J U S T I Z, „Überall schnüffeln“, Der Spiegel 41/2013, 07.10.2013
Deutsche Ermittlungsbehörden haben vielfach Telefongespräche von Rechtsanwälten mit ihren Mandanten abgehört. Dass dies verboten ist, scheint die Fahnder nicht zu stören.
Am 8. Mai 2009 ruft der Berliner Anwalt Thomas Herzog bei Attila M. an. Es ist ein belangloses Telefonat, 2 Minuten und 19 Sekunden lang, die beiden sprechen über ein Treffen, sie verabreden sich. Für die Beamten des Landeskriminalamts Brandenburg aber ist der Plausch offenbar so wichtig, dass sie ihn protokollieren und über viele Monate hinweg aufbewahren – gegen geltendes Recht.
Die Ermittler haben Attila M., der später freigesprochen werden wird, zu diesem Zeitpunkt schon seit längerem im Visier. Es geht um Drogenhandel, seine Telefonanschlüsse werden überwacht und damit auch die Gespräche mit Thomas Herzog. “Thommi ist es recht, wenn Attila M. am Sonntag kommt”, notieren die eifrigen Beamten im Mai 2009. Pflichtgemäß tragen sie in das Überwachungsprotokoll den vollen Namen Herzogs ein, dazu das Kürzel “RA”. Das steht für Rechtsanwalt – und deshalb sind die Beamten nun in Erklärungsnot.
Telefonanschlüsse dürfen nach deutschem Recht nur unter strengen Voraussetzungen angezapft werden. Noch strenger sind die Regeln für sogenannte Berufsgeheimnisträger wie Geistliche oder Anwälte, insbesondere Strafverteidiger. Sie dürfen im Prinzip nur belauscht werden, wenn sie selbst Beschuldigte in einem Verfahren sind. So ist es in der Strafprozessordnung geregelt. Wer sich mit seinem Anwalt berät, muss darauf vertrauen können, dass die Staatsmacht nicht mithört, nicht mitschreibt und das Besprochene nicht verwertet.
Dieses Recht wurde offenbar über Jahre hinweg vielfach missachtet. In etlichen Ermittlungsverfahren hörten die Behörden nicht nur mit, sie werteten auch die Gespräche zwischen Verteidigern und Beschuldigten aus, protokollierten sie und gaben sie zu den Akten. Das zeigen dem SPIEGEL vorliegende Dokumente.
Empört reagiert der Deutsche Anwaltverein. Von einem “elementaren Verstoß gegen unseren Rechtsstaat” spricht Vizepräsident Ulrich Schellenberg. “In Zeiten, in denen Geheimdienste wie die NSA überall schnüffeln, sind offenbar nicht mal mehr essentielle Berufsgeheimnisse geschützt.”
Kritik kommt auch vom ehemaligen Verfassungsrichter Winfried Hassemer. Gerade angesichts eines “allgemein herrschenden Sicherheitsgedankens” gebe es präzise Regeln für die Arbeit von Berufsgeheimnisträgern. Eine davon laute: “Der unüberwachte Kontakt zwischen dem Strafverteidiger und seinem Mandanten ist ein fundamentales Recht.”
Dass die Praxis anders aussieht, erfuhr der Berliner Strafverteidiger Stephan Schrage, als er kürzlich die Akten eines alten Verfahrens anforderte. Seitenweise konnte er seine eigenen Worte aus der Vergangenheit nachlesen. Die Ermittlungsbehörden haben sie mehr als zehn Jahre lang aufbewahrt.
Der vorliegende Fall hatte den Generalbundesanwalt seit April 1995 beschäftigt. Damals bekannte sich eine obskure Gruppe namens “Das K.O.M.I.T.E.E.” zu einem misslungenen Bombenanschlag auf ein im Bau befindliches Abschiebegefängnis in Berlin-Grünau. Drei mutmaßliche Mitglieder der Gruppe sind bis heute untergetaucht. Gegen sie wurde wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung ermittelt.
Im Zuge der Fahndung geriet vorübergehend auch Erik B. ins Visier der Behörden. Seine Verteidigung übernahm Rechtsanwalt Schrage. Was die beiden beispielsweise am 6. März 2003 zu besprechen hatten, hielten die Beamten des Landeskriminalamts Berlin in einem rechtlich wie sprachlich bemerkenswerten Protokoll fest: “Sobald Stefan antwort aus Karlsruhe hat meldet er sich bei Erik. Was gibt es den zu essen.”
Schrage war seinerzeit nicht der einzige Rechtsanwalt, dessen Worte aufgezeichnet wurden. Telefongespräche von mindestens drei weiteren Anwälten landeten in den Akten. Manches, was Erik B. und andere Beschuldigte mit den Juristen besprachen, war lapidar. Anderes hätte die Ermittler womöglich auf neue Spuren bringen können. Dabei war den mithörenden Beamten offenbar klar, wer da spricht: In den Mitschriften sind zum Teil die Kanzlei-Adressen der Juristen aufgeführt, teilweise ist auch explizit von einem “Mandantengespräch” die Rede. Gleichwohl wurde in den Protokollen die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, verneint.
Die Bundesanwaltschaft unter Harald Range räumt heute ein, dass im Jahr 2003 Verteidigergespräche aufgezeichnet wurden. Die Inhalte seien jedoch, so ein Sprecher, “mit Blick auf das Recht eines ungehinderten Verkehrs zwischen Verteidiger und Beschuldigten weder für weitere Fahndungsmaßnahmen verwendet noch sonst verwertet” worden. Die Bundesanwaltschaft beachte selbstverständlich den gesetzlichen Schutz von Rechtsanwälten.
Verteidiger Schrage bezweifelt das. Wenn Mandantengespräche belauscht würden, lieferten sie natürlich die Grundlage für weitere Ermittlungstätigkeiten – selbst wenn die Protokolle der Telefonate nicht in den Akten landeten. Insbesondere in Verfahren gegen mutmaßliche Extremisten oder Terroristen rechneten Strafverteidiger ohnehin jederzeit damit, abgehört zu werden, sagt er. “Mich ärgert die Frechheit der Behörden, dies nicht einmal zu kaschieren, sondern fröhlich zu den Akten zu nehmen – da fehlt völlig das Problembewusstsein.”
Die Ermittlungsbehörden stehen vor nicht unerheblichen Schwierigkeiten. Werden Anschlüsse von Beschuldigten in einem Verfahren angezapft, hört längst kein Mensch mehr in Echtzeit mit, sondern eine Maschine zeichnet alles auf. Im Fall von Mandantengesprächen stellen Beamte damit in der Regel erst beim späteren Anhören fest, dass sie ein Gespräch belauscht haben, von dem sie gar nichts hätten wissen dürfen.
Das Bundesverfassungsgericht billigte zwar im Oktober 2011 grundsätzlich auch automatisierte Mitschnitte von Gesprächen, die “den Kernbereich privater Lebensgestaltung” berühren. Gleichzeitig machte es jedoch klar, dass für derartige Tondokumente ein striktes Verwertungsverbot gilt: “Es ist umfassend und verbietet jedwede Verwendung, auch als Ermittlungs- oder Spurenansatz.” Derartige Mitschnitte müssten unverzüglich gelöscht werden.
Doch das werden sie offenbar nicht immer. Auch nicht, nachdem zum 1. Januar 2008 mit Paragraf 160a ein zusätzlicher Schutz insbesondere für Verteidiger in die Strafprozessordnung aufgenommen wurde. Das zeigt der Fall des hannoverschen Anwalts Jens Beismann.
In der Nacht zum 11. Juli 2011 stürmten Aktivisten in Üplingen in Sachsen-Anhalt ein Feld mit gentechnisch veränderten Pflanzen, überwältigten die Wachleute und zerstörten die Saat. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg ermittelte wegen schweren Raubes und ging dabei nicht zimperlich vor. Im Zuge der Ermittlungen wurden unter anderem Gespräche abgehört, die ein Journalist der “Frankfurter Rundschau” und Jurist Beismann mit einem Beschuldigten führten.
Im April rügte das Amtsgericht Magdeburg, dass die Mitschnitte der Mandantengespräche nicht unverzüglich vernichtet wurden. Beide abgehörten Gespräche waren erst rund ein Jahr nach Aufzeichnung gelöscht worden. Über das zweite hatte man Anwalt Beismann erst gar nicht informiert.
Wie wenig die Behörden bisweilen auf den Schutz des Anwaltsgeheimnisses geben, bekam auch Tobias Reimann zu spüren. Der Bochumer Strafverteidiger vertritt einen Mandanten, der im Verdacht steht, einer terroristischen Vereinigung anzugehören. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hörten Beamte des Bundeskriminalamts im Jahr 2011 mindestens zweimal Telefongespräche zwischen Anwalt und Beschuldigtem ab. Als Reimann davon erfuhr, zog er vor den Bundesgerichtshof.
Im folgenden Verfahren räumte die Bundesanwaltschaft ein, dass die abgehörten Gespräche vom Bundeskriminalamt inhaltlich ausgewertet wurden. Darin seien allerdings “keine dem besonderen Vertrauensschutz unterfallenden Tatsachen anvertraut oder bekanntgegeben worden”. Es habe sich in einem Fall um ein “rein organisatorisches Gespräch ohne inhaltlich-funktionalen Beratungscharakter” gehandelt.
Solange nichts Brisantes besprochen wird, soll das wohl heißen, ist Abhören legitim.
Den Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof überzeugte das nicht. Er bezeichnete die Abhöraktion als rechtswidrig und urteilte: “Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts … bezieht sich auf alle Tatsachen, die dem Rechtsanwalt bei der Ausübung seines Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind.” Und: “Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kommt es auf den Inhalt des berufsbezogenen Telefonats nicht an.” Beide Gespräche hätten demnach unverzüglich gelöscht werden müssen, so der Richter.
Ausgestanden ist die Sache damit nicht. Die Bundesanwaltschaft hat umgehend Beschwerde eingelegt. Auf diesem Weg, hieß es auf Anfrage, wolle man eine “Konkretisierung” der Rechtslage ermöglichen.
Dabei ist die Lage schon hinreichend konkret. Ex-Verfassungsrichter Hassemer jedenfalls warnt davor, die geltenden Gesetze aufzuweichen. “Eine Überwachung zerstört nicht nur das Vertrauen des Mandanten in die Tätigkeit seines Anwalts”, sagt Hassemer. “Sie ist deshalb auch für die Profession der Strafverteidiger verheerend.”