Todesurteile wurden zur billigen Ware, Der Spiegel 15/1981
Mit Fallbeil, Sondergesetzen und furchtbaren Juristen wütete der NS-Staat unter der eigenen Bevölkerung. Allein während des Krieges kamen im Reichsgebiet rund 16 000 Bürger auf dem “ordentlichen” Rechtsweg zu Tode. Ein früherer Strafverteidiger beschreibt jetzt den blutigen Juristenalltag am Ende des Dritten Reiches.
Am Tag vor der Hinrichtung erhielt der Verteidiger Bescheid, am Abend der Gefangene selbst. Für die letzte halbe Stunde waren noch zwei Besuche erlaubt, der Gefängnisgeistliche und der Anwalt, für jeweils zehn Minuten. Beide begleiteten schließlich auch die acht Soldaten, die den Verurteilten abführten.
Es ging einen langen Gang entlang, eine Treppe nach unten, dann kam wieder ein langer Gang und am Ende eine Eisentür mit der Guillotine dahinter. Der Anwalt blieb unschlüssig an der Tür stehen, der Schließer sagte: “Heil Hitler, Herr Rechtsanwalt, ich geh” auch nicht mehr hinaus. Sie können wieder gehen. Ich muß ja noch hierbleiben, ist schon nicht einfach, Nacht für Nacht dasselbe.”
Die Szene eines Spätherbstmorgens 1943 im Berliner Gefängnis Plötzensee wiederholte sich tatsächlich immer öfter in den Strafanstalten des Deutschen Reichs. Beil, Galgen und Erschießungskommandos wüteten gegen Wehrkraftzersetzung, Defätismus und Feindbegünstigung, gegen Volksschädlinge und Ehrlose — alles Begriffe aus dem Nazi-Vokabular, die ganz offiziell in den Sprachgebrauch der Strafrechtspflege übergegangen waren.
Je länger der Krieg dauerte und je schlechter er lief, so brutaler kehrte sich Nazi-Gewalt auch nach innen, terrorisierte Hitlers Gerichtswesen die Bevölkerung. Auch die Justiz, so hatte Hitler 1942 befohlen, habe “nur einem einzigen Gedanken zu gehorchen, nämlich dem der Erringung des Sieges”.
Und wie sie gehorchte — rund 16 000 Todesurteile wurden in der Zeit zwischen 1940 und Kriegsende in Deutschland gefällt und meist auch vollstreckt. Anders als bei den Liquidierungen durch die Gestapo — in vielfach höherer Zahl — exekutierten Hitlers furchtbare Juristen auf dem ordentlichen Rechtsweg, meist nach dem rigorosen Kriegssonderstrafrecht und wegen politischer Taten. Regimefeindliche Geistliche oder kommunistische Widerständler mußten dadurch sterben, ebenso Schieber, Hitlerwitze-Erzähler, Zuhörer ausländischer Sender.
Allein in Plötzensee wurden von 1940 an 1785 Menschen hingerichtet. Hier war es auch, wo im Herbst 1943 der Strafverteidiger Dietrich Güstrow den letzten Weg eines Mandanten bis zur Eisentür miterlebt hatte. “Todesurteile waren zur billigen Ware geworden, auf Menschenleben wurde keine Rücksicht mehr genommen”, schreibt Güstrow in seinem Erinnerungsbuch über den blutigen Juristenalltag gegen Ende des Nazireichs.
( Dietrich Güstrow: “Tödlicher Alltag”. ) ( Verlag Severin und Siedler, Berlin; 272 ) ( Seiten; 34 Mark. )
Güstrow, nach dem Kriege Kommunalpolitiker in Niedersachsen, hat die Zeit des Dritten Reichs in Berlin verbracht — einer von 2000 Juristen, die nach Ausschaltung der etwa 600 jüdischen Kollegen in der Reichshauptstadt noch Anwalt oder Notar sein durften.
Es gab immer mehr Mandanten und immer weniger Rechte. Während die Bomben mit der Zeit Berlin fraßen — 50 000 Menschen, ein Fünftel aller Gebäude –, arbeiteten Strafverteidiger auch beruflich zunehmend im “dunkeln und halbdunkeln”, taktierten und tricksten mit dem System, kamen für ihre verlorenen Mandanten oft genug in die Lage, “wo jedes falsche Wort den Anwalt zum Häftling machen konnte”.
Verteidiger Güstrow kam während des Krieges mit Angeklagten verschiedenster Deliktarten zusammen. Taten, Vorgeschichten und Gesetzesnormen, derentwegen sie vor die Justiz gerieten, S.54 spiegeln das System, dem das Leben in Hitlers Deutschland unterworfen war.
Der Polizeistaat hatte für ein Klima aus Einschüchterung und Meinungsverbot gesorgt. Versorgungsnot stiftete Kleinkriminalität an, Erziehungsterror machte Denunzianten. Über allem schwang ein Büttelheer von Staatsdienern das Beil — Furcht und Elend im Dritten Reich.
Einer von Güstrows Mandanten hatte im Spätsommer 1939 gestohlene Hühner weiterverkauft. Komplize war ein Bekannter, der das Federvieh nächtens aus Schrebergärten klaute. Fälle wie dieser sollten dem erschreckten Prozeßpublikum einbleuen, daß es seit Kriegsausbruch eine neue Rechtswirklichkeit gab: Da drei oder vier der Hühner während der nächtlichen Verdunkelung beschafft worden waren, galt statt der üblichen Diebstahlsparagraphen auf einmal die “Verordnung gegen Volksschädlinge” einschlägig.
Die Strafe, verkündet vom Sondergericht II in Moabit, fiel auch entsprechend aus. Der Dieb wurde zum Tode verurteilt und schon eine Woche später, im Oktober 1939, geköpft; der Hehler erhielt acht Jahre Zuchthaus und Mitte 1944 “Bewährung” im Strafbataillon. Dort kam er um.
Im Strafbataillon endete auch ein anderer Güstrow-Mandant, ein wegen Wehrkraftzersetzung belangter Jagdflieger. Der war seinem Staffelführer längere Zeit durch mangelnden Kampfgeist aufgefallen. Einmal hatte er dem Vorgesetzten gar Zweifel am Endsieg klargemacht, wenn auch nur im Kasinosuff: “Übrigens habe ich mich schon einmal zu Ende gesiegt. 1918 nämlich.”
Zwanzig Jahre nach der Kriegsgerichtsverhandlung traf Güstrow den Ex-Staffelführer wieder. Der Belastungszeuge von früher, nun Bundeswehroberst, zeigte dem Anwalt jedoch nur die geläufige Filbinger-Überzeugung, daß nicht jetzt Unrecht sein könne, was damals Rechtens war. Güstrow: “Ein Gerechter ging seines Weges, unwandelbar, selbstgerecht und borniert.” …
“Zwei Kategorien” hat das Nürnberger Urteil, das für den Ex-Staatssekretär Rothenberger auf sieben Jahre Freiheitsstrafe lautete, unter den Richtern des Nazireichs ausgemacht: Die einen versuchten noch “Ideale richterlicher Unabhängigkeit” aufrechtzuerhalten, doch ohne Erfolg: Ihre Urteile seien per Nichtigkeitsbeschwerde oder außerordentlichen Einspruch “beiseite geschoben”, sie selbst “bedroht und kritisiert und manchmal aus dem Amt entlassen” worden.
Die anderen waren “die Richter, die mit fanatischem Eifer den Willen der Partei mit solcher Strenge in die Tat umsetzten, daß sie seitens der Parteifunktionäre keinerlei Schwierigkeiten und wenig Einmischung erlebten”.
Zwischen 1939 und 1943 wurden durch deutsche Gerichte 72 Jugendliche zum Tode verurteilt. Auch verminderte Zurechnungsfähigkeit verfing nicht als Strafmilderungsgrund. Einem offenbar Geistesgestörten, der in einer offenen Postkarte zum Hitler-Attentat aufgerufen hatte, schrieb der Volksgerichtshof ins Todesurteil: “Wessen Verantwortungsfähigkeit durch seine organische Konstitution geschwächt ist, der muß doppelte Kraft einsetzen, um doch anständig zu bleiben.”
Die Soldatenwitwe Marianne Kürschner hatte einen Hitler-Witz erzählt — Hitler sagt auf dem Funkturm zu Göring, er möchte den Berlinern eine Freude machen, und Göring erwidert, dann solle er mal herunterspringen. “Man bekommt ja geradezu einen Schlag”, echauffierte sich der Volksgerichtshof in der Begründung des Todesurteils; dergleichen ziehe “etwas in die Niederung reichsfeindlicher Propaganda, was uns heilig ist: unseren Führer”.
…Ein Rechtsanwalt, der mit ungeschminkter Justizschelte Zweifel an der “Rechtsgeborgenheit in unserem Reich” genährt hatte; der Geistliche, der “abseits, ja feindlich” geblieben war, “als das deutsche Blut in mächtigem Strome von den Alpen bis zur Nordsee sich sein Großdeutsches Reich schuf”; der 17jährige, den das Gericht “reif genug” fand, die Verantwortung für einen spinnerten Spionageplan zu tragen — alle vom Volksgerichtshof zum Tode verurteilt.
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