe von 20,00 € fordern;
b) Fahrtkosten für die Reise des Bevollmächtigten zum Termin am 14.01.2014 in Minden i.H.v. 27,60 €.
Ich bitte Sie, den Betrag in Höhen von 47,60 € innerhalb eines Monats auf folgendes Konto zu überweisen:
…
Dabei bitte ich die Geschäftsnummer
OLG Hamm 140 – 15. 410 Sdh (647)
anzugeben. Ohne Angabe der Geschäftsnummer ist eine Zuordnung des Betrages nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Falkenstein
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Gemäss dem VG-Arnsberg sind nur die Kosten von Rechtsanwälten zu erstatten um diese im Ansehen ihrer Person hochelitär zu “privilegieren”.
Nichtanwälte und niedere Proleten dürfen am Verwaltungsgericht nicht privilegiert werden und so gibt es auch keine Kopierkosten oder Portokosten erstattet:
http://blog.justizkacke.de/?p=5107
Das mit dem Privilegieren hört sich nur schöner an, gemeint ist aber das Bürger als Untermenschen keinen Anspruch auf Kostenerstattung haben.
Aber das wird sich nun vollkommen selbstverständlich zum Nachteil des niederen Bürgers wieder ändern.
Der Beschluss von den 3 Richtern am VG-Arnsberg wurde dem dortigen Beschwerdeführer allerdings auch mit 40 EUR in Rechnung gestellt.
Wie das? Die 3 Richter sind doch auch gar keine Rechtsanwälte aber es sind Juristen und der Prolet muss als Untermensch wieder zahlen. Daran wird deutlich, dass es nicht um eine Privilegierung allein von Anwälten geht, sondern um den Bürger generell als justiziellen Untermenschen.
Und im vorliegenden Fall werden dem erfolgreichen Kläger ebenfalls Kosten in Rechnung gestellt obwohl die Gegenseite gar keine Rechtsanwälte sind und gemäss der Angabe der Berufsbezeichnung ist der Präsident als Jurist auch selbst in der Lage entsprechende Tätigkeiten durchzuführen, wenn dieses bereits der Betreiber eines Lohnsteuerhilfeverein am VG-Arnsberg kann.
Der Hinweis auf die entsprechende berufliche Tätigkeit als Präsident des OLG-Hamm und als Richter stellt sogar ein zusätzliches Argument dar, dass es gar keine Kosten erstattet gibt was in Erweiterung des §162 Abs. 1 VwGO, der der Privilegierung von Anwälten dient, auch für die in § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO genannten Porto oder Kopierauslagen gilt:
AG-Arnsberg, Richter Dr. Schellen, Buter, Breitwiese:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 9. Januar 2014 – 10 K 2113/10 – werden zurückgewiesen.
Gründe:
… Auch unter Würdigung des aktuellen Vorbringens des Klägers ist an der im Beschluss vom 9. Januar 2014 vertretenen Auffassung festzuhalten. Die vom Kläger als unlogisch angesehene Folgerung, dass die mit der Beauftragung einer nicht anwaltlichen Hilfsperson verbundenen (geringeren) Kosten nicht erstattungsfähig sind, dass aber die höheren, bei der (tatsächlich nicht erfolgten) Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstandenen Kosten erstattungsfähig gewesen wären, entspricht der gesetzlichen Wertung in § 162 Abs. 2 VwGO.
In Ergänzung zu § 162 Abs. 1 VwGO, demgemäß lediglich die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattungsfähig sind, bestimmt § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes (im Falle des Obsiegens) stets erstattungsfähig sind.
Die darin zum Ausdruck kommende Privilegierung der Beauftragung von Rechtsanwälten entspricht der gesetzlichen Intention, die Unterstützung in gerichtlichen Verfahren möglichst Rechtsanwälten und nicht sonstigen Dritten zu überlassen.
Für den Kläger war in dem Klageverfahren 10 K 2113/10 ein Rechtsanwalt jedoch nicht aufgetreten.
Zur Klarstellung wird ferner darauf hingewiesen, dass die Wertung, der Kläger habe die Arbeiten, mit denen er nach seinem Vortrag einen Dritten beauftragt hatte, selbst erledigen können, nicht in erster Linie auf den Angaben des Klägers über seine berufliche Tätigkeit in dem inzwischen teilweise von ihm verwendeten Briefkopf (Anm. Lohnsteuerhilfeverein) beruht.
Auch ohne eine entsprechende berufliche Tätigkeit wäre es dem Kläger, solange er keinen Rechtsanwalt beauftragt, zuzumuten gewesen, die fraglichen Tätigkeiten selbst auszuführen.
Der Hinweis auf die vom Kläger angegebenen Fähigkeiten stellt vielmehr ein zusätzliches bekräftigendes Argument dar.
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Es geht also stetig rein darum Juristen im Ansehen iherer Person hochelitär auch für ihre Menschenrechtsverletzungen, Betrügereien, schwerwiegenden Amtspflichtverletzungen und Schikanen zu privilegieren und deren Opfer auch mit Kostenentscheidungen zu niederen minderwertigen Menschen als Untermenschen zu diskriminieren, weil deren Zeitaufwand und Kosten wertlos sind und Bürger für Juristen auch als niedere Menschen (Nichtjuristen) als solche bereits wertlos sind.
Die Tätigkeit der Grund- und Menschenrechtsverletzungen werden nun dem Opfer in Rechnung gestellt anstatt das Ihrem Justizopfer, dass diese vorsätzlich geschädigt haben, seine Kosten ersetzt werden.
Es geht hier nicht darum, dass man die Kosten der Beseitigung von den Grund- und Menschenrechtsverletzungen selbst tragen muss, was schon Unverschämt genug ist.
Man muss in der Justiz den vorsätzlichen Schädigern ihre Tätigkeit für die Schädigung bezahlen.
Dabei stammen die Unterlagen (Protokoll, Dienstliche Äusserung) auch noch wörtlich aus einem “Willkürverfahren” (gemäss der Rechtssprechung des Sächsischen Verfassungsgerichts) bei dem deren Opfer bereits unter der Entziehung seiner Grund- und Menschenrechte zu Unrecht unter verurteilt worden ist:
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Die Unverschämtheit geht weiter:
Verwaltungsgerichtliches Verfahren gegen das Land NRW, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm Kostenerstattung
Urteil des VG Minden vom 14.01.2014 (7 K 221/13)
Mein Schreiben vom 17.07.2014 (gleiches Geschäftszeichen)
Sehr geehrter Herr xxxxx,
ich erinnere Sie hiermit an die Zahlung meiner außergerichtlichen Prozesskosten in Höhe von 47,60 €.
Diesen Betrag bitte ich auf folgendes Konto zu überweisen: …
Dabei bitte ich die Geschäftsnummer OLG Hamm 140 – 15. 410 Sdh (647)
anzugeben. Ohne Angabe der Geschäftsnummer ist eine Zuordnung des Betrages nicht möglich.
Sollte nunmehr binnen zwei Wochen keine Zahlung erfolgen, werde ich das Kostenfestsetzungsverfahren betreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag Falkenstein
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Wie Richter Weyandt vom OLG-Hamm und der Präsident des OLG-Hamm erklärten, sei der Untermensch so dermassen geistig erkrankt, dass er keine Rechte bei Gericht geltend machen könne, weil er Unzurechnungsfähig ist.
Richter Dr. Jörg Eisberg erklärte, dass der Untermensch zusätzlich noch an einer abartigen geistigen Krankheit leidet, die es vollständig unmöglich macht, dass er auch nur das geringste rechtlich verstehen könne und daher bei Gericht keine Rechte, Grundrechte oder Menschenrechte geltend machen kann.
Welchen Sinn macht es nun einem unzurechnungsfähigen Untermenschen, der zusätzlich geistig noch mal so abartig krank ist, dass er keine Rechte bei Gericht geltend machen kann, eine Frist von 10 Tagen für eine eventuelle Stellungnahme zu geben?
Minden, den 21.11.2014
Sehr geehrter Herr xxxxx,
in der Verwaltungsrechtssache 7 K 221/13
xxxxxx gegen
Land Nordrhein-Westfalen
wird die anliegende Durchschrift des Schriftsatzes vom 11.11.2014 zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme binnen zehn Tagen übersandt.
Eine Entscheidung über den Festsetzungsantrag erübrigt sich, wenn Sie dem Gericht innerhalb der o.g. Frist die Zahlung des geforderten Betrags nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 17.11.2014 nachweisen. Hierdurch werden 3,50 € Zustellungskosten eingespart.
Mit freundlichen Grüßen
Schmeding Regierungamtmann