Hausdurchsuchung und strafrechtliche Verfolgung ohne dass etwas strafrechtlich belastendes gegen den Angeschuldigten vorlag, StA/AG/LG-Mosbach, 1997

Hausdurchsuchung und strafrechtliche Verfolgung ohne dass etwas strafrechtlich belastendes gegen den Angeschuldigten vorlag, StA/AG/LG-Mosbach, 1997
Unter einem Wust ausnahmslos falscher Behauptungen, die zwar diffamierend, aber rechtlich gesehen völlig irrelevant waren, beantragte Kriminalhauptkommissar (KHK) Werner von der Polizeidirektion Mosbach- Staatsschutz – im März 1995 eine Hausdurchsuchung gegen Herrn Sch. unter dem Verdacht der Anstiftung zur Amtsanmaßung bei Staatsanwalt Eggert von der Staatsanwaltschaft Mosbach.
Vor Gericht hat KHK Werner inzwischen eingestanden, daß bei ihm zu keiner Zeit etwas Belastendes gegen den oben Angeschuldigten vorlag.
Eine Begründung oder Erklärung dafür, wie er dazu kam, eine Hausdurchsuchung zu beantragen, konnte er nicht geben. Noch weniger konnte er erklären, wieso er diese Hausdurchsuchung schon Wochen vor seiner Beantragung vorbereitet hatte, nachdem doch gemäß seiner eigenen Beurteilung überhaupt kein Verdachtsgrund vorlag. KHK Werner verwies auf die alleinige Kompetenz der Staatsanwaltschaft.
Fazit:
Ein leitender Ermittlungsbeamter beantragt einen Hausdurchsuchungsbefehl gegen einen völlig unbescholtenen Bürger ohne jeden Grund. (mögliche Straftatbestände: falsche Anschuldigung,Verfolgung Unschuldiger, Anstiftung zur Vollstreckung gegen Unschuldige, u.a.)
Unter Berufung auf die angeblichen Ermittlungsergebnisse (siehe oben) der Polizeidirektion Mosbach beantragte Staatsanwalt Eggert beim Amtsgericht Ettlingen die Hausdurchsuchung gegen Herrn Sch.
Fazit:
Ein Staatsanwalt beantragt diesen Durchsuchungsbefehl, obgleich überhaupt nichts gegen den Bürger vorliegt. (mögliche Straftatbestände: Amtsmißbrauch, Verfolgung Unschuldiger, Rechtsbeugung, Vollstreckung gegen Unschuldige, Falschbeurkundung
Ohne die – nicht vorhandenen – Ermittlungsergebnisse auch nur anzusehen, geschweige denn zu prüfen, erließ das Amtsgericht Ettlingen willfährig den beantragten Durchsuchungsbefehl.
Fazit:
Die grundgesetzlich vorgeschriebene Überprüfung durch den Richter fand in Wirklichkeit überhaupt nicht statt. Der richterliche Durchsuchungsbefehl wurde ohne Vorliegen irgendeines Grundes ausgestellt. (Verstoß gegen die grundgesetzlich vorgeschriebene Richterpflicht; mögliche Straftatbestände: Amtsmißbrauch, Verfolgung Unschuldiger, Rechtsbeugung, Vollstreckung gegen Unschuldige, Falschbeurkundung u.a.)
Die Durchsuchung im April 1995 erbrachte kein Ergebnis im Sinne der Verdächtigung. Zwei Leitz-Ordner mit verschiedenen Unterlagen, aber bezüglich der Verdächtigung völlig neutralem Inhalt, wurden polizeilich beschlagnahmt.
Gegen die Beschlagnahme wurde umgehend Widerspruch erhoben. Die Staatsanwaltschaft wäre darauf verpflichtet gewesen, die Beschlagnahme durch einen Richter bestätigen zu lassen. Dies kümmerte offensichtlich den Staatsanwalt Eggert nicht. Die Ordner wurden ohne diese richterliche Bestätigung, die auch später nie rechtsgültig erfolgte, also widerrechtlich von der Staatsanwaltschaft zurückgehalten. Dies ist auch bis jetzt – April 1997, also zwei Jahre danach – noch immer der Fall. …

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