Das LG Braunschweig hat entschieden, dass ein Mandant, der sich von seinem Rechtsanwalt falsch beraten glaubt und vorgibt, durch die Falschberatung einen Schaden erlitten zu haben, hinsichtlich der Falschberatung voll beweispflichtig ist. Umgekehrt genüge es für den Rechtsanwalt, wenn er im Prozess die wesentlichen Punkte der Erörterungen in einer Weise darstelle, die erkennen lasse, dass er den ihm obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflichten gerecht geworden sei (BGH, NJW 1996, S. 2571). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, seine Ausführungen durch eine Dokumentation zu belegen, bestehe nicht.
Es würde die Arbeit eines Rechtsanwalts vor dem Hintergrund der Vielzahl der von ihm wahrzunehmenden Aufgaben unzumutbar erschweren und widerspräche häufig auch dem aus der Beauftragung entstandenen Vertrauensverhältnis zum Mandanten, würde einen Anwalt eine selbstständige Dokumentationspflicht treffen. Deshalb bestehe nach ständiger Rechtsprechung für Rechtsanwälte im Gegensatz z.B. zu Ärzten keine selbstständige Dokumentationspflicht, deren Verletzung eine Beweislastumkehr oder eine Verpflichtung zum Schadensersatz zur Folge haben könne (OLG Hamm, Urteil vom 04.03.2008, Az. 28 U 94/07; BGH NJW 2006, S. 1429; BGH NJW 1992, S. 1695).
Anwaltshaftung, Im Zweifel für den Anwalt, 03.05.2006
Mandant muss erkennen, dass sein Anwalt nicht kompentet ist, sonst gibt es keinen Schadenersatz bei Fehlleistung, OLG Frankfurt 05. April 2000