Wenn der Staatsanwalt kommt – Litigation-PR im Strafprozess, Akteure und Finessen, 01/2015
Man stelle sich einmal diesen Idealfall vor: Die Kriminalpolizei übergibt ihre gewissenhaft erarbeiteten Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft. Weil die Staatsanwaltschaft die objektivste Behörde der Welt ist, sucht sie auch nach entlastendem Material für den Beschuldigten. Der Richter beurteilt in einem Verfahren jedes Argument und jeden Beweis mit objektiver Schärfe. Die Zeugen erinnern sich in perfekter Genauigkeit. Die Opfer erzählen ohne Emotionen. Der Angeklagte erzählt die Wahrheit und nichts als die Wahrheit. Sein Anwalt hilft kräftig mit bei der Wahrheitssuche.
So ein Gericht gibt es nicht. Jeder Verfahrensbeteiligte verfolgt seine Ziele durch Weglassen, Manipulieren, Übertreiben oder Dramatisieren. Dass alles mit rechten Dingen zugehen möge, wünschen wir uns alle. Aber es ist nicht die Aufgabe des Anwalts, nach Minuspunkten für seinen Mandanten zu suchen. Und ein Opfer wird kaum in der Lage sein, sein Leiden ohne Emotionen auszudrücken. Der Zeuge wackelt und nervt mit Erinnerungslücken. Der Staatsanwalt ist alles andere als objektiv und der Richter gefällt sich vielleicht darin, harte Urteile zu fällen.
Die Art und Weise, wie die Akteure eines Prozesses auftreten, wie sie sich gegenseitig wahrnehmen, wie sie steuern, glucksen oder bremsen, bedeutet permanenten Kampf um die Deutungshoheit eines Falles. Der Strafprozess ist ein lebendiges Geschehen, ständig der Gefahr suggestiver Beeinflussungen ausgesetzt. Die Akteure benutzen die Medien und sie lassen sich von ihnen benutzen.
Der Rechtswissenschaftler Klaus Marxen beschreibt das Verhältnis zwischen Medien und den Strafverfolgungsorganen als ein Geben und Nehmen. “Die Mischung ändert sich von Fall zu Fall. Zum Beispiel leisten auf der einen Seite Medien Fahndungshilfe, sie verpflichten sich zu einem befristeten Schweigen, sind Opfer von Durchsuchung und Beschlagnahme, geben Beschuldigten Gelegenheit zu öffentlichen Stellungnahmen. Auf der anderen Seite inszenieren Polizei und Staatsanwaltschaft eine Festnahme mediengerecht, sie legen für die Medien eine falsche Spur, posaunen Erfolge in Pressekonferenzen heraus, geben nichts sagende Presseerklärungen ab.”
Strafrecht provoziert ein Imponiergehabe, das sich ausdrücken will. Meinung und Darstellung verdichten sich zu Strategie oder Instinkt, zu einem aktiven oder unbewussten Handeln. Wie funktioniert das? Wer sind die Gewinner und Verlierer dieser halb verdeckten Öffentlichkeitsarbeit?
Im Volksmund ist die Staatsanwaltschaft die objektivste Behörde der Welt. Diesen Ruf verdankt sie § 160 Abs. 2 der Strafprozessordnung. Danach sollen die Anwälte des Staates nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände ermitteln. Außerdem sollen sie nach herrschender Meinung so ermitteln, dass die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten geschützt und die Unbefangenheit von Richtern, Zeugen und Sachverständigen nicht verletzt werden.
Diese idealisierende Darstellung spricht der Wirklichkeit Hohn. Tatsächlich verfügen die Staatsanwälte über eine taktische Raffinesse, die Angst macht. Der Strafverteidiger Norbert Gatzweiler wirft den Staatsanwälten vor, dass sie statt Zurückhaltung und Objektivität subjektive Überzeugungen als letzte Wahrheit vertreiben. “Hinreichender Tatverdacht wird zur Tatgewissheit.”
Für Gatzweiler haben die Pressemitteilungen von Polizei und Staatsanwaltschaft in vielen Fällen einen “verheerenden Vorverurteilungscharakter”, der die Beschuldigten “oft irreparabel stigmatisiert”. Um ihr Ziel zu erreichen, schrecken Staatsanwälte auch nicht davor zurück, Journalisten gezielt Informationen zuzustecken, selbst im Ermittlungsverfahren nicht, das eigentlich nicht öffentlich ist. Obwohl noch gar nicht feststeht, ob überhaupt Anklage erhoben und zugelassen wird, finden sich in den Zeitungen Details zu Vorwürfen, Namen, Fotos und sogar Lebensläufen der Beschuldigten.
Damit machen sich die Staatsanwälte zu informellen Richtern. Denn die Gesellschaft grenzt Beschuldigte sehr schnell aus. In dieser sozialen Normierung haben diese Menschen kaum eine Chance, heil aus diesem Dilemma wieder herauszukommen, selbst wenn sie später freigesprochen werden. Es bleibt immer etwas hängen – am Arbeitsplatz oder in der Nachbarschaft.
Die Staatsanwälte sind kaum zu stoppen. Es gibt kein Gesetz, das ihnen Art und Weise der Öffentlichkeitsarbeit diktiert. Es gibt nur eine Richtlinie für das Straf- und Bußgeldverfahren. Unter 4a heißt es: “Der Staatsanwalt vermeidet alles, was zu einer nicht durch den Zweck der Ermittlungen bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann.” Ein schöner Satz, mehr auch nicht. Denn es fehlen Sanktionen im Falle eines Verstoßes. Wenn der Beschuldigte dem Staatsanwalt aber nachweisen kann, dass er zum Beispiel mit Falschinformationen handelt, könnte es für ihn doch noch eng werden. Gleichwohl: Menschen, die schon genügend Stress mit einem Strafprozess haben, scheuen einen weiteren seelischen und finanziellen Kraftakt, um den Staatsanwalt zu verklagen.
Staatsanwälte sind bei aller notwendigen Differenzierung offenbar nicht in der Lage, sich in die Situation eines Beschuldigten hineinzuversetzen. Sie könnten durch zügiges Ermitteln für schnelle Klarheit sorgen und die Bedrohung der gesellschaftlichen Vorverurteilung abwenden.
Die Praxis aber zeigt, dass selbst in Fällen, bei denen die Unschuld schon nach kurzer Ermittlungszeit feststeht, Verfahren oft über zwei Jahre weiterdösen – ohne dass der Betroffene eine Chance hätte, dagegen anzugehen. Das heißt: In einem öffentlich gemachten Ermittlungsverfahren muss er sich weiter als Beschuldigter bezeichnen lassen, obwohl de facto seine Unschuld feststeht. Die sozialen, beruflichen und finanziellen Folgen sind gravierend. Staatsanwälte handeln nach dem Motto: “Erst schlagen, dann fragen”, sagt der Berliner Strafverteidiger Lars Kutzner. …