Wenn Richter Serra Oliveira sich mit den Naturgesetzen anlegt, 13.08.2003
Der Richter am Landgericht (Braunschweig) Serra Oliveira gehört entweder umgehend wegen ‘geistiger Schwäche’ suspendiert oder aber wegen Rechtsbeugung selbst vor Gericht gestellt und bestraft.
Ein Polizist fährt rückwärts auf der Autobahn und ein Richter hält seine dreisten Lügen bei Gericht für ‘glaubwürdig’, um ihn vor Strafverfolgung und den Staat vor Schadenersatzzahlungen zu schützen. Und dabei ist es dem Richter entweder gleichgültig oder aber nicht erkennbar, dass die Aussage des Polizisten im Widerspruch zu Naturgesetzen steht, die jedes Kind aus eigener Erfahrung kennt.
Auf der Autobahn rückwärts fahren ist mörderisch gefährlich. Es wird darum nicht nur in der Straßenverkehrsordnung untersagt (§18 StVO). Es steht sogar als Straftat im Strafgesetzbuch (§315c StGB). Am 3.9.2001 gegen 22 Uhr fuhr auf der A391 bei Braunschweig ein Polizist mit dem Polizeiauto rückwärts auf der Autobahn und verursachte dadurch mehrere Unfälle (siehe den ausführlichen Bericht eines Unfallsbeteiligten, Dr. Ulrich Brosa).
Dr. Brosa will den ihm durch dieses unverantwortliche Verhalten entstandenen Schaden erstattet haben. Er verklagt das Land Niedersachen auf Schadenersatz.
Am 24. 5. 2002 kommt es zur Verhandlung vor dem Landgericht in Braunschweig unter Vorsitz von Richter Serra Oliveira.
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt es zwei Sonderrechtsparagrafen, § 35 und § 38. § 38(1) besagt, dass außerordentliche Wegerechte von Sonderrechtsfahrzeugen nur dann in Anspruch genommen werden dürfen, wenn Blaulicht und Einsatzhorn zugleich in Betrieb sind. (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage 2001, hebt in der Randnummer 9 zum § 38 StVO fett hervor: “Nur beide Warnvorrichtungen zusammen schaffen Vorrecht.”) Der Polizist Schniete hatte aber vergessen, das Einsatzhorn einzuschalten, als er auf der Autobahn rückwärts fuhr, was auch vor Gericht unstrittig ist.
Um diesen eindeutigen Verstoß des Polizisten gegen die Straßenverkehrsordnung zu ‘heilen’, machte sich Richter Serra de Oliveira die völlig groteske Falschaussage des verantwortlichen Polizisten zu eigen. Dieser hatte in der Verhandlung behauptet: “Das Martinshorn strahlt nach vorne, nicht nach hinten aus”, siehe Protokoll vom 24.5.2002, Seite 2. Richter Serra de Oliveira hatte in der Verhandlung auf diese Behauptung geradezu begeistert reagiert: “Ach ja? Das wusste ich gar nicht!&qot; In seiner Urteilsbegründung vom 16.8.2002, Seite 5, sieht er sich dann berechtigt zu schreiben: “Aufgrund des vorgenannten Ergebnisses der Beweisaufnahme hat der Zeuge Schniete schließlich auch mit größtmöglicher Sorgfalt gehandelt. Vorgeworfen werden kann ihm nicht, daß er – was unstreitig ist – das Martinshorn nicht eingeschaltet hat. Dies deshalb, weil das Martinshorn nach der glauhaften Aussage des Zeugen Schniete ohnehin nur nach vorne schallt.”
Wie soll man diese Begründung von Richter Serra Oliveira werten? Entweder weiß er es wirklich nicht besser, dann müsste ihm aufgrund “geistiger Schwäche” mit sofortiger Wirkung die weitere Ausübung des Richterberufs untersagt werden! Wenn er allerdings eine falsche Zeugenaussage wissentlich als richtig (wahr) anerkennt, dann ist er kriminell, und dann gehört er bestraft.
Tatsache ist jedenfalls, dass Polizist Schniete mit seiner dreisten Falschaussage und Richter Serra de Oliveira sich in diesem Fall mit den Naturgesetzen ‘angelegt’ haben, Naturgesetze noch dazu, die jedem Kind aufgrund alltäglicher Erfahrung bekannt sind. Im der Sprache des Physikers, Dr. Ulrich Brosa: “In großen Abständen von der Quelle breitet sich Schall ‘isotrop’ aus. – In der Multipol-Entwicklung des Schallfelds dominiert bei großen Abständen der Monopol-Term. Lediglich im sogenannten Nahfeld kann eine Richtung bevorzugt werden. Indessen sind Effekte des Nahfelds weitestens in 10 m Abstand vom Einsatzhorn abgeklungen.”
Man benötigt auch wahrlich keinen Sachverständigen, um sicher zu wissen, dass Polizist Schniete gelogen hat. Die alltägliche Erfahrung mit Sonderrechtsfahrzeugen genügt. Man hört deren Sirenen von allen Seiten. Selbst wenn es sie gäbe, wären Sirenen, die nur in eine Richtung strahlen, sehr gefährlich, ihre Verwendung daher grob fahrlässig. Denn wenn beispielsweise ein Polizeiauto, Vorfahrt beanspruchend, in einen Kreuzungsbereich einfährt, müssen die Verkehrsteilnehmer allseitig gewarnt werden.
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