Wie die Geschäfstführerin der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Frau Dr. Müller-Freienfels, Herrn Buch zum Narren hielt, 07.08.2002
…Und er äußert, sicher nicht ganz unbegründet, ein weiteres Bedenken: Welcher RA würde ihn vor Gericht gegen die eigene Kaste vertreten? Desweiteren wundert er sich über die Untätigkeit der Kammer, speziell der Frau RAin Müller-Freienfels, und fragt wohlbegründet und explicit: “Können Sie mir mitteilen, was die Aufgabe der Rechtsanwaltskammer ist?” Das kann Frau Müller-Freienfels freilich nicht, aber man beginnt zu ahnen, was ihr Motiv sein könnte, zu ihren Pflichten zu schweigen.
Stattdessen salbadert sie in ihrem Schreiben vom 14. 03. 2000:
“Ich bedauere es, dass Sie so wenig Vertrauen nicht nur zu Anwälten, sondern auch zu Gerichten haben”.
Im Übrigen wiederholt sie fast wörtlich ihren großartigen Ratschlag aus ihrem Schreiben zuvor.
Am 19.03.2000 bedankt sich Herr Buch brieflich bei Frau Müller-Freienfels für deren Antwort, wundert sich aber in der für ihn typischen trockenen Art: “Da wird allgemein gesprochen, die Bürger würden wegen Kleinigkeiten vor die eh überlasteten Gerichte ziehen, und Sie empfehlen mir das auch noch! So gesehen haben Sie doch mit Ihrem Schreiben gut dazu beigetragen, dass mein Vertrauen in Anwälte, Gerichte und auch in die RECHTSANWALTSKAMMER nicht gestiegen, sondern einfach geringer geworden ist.” Im übrigen moniert er erneut die Untätigkeit der Rechtsanwaltskammer, lässt aber nicht locker: “Können Sie mir mitteilen, was die Aufgabe der RA-Kammer ist?” Mit ihrer Antwort vom 24.03.2000 versucht nun Frau Dr. Müller-Freienfels Herrn Buch endgültig zum Narren zu halten, wenn sie ihn “bezüglich Ihrer Anfrage” auf § 73 BRAO” verweist.
Wohlgemerkt, dieses Gebaren legt sie an den Tag nicht als Privatperson, sondern als Geschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. Und sie hat damit erreicht, was sie wollte: Herr Buch wirft – zumindest vorläufig – die Flinte ins Korn, verunsichert von der alten obrigkeitsstaatlichen, kaum kontrollierten Arroganz der Macht, bedingt durch Amt, Wissen, Geld o.ä.
…Frau Dr. Müller-Freienfels kam vorsätzlich ihren Pflichten bis zum heutigen Tage nicht nach und vermied es, Herrn Buch klar und inhaltlich eindeutig in verständlicher Sprache über ihre Pflichten zu unterrichten.
Zu § 56 (1) BRAO sagt der Kommentar Feuerich: “In Beschwerdesachen wird die Rechtsanwaltskarnmer tätig, weil sich ein Bürger (…) beschwerdeführend wegen angeblicher Nichterfüllung anwaltlicher Pflichten durch ein oder mehrere Kammermitglieder an sie gewandt hat. Sie überprüft dann von Amts wegen, ob die Beschwerde begründet ist oder nicht”!. Und sollte sich die Kammer zu Maßnahmen gegen einen RA verstehen, so gilt übrigens auch hier wieder für die Anwälte ein ganz besonderer Schutz: Einer Mitteilung von Art und Höhe der getroffenen Maßnahmen an den Beschwerdeführer (!) steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (?!) und die Vertraulichkeit des Verfahrens entgegen. (AGH Hamm BRAK-Mitt. 1998, 47; Jessnitzer/Blumberg § 56 Rdnr. 1)
Nun, hier haben wir ‘eine hochmoderne Waschmaschine vor uns mit Schonprogramm’ … – Aber es gilt: Die Kammer hat von Amts wegen eine Beschwerde zu überprüfen.
…Von einem Rechtsanwalt, einem Rechtskundigen, wird keineswegs verlangt, dass er sich mit einem knappen Hinweis auf einen Paragraphen abspeisen lassen muss, wie es sich Herr Buch von der Anwaltskammer gefallen lassen musste. Nein, einem Anwalt muss die Anwaltskammer den Paragraphen und seine Rechte “in verständlicher Sprache” erläutern …
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