Der RiAG ist schon früher durch seine doch etwas – hm – eigenwilligen Rechtsansichten aufgefallen:
Vor einiger Zeit war die Meldung über den Güstrower Amtsrichter Dr. H durch Blogs und Medien gegangen, der wegen Rechtsbeugung angeklagt war. Pikanterweise hatte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zunächst eingestellt und erst auf entsprechende Beschwerde hin wieder aufgenommen (!).
Auch das OLG Rostock hat ihm schon mit Beschluss 2 Ss (OWi) 281/07 I 220/07, I Ws 447/07 vom 19.12.2007 deutliche Worte ins Stammbuch geschrieben, weil er mit formelhaften Floskeln einen Entbindungsantrag zu Unrecht abgelehnt hatte.
Offensichtlich hat dieser Beschluss den Herrn Dr. RiAG wenig beeindruckt. Auf entsprechenden Antrag teilt er mir heute mit:
… der Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen des Betroffenen vom o5.11.2010 wird zurückgewiesen. Die Anwesenheit des Betroffenen ist zur Klärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts und der persönlichen Verhältnisse notwendig.
Offensichtlich benutzt er weiter fröhlich genau das vom OLG als „erkennbar unzulänglich” beanstandete Formular, um wiederum contra legem einen Entbindungsantrag abzuschmettern.
Für § 339 StGB wird’s wohl wieder nicht reichen, für eine weitere erfolgreiche Rechtsbeschwerde allemal.