Gemäss Richter Dr. Schellen, Buter und Breitwiese dient die Kostenerstattungspflicht in Gerichtsverfahren dazu Rechtsanwälte (für eine Zweiklassenjustiz) zu “privilegieren”, 20.02.2014

Es ist unglaublich was für einen rechtlichen Schwachsinn auch 3 Richter zu Papier bringen um Juristen durch Geld von niederen Proleten zu hochelitären Personen zu privilegieren und eine Zweiklassenjustiz zu erzeugen.

Gemäss §164 Abs. 1 VwGO gibt es die Kosten ersetzt, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen. In manchen ganz einfachen Fällen ist es allerdings so, dass es nicht notwendig ist einen Anwalt in Anspruch zu nehmen.
In einem solchen Fall würden einem gemäss der 3 Richter gar keine Kosten ersetzt werden, weil es die Kosten ersetzt gibt, die zur Privilegierung der Anwälte notwendig sind.

Gemäss der vorhergehenden Entscheidung ist der Kläger verpflichtet gewesen die Kosten so niedrig wie möglich zu halten und dass hat er nicht indem er einen Dritten mit (anwaltlichen) Tätigkeiten beauftragt hat, die er auch selbst hätte durchführen können.
Es wurde gegen den Generalstaatsanwalt in Hamm geklagt, weil ein Staatsanwalt vorsätzlich einen Betrug am Bürger begangen hat. Die Klage wurde gewonnen und die Betrugsbeute musste zurückgezahlt werden. Dabei lobten die 5 Richter sogar noch die hervorragenden Schriftsätze des Bürgers, die ein Dritter für ihn angefertigt hat.

Nun gibt es die Kosten des Dritten nicht erstattet aber auch nicht die Kosten, die für die Beschaffung von Rechtskommentaren aus Bürchereien aufgewendet werden mussten etc.

Und das alles wegen einer vorsätzlich getätigten kriminellen Handlung des Staates mit vielen weiteren Schikanierereinen der Staatsjuristen, die dadurch durch diese 3 Richter auch wieder abgedeckt und unterstützt werden.

Auch muss man sich so bei Klagen gegen den Staat also Juristen bedienen, die wieder mehr oder weniger in das juristische System eingebunden sind und sich in der überwiegenden Mehrzahl dem Staat zugehörig fühlen und über diese Anwälte lassen sich dann die Grund- und Menschenrechte bereits teilweise steuern, die man geltend machen kann:

Der angesehene Verwaltungsrechtler Konrad Redeker, 66, findet es ‚charakteristisch, dass die Regeln über das Verhalten des Anwalts gegenüber den Rechtssuchenden keinesfalls an der Spitze stehen, sondern nach denen über das Verhalten gegenüber Gericht und Behörden und gegenüber Kollegen erst an dritter Stelle folgen’.
Der Mandant ist Störenfriede in einer Juristen-Ordnung, in der sich die Anwälte als ‚Organe der Rechtspflege’ eher der staatlichen Obrigkeit zurechnen.
Norbert F. Pötzl in Folge II in DER SPIEGEL Nr. 50/1989, Seiten 130, 134

Die Richter handeln also gar nicht im Namen des Volkes, sondern rein im Namen hochelitärer hochnäsiger Juristen zu deren Privilegierung. Der Qualifikationsbegriff der meisten Juristen und besonders Richter ist das Ansehen der Person.

“Keine Chance den Rechtsextremisten” eine Broschüre des Landratsamtes Dahme-Spreewald (12/2007):
“Das Weltbild der Rechtsextremisten: Rechtsextremisten lehnen es ab, alle Menschen als grundsätzlich gleich anzusehen…”

“…Die Sonderrichter im Dritten Reich sind mit demselben Qualifikationsbegriff groß geworden wie die Richter von heute.”
Richter Nescovik, BGH

§ 162 VwGO [Umfang der Kosten]
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

Eine Kostenerstattung gibt es nicht für die qualitativ erbrachte Leistung sondern diese ist nur dazu dar Anwälte bzw. Juristenkollegen zu privilegieren und somit auch eine Zweiklassenjustiz zu erzeugen.

Die folgende schwachsinnige Entscheidung hat dann wieder 60 EUR gekostet.

Gemäss dem VG-Arnsberg 5FP55/09 gibt es die Kosten eines gewonnen Verwaltungsrechtsverfahrens nur erstattet wenn ein Anwalt beauftragt wird zur “Privilegierung der Anwälte”:

Am 27.01.2014 hat die 10. Kammer des VG-Arnsberg mit den Vorsitzenden Richter Buter, den Richter Dr. Schellen, den Richter Breitwasser
beschlossen:

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 9. Januar 2014 – 10 K 2113/10 – werden zurückgewiesen.

Gründe:
… Auch unter Würdigung des aktuellen Vorbringens des Klägers ist an der im Beschluss vom 9. Januar 2014 vertretenen Auffassung festzuhalten. Die vom Kläger als unlogisch angesehene Folgerung, dass die mit der Beauftragung einer nicht anwaltlichen Hilfsperson verbundenen (geringeren) Kosten nicht erstattungsfähig sind, dass aber die höheren, bei der (tatsächlich nicht erfolgten) Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstandenen Kosten erstattungsfähig gewesen wären, entspricht der gesetzlichen Wertung in § 162 Abs. 2 VwGO.
In Ergänzung zu § 162 Abs. 1 VwGO, demgemäß lediglich die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattungsfähig sind, bestimmt § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes (im Falle des Obsiegens) stets erstattungsfähig sind.
Die darin zum Ausdruck kommende Privilegierung der Beauftragung von Rechtsanwälten entspricht der gesetzlichen Intention, die Unterstützung in gerichtlichen Verfahren möglichst Rechtsanwälten und nicht sonstigen Dritten zu überlassen.
Für den Kläger war in dem Klageverfahren 10 K 2113/10 ein Rechtsanwalt jedoch nicht aufgetreten.
Zur Klarstellung wird ferner darauf hingewiesen, dass die Wertung, der Kläger habe die Arbeiten, mit denen er nach seinem Vortrag einen Dritten beauftragt hatte, selbst erledigen können, nicht in erster Linie auf den Angaben des Klägers über seine berufliche Tätigkeit in dem inzwischen teilweise von ihm verwendeten Briefkopf (Anm. Lohnsteuerhilfeverein) beruht. Auch ohne eine entsprechende berufliche Tätigkeit wäre es dem Kläger, solange er keinen Rechtsanwalt beauftragt, zuzumuten gewesen, die fraglichen Tätigkeiten selbst auszuführen.
Der Hinweis auf die vom Kläger angegebenen Fähigkeiten stellt vielmehr ein zusätzliches bekräftigendes Argument dar.

Rechtsmittelbelehrunq: Der Beschluss ist unanfechtbar.

Dr. Schellen
Buter
Breitwiese

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Manche sind halt gleicher (Artikel 3 Abs. 1 GG).Rechtsstaat absurd:
Das Bundesverwaltungsgericht entschied allerdings in einer anderen Sache, dass Kopierkosten (20000 Kopien für 1000 EUR) Erstattungsfähig sind obwohl diese Kopien nicht durch einen Anwalt (Dann ca. 3000 EUR) wesentlich teurer und damit kostensparender zur Privilegierung der Anwälte angefertigt worden sind.Da mache ich mir allerdings auch Gedanken warum es an den höheren Gerichten überhaupt einen Anwaltszwang gibt nur um die Anwälte zu privilegieren, wenn man alle entsprechenden Tätigkeiten auch selbst durchführen kann und sogar muss um die Kosten niedrig zu halten.

Die Kosten die durch einen Dritten Nichtjuristen entstanden sind kann es aus folgendem Grund zur Privilegierung der Anwälte nicht erstattet geben.

Es stellt für die Richter auch eine Beleidigung dar, dass ein juristisch sogenannter niederer und minderwertiger Prolet selbst Rechte geltend macht und je besser er ist um so höher ist die Beleidigung der hochelitären Rechtswissenschaft und damit der Juristen.

Postel erfährt die Ehre von einem der renomiertesten Gutachter Deutschlands begutachtet zu werden.
Das war wirklich eine ganz eisige Atmosphäre überhaupt nicht professionell, sondern beleidigt, dass ich das Fach, dass er für eine Wissenschaft hält beleidigt habe.
Um das ein bischen aufzuheitern habe ich erklärt, dass ich vor einigen Monaten hier selbst exploriert hätte und meine Gutachten geschrieben. Da sagten beide: “Sie haben nicht exploriert, was Sie gemacht haben waren keine Gutachten.
http://www.youtube.com/watch?v=D1l2RUXpUM4

Das ist in der Justiz aber genau so, wenn Proleten Rechte geltend machen und das qualitativ sogar besser können wie Anwälte, denn das stellt eine Beleidigung für die hochnäsigen und hochelitären Juristen dar für die Bürger von vielen Richtern aus dem Grund bereits Strafen durch die Zivilentscheidungen erhalten müssen oder mit Kosten bestraft werden müssen.

Gemäss der 3 Richter kommt es also darauf gar nicht an, sondern nur darauf, dass Juristen durch (sinnlose) Zahlungen von Proleten zu höhergestellten elitäreren Göttern privilegiert werden müssen:
“Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig in diesem Sinne sind Aufwendungen dann, wenn ein verständiger, weder besonders ängstlicher noch besonders unbesorgter Beteiligter in der Lage des Anspruchstellers die Aufwendungen im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Angelegenheit vernünftigerweise für erforderlich halten durfte (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. August 2003 – OVG 2 O 15/01 -, Rn. 2; zit. nach juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, 17. Auflage 2011, § 162 Rn. 3 m.w.Nachw.; s. auch BayVGH, Beschluss vom 21. November 1996 – VGH 22 A 94.40014 -, Rn. 11; zit. nach juris, wonach die zugrunde liegende Handlung „objektiv betrachtet für eine sachdienliche Prozessführung erforderlich und geeignet“ gewesen sein muss). Danach sind Reisekosten zum Zweck der Terminswahrnehmung – auch durch Behördenvertreter – grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. August 2003, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rn. 4; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner , Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, Loseblatt, Stand: 22. Lfg. Sept. 2011, § 162 Rn. 18; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, 15. Auflage 2010, § 162 Rn. 5; Schmidt, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, 13. Auflage 2010, § 162 Rn. 6; ferner z.B. auch BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2003 – VGH 22 A 99.40012 -, Rn. 1; VG München, Beschluss vom 22. Juli 2011 – VG M 17 M 10.4792 -, Rn. 8; VG Gießen, Beschluss vom 3. März 2009 – VG 6 O 74/09.GI -, Rn. 2; VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 17. Juli 2008 – VG 1 K 971/08 -, Rn. 3, und vom 11. März 2004 – VG 4 K 2526/98 -, Rn. 11; VG Augsburg, Beschluss vom 16. August 2006 – VG Au 3 K 04.1661 -, Rn. 10; alle zit. nach juris).”
VG Berlin · Beschluss vom 23. Juli 2012 · Az. 35 KE 19.12, 29 K 77.11

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