Ist das Bundesverfassungsgericht noch gesetzlicher Richter?, BVerfG existenzbedrohte Zerfallserscheinung und mehr Schein als Sein, NJW Heft 6, 2001, S. 419-421
…Wer da die Stirn runzelt und die Frage nach der Legitimation dieses Fünfer-Gremiums stellt, muss vorab klären: Was tun eigentlich die vier Anonymen, die nicht gewählt sind und niemandem Rechenschaft schulden?
Die Antwort findet sich nicht in Gesetzen des Staates, sonden in Gesetzen der Mathematik. Sie hängt zusammen mit der zeitlichen Belastbarkeit jedes einzelnen Richters – und mit der Lücke, die seine Mitarbeiter zwangsläufig ausfüllen müssen.
Zu der Frage, wie die Richter ihr Pensum erledigen, existiert ein Dokument, das leider zu wenig Beachtung gefunden hat. Gemeint ist die Abschiedsrede von Richter am BVerfG a. D. Ernst-Wolfgang BÖCKKENFÖRDE (ZRP 1996, 281). Im Mai 1996, nach seiner Pensionierung, konnte der rennommierte Freiburger Staatsrechtsprofessor freier reden. Er gab einen ungeschminkten Abriss seiner Arbeit. BÖCKENFÖRDE legte dar, was ein Richter zu leisten vermag und wann er an seine Grenzen stößt.
Gerechnet werden muss trotzdem. 12,8 Minuten pro Fall – das bedeutet: Ein Verfassungsrichter kann unmöglich alles lesen, was Beschwerdeführer vortragen. Er ist genötigt, lesen zu lassen. Seine Zeit reicht bestenfalls dazu aus, die Zusammenfassung des Sachverhalts und den Beschlussvorschlag zu überfliegen – das Papier also, das seine Ghostwriter oder die seiner beiden Kammerkollegen abgeliefert haben. Mit der ständigen Rechtsprechung des eigenen Hauses zum “rechtlichen Gehör”, die das BVerfG folgerichtig gegen sich gelten lassen muss, ist dieses Prozedere nicht in Einklang zu bringen.
Das “Prozessgrundrecht” solle sicherstellen, so das BVerfG früher, “dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben” (BVerfGE 50, 35 = NJW 1979, 415). Und weiter: “Das rechtliche Gehör ist nicht nur das prozessuale Urrecht des Menschen, sondern ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein gerichtliches Verfahren im Sinnes des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist” (BVerfGE 55, 6 = NJW 1980, 2698; BVerfGE 70, 188 = NJW 1986, 371). Auf den Konflikt angesprochen, pflegen Verfassungsrichter zu sagen, sie seien sehr wohl imstande, Spreu von Weizen zu unterscheiden: das eine koste wenig, das andere mehr Zeit. Mag sein, dass Spitzenjuristen mit entsprechender Routine dazu in der Lage sind. Doch in letzter Konsequenz besagt diese Erklärung: Beschwerdeführer der Kategorie “Spreu” können auf “rechtliches Gehör” nicht hoffen.
Er präsentierte eine Modellrechnung, die – mit dem Geschäftsanfall als Eckwert – jeweils auf den neuesten Stand gebracht werden kann: Plenar- und Kammersachen geteilt durch die Zahl der Senatsmitglieder: das sind bekanntlich acht. Bei durchschnittlich 30 Senatssachen und derzeit (nur) rund 2400 Kammersachen (Jahresstatistik 1999) ist nach dieser Rechnung jedes einzelne Mitglied des Senats pro Jahr mit etwa 304 Verfahren als Berichterstatter befasst, und da an jeder Kammerentscheidung drei Richter mitwirken müssen, hat er mithin 900 Kammerfälle “zu bearbeiten und mitzuentscheiden”.
SENDLER hat auf “die Gefahr eines mehr oder weniger unbewussten oder vielleicht sogar bewussten, mehr oder weniger eindeutigen Rechtsbruchs” hingewiesen (NJW 1995, 3291).
Es scheint so, also ob das Hohe Haus diese Prinzipien für sich selbst nicht gelten lassen wollte. Die Praxis der Kammern, vor allem aber der undurchschaubare Einsatz von jeweils drei bis vier Mitarbeitern für einen Richter, sind genau das, was nach der BVerfG-Rechtsprechung nicht sein soll: “Selbstregulierung der Arbeitsbelastung” ohne ausreichende Rechtsgrundlage.
…Nachvollziehbar ist nur: Jeder einzelne Richter wird versuchen, auf seine Weise aus der Not eine Tugend zu machen. Mit einiger Fantasie lässt sich ausmalen, wie er das tut. Angesichts der knappen Ressource Zeit könnte er sich zum Beispiel die 128 Minuten, die ihm für zehn Fälle zur Verfügung stehen, anders einteilen. Etwa so: Er hakt neun Verfahren der Kategorie “Spreu” in jeweils fünf Minuten ab. Dann bleiben ihm für die zehnte Beschwerde, also den “Weizen”-Fall, genau 83 Minuten.
Das Jedermanns-Recht alten Zuschnitts ist mausetot. BÖCKENFÖRDEs Rat, ein Annahmeverfahren “nach dem Vorbild des US-Supreme Court” einzuführen, ist zwar nicht Gesetz geworden. Doch es wird klammheimlich längst praktiziert. Die Annahme einer Beschwerde ist de facto schon heute, wie der scheidende Richter 1996 vorschlug, “eine Sache des Ermessens”, sie erfolgt “auf Grund einer Einschätzung ihrer Bedeutung durch die Richter”. Warum sollte da nicht Gesetz werden, was BÖCKENFÖRDE dankenswerterweise schon vorformuliert hat:
“Der Senat nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheiung an, wenn mindestens drei Richter der Auffassung sind, dass die Entscheidung für den Grundrechtsschutz von (besonderer) Bedeutung ist. Kommt eine solche Übereinstimmung nicht zustande, ist die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen.”
…Der Widerspruch zu den hehren Postulaten der eigenen Rechtsprechung, den das Gericht unter den Teppich kehrt, ist so eine existenzbedrohende Zerfallserscheinung.
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