Gerichte, Ermittlungs- und andere Behörden stehen nicht gerade in dem Ruf, ungewöhnlich begeistert auf die Einführung moderner Technik zu reagieren. Dass es jedoch für Richter prinzipielle Gründe geben könnte, die Arbeit mit Computern abzulehnen, klingt fast nach einem juristischen Schildbürgerstreich.
…Mit dem Justizkommunikationsgesetz (JKomG) schuf der Gesetzgeber 2005 die Voraussetzungen dafür, Verfahrensabläufe bei Gerichten ua. den heutigen technischen Möglichkeiten anzupassen. Zum 01.01.2007 trat dann das “Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowei das Unternehmensregister” (EHUG) in Kraft.
Kurz bevor das EHUG in Kraft trat, richtete ein Bochumer Amtsrichter ein Ersuchen an seinen Dienstvorgesetzten, den Direktor des Amtsgerichts. Der Richter, der für die Pflege des Handelsregisters zuständige war, wollte die Geschäftsstellen- und Servicekräfte des Handelsregisters anweisen lassen, ihm die in Zukunfft elektronisch eingehenden Registeranträge auch weiterhin in Papierform vorzulegen, also die betreffenden Dateien für ihn auszudrucken. Grund dafür: Er sei es gewohnt, Registersachen daheim und ohne PC zu bearbeiten. Der Amtsgerichtsdirektor lehnte das Ansinnen ab.
…Das Dienstgericht folgte der Argumentation des Richters und entschied zu seinen Gunsten. Die “subjektive Einschätzung des Antragstellers”, dass er zur ordnungsgemäßen Bearbeitung der auf elektronischen Wege eingehenden Dokumente einen Ausdruck auf Papier benötige, sei “einer Überpüfung durch die Dienstaufsicht grundsätzlich nicht zugänglich…”. Sofern der Richter also meine, er könne seine richterliche Tätigkeit mit den ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln nicht ausführen und sei auf Papierausdrucke angewiesen, habe der Dienstherr ihm diese zu verschaffen – um die richterlich Unabhängigkeit zu gewährleisten. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Richter sich bestimmte Dateien bei Bedarf selbst ausdrucken könnte…
Um zu vermeiden, dass der Fall Schule macht legte das Land NRW gegen das Urteil des Düsseldorfer Dienstgerichts Berufung beim OLG Hamm ein. Mit Beschluß vom 20.10.2009 wies der dort angesiedelte Dienstgerichtshof diese jedoch zurück – er hilt sie “einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich”. Das letzte Wort wird nun der BGH sprechen.
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