„Völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ – OLG Düsseldorf rügt Abmahnung der Kanzlei Rasch
Die Richter stellten in dem Beschluss vom 14. November 2011 (Az.: I-20 W 132/11) zunächst fest, dass die Abmahnung der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte nicht den allgemeinen Anforderungen einer Abmahnung genüge. Sie rügten, dass die Kanzlei keine Nachweise über die tatsächliche Inhaberschaft der Rechte der abgemahnten Werke vorgelegt worden seien. Dies sei, insbesondere bei Werken, deren Rechte von mehreren Kanzleien vertreten werden, unabdingbar, da sonst eine konkrete Zuordnung nicht möglich sei. Darüber hinaus stellte das OLG Düsseldorf fest, dass die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu allgemein gefasst sei, da sie sich auf alle Werke der Rechteinhaber beziehe. Dies sei mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht vereinbar, da das Risiko einer weiteren Rechtsverletzung ob der Frage, ob ein Werk zu dem Rechteinhaber gehört oder nicht, nicht pauschal auf den Betroffenen umgelegt werden könne. Hierdurch habe der vermeintliche Filesharer erhebliche Nachteile. Insgesamt beurteilte das OLG Düsseldorf die Abmahnung der Hamburger Kanzlei als eine „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“.