“Es wird nirgendwo so gelogen wie vor Gericht!”, RA Dr. Schulte, 08.03.2010

Wer gewinnt eigentlich Prozesse? Der klügere Jurist oder derjenige, der überzeugende Beweise hat? Dr. Thomas Schulte

Der Ausgang von Prozessen häufig hängt an der Überzeugung des Richters und nicht so sehr an der juristisch feinteiligen Arbeit. Diese Erkenntnis ist Juristenkreisen Allgemeingut.
Daher sind Zeugenaussagen so wichtig für den Ausgang der Prozesse. Der Autor erinnert sich noch dunkel an seinen Religionslehrer aus der Schule, der immer sagte: „Kinder, nirgendwo wird so viel gelogen, wie vor Gericht.“ Wir Schulkinder waren geschockt von der Welt der Erwachsenen, leider stimmt die These aber.

Stimmt das eigentlich?  Der Wahrheitsbegriff des deutschen Rechts muss dazu definiert werden.

Zum einen gibt es den so genannten Amtsermittlungsgrundsatz oder den Beitreibungsgrundsatz. Der Amtsermittlungsgrundsatz bedeutet, dass der Richter aufgefordert ist, von Amts wegen Tatsachen aufzuklären und nachzuforschen und nachzufragen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dieser Grundsatz beherrscht z.B. den Strafprozess (hier geregelt im § 244 Absatz 2 StPO).

Die Zivilprozessordnung, d.h. Streitigkeiten zwischen Bürgern, ist zumeist geprägt von dem so genannten Beibringungsgrundsatz. Dieser besagt, dass das Gericht bei der Entscheidungsfindung nur die von den Parteien in den Prozess eingebrachten Tatsachen berücksichtigen muss.
Hier muss der Richter nicht groß fragen, sondern muss sich primär auf das verlassen, was die Parteien vortragen.

[Anm.:  Es gilt ja gerade die Dispostionsmaxime in Zivilverfahren und es soll nur das berücksichtigt werden, was die Parteien vortragen, dh. was für diese Streitig oder Regelungsbedürftig ist.
Der Staat oder der Richter soll im Zivilverfahren für den Bürger bzw. Kläger nicht regeln, was für diesen gar nicht Regelungsbedürftig bzw. Streitig ist.
Daher muss der Richter sich nicht nur auf das verlassen was die Parteien vorgetragen haben, sondern er darf auch gar keine Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgetragen worden sind.
]

Anders als im Strafverfahren wo der Angeklagte oder Beschuldigte zu seinen Gunsten lügen kann, müssen die Parteien im Zivilprozess gemäß § 138 ZPO die Umstände „vollkommen und der Wahrheit gemäß“ abgeben.

[Anm.: Im Zivilverfahren müssen die Parteien aber nur die sogenannte “subjektive Wahrheit” gemäss ihrer eigenen Überzeugung vollständig vortragen aus der dann die sogenannte “objektive Wahrheit” ermittelt wird. Die Parteien sind zur sogenannten “Wahrhaftigkeit” verpflichtet (BGH 116, 56; MDR 80, 214; Oelzen ZZP 98, 415).
Es ist nur der bewusst falsche Tatsachenvortrag nicht erlaubt und daher müsste man der Gegenseite beweisen können, dass diese bewusst falsch vorträgt bzw. lügt oder bewusst etwas weggelassen hat. Das ermöglicht ja gerade, dass in Zivilverfahren gelogen wird, dass sich die Balken biegen, weil man ja auch sehr vergesslich sein kann oder eine andere Errinnerung haben kann.
Das muss in weiten Grenzen auch so sein, weil sich ja sonst die unterlegene Partei in einem Zivilverfahren grundsätzlich strafbar machen würde, dabei hat die obsiegende Partei evtl. nur obsiegt, weil diese gelogen hat.

Als Zeuge muss man die sogenannte “tatsächliche Wahrheit” vortragen, die auch zB. im Strafprozess von dem Gericht ermittelt wird.]

Wichtige Erkenntnisquellen für Gerichte sind neben Urkunden, dem Augenschein, die Zeugenaussage.

Hier fängt die Krux an. Der Zeuge kann selten den Sachverhalt wahrheitsgetreu darstellen. Oft liegt es daran, dass die Geschehnisse weit in der Vergangenheit liegen. So kann es sein, dass die Geschehnisse als sicher dargestellt werden, obwohl der Zeuge sich kaum daran erinnern kann. Zeugen sind auch selten objektiv, meistens irren sie sich oder lügen sogar.

Auch der Zeuge im Zivilprozess wird zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er unter Umstände die Aussage zu vereidigen habe (§ 395 Absatz 1 ZPO). Wie ein Richter die Zeugenaussagen würdigt, steht in seinem Ermessen (§ 286 ZPO). Der Richter entscheidet darüber ob der Zeuge glaubwürdig und ob seine Aussage glaubhaft ist. Für einen Richter ist es allerdings nur schwer erkennbar, wann ein Zeuge die Wahrheit sagt und wann er lügt.

Wieso wird die Lüge nicht erkannt? ….

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http://blog.justizkacke.de/?page_id=74

Focus Nr. 30, 21.07.2008, Seite 54 “Es ist egal, ob ich Recht habe. Der Jurist Christoph Arnold erklärt den täglichen Betrug vor Gericht und wie Rechtsirrtümer Anwälte reich machen.”
“Ich wäre sicherlich ein schlechter Anwalt, würde ich nicht in jedem Fall versuchen, mein Recht zu bekommen. Dabei spielt es heutzutage kaum noch ein Rolle, ob ich tatsächlich im Recht bin. …Das Recht ist eine dehnbare Formel, ein abstrakter Begriff, der mit der Wirklichkeit nichts zu tun hat. Im Prozess geht es um das, was ich beweisen kann und was nicht. Da wird gelogen, dass sich die Balken biegen.
Rechtsirrtümer als Arbeitsbeschaffungsmassnahme.

Focus Nr. 30, 21.07.2008, Seite 86 Leserbrief Dr. Behne (Tagebuch: Zu langsam für Gerechtigkeit).
Seitdem ich Zeuge war, wie ein Anwalt seinem potenten Klienten sagte: Besorgen Sie sich doch einen schwurfesten Zeugen, seitdem ich mehrhfach erlebte, wie verwerflich kriminiell die Anwaltschaft sein kann, nehme ich an, dass Jurastudenten systematisch gelehrt wird, wie man mit Winkelzügen und Deutung von Paragrafen das Recht verdrehen und missbrauchen kann.

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