RichterIn Joachim Stahl, Henrik Gemmer und Uta Pfeifer vom LG-Limburg/Lahn (7T165/11): Befangenheitsgründe dienen nicht der Begründung der Besorgnis einer Befangenheit, sondern der richterlichen Provokation, 16.11.2011
Daher braucht auf die Gründe, die wegen einer Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht werden auch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gar nicht eingegangen werden. Es wird nicht einmal ein einziger Grund konkret benannt der nicht der Begründung einer evtl. vorliegenden Befangenheit, sondern ausschliesslich einer Provokation dient.
Desweiteren wird den Richterkollegen, die wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden sollen für die Zukunft ein grundsätzlicher Persilschein für Handlungen ausgestellt, die zur Ablehnung wegen einer Besorgnis der Befangenheit berechtigen würden:
Begründung des Beschlusses 7 T 165/11 vom 16.11.2011:
Die im Schriftsatz vom 01.11.2011, mit dem die sofortige Beschwerde eingelegt und begründet wurde, dient nicht der Argumentation, sondern der Provokation. Die Kammer versagt es sich, darauf einzugehen und weist darauf hin, dass weitere Befangenheitsanträge als unzulässig zu behandeln sein dürften.
Von dem Präsidenten des Landgerichts Limburg/Lahn Ralph Gatzka (Stadtverordneter in Bad Camberg, CDU-Mitgleid, Vorstandsmitglied des Rotary Club) wurde über die Oberstaatsanwältin Angela Muth ( Staatsanwaltschaft deckt rechtsradikale Kriminelle in Amöneburg , Dienstaufsichtsbeschwerde und Versetzung von StA Angela Muth ) und den Oberstaatsanwalt Hans Joachim Herrchen ein Strafverfahren wegen Beleidigung gegen den zuständigen Rechtsanwalt eingeleitet obwohl in den vorliegenden Antragsschreiben keine Beleidigungen erkennbar sind.