Gesinnungsjustiz in Gießen&überall, Projektwerkstatt, 2006
Gerichtete Justiz, im Falle politisch motivierter Justiz auch als ‚Gesinnungs-’ oder eben ‚politische Justiz’ benennbar, folgt bestimmten Logiken, die immer wieder auftreten. Ermittlungs- und Gerichtsverfahren können darauf immer wieder abgeklopft werden mit dem Ergebnis, dass alle die meisten oder fast immer sogar alle der folgenden Merkmale aufweisen:
Politisches Axiom am Beginn
Das Ergebnis der sogenannten Ermittlungen steht schon am Anfang fest. Aus einer Mischung von Routine (Anwendung früherer Fälle auf den neuen), politischem Willen, Interesse an wenig Arbeitsbelastung und den politischen Zielen wird eine Anfangsannahme über die Schuldfrage, über Opfer und TäterInnen gemacht. In politischen Prozessen ist die Lage nur dann offen, wenn konkurrierende Gruppen elitärer Sphären gegeneinander antreten (z.B. gerichtliche Auseinandersetzung zwischen etablierten Parteien oder anderen Teilen der Obrigkeit). Steht aber eine Person aus Eliteschichten gegen eine von außerhalb, ist die Vorentscheidung meist sofort klar: Die Nicht-Eliteperson ist schuld und ab da das Ziel der Ermittlungen. Kommt es z.B. zu einer Auseinandersetzung zwischen Polizei und DemonstrantIn oder zwischen HausrechtsinhaberIn in einem öffentlichen Gebäude und BesucherIn, so ist die Vorstruktur so prägend, dass das Ergebnis schon zu Beginn der Ermittlungen feststeht.
Gerichtete Ermittlungstätigkeit
Die gesamte Ermittlungsarbeit wird an dem vorgedachten Ergebnis ausgerichtet. Sämtliche ZeugInnenaussagen und alle Beweisstücke werden nur noch danach bewertet, wieweit sie das Feststehende stützen oder dem widersprechen. Im ersten Fall wird ausführlich beschrieben, warum die Person besonders glaubwürdig oder das Beweisstück besonders wichtig ist. Im zweiten Fall wird ausführlich beschrieben, warum die Person ohnehin nicht besonders glaubwürdig oder das Beweisstück nicht besonders aussagekräftig ist. Oft werden der Anfangsthese widersprechende Beweisstücke oder ZeugInnen auch einfach ganz missachtet.
Ein nettes Bild dazu ist in einem Buch des Otto-Schmidt-Verlages von 1962 enthalten. Der Verlag hat ausdrücklich verboten, seine Bilder in diesem justizkritischen Kontext zu verwenden. Offensichtlich sind ihm seine früheren Positionen heute peinlich. Als Dokumentation, dass auch der Otto-Schmidt-Verlag mal justizkritische Bilder veröffentlicht hat, kann das Folgende dienen:
Gerichtetes Verfahren
Aus den Vorentscheidungen wird das Verfahren aufgezogen. Schon in der Frage, wer angeklagt wird und wer als ZeugIn die Anklage stützt, ist die Vorentscheidung zu erkennen. Welche Straftatbestände herangezogen werden, gehört zu dem „Komplott“ juristischer Herrschaftsausübung. Geht es gegen eine vorverurteilte, also in der Regel nicht den gesellschaftlichen Eliten angehörige Person, so wird intensiv geguckt, welche Paragraphen noch herangezogen werden können, um die Anklage zu verbreitern. Im umgekehrten Fall wird vor allem geschaut, welche entlastenden Paragraphen (Verbotsirrtum, Notwehr, geringe Schuld, besondere Umstände) heranzuziehen sind. Auch hier ist wie bei den Ermittlungen die Tätigkeit der Justiz gerichtet nach dem gewünschten Ergebnis.
Urteil
Meist finden sich in Urteilen Bezüge auf andere Rechtssprechung. Auch hier wird gezielt ausgewählt, was in das vorgegebene Ergebnis passt. Es gibt derart viele Urteile, dass zu jedem gewünschten Ergebnis irgendeines zu finden ist – die Auswahl folgt daher nicht einer systematischen Analyse, sondern ist gerichtete Willkür. Ebenso werden die im Verfahren eingebrachten Beweiserhebungen gerichtet gewertet. So werden ZeugInnen, die besonders präzise und widerspruchsfrei auftreten, im Fall der die Vorentscheidung unterstützenden Aussage aus dem Grund fehlender Widersprüche als besonders glaubwürdig gewertet. Widersprechen sie aber dem Vorergebnis, wird der gleiche Auftritt als unglaubwürdig gewertet, z.B. weil er „wie auswendig gelernt“ gewirkt hätte. So ist es auch umgekehrt: Sind die ZeugInnen, die das Vorergebnis stützen, fahrig und widersprüchlich, so wird das als besondere Glaubwürdigkeit gewertet, z.B. weil die Personen authentisch gewesen seien usw.
Fazit
Gerichtsverfahren sind, wenn politische oder andere Interessen verfolgt werden, eine reine Akzeptanzbeschaffung für ein vorher feststehendes Ergebnis. Jegliche Illusion, mensch könnte mit juristischen Tricks etwas ‚reißen’ sind zumindest in der Sache abwegig. Denkbar ist nur, das Verfahren als solches unter Druck zu setzen, also z.B. durch präzise Arbeit und umfangreiche Beweiserhebungen das Interesse der Beteiligten an wenig Arbeitsbelastung in einen Konflikt mit dem Interesse zur Verurteilung zu bringen. Das geht aber strukturell nur, wenn die Nicht-Elite-Personen Angeklagte sind. Sind z.B. PolizistInnen angeklagt wegen Taten gegen Nicht-Elite-Personen (DemonstrantInnen, ‚normale’ BürgerInnen oder gar Angehörige armer Schichten), so gibt es kaum Einfluss auf das Verfahren, weil alle Beteiligten – wenn auch mit unterschiedlichen Tricks – die Nichtbestrafung anstreben. Für den Umgang mit solcher Gesinnungsjustiz, die nicht Ausnahme sondern Alltag ist, empfiehlt sich die offene Thematisierung der Strategien von Gericht und Ermittlungsbehörden, um wenigstens deren Vorgehensweise transparent zu machen. Denkbar ist z.B., das Urteil und seine interessensgeleiteten Begründungen im Plädoyer vorwegzunehmen und anzugreifen.