VG Köln 10.12.2015 20K2624/14
Vollständige Entkleidung als erkennungsdienstliche Maßnahme rechtswidrig
Das VG Köln hat festgestellt, dass die polizeiliche Anordnung gegenüber einer in Gewahrsam genommenen weiblichen Person, sich zum Zweck der Durchsuchung vollständig zu entkleiden, rechtswidrig war.
Im Juli 2013 wurde die Klägerin zusammen mit drei weiteren Personen von der Polizei in Köln Kalk in Gewahrsam genommen. Vorausgegangen war eine Feier mit ca. 50 bis 60 Personen, zu der die Polizei wegen Ruhestörungen gerufen worden war. Während des Einsatzes der Polizei kam es zu einer gefährlichen Körperverletzung. Einem Nachbarn, der sich über Feiernde beschwert hatte, wurde eine Bierflasche über den Kopf geschlagen. Ein Teil der Feiernden – auch die Klägerin – begab sich sodann auf den Platz Kalk Post, wo die Polizei die Gruppe aufforderte, die Platzfläche sowie den Stadtteil Kalk zu verlassen. Die Klägerin wurde schließlich in Gewahrsam genommen. Im Polizeigewahrsam wurde sie aufgefordert, sich zum Zweck der Durchsuchung vollständig zu entkleiden. Als sie sich weigerte, wurde sie entkleidet und durchsucht, wobei sie von männlichen Polizisten festgehalten wurde. Gegen die polizeilichen Maßnahmen hatte die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, die ihr gegenüber angeordneten und auch vollzogenen polizeilichen Maßnahmen seien rechtswidrig gewesen. Die Anordnung, sich vollständig zu entkleiden, wie auch die Entkleidung unter Mitwirkung von männlichen Polizisten seien unverhältnismäßig gewesen.
Das VG Köln hat der Klage überwiegend stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Ingewahrsamnahme der Klägerin nicht gerechtfertigt, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben. Die beim Polizeipräsidium bestehende generelle Anordnung, in Gewahrsam genommene Personen aufzufordern, sich zu entkleiden, sei rechtswidrig. Aus verfassungsrechtlichen Gründen müsse diesbezüglich eine Entscheidung im Einzelfall erfolgen. Auch die Entkleidung der Klägerin unter Mitwirkung von männlichen Polizisten sei zu beanstanden, weil es der Polizei möglich und zumutbar gewesen wäre, weibliche Polizeikräfte hinzuzuziehen.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Münster gestellt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 10.12.2015