Ich habe am 30.10.1995 eine Frankfurter Rechtsanwältin, Frau Dr. Helga Müller, die etwa bis Anfang dieses Jahrzehnts Richterin am Frankfurter Amtsgericht war, beauftragt, eine Berufung beim Hess. Landesarbeitsgericht (LAG) durchzuführen. Wegen Fristablaufs am 31.10.1995 habe ich ihr eine handschriftlich ausgearbeitete Berufungsbegründung am Abend des 30.10.1995 persönlich übergeben, die sie im wesentlichen in ihre Berufungsbegründung übernehmen wollte. Am 31.10.1995 abends habe ich die Berufungsbegründungsschrift bei ihr abgebolt und sie in den Fristenkasten des Hess. LAG eingeworfen.
Am nächsten Tag stellte ich fest, daß die Berufungsbegründung sechs falsche Tatsachenvorträge enthielt, obwohl der Anwältin die korrekten Tatsachen am 30.10.1995 schriftlich mitgeteilt worden waren.
Statt einer bestehenden NL Mannheim erwähnte Sie eine NL Ludwigehafen, die es nicht gibt. Statt meiner fast ausschließlichen, betrieblich bedingten, Innendiensttätigkeit von Februar bis Mitte Juni 1991 schrieb sie von einer Außendiensttätigkeit, also das genaue Gegenteil. Dieser Punkt ist entscheidungserheblich, da mir mangelnde Außendiensttätigkeit bzw. Kundenwerbung vorgeworfen worden war. Außerdem hat sie das schriftliche Vorverfahren angeregt, das es im Arbeitsgerichtsverfahren nicht gibt. Ich habe die Anwältin per Fax am 1.11., 2.11. und 6.11.95 aufgefordert, ihre falschen Sachvorträge unverzüglich zu korrigieren und die Anregung des schriftlichen Vorverfahrens zurückzunehmen. Eine Korrektur falscher Sachvorträge bedarf keiner Erörterung. Trotzdem wollte diese Anwältin vor der Fertigung eines Korrekturschriftsatzes hierüber ein Gespräch mit mir führen. Letztendlich hat die Anwältin, ohne ein vorheriges Gespräch, den geforderten Korrekturschriftsatz mit Datum vom 6.11.1995 an das LAG gesandt. Gleichzeitig hat sie das Mandat gekündigt und mich aufgefordert, ihr DM 1.249,47 zu zahlen. Ich habe ihr mitgeteilt, daß sie das Mandat ohne Grund gekündigt hat und ihr deshalb keine Vergütung zusteht (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB). Trotz eindeutiger Rechtslage zu meinen Gunsten hat Sie mich auf Zahlung dieses Betrages verklagt.
In der Klageschrift vom 18.9.1996 behauptet die Anwältin, daß für die Korrektur ein vorheriges Gespräch notwendig gewesen sei. Sie habe sich nicht gegen die Korrektur womöglicher unrichtiger Sachdarstellung gewandt. Die Fortführung des Mandats sei für sie nicht mehr zumutbar gewesen, da meine Forderung ein Eingriff in die anwaltliche Unabhängigkeit bedeute. Außerdem trug Sie u.a. Schlagworte wie Machtkampf und Ausnutzung ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege vor.
…Amtsrichter Herrmann hat der unbegründeten Klage stattgegeben. Er hat weder meine sachlichen noch rechtlichen Vorträge gewürdigt und mir somit das rechtliche Gehör versagt (Art. 103 Abs. 1 GG). Es drängt sich der Verdacht auf, daß dieses Urteil auf sachfremden Erwagungen beruht. Es handelt sich um ein offensichtliches Fehlurteil, was ich anhand folgender Urteilsbegründungen beweisen kann: …
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