Ein besonders schwerer Fall von “Jurisblödenz”: “Containern” als “besonders schwerer Diebstahl” verfolgt, 31.01.2019

Ein besonders schwerer Fall von “Jurisblödenz”: “Containern” als “besonders schwerer Diebstahl” verfolgt – oder: Wie “durchgeknallt” dürfen Staatsanwälte eigentlich sein?

Den für das aufsehenerregende Verfahren betriebenen Aufwand hält das AG Fürstenfeldbruck für nur noch schwer nachvollziehbar. Es hat die containernden Frauen wegen Diebstahls mit Strafvorbehalt verwarnt.

Lebensmittel aus der Mülltonne, Stu­den­tinnen wegen Con­tai­nerns schuldig gespro­chen, LTO 31.01.2019

Angeklagt waren sie wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall, herausgekommen ist am Ende eine Verwarnung nach § 59 Strafgesetzbuch (StGB) wegen einfachen Diebstahls gem. § 242 StGB mit Strafvorbehalt (Entsch. v. 30.01.2019, Az. 3 Cs 42 Js 26676/18). Damit sind die angeklagten Frauen vom Amtsgericht (AG) Fürstenfeldbruck des Diebstals schuldig gesprochen, aber gerade nicht verurteilt worden.

Die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen á 15 Euro bleibt damit vorbehalten. Die Bewährungszeit hat der Richter auf zwei Jahre festgesetzt. Hinzu kommen als Bewährungsauflage acht Stunden soziale Arbeit bei der Tafel. …


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