Lügenhagen: Konstruierte Fluchtgefahr, oder warum sie vor dem Volk Angst haben muss.
…Um solche Schäden zu minimieren gibt es den Beschleunigungsgrundsatz bei Haftsachen.
Ich wüsste nun nicht, wie man bei Richterin Lügenhagen die Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes erkennen sollte. Bei der Strafsache gegen den Marokkaner sollte es bereits im Oktober 2014 einen Verhandlungstermin geben. Einige Tage vor diesem Termin wurde der Marokkaner verhaftet, und in U-Haft gesteckt, die zunächst mit angeblicher Verdunkelungsgefahr begründet wurde.
Inzwischen hat die Richterin schon 2 weitere Haftbefehle erlassen, und ihre Begründungen ständig geändert. Wenn eine Richterin ihre Entscheidungen ständig ändern und neu kommentieren muss, dann fördert das nicht gerade das Vertrauen an die Fähigkeiten der Richterin, oder an ihre Glaubwürdigkeit. Vielmehr besteht dadurch berechtigt der Eindruck, dass hier eine Person unbedingt, also möglicherweise willkürlich, in Haft gehalten werden soll.
Im vorliegenden Fall wird das noch durch die inzwischen 2 verschobenen Verhandlungstermine bestärkt. Der erste Termin im Oktober 2014 wurde um fast 2 Monate auf den 16. Dezember 2014 verschoben. Angeblich um die Schuldfähigkeit des beschuldigten Marokkaners zu prüfen. Dazu wurde die zwangsweise Unterbringung in der Forensik angeordnet. Die Unterbringung endete nach einem Tag, ohne Untersuchung, nachdem hier über die rechtswidrige Unterbringung berichtet wurde.
Damit steht also auch fest, dass die Terminverschiebung von Oktober auf Dezember unnötig, und daher nicht gerechtfertigt war. Von Beachtung des Beschleunigungsgrundsatz ist hier nichts zu erkennen.
Wie bereits erwähnt gab es gestern ein Gespräch mit einem Richter, der in einem ähnlichen Strafverfahren den Marokkaner bereits freigesprochen hatte. Der Richter machte gestern ganz klar, dass der Marokkaner eindeutig freizusprechen war, weil er einfach eindeutig unschuldig war, und die Vorwürfe gegen ihn erfunden bzw. konstruiert waren. Es hatte so gar nicht den Eindruck, dass dieser Richter auch nur einen Moment Zweifel gehabt hätte, ob der Marokkaner schuldfähig oder schuldunfähig sein könnte.
Es gibt keinerlei berechtigte Zweifel, dass der Marokkaner ganz normal schuldfähig ist, die angeordnete, und auch noch rechtswidrige Unterbringung in der Forensik, war somit völlig unnötig, genau wie die Terminverschiebung um 2 Monate. Dies diente nur der zeitlichen Verschleppung.
Auch die ständigen neuen Haftbefehle verfolgen nur das Ziel der Verschleppung. Das OLG hätte bereits vor Wochen über die Haftbeschwerde zu entscheiden gehabt. “Zufällig” waren aber die Akten zeitweise verschwunden. Als die Akten dann wieder “auftauchten” konnte das OLG über die Haftbeschwerde nicht mehr entscheiden, weil der Haftbefehl gegen den sich die Haftbeschwerde richtete gar nicht mehr so gültig war, sondern zwischenzeitlich einer mit einer anderen Begründung galt. Über den neuen Haftbefehl konnte aber das OLG nicht entscheiden, weil dafür erst wieder das AG und LG zuständig sind, und das OLG erst danach dafür zuständig würde.
Auch der neue Termin im Dezember, also 2 Monate nach der Inhaftierung des Marokkaners, und 2 Monate nach dem ersten abgesagten Termin, wurde wieder aufgehoben. Die Begründung war nicht nur fadenscheinig, sondern vermutlich sogar völlig erlogen und erstunken. Auch hier sollte vermutlich wieder nur eine weitere Verschleppung erreicht werden.
Der Termin wurde angeblich aufgehoben, weil das Justizvollzugskrankenhaus attestiert hätte, dass der Marokkaner weder transportfähig noch verhandlungsfähig sei. Das JVK Fröndenberg bestreitet so ein Attest. Und der angeblich transport- und verhandlungsunfähige Marokkaner war gestern also nicht bei dem Termin, weil dieser von der Richterin abgesagt wurde, sondern lief stattdessen “quietschfidel” in der Freistunde des JVK rum. …