Im Artikel “Eine Frage der Wahrheit. Freispruch und Schadensersatz im Fall Kachelmann” (lto.de, 19.11.2012) operieren Christian Wolf und Hanna Schmitz mit der Unterscheidung von formeller und materieller Wahrheit:
“Im Strafprozess gilt das Prinzip der materiellen Wahrheit. Nach dem dort geltenden Ermittlungsgrundsatz ist das Gericht dazu verpflichtet, den relevanten Sachverhalt vollumfänglich selbst zu ermitteln.
Im Zivilprozess bilden hingegen die Verfahrensgrundsätze der Dispositions- und Verhandlungsmaxime das Fundament für den dort vorherrschenden formellen Wahrheitsbegriff. Den Tatsachenstoff, aufgrund dessen der Sachverhalt ermittelt wird, bringen ausschließlich Parteien bei. Auch die Wahrheit, welche der Richter seiner Entscheidung zugrunde legt, kann er also ausschließlich dem Vortrag der Prozessbeteiligten entnehmen.”
Dazu einige Begriffe aus der Theologie: Ein Dogma ist eine unfehlbare Wahrheit, die a) von Gott geoffenbart und b) von der Kirche mit Glaubensverpflichtung vorgelegt wurde. Sind diese beiden Voraussetzungen (göttliche Offenbarung und kirchliche Verkündigung) gegeben, handelt es sich um ein “formelles Dogma”. Wer eine solche Wahrheit bestreitet oder bezweifelt, ist ein Häretiker.
Angenommen, jemand glaubt nicht, dass die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche heilsnotwendig ist: Weiß er nicht, dass diese Heilsnotwendigkeit ein Dogma ist, ist er ein materieller Häretiker; weiß er es aber doch, ist er ein formeller Häretiker wegen sog. “hartnäckiger Leugnung” des Dogmas.
Sowohl der formelle als auch der bloß materielle Häretiker gehören deshalb nicht zur Kirche, auch wenn die Schuldhaftigkeit und die Versöhnungsmöglichkeit unterschiedlich sind.
In der BRD steht das Bekenntnis der Wahrheit, namentlich bzgl. katholischer Dogmen, unter Strafe, zwar nicht formell (es gibt kein dementsprechendes Gesetz, ganz im Gegenteil: z.B. verspricht GG Art. 4 die unverletzliche “Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses”), aber materiell, d.h. es wird einfach so bestraft.
So wurde auch der Verf. mehrfach angeklagt und verurteilt, weil er trotz ausdrücklichem staatlichen Verbot am katholischen Glauben festhält.
Der Verf. stellte deshalb einmal Befangenheitsantrag gegen den Richter. Der Richter musste sich daraufhin rechtfertigen, warum er gegen einen offenkundig Unschuldigen ein Strafverfahren führt, u.z. obendrein in einer Sache, in der die staatliche Gewalt absolut gar keine Entscheidungsgewalt hat, i.e. in der Festlegung katholischer Dogmen.
Zur Erinnerung: Für ein formelles Dogma ist die Verkündigung durch die Kirche erforderlich. Der Staat kann also weder Dogmen einführen noch aufheben.
Der Richter rechtfertigte sich dann folgendermaßen:
“Für die Entscheidung des Verfahrens ist es völlig unerheblich, ob der Angeklagte in Glaubensfragen Unrecht hat oder nicht, ob er die richtige katholische Kirche vertritt und die anderen nicht. Es geht darum, dass die römisch-katholische Kirche, deren Mitglied der Angeklagte ausdrücklich nicht sein will diejenige ist, die nach Artikel 140 Grundgesetz, 137 Weimarer Verfassung die verfasste Kirche ist und die daher den verstärkten grundrechtlichen Schutz genießt. Das aus § 12 BGB sich ergebende Namensrecht und insofern bestehende Recht zum Schutz des Namens steht dieser Kirche zu.”
Diese Selbstrechtfertigung des Richters hatte Erfolg. Sie wurde ausdrücklich von der zuständigen Untersuchungsinstanz akzeptiert durch Fortsetzung des Verfahrens und blieb auch von der gesamten BRD-Justiz unbeanstandet.
Hier haben wir also das grundsätzliche Selbstverständnis der Justiz in klaren Worten vorliegen, deren Richtigkeit und Geltung sowohl explizit konkret als auch ex silentio allgemein unmissverständlich endgültig bestätigt sind:
“Es ist völlig unerheblich, ob der Angeklagte Unrecht hat oder nicht.”
Hier ein kleiner Exkurs:
Thomas Darnstädt schreibt (Der Richter und sein Opfer: Wenn die Justiz sich irrt, Piper 2013, 14.16): “Ralf Eschelbach, als Richter am Bundesgerichtshof einer der mächtigsten und erfahrensten Juristen Deutschlands, fällt über die Justiz ein vernichtendes Urteil.
Es sei die »Lebenslüge« der Justiz, schreibt der Mann, der seit 1988 als Richter arbeitet, dass es »kaum falsche Strafurteil gebe«. Nach Eschelsbach Schätzung ist jedes vierte Strafurteil ein Fehlurteil. […] Es ist der mit Justizopfern erfahrene Kölner Anwalt Ralf Höcker, der bestätigt: »Letztendlich kann es jeden treffen«.”
Auch Seiten wie falschbeschuldigung.org und blog.justizkacke.de geben zu denken.
Also: Wahrheitsfindung scheint generell nicht immer das Hauptinteresse der Justiz zu sein.
Die zahlreichen Zivil- und Strafprozesse gegen den Verf. mit ihren vielen, oft sehr schweren Verurteilungen und Bestrafungen gewinnen durch diese besondere Thematik, i.e. das katholische Glaubensbekenntnis, eine unvergleichlich hohe Bedeutung.
Nochmals: Gem. katholischem Dogma ist die Zugehörigkeit zur Kirche heilsnotwendig. Und ebenfalls ein formelles Dogma ist, dass die Kirche nicht dem Staat unterworfen ist. Die BRD aber zwingt mit ihren ganzen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Zermürbungen und Verurteilungen den Verf. dazu (bislang erfolglos), dieses Dogma zu leugnen.
Der Verf. soll der BRD das Recht zubilligen, einer notorisch nichtkatholischen Gemeinschaft die Bezeichnung “katholische Kirche” zuzuteilen. Laut BRD ist es “völlig unerheblich, ob der Angeklagte in Glaubensfragen Unrecht hat oder nicht, ob er die richtige katholische Kirche vertritt und die anderen nicht.”
Tatbestand und Sachverhalt sind für die gesamte BRD-Justiz ganz explizit vollkommen belanglos. Und wer ein “rechtstreuer” Bürger sein will, der muss sich bedingungslos den BRD-Entscheidungen unterwerfen.
Er muss absolut rückhaltlos dem katholischen Glauben abschwören. Er muss sich also ganz öffentlich und vollständig von der heilsnotwendigen Kirche trennen. Sicher, das ist ein Versagen der Justiz. Aber vielleicht ist es nur ein Abbild dessen, wie groß das Interesse der Öffentlichkeit an der Wahrheitsfindung ist – auch ganz konkret bzgl. der katholischen Kirche. Pater Rolf Hermann Lingen röm.-kath. Priester (“Sedisvakantist” – *nicht* “Vatikanum 2”) Goldbrink 2a 46282 Dorsten
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