Es ist beeindruckend mit welcher geradezu krankhaften Penetranz, Querulanz und Ignoranz sich die bayrischen Juristen nacheinander Abdecken.
Es wird immer durchgeknallter, weil die rechtlichen Erfindungen immer abendteuerlicher werden müssen.
Es gibt jetzt auch zB. auf Autobahnen kein Sichtfahrgebot mehr und dass eine auffahrende Verkehrsteilnehmerin vor einem auf der Fahrbahn stehendem Fahrzeug für einen Unfall zu 0% haftet, wenn diese mehr als doppelt so schnell fährt wie erlaubt ist nicht sachfremd, sondern eine korrekte Entscheidung.
Ein Anhänger, der am Unfall gar nicht beteiligt war hat den Unfall verursacht, weil dieser angeblich für andere Verkehrsteilnehmer ein gefährliches Hindernis dargestellt hätte.
Das vorstehende alles um zu begründen warum das geschädigte Opfer einer Straftat 100% des Schadens der Straftäterin ersetzen muss, den diese allein aufgrund ihrer Straftat erlitten hat.
Kalkofes Mattscheibe Rekalked XL Folge 10
Mediensatire von und mit Oliver Kalkofe TELE5 05.12.2013 23:15 Uhr
“Wenn ich heute einen Fussgänger auf dem Zebrastreifen angefahren hätte, dann würde ich diesen durch meinen Anwalt wegen Beschädigung meines Wagens verklagen lassen.”
Er weiss ja nicht, dass seine bescheuerte Satire bei Dr. Koch und Richter Dr. Pfab tatsächlich so angewandt wird, denn dort stellt ein auf der Fahrbahn befindlicher hell beleuchtete Fussgänger ein gefährliches Hindernis dar, wenn hinter dem Zebrastreifen ein unbeleuchteter Fussgänger die Strasse überquert. Der hell beleuchtete Fussgänger würde dann tatsächlich für die Beschädigung zu 100% haften, wenn er angefahren wird.
Dazu erklärt der Anfahrende einfach, dass er doppelt so schnell gefahren ist wie erlaubt und dass der Fussgänger, den er schon aus einer Entfernung von 200m hat sehen können, plötzlich vor ihm auftauchte und er somit zusätzlich besonders unaufmerksam gefahren ist. Und schon haftet er nicht mehr, weil hinter dem beleuchteten Fussgänger ein unbeleuchteter Fussgänger die Fahrbahn überquert hat und der ein gefährliches Hindernis dargestellt hätte.
Die Zweitunfalfahrerin gab an mit 120km/h statt der max. erlaubten etwa 60km/h (Sichtfahrgeschwindigkeit) gefahren zu sein und dass der PKW, der ihr auf der eigenen Fahrspur auf einer Strecke von 600m entgegenleuchtete “plötzlich” vor ihr auftauchte Unfallskizze .
Gemäss der Entscheidungen des AG-Kerpen 25C40/02 und des LG Köln 20S8/03 erfolgt dann keine Rückstufung im SF-Rabatt, wenn die Versicherung aufgrund von Bestrafungsergebnissen der Staatsanwaltschaft die Unfallhaftung festgestellt hat. Das ist vorliegend auch gegeben aber das wird vollständig ignoriert.
Stattdessen werden zur rechtlichen Verteidigung der Versicherung von den Richtern stetig Sachverhalte erfunden aufgrund derer die Versicherung angeblich sachgemäss reguliert hätte. Wenn die Versicherung aufgrund der Sachverhalte wie hier von Richter Dr. Koch angegeben die Haftung festgestellt hätte, dann wäre das allerdings tatsächlich auch eine besonders schwachsinnige und nicht ordnungsgemässe Haftungsfestellung.
Diesen Fall kann man bei gleicher Sach- und Rechtslage je nach entscheidender Person (Versicherung, Ombudsmann, Richter) im Ansehen der Person bei Gericht folgendermassen beurteilen und das ist schon eine Nummer für sich:
a) Der PKW-Fahrer des auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugs haftet zu 100% (wobei eine andere Haftungsaufteilung ausgeschlossen ist).
Entscheidungen und Abdeckreihenfolge: Versicherung, 3 Assessoren als Mitarbeiter beim Ombudsmann, Ombudsmann der Versicherungen Prof. Dr. Günter Hirsch (ehemaliger Präsident des BGH, Mitarbeiter in der bayrischen Justiz und im bayrischen Staatsministerium der Justiz, mit dem Juristenkollegen Rolf-Peter Hoenen als verantwortlicher bei der HUK24 Versicherung für die Abteilung KfZ trifft er sich auf Partys), Richterin Stefanie Leonhardt AG-Coburg, Richter Dr. Christian Pfab LG-Coburg, Richter Dr. Martin Koch LG-Coburg.
Rechtsnachweise: nicht bekannt; anderer Auffassung: 100% sind ausgeschlossen OLG Nürnberg 5 U 1921/06, BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236
b) Der PKW-Fahrer des auf der Fahrbahn stehenden hell leuchtenden Fahrzeugs haftet zu 66%.
Entscheidung: Richter Glöckner AG-Coburg, nach Entscheidung des AG-Münster. Rechtsnachweise: nicht bekannt; a.A. OLG Frankfurt 3 U 160/00, OLG Karlsruhe 07.11.1990, 66% bzw. 33% Haftung bei unbeleuchtetem auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug
c) Der PKW-Fahrer des auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugs haftet im konkreten vorliegenden Fall (bis) zu 0%. Entscheidungen: Richter Bieling und Richterin Schulte-Loh AG-Münster
Hier war umgekehrt der Kläger sogar zu seinem Nachteil beweispflichtig und das die auffahrende “Kamikaze-Fahrerin” beweisbar über 60km/h zu schnell gefahren ist war hier noch nicht bekannt, sondern es lag nur ein Anscheinsbeweis gegen diese vor.
Beiden Richtern waren die vorhergehenden Abdeckentscheidungen vom Ombudsmann und vom AG/LG-Coburg nicht bekannt.).
Rechtsnachweise für eine 100%-Haftung: BGH VI ZR 218/03; OLG Brandenburg 12 U 6/07; OLG Brandenburg 12 U 13/10; OLG Thüringen, 4U155/08 und Urteilssammlung mit etwa 50 weiteren Rechtsnachweisen)
d) Das der PKW-Fahrer des auf auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugs zu 66 bis 100% haftet ist eine sachgerechte Entscheidung.
Dazu die folgende Entscheidung von Richter Dr. Koch vom LG-Coburg vom 01.12.2013.
e) Der Kläger im vorliegenden Verfahren telefonierte mit einem Mitarbeiter seiner Versicherung wegen einem anderen Unfall wobei ihm eine nicht vorfahrtsberechtigte Person auf seinen PKW-Anhänger aufgefahren ist, weil er ihn nicht gesehen habe.
Der Mitarbeiter der Versicherung wusste nämlich nicht warum er überhaupt eine Unfallmeldung eingereicht hat, denn der Auffahrende hatte doch eindeutig zu 100% Schuld. Der Kläger im vorliegenden Verfahren erklärte dem Mitarbeiter daraufhin, dass er ja nicht wüsste was der Unfallgegner angegeben habe und sich danach bei der Versicherung die Haftung regeln würde und erzählte dem Mitarbeiter die damalige Haftungsfeststellung.
Der Mitarbeiter der Versicherung erklärte daraufhin, dass er in dem damaligen Unfall von 100% Haftung der auffahrenden Unfallgegnerin ausgegangen wäre und gar nichts gezahlt hätte.
Es hätte ja auch in diesem neuen Fall so sein können, dass der auffahrende Unfallgegner erklärt hätte, dass er doppelt so schnell gefahren wäre wie erlaubt und zusätzlich unaufmerksam gefahren sei, so dass er keine Verkehrsschilder gesehen habe. In dem Fall würde ja dann der Fahrer des auf der vorfahrtsberechtigten Farhbahn zu 100% haften, weil er gemäss dem Ombundsmann der Versicherungen, Richter Dr. Pfab und Richter Dr. Koch vom LG-Coburg ein (gefährliches) Hindernis für den auffahrenden Fahrer dargestellt hätte. Gemäss Richter Dr. Koch wäre das hinzukommend auch noch der Fall, weil der nicht vorfahrtsberechtigte mit auf der vorfahrtsberechtigten Fahrbahn haltenden oder fahrenden Fahrzeugen nicht rechnen muss und es kein Sichtfahrgebot gibt.
Demgemäss muss in einem solchen Fall der Vorfahrtsberechtigte mit einer überwiegenden Haftung rechnen.
Es wurde Richter Dr. Koch mitgeteilt, dass bezüglich der Auskunftspflicht der Versicherung Klage eingereicht worden ist, weil diese sich in diesem Verfahren nicht dazu geäussert hat, wie diese die Haftungsfeststellungen vorgenommen hat und das auch nicht musste.
Ohne das man das weiss kann in diesem Fall allerdings garkeine Entscheidung erfolgen. Denn wenn die Versicherung auf die Haftungsfeststellung auf “Gut Glück” gekommen ist ohne eine Prüfung vorzunehmen oder wenn diese nicht ordnungsgemäss geprüft hat, dann darf keine Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt erfolgen.
Die Versicherung teilte dem Versicherungsnehmer bzw. Kläger mit nur aufgrund von Strafergebnissen der Staatsanwaltschaft reguliert zu haben und gar nicht nach “konkreten Betriebsgefahren”, wie dieses hätte erfolgen müssen.
Gemäss der Entscheidungen des AG-Kerpen 25C40/02 und des LG Köln 20S8/03 erfolgt dann keine Rückstufung, wenn die Versicherung aufgrund den Bestrafungsergebnissen der Staatsanwaltschaft die Unfallhaftung festgestellt hat. Das das vorliegend so geschehen ist wird vollständig ignoriert. Die Versicherung begründete ihre Haftungsfeststellung damit, dass die Staatsanwaltschaft nicht feststellen konnte, dass die auffahrende Fahrerin zu schnell gefahren ist und diese daher keinerlei Verschulden am Unfall trifft. Ein Mitverschulden am Zweitunfall sei demgemäss ausgeschlossen. Demgegenüber hat der auf der Fahrbahn stehende 25 EUR Ordnungsgeld bezahlt und daher haftet er zu 100%.
Die Versicherung hatte aber die Unfallmeldung der auffahrenden Verkehrsteilnehmerin in ihrer Schublade liegen aus der sich aufgrund der eigenen Angaben von Frau F. ergab, dass diese mit 120km/h gefahren ist.
Hätte die Versicherung die Unfallmeldung bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, dann hätte diese Frau F. konkret nachweisen können, dass diese etwa 50km/h zu schnell gefahren ist und es hätte zusätzlich noch eine Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung gegeben. Das wären einige tausend EUR Strafe (wegen unfallursächlichem zu schnellen Fahren) gegenüber 25 EUR Ordnungsgeld (für ein unbestimmtes Vergehen).
Gemäss der Haftungsfestellung der Versicherung nach Strafhöhen kommt es allerdings nicht darauf an wofür eine Strafe bezahlt worden ist.
Bei der gemäss der Richter in Coburg korrekten Haftungsfeststellung aufgrund von Strafergebnissen wäre die Haftungsentscheidung also dann zu etwa 100% zu Lasten der auffahrenden Fahrerin ergangen. Demgemäss handelt es sich um eine Falschregulierung, weil die Unfallmeldung bei der Staatsanwaltschaft nicht eingereicht worden ist.
Eine unsachgemässe Regulierung der Haftung zB. aufgrund von Strafergebnissen ist ein Vertragsverstoss, der nicht zur Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt führt:
AG-Kerpen 25C40/02; LG Köln 20S8/03; OLG Köln RuS 1989, 38 basierend auf der Entscheidung des BGH 20.11.1980 – IVa ZR 25/80 :
…Wie weit diese Pflichten im einzelnen gehen, braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Der Versicherer ist aber jedenfalls gehalten, sich ein hinreichend genaues, umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen. Unterlässt der Versicherer eine solche Prüfung völlig und zahlt er gewissermaßen “auf gut Glück” oder unterlaufen ihm bei seiner Prüfung Fehler, die als schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zu werten sind, dann braucht der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherers gegenüber dem Verletzten, also etwa einen mit diesem abgeschlossenen Vergleich, im Innenverhältnis nicht gegen sich gelten zu lassen (§ 3 Nr 10 PflVG).
Obwohl ohne eine solche Prüfung ob die Versicherung nur nach den Strafergebnissen reguliert hat keine sachgerechte Entscheidung ergehen kann hat Richter Dr. Koch dennoch seine Entscheidung erlassen.
Desweiteren wurde dem Landgericht-Coburg mitgeteilt, dass der Kläger vor einer Entscheidung erst wissen möchte wer der zuständige Richter ist.
Das ist dem Kläger verstossend gegen seine Grund- und Menschenrechte nicht mitgeteilt worden.
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Begründung von Richter Dr. Koch:
Landgericht Coburg, Az.: 33 T 58/13, 11 C 999/10 AG Coburg
wegen Forderung hier: PKH-Beschwerde
erlässt das Landgericht Coburg – 3. Zivilkammer – durch den Richter am Landgericht Dr. Koch als Einzelrichter am 28.11.2013 folgenden
Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 15.10.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
i. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 31.10.2013, eingegangen bei der Zentralen Eingangsstelle der Justizbehörden Coburg am 02.11.2013, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 15.10.2013, mit dem sein neuerlicher Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 18.10.2013 zugestellt.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1, Abs. 2, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.
Das Amtsgericht Coburg hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt (§ 114 S. 1 ZPO).
Eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung der Antragsgegnerin, dergestalt dass sie zu Unrecht völlig unbegründete Schadensersatzansprüche der Unfallgegnerin ohne bzw. nur nach unzureichender vorheriger Prüfung reguliert habe, ist auch nach dem umfangreichen Vortrag des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
Gemäß § 10 Abs. 1 der dem Haftpflichtversicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Antragsgegnerin ist der Haftpflichtversicherer verpflichtet zur Befriedigung begründeter und zur Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche. Der Versicherer gilt nach § 10 Abs. 4 AKB als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach § 10 Abs. 1 AKB zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Dem Versicherer steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu, bei dem er einerseits die Interessen seines Versicherungsnehmers, andererseits aber auch wirtschaftliche Gesichtspunkte wie etwaige Verfahrenskosten, Prozessrisiken und Ähnliches zu berücksichtigen hat. Er handelt dann pflichtwidrig, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung vornimmt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die vom Unfallgegner geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach den gegebenen Beurteilungsgrundlagen eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind. Der Versicherer ist dabei gehalten, sich ein hinreichend genaues, umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen. Unterlässt der Versicherer eine solche Prüfung völlig und und zahlt er gewissermaßen “auf gut Glück” oder unterlaufen ihm bei seiner Prüfung Fehler, die als schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zu werten sind, dann braucht der Versicherrungsnehmer das Verhalten des Versicherers gegenüber dem Verletzten im Innenverhältnis nicht gegen sich gelten zu lassen (BGH, VersR 1981, 180).
Die Rückstufung der Schadensfreiheitsklasse im Schadensfall ist in Ziffer 18 der Allgemeinen Tarifbestimmungen der Antragsgegnerin geregelt. Abgestellt wird dort nicht auf den Verschuldensanteil des Versicherungsnehmers an dem Schadensfall, sondern auf die Anzahl der Schadensfälle. Eine Rückstufung erfolgt somit nicht nur bei einer Schadensregulierung durch die Antragsgegnerin auf Basis einer hundertprozentigen Haftung, sondern gleichermaßen bei einer nur anteiligen Regulierung.
Vorliegend ist auch nach dem Vortrag des Beschwerdeführers von einem überwiegenden Haftungsanteil auf Seiten des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer hat eine erhebliche Gefahrenquelle geschaffen, indem er auf der Autobahn mit seinem Gespann derart ins Schlingern geriet, dass sein Anhänger umkippte, und durch seinen Pkw, der entgegengesetzt zur Fahrbahn zum Stehen kam, und den umgestürzten Anhänger zwei der drei Fahrbahnen blockiert wurden. Die Unfallstelle war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgesichert. Selbst wenn der entgegen der Fahrtrichtung auf der mittleren Fahrspur stehende Pkw mit eingeschaltetem Abblendlicht und Warnblinkanlage auch im Dunkeln weithin als Hindernis zu erkennen war, so gilt dies für den nach dem Vortrag des Beschwerdeführers mehrere Meter dahinter auf der linken Fahrspur liegenden unbeleuchteten Anhänger gerade nicht. Ein überwiegendes oder gar alleiniges Verschulden der Unfallgegnerin ist auch nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht gegeben. Zwar gilt auch auf Autobahnen grundsätzlich das sogenannte Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO, wonach der Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht und er seine Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhäitnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften seines Fahrzeuges anzupassen hat. Allerdings gilt dies auf Autobahnen nur eingeschränkt. Die besonderen Verhältnisse auf Autobahnen erlauben auch bei Dunkelheit regelmäßig höhere Geschwindigkeiten als auf anderen Straßen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 18, Rdn. 19). Wegen § 18 Abs. 8 StVO muss der fließende Verkehr in der Regel nicht mit einem auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug rechnen (Christian Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, vor Rdn 90). Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Unfallgegnerin sei trotz der auf dem verfahrensgegenständlichen Autobahnabschnitt erlaubten 120 km/h rund 50 km/h zu schnell gefahren, geht somit ins Leere. Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit Recht zu geben, als eine niedrigere Geschwindigkeit der Unfallgegnerin möglicherweise einen Unfall vermieden hätte. Dies führt aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder zu einer alleinigen noch zu einer überwiegenden Haftung der Unfallgegnerin, da – wie oben ausgeführt
– die erhebeliche Gefahrensituation, die zum Unfall führte, überhaupt erst durch den Beschwerdeführer geschaffen wurde. Die Einschätzung des Amtsgerichts Coburg, dass den Beschwerdeführer der weit überwiegende Haftungsanteil trifft, ist somit nicht zu beanstanden.
Wie das Amtsgericht Coburg zutreffend ausführt, mag die Annahme einer hundertprozentigen Haftung des Beschwerdeführers durch die Antragsgegnerin zwar nicht zutreffend sein. Allerdings stellt dies vor dem Hintergrund des überwiegenden Haftungsanteils des Beschwerdeführers keine völlige Fehleinschätzung dar. Die Schadensregulierung zu 100 Prozent erscheint aus diesem Grunde jedenfalls nicht völlig sachfremd. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Antragsgegnerin ist somit nicht gegeben. Wie oben bereits ausgeführt, hätte auch eine nur anteilige Schadensregulierung die vorgenommene Rückstufung des Beschwerdeführers nach sich gezogen.
Im Ergebnis hat das Amtsgericht Coburg den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde ist somit im Ergebnis unbegründet.
III. Die Kostenentscheidung erfolgt ohne Ausspruch nach § 22 GKG, KV-Nr. 1811 zum GKG). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.
gez. Dr. Koch Richter am Landgericht
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Woher weiss Richter Dr. Koch, dass die Versicherung nicht auf gut Glück reguliert hat, wenn diese gar nicht erklären muss, wie diese auf ihre Haftungsfeststellung gekommen ist, denn es hätte ja auf gut Glück richtig sein können?
Ausserdem gab die Versicherung mir gegenüber an aufgrund anderer Sachverhalte den Unfall reguliert zu haben, nämlich nur aufgrund von Bestrafungsergebnissen der Staatsanwaltschaft, welches keine ordnungsgemässe Prüfung darstellt.
Gegenüber dem Ombudsmann der Versicherungen gab meine Versicherung wieder andere Gründe an, die keine orndnungsgemässe Prüfung darstellen, als die folgend von Richter Dr. Koch aufgeführten, nach deren diese die Haftung reguliert habe.
Woher weiss Richter Dr. Koch, dass meine Versicherung nicht aufgrund der nicht ordnungsgemässen Prüfung reguliert hat wie diese gegenüber mir angegeben worden sind oder wie diese gegenüber dem Ombudsmann der Versicherungen angegeben wurden?
Meine Versicherung hat also 2 mal andere Sachverhalte erklärt aufgrund derer diese nicht ordnungsgemäss geprüft habe und aufgrunddessen keine Rückstufung im SF-Rabatt hätte erfolgen dürfen.
Im folgenden erklärt nun Richter Dr. Koch wie die Versicherung aufgrund von rechtlich schwachsinnigen Vorstellungen, also nicht ordnungsgemäss, auf ihr Ergebnis gekommen ist und daher mit einer ordnungsgemässen Prüfung auf ihr korrektes Ergebnis gekommen ist.
Für die Abdeckung der Kollegen macht das bisher jeder Richter in diesem Verfahren (besonders auch Richter Dr. Pfab) und jeder versucht aus einem rechtlich schwachsinnigen Regulierungsergebnis eine ordnungsgemässe Prüfung zu machen. Das kann natürlich nur mit rechtlichem Schwachsinn begründet werden, weil man eben auf ein solches Ergebnis wie die Versicherung aufgrund der vorliegenden Sachverhalte gar nicht kommen kann.
Desweiteren erklärt Richter Dr. Koch, dass das Sichtfahrgebot auf Autobahnen nicht gelte, weil es zu einer anderen Haftungsquote kommt, wenn jemand auf der Autobahn hält “(Christian Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, vor Rdn 90)”.
Die bei Gericht eingereichte Urteilssammlung mit über 50 Urteilen besagt ausnahmslos insgesamt etwas anderes.
Richter Dr. Koch beruft sich auf 18 Abs. 8 StVO:
§ 18 StVO Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.
Nein, mit haltenden Fahrzeugen muss der Fahrzeugführer nicht rechnen.
Aber er muss mit auf der Fahrbahn verunfallten Fahrzeugen rechnen, wie immer wieder gerichtlich ausnahmslos entschieden worden ist.
Und der Fahrzeugführer muss selbstverständlich auch mit Fahrzeugen rechnen, die aufgrund eines Staus auf der Fahrbahn stehen.
1c) Spiegel TV, Auf Nummer sicher – Die Geschichte der Unfallforschung vom 31.10.2010, 00:15 Uhr:
Allianzsprecher zum Unfall auf der A7: „…Hier ist die Sache klar, dass mit der Nr. 8 bezeichnete Fahrzeug ist vor der Unfallstelle zum stehen gekommen und hat gestanden. Das Fahrzeug Nr. 7 ist aufgefahren und somit ist eindeutig 100% des Schadens des KfZ Nr. 8 zu regulieren.
2c) „…Mit Hindernissen wie Personen, Wild, liegen gebliebenen Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, wie Reserverädern oder herabgefallenen Ladegut, muss stets gerechnet werden, selbst wenn sie durch Verschulden anderer in den nicht einsehbaren Raum gelangt sind.“
(OLG Köln, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 2003, 20)
Das Gericht machte deutlich, dass die Rechtssprechung sehr hohe Anforderungen an das Sichtfahrgebot stellt. In der Praxis des Straßenverkehrs werde es dagegen häufig nicht beachtet.
Gemäss Dr. Koch haftet Frau F. nicht, weil diese mit min. 120km/h mehr als doppelt so schnell gefahren ist wie diese es gemäss dem Sichtfahrgebot hätte dürfen, weil auf Autobahnen das Sichtfahrgebot nicht gelten würde.
Die von mir eingereichten über 50 Urteile besagen diesbezüglich auch insgesamt etwas anderes:
2b) Das Sichtfahrgebot zählt zu den „goldenen Regeln“ des Verkehrs und gilt auf allen Strassen einschließlich Autobahnen. (BGHSt 16, 145, 151)
2r) Auch auf Autobahnen gilt bei Dunkelheit uneingeschränkt das Sichtfahrgebot, wie das OLG Köln (Urteil vom 24.04.1996 – 13 U 146/95) entschieden hat:
Es gilt auch bei Dunkelheit auf Autobahnen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 Abs.1 StVO. Ein Autofahrer muss seine Geschwindigkeit aber nicht auf solche Hindernisse einrichten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind. Diese Einschränkung gilt jedoch gerade nicht für auf der Straße liegengebliebene Kfz, auch wenn sie unbeleuchtet sind.
“… Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Kraftfahrzeugführer bei Dunkelheit auch auf der Autobahn grundsätzlich nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann (BGH VersR 1965, 88 f.; NJW 1984, 2412; NJW 1987, 1075; OLG Hamm NZV 1988, 64 f. und NZV 1992, 407 f.; OLG Frankfurt NZV 1990, 154 f.; OLG Köln NZV 1993, 271; Jagusch/Hentschel, StVO, § 3 Rdnr. 35).
2s) Bei Fahren mit Abblendlicht ist eine Geschwindigkeit von 60 km/h und mehr als grobes Verschulden auch auf der Autobahn anzusehen. OLG Frankfurt am Main v. 21.06.1989.
2t) Der BGH (Urteil vom 22.02.2000 – VI ZR 92/99) hat zur Einhaltung des Sichtfahrgebots und zur kurzfristigen Benutzung des Fernlichts beim Überholen in der Dunkelheit entschieden:
Der Fahrer L. hat dieses Gebot schuldhaft verletzt, als er mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h mit Abblendlicht zum Überholen ansetzte. Er konnte unter diesen Umständen nicht übersehen, daß ihm der benötigte Überholweg hindernisfrei zur Verfügung stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte er mit Abblendlicht höchstens mit einer Geschwindigkeit von 55 km/h fahren dürfen, um auf ein Hindernis auf seiner Fahrbahn noch rechtzeitig reagieren zu können.
3e) Verstoss gegen das Sichtfahrgebot bei Dunkelheit begründet immer ein Mitverschulden
Verstößt ein Kraftfahrer bei Dunkelheit gegen das Sichtfahrgebot, haftet er auch dann teilweise für einen Verkehrsunfall, wenn dieser durch grob vorschriftswidriges Verhalten des Unfallgegners mitverursacht wurde.
3i) Sichtfahrgebot/Geschwindigkeit Autobahn, unbeleuchtetes schwarzes KfZ
Auf der [Autobahn A 5 (Karlsruhe – Basel) … im Bereich der Anschlussstelle Rust blieb der Mercedes Sprinter in der Hälfte zwischen dem Ausfahrtsast und dem Einfahrtsast mit dem Dach in Richtung des aus Norden kommenden Verkehrs zeigend auf der rechten Fahrbahn unbeleuchtet liegen. […] näherte sich der Angeklagte als Fahrer des etwa 36 Tonnen schweren beladenen Lastzugs […] mit einer Geschwindigkeit von 86 km/h.
Der Angeklagte hätte den Aufprall und den dadurch verursachten Tod des A. dadurch verhindern können, dass er mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h gefahren wäre, so dass er innerhalb der Sichtweite des Abblendlichts von 30 m seinen Lastzug hätte abbremsen können. Für den Angeklagten war vorhersehbar, dass er durch ein Überschreiten der den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit auf ein unbeleuchtet liegen gebliebenes Fahrzeug auf seiner Fahrbahn nicht rechtzeitig würde reagieren können.
LG Freiburg 7Ns520Js14833/06 – AK 174/07 vom 25.02.2008′
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.04.2000 – 18 U 37/98) 100% Haftung des Auffahrenden aufgrund des Sichtfahrgebots:
Zum Anscheinsbeweis gegen einen Kraftfahrer, der mit dem Pkw nachts auf einen an einer Steigung mit 50 km/h auf der rechten Fahrspur einer Bundesautobahn vorausfahrenden Lkw, dessen rechte Schlussleuchte mit einer 5 Watt-Birne bestückt ist, auffährt.
Das OLG Brandenburg (Urteil vom 06.09.2007 – 12 U 70/07) hat entschieden:
Auch auf Autobahnen muss mit plötzlichen Hindernissen gerechnet werden, sodass mit entsprechend angepasster Geschwindigkeit zu fahren ist.
LG München v. 28.11.2006:
Sichtfahrgebot bei Dunkelheit gilt auf der Autobahn
LG Hildesheim v. 17.12.2008:
Sichtfahrgebot bei Dunkelheit gilt auf der Autobahn
Das Sichtfahrgebot betrifft sogar die Sicht vor dem Fahrzeug (hell beleuchteter PKW) und nicht Hindernisse (PKW-Anhänger auf anderer Fahrspur hinter dem PKW) auf anderen Fahrspuren:
KG Berlin v. 18.09.2010:
Das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO) bezieht sich nur auf Hindernisse, die ein Kraftfahrer in der konkreten Situation in Rechnung stellen muss; es gilt nicht für plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn gelangende Hindernisse, sondern betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug.
Die konkrete Betriebsgefahr nach derer die Haftung bei Unfällen bestimmt wird:
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG kommt es nun regelmäßig nicht auf die “allgemeine” oder “einfache”, sondern jeweils auf die “konkrete” Betriebsgefahr an: Es sind nur die gefahrträchtigen Umstände zu berücksichtigen, die sich der Fahrzeughalter im konkreten Fall als unfallursächlich zurechnen lassen muß.
Ein hinter einem hell beleuchteten PKW liegender unbeleuchteter Anhänger, der an einem Unfallgeschehen nicht beteiligt ist ist kein gefahrträchtiger Umstand, der unfallursächlich gewesen ist bzw. zu einem Unfall geführt hat. Zu dem Unfall geführt hat mein auf der Fahrbahn stehender hell beleuchteter PKW vor dem Frau F. Nicht mehr anhalten konnte obwohl diese alleine auf der mittleren Spur 600m direkt auf diesen zufuhr und dieser nach ihrer Erklärung “plötzlich” vor ihr auftauchte und diese daher vor diesem nicht mehr hat anhalten können.
Richter Dr. Koch erklärt das die Unfallstelle wegen des hinter meinem PKW mit Abblendlicht und eingeschalteter Warnblinkanlage liegenden unbeleuchteten Anhängers nicht ausreichend abgesichert war.
Demgemäss ist der PKW aber ausreichend abgesichert gewesen. Der Zweitunfall von Frau F. hatte aber gar nichts mit meinem Anhänger zu tun, denn diese konnte vor meinem auf der Fahrbahn stehenden gut abgesicherten PKW nicht anhalten.
Soweit diese jedoch vor meinem unbeleuchteten Anhänger nicht hätte anhalten können würde diese gemäss der Rechtssprechung auch ein Verschulden von etwa 80-100% am Zweitunfall treffen, weil diese aufgrund des beleuchteten PKW die Unfallstelle hat aus etwa 200m als solche erkennen können und diese dann nicht hätte einfach mit unverminderter Geschwindigkeit (über doppelt so hoch wie das Sichtfahrgebot) auf einer freien Spur an der Unfallstelle vorbeifahren dürfen.
Über 40 Fahrzeuge hatten die Unfallstelle zuvor bereits unfallfrei passiert. Darunter befand sich auch ein PKW-Fahrer, der die linke Spur unablässig befuhr obwohl sich auf der mittleren Spur kein PKW befand. Dieser PKW-Fahrer ist schätzungsweise mit etwa 180km/h etwa 3 mal so schnell gefahren wie es das Sichtfahrgebot erforderlich machen würde und dieser konnte auch vor dem auf der linken Fahrspur liegenden unbeleuchteten Anhänger noch anhalten.
Das gilt also erst recht dann, wenn man einen Unfall bereits erkannt hat:
3k) Ein Fahren auf Sicht nach § 3 Abs. 1 StVO setzt grundsätzlich eine Fahrweise voraus, die es dem Kraftfahrer ermöglicht, auch vor unbeweglichen, unbeleuchteten Hindernissen rechtzeitig anzuhalten. Mit verunglückten Menschen auf der Fahrbahn muss sogar ein Autofahrer rechnen, der bei Dunkelheit die Autobahn befährt.
LG Duisburg, Urteil vom 05.09.2005, Az. 2 O 143/03, Volltext-ID: 3K274313
Im folgenden lag der Anhänger vor der Unfallstelle aber in einer Entfernung aus der, der Fahrzeugführer den mit Warnblinkleuchten abgesicherten Unfall hat schon erkennen können. Auch im vorliegenden Fall waren die Warnblinkleuchten eingschaltet und der stehende PKW leuchtete der auffahrenden Zweitunfallverursacherin mit wesentlich hellerem Abblendlicht auf ihrer eigenen Fahrspur direkt entgegen:
2v) OLG Brandenburg v. 08.07.2010: Zum Hineinfahren (Auffahren auf einen unbeleuchteten Anhänger) in eine abgesicherte Unfallstelle auf der Autobahn – keine Haftung des Erstverursachers
Bei einer unklaren Verkehrslage mit konkreter Warnung durch Warnblinkleuchten findet der Grundsatz, dass das Nichterkennen ungewöhnlich schwer sichtbarer Hindernisse, auf die nichts hindeutet, nicht vorwerfbar ist, keine Anwendung. Fährt ein nachfolgender Kfz-Führer in eine Unfallstelle, die bereits durch Warnblinkleuchten gesichert ist, infolge zu hoher Geschwindigkeit hinein, stehen ihm gegen den Erstverursacher keine Schadensersatzansprüche zu.
Er reduzierte seine Geschwindigkeit auf ca. 70 km/h, überfuhr im folgenden zunächst einen auf der Fahrbahn befindlichen Gegenstand und fuhr sodann – nach eigenen Angaben ca. 150 bis 200 m dahinter – auf einen auf der linken Fahrspur stehenden Anhänger auf.
Es hätte zwar eine Anteilige Haftung die Rückstufung nach sich gezogen, dass ist aber nicht so, wenn meine Versicherung keine oder ein völlig fehlerhafte Prüfung der Haftung zB. auf „Gut Glück“ durchführt, weil das einen Vertragsverstoss darstellt. Für die sachgerechte und ordnungsgemässe Prüfung zahlt man als Versicherungsnehmer der Versicherung Geld und man muss sich auf die korrekte Prüfung der Versicherung verlassen können, weil man diesbezüglich kein Mitspracherecht hat und der Versicherung diesbezüglich keine Vorschriften machen darf.
Meine Versicherung hat mir gegenüber angegeben nur aufgrund der Bestrafungsergebnisse aus zwei Strafverfahren die Unfallhaftung vorgenommen zu haben. In den folgenden Urteilen erfolgt bereits dann keine Rückstufung, wenn innerhalb eines ordnungsgemässen Prüfungsverfahren aufgrund von Bestrafungsergebnissen der Staatsanwaltschaft die zivile Haftung nach „konkreten Betriebsgefahren“ ermittelt wird:
AG Kerpen 25C40/02 vom 13.03.2003 und LG Köln · Urteil vom 22. Oktober 2003 · Az. 20 S 8/03:
Das Urteil des AG Kerpen beruht nicht auf einem Anwendungsfehler. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat in dem vorliegenden Fall ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Unterläßt der Versicherer vor der Regulierung des Schadens aus einem Verkehrsunfall die genaue Prüfung der Sach- und Rechtslage und befriedigt die Ansprüche des Geschädigten zu 100 %, so verletzt er seine Pflichten zur Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche sowie zur Minderung und sachgerechten Feststellung des Schadens (OLG Köln RuS 1989, 38).
Richter Koch erklärt ferner, dass die Schadenregulierung zu 100% nicht völlig Sachfremd erscheint.
Demgemäss sind die beiden richterlichen Rechtsauffassungen des AG-Münster, die gemäss der ständigen und einheitlichen Rechtssprechungen von einem Verschulden der Zweitunfallfahrerin von 100% ausgehen sachfremd.
Die beiden Richter vom AG-Münster sind übrigens auch als Zeugen angegeben worden, dass die auffahrende PKW-Fahrerin zu (eher) 100% haftet anstatt zu 0% oder 33% und das beide letzteren Haftungsfeststellungen in Coburg sachfremd sind und das die Haftungsfeststellung der Versicherung bei der ein Mitverschulden der auffahrenden Fahrzeugführerin ausgeschlossen ist, völlig und vollständig sachfremd sind.
Richter Dr. Koch hat erklärt:
– die erhebeliche Gefahrensituation, die zum Unfall führte, überhaupt erst durch den Beschwerdeführer geschaffen wurde.
Demgemäss schafft derjenige immer eine gefährliche Situation, der ein Hindernis auf der Fahrbahn darstellt.
2n) Wer im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (Senatsurteile vom 6. April 1982 – VI ZR 152/80 – VersR 1982, 672; vom 23. Juni 1987 – VI ZR 188/86 – VersR 1987, 1241 und vom 18. Oktober 1988 – VI ZR 223/87 – VersR 1989, 54).
Das ist bei Dr. Koch anders. Da haftet immer der auf der Fahrbahn stehende, weil dieser ein Hindernis für den Auffahrenden darstellt.
Auch in dem Fall hätte der auf der Fahrbahn stehende, der anhalten konnte und daher “Auto fahren kann” zu 100% haften müssen:
1c) So regelt die Allianz nach zivilem Recht die Haftung bei Autounfällen:
Spiegel TV, Auf Nummer sicher – Die Geschichte der Unfallforschung vom 31.10.2010, 00:15 Uhr:
Allianzsprecher zum Unfall auf der A7: „…Hier ist die Sache klar, dass mit der Nr. 8 bezeichnete Fahrzeug ist vor der Unfallstelle zum stehen gekommen und hat gestanden. Das Fahrzeug Nr. 7 ist aufgefahren und somit ist eindeutig 100% des Schadens des KfZ Nr. 8 zu regulieren.
Die Tatsache zeigt es gibt welche, die sind nicht aufgefahren und können Auto fahren.“
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Oberstaatsanwältin Ursula Haderlein stellt mit Schreiben (105 Js 10613/13) vom 12.12.2013 fest: “Es geht im Prozess um die Rückstufung letztlich allein darum, ob die Versicherung pflichtgemäss von ihrem Ermessen bei der Regulierung Gebrauch gemacht hat. Dies ist hier der Fall. …Auch die PKH-Bewilligung des AG-Münster vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Die Entscheidung ist nicht zu beanstanden.”
Genau darum geht es aber die Versicherung muss sich gar nicht dazu erklären wie diese im Regulierungszeitpunkt auf ihr Regulierungsergebnis gekommen ist obwohl der Kläger einen entsprechenden Auskunftsanspruch hat und ob diese damals Pflichgemäss und Ordnungsgemäss die Haftung festgestellt hat, denn diese kann ja auch auf „Gut Glück“ zufällig ohne pflichtgemässe Prüfung auf ein richtiges Ergebnis gekommen sein. Dem Kläger wurde sinngemäss mitgeteilt, dass diese aufgrund von Bestrafungshöhen die zivile Haftung festgestellt habe, welches aber wie schon beschrieben gerade keine korrekte Prüfung darstellt. In dem Fall darf keine Rückstufung im SF-Rabatt erfolgen, weil die Versicherung damit gemäss dem BGH 20.11.1980 – IVa ZR 25/80 ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
2 Richter am AG-Münster haben zusätzlich die Haftung konkret im vorliegenden Fall festzustellen gehabt und sind vollkommen selbstverständlich auf ein 100% anderes Ergebnis gemäss der BGH-Entscheidung und aller anderen einheitlichen Gerichtsentscheidungen gekommen.
Das ändert aber gemäss OStA-Haderlein nichts daran, dass die Entscheidung der Versicherung richtig ist, die 100% anders regulierte.
Auch hat das Gericht zuvor festgestellt, dass aufgrund dieser Entscheidungen des AG-Münster eine erneute PKH-Prüfung in diesem Fall möglich ist.
Gemäss OStA Haderlein ist es aber kein geänderter Sachverhalt, der etwas an der Richtigkeit der Regeulierungsentscheidung ändern kann. Für die ausdrückliche Kollegenabdeckung ändern sich alle rechtlichen Gegebenheiten stetig und andauernd und dabei entsteht ein Schwachsinn, der sich schon gar nicht mehr beschreiben lässt.
Gerade Oberstaatsanwältin Ursula Haderlein müsste doch wissen, dass das beweisbare Fahren ausserorts mit mehr mehr als 51km/h 4 Punkte in Flensburg, 240 EUR Bussgeld und 1 Monat Fahrberbot ergibt. Wobei dann im vorliegenden Fall noch fahrlässige Körperverletzung hinzugekommen wäre, so dass man zu einer zusätzlichen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe gekommen wäre. Gemäss OStA Haderlein ist die Regulierung der Versicherung richtig, die im Regulierungszeitpunkt aufgrund von Strafhöhen erfolgte obwohl der Kläger nur 25 EUR Ordnungsgeld für ein unbestimmtes Vergehen bezahlt hat.
Das es zu keiner Verurteilung der Beklagten auffahrenden Zweitunfallfahrerin kam hat die eigene Versicherung dadurch verursacht, dass diese die Unfallmeldung von der Beklagten nicht an die Staatsanwaltschaft weitergegeben hat, denn dann wäre man aufgrund der Haftungsfeststellung aufgrund von Strafhöhen auf ein anderes Ergebnis gekommen, weil man dieser damit beweisbar nachweisen hällte können, dass diese über 50km/h zu schnell gefahren ist.
(Rechtlich und gesetzlich gibt es eine solche Haftungsbeurteilung aufgrund von Strafhöhen aber gar nicht wie beschrieben wurde, sondern die Haftung wird zivilrechtlich aufgrund der sogenannten “konkreten Betriebsgefahren” ermittelt wie dieses auch am BGH und den weiteren 50 Entscheidungen geschehen ist. Und wenn die Versicherung aufgrund von Strafhöhen reguliert, dann ist das keine ordnungsgemässe Regulierung.).
Es ist gar nicht mehr vorstellbar mit welchem rechtlichen Schwachsinn hier von allen beteiligten Juristen herumhantiert und Recht herumgebeugt wird.
Im vorliegenden Fall muss also das Opfer einer Straftat der Straftäterin 100% des Schadens ersetzen, den diese beim tätigen ihrer Straftat erlitten hat.
Das ist gemäss StAtin Haderlein auch kein weites abweichen vom Gesetz, sondern bei ihr also normales Vorgehen.
Im vorliegenden Fall gab die Kamikazefahrerin und damit Strafttäterin sinngemäss an, dass diese hat bis zum Ausweichen vor dem auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug auf 80km/h abbremsen können. Diese ist etwa 20m vor dem Fahrzeug auf der Fahrbahn ausgewichen.
Wäre diese korrekterweise wie erlaubt etwa 60km/h gefahren, dann hätte der Anhalteweg etwa 32m betragen. Bei 120km/h ergibt sich ein Anhalteweg von 95m und bei 80km/h von 72m. Um von 120 auf 80km/h abzubremsen hat diese also mindestens 32m benötigt.
Ohne dass diese also ihre Straftat getätigt hat wäre es zu dem Zweitunfall vorliegend konkret und nachweisbar also gar nicht gekommen.
Das Opfer muss also im vorliegenden Fall 100% des Schadens ersetzen, den die Straftäterin ganz allein basierend aufgrund dem Begehen ihrer Straftat erlitten hat.
Dabei wird auch auf die Begründung in einem vorhergehenden Beschuldigtenverfahren verwiesen wobei festgestellt worden ist, dass Rechtsanwälte vor Gericht nach Herzenslust gelogene Schriftstücke einreichen dürfen:
Strafantrag gegen RA Zeitner, der fast vollständig gelogene Schriftsätze bei Gericht einreicht und wahrscheinlich von GStA Thomas Janovsky aus Bamberg gedeckt wird.
Wobei es üblich ist, dass alle Juristen wie auch Staatsanwälte und Richter bei Gericht nach Herzenslust lügen dürfen und sich selbstverständlich auch darauf berufen werden soll.
Das Opfer von Gewalttaten in Bayern den Straftätern auch ihre Tatwerkzeuge ersetzen müssen, wenn die dabei kaputt gehen ist dort übliche Art zumindest wenn die Straftäter gewalthabende Staatskollegen sind:
Polizeigewalt, Bayrische in ganz Deutschland übliche Art mit Straflosigkeit und Missachtung der Grund- und Menschenrechte durch die Polizei und Justiz, “Der Spiegel” 07/2012 Seite 44, 07.2012
Es geht bei der Aussage von OStA Ursula Haderlein letztlich also auch nur darum noch einmal durch positives Tun ausdrücklich die Juristenkollegen in einem gerichtlichem Abdeckbetrieb abzudecken. Das ist unter den meisten Juristen die wichtigste Tätigkeit, die von den Kollegen natürlich auch wieder gelobt wird.
Dabei trifft sich Prof. Dr. Hirsch als ehemaliger Präsident des BGH mit dem ehemaligen Chef der KfZ Abteilung der Versicherung auch auf Partys. Es gibt also nicht nur ein Motiv für das Abdecken, sondern auch noch ein Motiv für die rechts-, grundrechts- und menschrechtswidrige Entscheidung, die auch noch moralisch in höhstem Masse verwerflich ist.
Dabei kommt es auf die Gewalthöhe in völliger Gewissenlosigkeit und Skrupellosigkeit gerade nicht an.
Erwin Tochtermann: “Die Leichen im Keller der bayerischen Justiz” und diesem “Nichtkönnen” der bayerischen Strafjustiz ist das vorliegende Buch gewidmet, 1983
In der Justiz wird auch vollkommen selbstverständlich über Leichen gegangen.
Dabei ist den Juristen und wie vorliegend OStAtin Haderlein keine Ekelhaftigkeit zu gering. Es wird extra noch einmal erklärt wie richtig die Entscheidung ist, dass das Opfer einer Straftat der Straftäterin den Schaden ersetzen muss, den diese an der Tatwaffe beim Ausüben einer Straftat erlitten hat.
Diese Juristen erklären uns ihre Justiz folgendermassen:
“Über die Aufgaben, Zuständigkeiten und Dienstleistungen sowohl des Oberlandesgerichts als auch der Gerichte des hiesigen Bezirkes soll diese Homepage informieren und somit zu dem angestrebten Ziel einer bürgerfreundlichen und bürgernahen Justiz beitragen. ”
OStAtin Haderlein und Richter Dr. Koch haben dem Schützen in ihrer Bürgerfreundlichkeit wahrscheinlich die Kosten für die Waffe und für die Patronen stellvertretend noch nicht ersetzt:
Mord an Staatsanwalt: Dachauer Todesschütze muss lebenslang in Haft
Dabei ist der Schütze, der uns zudem vor vermeindlich ekelhaften und kriminellen bürgerfreundlichen Menschen schützen wollte und wahrscheinlich seine korrekten und nicht zu beanstandenden Behandlungen von diesen entsprechend auch schon oft erhalten hat gemäss Richter Dr. Martin Koch und OStAtin Ursula Haderlein seine Tatwaffe zu ersetzen, die bei der Ausübung der Tat kaputt gegangen ist:
Dr. Martin Koch: “Vorliegend ist auch nach dem Vortrag des Beschwerdeführers (Erbe des toten Staatsanwalts) von einem überwiegenden Haftungsanteil auf Seiten des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer hat eine erhebliche Gefahrenquelle geschaffen, indem er im Gerichtsaal derart als Kugelfang stand, dass ihn die Kugeln trafen und er sich auch nicht so klein gemacht hat oder ausgewichen ist, dass das Schussfeld aller Kugeln durch ihn blockiert wurde und der Richter sorgte für eine zweite gefährliche Flugbahn, die er ebenfalls durch seine Anwesenheit geschaffen hat und es so daher unvermeidlich war, dass den Staatsanwalt die Kugeln trafen. Die Gefahrenstelle war demgemäss nicht ausreichend abgesichert…” usw.
Oberstaatsanwältin Ursula Haderlein:
Die vorstehende Entscheidung ist richtig. Das 2 Richter vom AG-Münster im konkreten Fall etwas anderes entschieden haben kann nicht berücksichtigt werden. Das der Beschwerdeführer über 50 Entscheidungen in gleichen oder ähnlichen Fällen eingereicht hat aus denen sich eine 100% Haftung aufgrund eines Anscheinsbeweise des Täters für seine Tatwaffe ergibt, selbst wenn keine Straftat vorliegt ist nicht zu berücksichtigen. Das ein Mitarbeiter des Täters selbst erklärt, dass die Tatwaffe nicht zu ersetzen ist, ist nicht zu berücksichtigen, denn es geht im vorliegenden Fall nicht darum den Täter abzudecken, sondern Prof. Dr. Hirsch und meine anderen Juristenkollegen.
Aus dem Grund sind dem Schützen auch die Waffe und die Patronen von dem Erben zu ersetzen, welches stellvertretend bürgerfreundlich erstmal durch OStAtin Haderlein und Richter Dr. Koch erfolgen wird aber noch nicht geschehen ist.
Das entsprechende Unterschiede zwischen hochelitären Juristen als Herrschafts- oder Herrenrasse zur Abdeckung von Prof. Dr. Hirsch (ehemaliger Präsident des BGH) gegenüber sogenannten niederen und minderwertigen Proleten gemacht werden müssen, muss sicherlich nicht mehr erwähnt werden und so wird es auch trotz Anfrage in dem Fall in aller Bürgerfreundlichkeit keinen Zahlungsnachweis geben.
Auf die Anfrage welche bürgerfreundlichen Tätigkeiten innerhalb der letzten 60 Jahre erfolgt sind und welche geplant sind gab es dort auch vom Präsidenten des OLG-Bamberg und des LG-Coburg etc. niemals eine Antwort. Die Praxis zeigt ja auch, dass von einer bürgerunfreundlichen Justiz wie diese gegenüber Bürgern seit 60 Jahren und länger praktiziert wird in keinster Weise abgewichen werden soll.