Nur weil ich in den vielen Verfahren die Schriftsätze selber angefertigt und die Behördenakte in Kopie vorliegen habe, ist mir auch die Raffinesse der Richter aufgefallen und wie sie sich dumm halten und vorgehen, damit sie zu (falschen) Urteilen im Sinne der Beklagten kommen können.
Oder auch ohne vollständige Sachaufklärung und ohne mündliche Verhandlung in der Öffentlichkeit, die Klage mit einem Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG, abschmettern und keine Berufung bzw. Revision zulassen. So haben die Richter bis dato auch keine Staatsanwaltschaft eingeschaltet um ggf. die Wahrheit zu erfahren, dass die Beklagte wegen Prozessbetrug zu bestrafen ist. Und nur nachvollziehbar ist, wenn die Richter in Prozessbetrug und “Sozialskandal” verwickelt sind.
Und mein folgendes Schreiben vom 13.09.2013 macht nachvollziehbar, es ist noch abzuwarten wie der Vorsitzende Richter E. im 14. Senat reagieren wird.
Damit sich die Richter bis dato dumm halten konnten, wurden meine Schriftsätze, die fragen aufgeworfen haben, der Beklagten nur zur Kenntnisnahme oder möglichen(!) Stellungnahme vorgelegt. Darauf hat die Beklagte die Sachaufklärung mit dem nachvollziehbaren Vermerk verneint: “keine Stellungnahme zur Sachaufklärung vom Richter gewünscht”
Es folgen weitere Sachverhalte und Tatsachen im chronologischen Ablauf.
So hat der Richter K. am Sozialgericht zur Urteilsfindung in dem folgenden Urteil vom 10.10.2006 auch keinen Sachverständigen eingeschaltet und hat zu unrecht behauptet, mit einem bestimmten Gerät (EKG-Monitoring) sei beim Transport im Notarztwagen kein Vorhofflimmern aufzudecken und hat darauf meine Klage zu unrecht verneint.
Nur weil kein Sachverständiger eingeschaltet wurde, konnte der Richter mit seiner scheinbaren Dummheit und falschen Aufassung, den Irrtum erregen, mit EKG-Monitoring wäre kein Vorhofflimmern aufzudecken. Und konnte meine Klage abschmettern, nur weil er sich dumm gehalten hat.
Mit dem folgenden Arztbrief (21.07.2008) haben die Sachverständigen dem Richter K. auch seine scheinbare(!) Dummheit nachvollziehbar bescheinigt.
Und dazu fällt mir ein:
“Wer die Wahrheit nicht weiß der ist bloß ein Dummkopf.
Aber wer sie weiß und sie eine Lüge nennt, der ist ein Verbrecher.” (B. Brecht)
Die Auffassung des Gerichts entspricht nicht dem technischen, bzw. medizinischwissenschaftlichen Standard.
Und in dem Berufungsverfahren hat der Richter E. zur Urteilsfindung in dem folgenden Urteil (18.12.2008) keinen Sachverständigen eingeschaltet um die Tatsache offensichtlich zu machen, es ist Unfallfolge, wenn kein klinischer Befund zeitnah nach dem Unfallereignis erhoben wurde. Und sogleich erkennbar gemacht hätte, die Zeit ohne Befund nach dem Unfallereignis ist für die Bejahung eines Ursachenzusammenhangs bei chronischer Unfallfolge eine reine Nebensache. Wichtig ist dagegen die gesicherte Tatsache, dass ich bis zum Unfalltag frei von Vorhofflimmern war und seit dem Unfalltag nur noch chronisches Vorhofflimmern zu dokumentieren ist.
Auf dieser Seite hat der Richter E. auch eine allgemeine Aussage in der Stellungnahme (29.08.2003) zum Tabestand in seinem Urteil gemacht, ohne offensichtlich gemacht zu haben, dass die Aussage und Wertung in der Stellungnahme nicht auf meinem individuellen Fall und Stromunfall basiert. Diese Stellungnahme ist der Grundstock für einen scheinbar geschickt eingefädeltem Prozessbetrug geworden.
Dazu aber an anderer Stelle mehr.
Auf dieser Seite u. Stelle hat der Richter E. wörtlich dokumentiert:
“Dass das Vorhofflimmern nicht vor dem Unfalltag bestanden hat”. Damit wurde sogleich offensichtlich, dass das Gerichtsgutachten von Dr. K. 03.05.2005 überholt ist, weil es auf der falschen Tatsache basiert, mein Vorhofflimmern hätte schon vor dem Unfalltag eingesetzt. Da von will der Richter aber bis dato nichts wissen und hält sich weiterhin dumm.
Und mit der nicht Zulassung der Revision hat der Richter E. verhindert, dass es zu einer sofortigen Sachaufklärung kommt. Und Richter E. will die Wiederaufnahmeklage erst bejahen, wenn wegen einer Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist.
Und mit dem folgenden Schreiben (08.04.2009) ist dokumentiert, dass ein Sachverständiger wie Dr. med. Z. auf befragung des Gerichts, schon vor dem rechtskräftigen Urteil (18.12.2008) die Tatsache hätte dokumentieren können, bei Vorhofflimmern ist die Zeit ohne klinischen Befund eine Unfallfolge.
Mit dieser Sachverständigen Aussage wurde sogleich nachvollziehbar, es ist Unfallfolge wenn es zu einer verzögerten EKG-Aufzeichnung nach dem Arbeitsunfall kommt. Und die Nachteile hat die Beklagte zu tragen.
Und mit meinem folgenden Schreiben (19.06.2007, Bl. 716) ist zementiert, der Richter E. will die Wahrheit nicht wissen und hat auch nicht zugestimmt und somit abgelehnt, dass der Sachverständige Dr. med. Z. und Bedienstete der BGETE dem das Institut zur Erforschung elektrischer Unfälle unterstellt ist, zur “Amtshilfe” wird.
Und mit dem folgenden Schriftsatz (25.06.2007) und den Anlagen Bl.416 und 417 ist gesichert, dass dem 14. Senat die gewünschte “Amtshilfe” auch vorgetragen wurde.
So will der Richter E. auch nicht die Wahrheit wissen, dass das folgende Gerichtsgutachten (03.05.2005) von Dr. med. K. wertlos geworden ist, seit dem die “Gerichtsbekannte Tatsache” mit der Ausfertigung (05.05.2009) des rechtskräftigen Urteils vom 18.12.2008 vorliegt. Weil damit nachvollziehbar dokumentiert ist: Das Gerichtsgutachten fundiert auf dem ausschlagebenden Fehler, mein Vorhofflimmern hätte schon vor dem Unfalltag eingesetzt.
Dem Sachverständigen ist nicht bekannt geworden:
“Dass das Vorhofflimmern nicht vor dem Unfalltag bestanden hat”.
Erläuterung:
Ein stichfester klinischer Beweis wird nicht gefordert, sondern nur die “Wahrscheinlichtkeit”
Es folgt die Ausfertigung (05.05.2009) des rechtskräftigen Urteils vom 18.12.2008 und die ausschlaggebende “Gerichtsbekannte Tatsache” offensichtlich gemacht hat, dass ich bis zum Unfalltag frei von Vorhofflimmern war. Insoweit auch erkannt wurde, dass das Gerichtsgutachten nicht mehr verwertbar war, weil es unter der falschen Tatsache fundiert, mein Vorhofflimmern hätte schon vor dem Unfalltag eingesetzt.
Ausgefrtigtes Urteil Richter E. Blatt 505- vom 05.05.2009
Der Richter E. hat meine Klage mit der Begründung scheitern lassen, dass von mir kein klinischer Befund zeitnah zum Unfallereigniss erhoben wurde. Ohne erkannt zu haben, dass dieser Nachteil unfallfolge ist.
Und hält das Gerichtsgutachten von Dr. K. vollumfänglich als überzeugend, ohne erkannt zu haben, dass der Gutachten unrichtig davon ausgegangen ist mein Vorhofflimmern hätte schon vor dem Unfalltag eingesetzt.
So hat der Richter E. bis dato auch keinen Sachverständigen eingeschaltet und die Wahrheit dokumentieren lassen, dass das folgende Gerichtsgutachten von Dr. K. (03.05.2005) unter dem ausschlaggebenden Fehler leidet, mein Vorhofflimmen hätte schon vor dem Unfalltag eingesetzt.
In dem folgenden Schreiben (17.06.2013) wurde von dem Gericht der Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage bestimmt auf den 08.08.2013.
Darauf hat die Beklagte mit folgendem Schriftsatz (24.06.2013) reagiert und nachvollziehbar dokumentiert, die Beklagte will es zu keiner Sachaufklärung kommen lassen und versucht mir Verhandlungsunfähigkeit mit der Prozesslüge zu bescheinigen, ich hätte einen Prozesbevollmächtigten und dafür würde der Beklagten auch die Vollmacht vorliegen. Tatsächlich haben ich aber keinen Prozessbevollmächtigten.
Es folgt mein Schriftsatz (08.08.2013) mit Anlage (6 Seiten) die meine Vor- und Nachteile in dem Verfahren dokumentiert haben. Und von mir als Fundament für die Erörterung zur Sach- und Rechtslage vorgelegt wurde. Die Punkte wurden aber nicht vollständig Erörtert und finden sich auch nicht vollständig in der Sitzungsniederschrift vom 08.08.2013 wieder.
Es folgt mein Schriftsatz (12.08.2013) in dem ich weitere Sachverhalte zu meinem Vorteil vorgebracht habe. Und zementieren, mein Arbeitunfall ist mit Bescheid zur Tatsache geworden und mein Vorhofflimmern ist der Gesundheitschaden und hat zu einer messbaren MdE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geführt. Und das Gericht ist befugt eine MdE bis 20 v. H. festzustellen.
Es folgt die Sitzungsniederschrift vom 08.08.2013 über die Nichtöffentliche Sitzung des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen.Und mir mit dem Schreiben aus dem LSG (12.08.2013) als Anlage übersandt wurde. Insoweit auch nachvollziehbar gemacht hat, eine weitere Sachaufklärung ist vorzunehmen, damit die Wahrheit auf den Richtertisch kommt. Jedoch der Richter E. überlegt noch ob er sich weiter dumm halten will und kein Beweisaufnahme anordnet.
Wie schon am Anfang gesagt, mein folgendes Schreiben vom 13.09.2013 macht nachvollziehbar es ist noch abzuwarten, wie der Richter E. am 14. Senat reagieren wird.
Und Frage ist: Wird er sich weiter dumm halten oder die Staatsanwaltschaft einschaltet um die Frage zu klären, ob der Beklagten Prozessbetrug anzulasten ist. Weil gesichert ist, dass die Beklagte in drei Gerichtsverfahren mit den Schriftsätzen vom 24.06.2013 (L 14 U 181/10; L 14 U 182/10; L 14 U 185/10;) die Lüge verbreitet hat, ich hätte einen Prozessbevollmächtigten.
Und mit dieser Lüge hat die Beklagte ein für mich nachteiliges Ziel verfolgt.