Erfahrungen eines engagierten Strafverteidigers, Politische Justiz in der BRD, von Heinrich Hannover
In den Kommunistenprozessen der 1950er und 60er Jahre stand Rechtsanwalt Heinrich Hannover häufig Richtern und Staatsanwälten gegenüber, die bereits in der Nazi-Zeit Kommunisten verurteilt hatten. Im Zusammenhang mit der 68er-Bewegung änderte sich zwar seine Klientel, aber kaum die politische Haltung von Richtern und Schöffen. Darüber berichtet er im zweiten Teil seines Beitrags. – Die Redaktion
Gegen Ende der 1960er Jahre bin ich in vielen Prozessen gegen Angeklagte aus der sogenannten Studentenbewegung und der Außerparlamentarischen Opposition tätig geworden. Da gab es zum Beispiel Verfahren gegen Schüler, die sich auf die Straße gesetzt und den Verkehr blockiert hatten. Da gab es ein Verfahren wegen Beleidigung des Bundeskanzlers Kiesinger, dem mein Mandant Beihilfe zum Völkermord in Vietnam vorgeworfen hatte. Da gab es ein Verfahren wegen der Blockade der Bild-Zeitungsauslieferung nach dem Mordanschlag auf Rudi Dutschke.
Und immer stellte sich die Justiz letztinstanzlich hinter die Aktionen der Staatsgewalt, die diese nach Auffassung der Verteidigung durch Grundrechte unserer Verfassung gedeckten Widerstandshandlungen gewaltsam unterdrückt hatte.
Nur im Fall des von mir verteidigten, damals noch revolutionär gesinnten Daniel Cohn-Bendit, dem ein Sprung über ein polizeiliches Absperrgitter als Landfriedensbruch angelastet wurde, fand ich in dem letztinstanzlich zuständigen Oberlandesgericht Frankfurt am Main Richter, die den Freiheitsrechten den Vorzug gaben. …
Falsche Zeugenaussagen von Polizisten
In zwei weiteren Verfahren – nämlich in den Fällen Karl Heinz Roth und Astrid Proll – gelang es, die falschen Zeugenaussagen von Polizisten zu widerlegen und Freisprüche zu erzielen. Im Fall Karl Heinz Roth, in dem es ebenfalls um eine Schießerei ging, bei der zwei Menschen getötet worden waren, tauchten von der Polizei zurückgehaltene Fotos auf, die ein kurz nach dem Vorfall vorbeikommender Fotojournalist aufgenommen hatte. Sie zeigten, daß der schwerverletzt neben seinem Fahrzeug liegende Roth entgegen der Behauptung der Polizisten keine Pistole in der Hand hatte.
Im Fall Astrid Proll brachte ein bisher unbekannter Augenzeuge des Tatgeschehens, ein Beamter des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die Wende und den Freispruch. Während im Fall Roth der Freispruch gegen einen schließlich mit Erfolg als befangen abgelehnten Vorsitzenden erkämpft werden mußte, der seine Feindseligkeit gegen den Angeklagten und die Verteidiger in schikanösen und willkürlichen Entscheidungen praktiziert hatte, fand der Prozeß gegen Astrid Proll unter dem Vorsitz einer souverän rechtsstaatlich verhandelnden Vorsitzenden statt, die sich Manipulationen der Wahrheitsfindung durch lügende Polizeibeamte und deren Behörden nicht gefallen ließ. Auch die Freigabe des bis dahin geheimgehaltenen Augenzeugen durch den damals amtierenden liberalen Innenminister Gerhart Baum gehörte zu den Besonderheiten dieses Verfahrens, das in jeder Hinsicht eine rühmliche Ausnahme von den sonst geradezu terroristischen Verfahrensmodalitäten vieler Terroristenprozesse blieb.
Grundsatz der “Kollektivität“
Nur eine für Terroristenprozesse typische Vereinfachung der Schuldfeststellung sei hier erwähnt: der Grundsatz der “Kollektivität“, nämlich die Unterstellung, daß allen Angehörigen einer Gruppe der RAF alle Straftaten dieser Gruppe zuzurechnen sind, auch wenn ihre unmittelbare Beteiligung nicht bewiesen werden kann.
Mit Recht findet es deshalb der Sohn des ermordeten Generalbundesanwalts Buback erstaunlich, daß für den Mord an seinem Vater mehrere RAF-Mitglieder verurteilt worden sind, die, wie sich jetzt herausstellt, gar nicht am Tatort gewesen sind.
Sehr viel berechtigter wäre es gewesen, die in einem Vernichtungslager der Nazis tätig gewesenen Funktionäre für alle in diesem KZ verübten Morde verantwortlich zu machen, wie es der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer vergeblich gefordert hat. Der Grundsatz der Kollektivverantwortung hätte bei den organisierten Massenmorden der Naziverbrecher den oft kaum zu führenden Beweis konkreter Einzeltaten erspart. Aber Fritz Bauers Rechtsauffassung fand nicht die Billigung der konservativen Juristen im Bundesgerichtshof (BGH), die sich lieber als Erfinder von Rechtskonstruktionen hervortaten, mit denen NS-Verbrechern die Chance der Straflosigkeit eröffnet wurde. So gab es nach der Rechtsprechung des BGH für die Massenmorde der SS und der Wehrmacht nur wenige Täter, nämlich Hitler und ein paar seiner engsten Kumpane, während die unzähligen Massenmörder bis hinauf zum SS-General nur als Gehilfen ohne eigenen Täterwillen eingestuft wurden – was bei den meisten zur Straflosigkeit wegen Verjährung führte. Man fand auch Gründe, die Blutjustiz des Volksgerichtshofs, der Sondergerichte und der Kriegsgerichte ungesühnt zu lassen. Erst 1995, als diese und andere zur Begünstigung von NS-Verbrechern erfundenen Konstruktionen bei der Aburteilung von Offizieren der Nationalen Volksarmee und von Richtern der DDR-Justiz hinderlich gewesen wären, bekannte sich der BGH dazu, daß die Kritik an seiner Rechtsprechung berechtigt gewesen sei.
Aber Freispruch für Naziverbrecher Wolfgang Otto
Auch diese Seite einer mit den Angeklagten sympathisierenden politischen Justiz habe ich als Anwalt kennengelernt, nämlich als Nebenklagevertreter der Tochter des 1944 auf Befehl Hitlers im KZ Buchenwald erschossenen Vorsitzenden der KPD, Ernst Thälmann. Wolfgang Otto war als “Spieß“ und rechte Hand des Lagerkommandanten für Hinrichtungen zuständig und ist nach dem Krieg von einem US-amerikanischen Militärgericht wegen der an ausländischen Häftlingen begangenen Morde als Kriegsverbrecher zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden – ein vielleicht auf Kronzeugenregelung zurückzuführendes mildes Urteil, von dem er nur sieben Jahre verbüßen mußte.
Nach Zeugenaussagen ehemaliger Häftlinge und eines aussagewilligen SS-Kameraden hat Otto auch an der Ermordung Thälmanns unmittelbar mitgewirkt. Trotzdem hat sich die für die Verfolgung von Nazi-Verbrechen zuständige Staatsanwaltschaft in Nordrhein-Westfalen, die von einem ehemaligen nationalsozialistischen Führungsoffizier geleitet wurde, jahrzehntelang mit wechselnden, teilweise absurden Begründungen geweigert, Otto wegen dieses Mordes anzuklagen. Es vergingen fast 40 Jahre, bis endlich ein von mir betriebenes Klageerzwingungsverfahren dazu führte, daß die Staatsanwaltschaft die vom zuständigen Oberlandesgericht verfügte Anklage erheben mußte. Überraschend kam es beim Landgericht Krefeld zu einer Verurteilung des Angeklagten: vier Jahre Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum Mord. Ein Urteil, das in der Öffentlichkeit mit Genugtuung zur Kenntnis genommen wurde und eine Wende in der justiziellen Abrechnung mit Naziverbrechen anzukündigen schien.
Nach Freispruch Religionslehrer
Aber der Bundesgerichtshof fand einen Weg, auch diesem Naziverbrecher zum Freispruch zu verhelfen. Obwohl der BGH als Revisionsinstanz nur für die Korrektur von Rechtsfehlern zuständig ist, warf man in Karlsruhe die Frage auf, ob der Angeklagte Wolfgang Otto möglicherweise zum Zeitpunkt der Tat gar nicht im Lager anwesend war. Ein Verteidigungseinwand, auf den der Angeklagte selbst noch nicht gekommen war, den er sich aber bei der erneuten Hauptverhandlung prompt zu eigen machte. …
Otto war, obwohl er nicht verschwiegen hatte, im KZ Buchenwald an der Ermordung von 8.000 wehrlosen russischen Kriegsgefangenen beteiligt gewesen zu sein, in Nordrhein-Westfalen als Lehrer eingestellt worden. …