Nazivergleich des bewaffneten Staatsanwalts, RA C. R. Hoenig, 10.11.2014
In dem derzeit laufenden Verfahren vor der Wirtschaftskammer des Landgerichts Potsdam verdichten sich die Zweifel an der Geeignetheit des Staatsanwalts zum Führen einer Anklage.
…Gegenstand des Verfahrens ist u.a. ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz. Danach ist es verboten, rezeptpflichtige Medikamente ohne ärztliche Verordnung in den Verkehr zu bringen. Die Verteidiger hatten argumentiert, die Angeklagten hätten die Arzneimittel lediglich beworben, aber eben nicht verkauft.
Diesem Argument begegnete der Dienstwaffenträger in Robe mit einem Nazivergleich:
Mit jener Argumentation hätten sich auch jene herauszuwinden gesucht, welche unter dem Regime der Nationalsozialisten die Züge nur abfertigten, mit denen die Juden ins Konzentrationslager deportiert wurden.
Staatsanwalt Roth stellt – nicht nur nach Ansicht der dortigen Verteidigung – die Strafvorwürfe gegen die angeklagten Webmaster auf die Stufe mit den Verbrechen der Nationalsozialisten.
…Staatsanwalt Roth wird aber nicht nur von Bodygards beschützt, sondern auch von Oberstaatsanwalt Kurz. Der trug vor, diese Ungeheuerlichkeit sei (nur?) eine böswillige Unterstellung.
…Und ein Oberstaatsanwalt, der sowas und soeinen auch noch deckt, ist auch nicht viel besser; das Muster ist aber auch bekannt.