Richterin Warnke, Richter Posthoff, Richter Franzke OLG-Hamm, Richter Dr. Hidding, Richterin Gerlinde Prange LG-Bielefeld: Auch bei extremer Krankheit muss bei Gericht fristgemäss von niederen Proleten in Strafverfahren vorgetragen werden und das rechtsextremistische Gedankengut von Richtern 21.08.2012

Es geht hier bezüglich der Richterin Evelyn Warnke OLG-Hamm, Richter Karl-Heinz Posthoff, Richter Michael Franzke OLG-Hamm, Richter Dr. Hidding, Richterin Gerlinde Prange LG-Bielefeld und den anderen Richtern auch um das rechtsextremistische Gedankengut von Richtern, die gerade im Ansehen der Person entscheiden und um weitere Entscheidungen des OLG-Hamm mit weiteren rechtsextremistischen Richtern.

“Keine Chance den Rechtsextremisten” eine Broschüre des Landratsamtes Dahme-Spreewald (12/2007):
“Das Weltbild der Rechtsextremisten: Rechtsextremisten lehnen es ab, alle Menschen als grundsätzlich gleich anzusehen…”

Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für seinen Vortrag bis zum 13.08.2012 von den 3 Richtern gesetzt.

Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer reichte die Bescheinigung über einen kurz zuvorgelegenen Krankenhausaufenthalt und eine Krankschreibung bis zum 24.08.2012 wegen folgender Krankheiten ein:

1. Herpes-Zoster (Gürtelrose) dreiseitig und den damit verbundenen Schmerzen
2. Lungenentzündung beidseitig
3. Wasser in der rechten Lunge (Lungenödem) und dadurch erzeugte heftige Atemnot
4. chronischer unheilbarer lympathischer Leukämie mit Hyperleukozytose ( Leukozyten 180000/µl.) und dadurch stark vergrösserte Milz und Lymphknoten
5. leichter Gastritis (Magenschleimhautenzündung) nach Besserung im Klinikum (bei Einlieferung mittelschwere Gastritis).
6. heftige Fieberattaken mit warm und kaltschweiss
7. weiterer Krankheit und Einschränkungen durch medikamentöse Nebenwirkungen von Medikamenten

Bei der Einlieferung nachts durch den Notarztwagen war auch noch ua. eine Überzuckerung vorhanden.

Aufgrund dieser Krankheiten und einer folgenden Chemotheraphie war der Beschwerdeführer noch weiterhin bis zum 24.08.2012 krankgeschrieben.
Desweiteren reichte der Beschwerdeführer Bescheinigungen für eine in dem Zeitraum vom 20-22.08.2012 erfolgenden Chemotheraphie ein, die allein am Montag den 20.08.23012 ca. 8 Stunden in Anspruch nehmen wird zuzügl. Fahrzeiten.

Der zuvor in dem Verfahren am Amtsgericht zuständige Richter Dr. Jörg Eisberg stellte fest, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund von 2 geistigen Krankheiten, davon einer “abartigen” geistigen Krankheit (Was ist das?), nicht in der Lage sei bei Gericht duch Vortrag Rechte geltend zu machen und er daher auch kein rechtliches Gehör bei Gericht erlangen könne. Weil er deswegen zusätzlich gar nichts rechtlich verstehen könne sind auch alle seine verteidigenden Beweismittel nicht zu berücksichtigen.
Dieses wurde auch in vielen anderen Verfahren in denen der niedere Prolet Rechte einwandfrei und korrekt geltend machte mit stetig anderen von Richtern willkürlich erfundenen geistigen Krankheiten immer wieder von Richtern festgestellt. ZB. bei Richter Thomas Helmkamp vom LG-Bielefeld (jetzt Münster), der erklärte, dass der Prolet aufgrund einer schweren psychischen Angeschlagenheit keine Rechte bei Gericht geltend machen kann bis zu Richter Schaffer vom LG-Bückeburg und Richter Ulmer vom OLG-Celle, die erklärten, dass bei ihm als Proleten, weil er nur ein niederer minderwertiger Prolet und kein Jurist ist, hypothetisch angenommen werden muss, dass seine Schriftsätze falsch sind und er deshalb keine Rechte bei Gericht begründen kann.
Auch wurde der Beschwerdeführer von 2 Richtern Jahre zuvor zu einer psychologischen Untersuchung geschickt, weil er vollständig unfähig ist bei Gericht rechtlich vorzutragen um ihn über einen Betreuer vollständig rechlos zu stellen und ihn möglichst damit “dem beginnenden Tod zuzuführen” RAtin C. Grether. Vor Gericht darf man dann als das dort sogenannte “NICHTS” rechtlich korrekt als Rechtloser behandelt werden, dem dann rechtlich korrekt gar keine Grund- und Menschenrechte mehr zustehen und der gar keine Rechte mehr geltend machen kann, weil er damit in der Justiz vollständig entmündigt ist.

Gemäss den 3 Richtern Warnke OLG-Hamm, Richter Franzke OLG-Hamm, Richter Dr. Hidding LG-Bielefeld hätte der Beschwerdeführer dennoch bis zum 13.08.2012 bei Gericht in einem Strafverfahren (“in dubio pro reo”) bezüglich einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aufgrund von Krankheit vortragen müssen (Beschluss III-3Ws 191/12 OLG Hamm vom 16.08.2012).

Für juristisch sogenanntes niederes und minderwertiges Menschenmaterial bzw. das “NICHTS” als Nichtjuristen gibt es keine Fristverlängerungen und die auch nicht bei schwerster Krankheit. Für elitäre herrlich zu feiernde Juristenkollengen gibt es auch Fristverlängerungen wenn diese sich einen Fuss verstaucht haben. Gemäss Richter Gassmann vom LG-Bielefeld ist das so, weil Rechtsanwälte auch andere Dinge zu tun hätten.

In England (Zugang zum Recht – Ein internationaler Vergleich von Rechtsanwalt Prof. Dr. Benno Heussen, Berlin im Anwaltsblatt 12/2005 Seite 771):
Jeder, dessen Gegner einen erfahrenen Spezialisten als Anwalt hat, will selbstverständlich, dass auch sein Anwalt über diese Erfahrung verfügt, weil er hofft, so sein Recht besser durchsetzen zu können. Die dahinter stehende Idee der Waffengleichheit im Prozess ist in einem, auf den ersten Blick absurd erscheinenden englischen Prozess behandelt worden, über den Christian Wolf uns berichtet: Der nur durch einen „junior-counsel“ vertretene Kläger beantragte, dem Beklagten zu untersagen, sich durch einen „seniorcounsel“ vertreten zu lassen. Er wollte einen dümmeren Kollegen auf der anderen Seite haben. Das Gericht hat sich ernsthaft mit dem Antrag beschäftigt und ihn mit guten Gründen abgelehnt. Es erwog aber immerhin, unerfahrenen Anwälten längere Schriftsatzfristen zu geben.

Für Nichtjuristen als juristisch sogenanntes minderwertiges niederes “NICHTS” gelten im Gegenteil sogar kürzere Schriftsatzfristen, damit niederes Menschenmaterial möglichst keine Rechte bei Richtern geltend machen kann, weil das eine Beleidigung für hochelitäre Juristen wäre.

Bei den genannten Richtern und vielen anderen Richtern am AG-Minden, LG-Bielefeld und OLG-Hamm (und anderen Gerichten) soll es aber gerade vorsätzlich keine Waffengleichheit geben. Das schon gar nicht in einem Strafverfahren in dem die Richter mit jahrelanger Erfahrung hochelitär gemeinschaftlich als Ankläger mit den hochelitären Kollegen mit jahrelanger Erfahrung von der Staatsanwaltschaft gemeinschaftlich als Herrschafts- oder Herrenrasse rechtsextremistisch gegen den niederen und minderwertigen nicht anwaltlich vertretenen Proleten ohne solche Jusitzerfahrung direkt zusammenarbeiten um gemeinschaftlich, egal mit welchen Mitteln, eine Verurteilung zu erzwingen oder diese Zwanghaft aufrechtzuerhalten.
Daher erhält ein Prolet als Nichtjurist, der gemäss der Richter gar nicht in der Lage ist etwas rechtliches zu verstehen, bei Krankheit auch möglichst Fristen, die er gar nicht einhalten kann. Umgekehrt wird den elitären Juristenkollegen im Ansehen der Person um die elitäre Kollegenjuristenperson extensiv Fristverlängerung gewährt auch um dem Proleten auch damit zu zeigen was er als Prolet und Störenfried für einen niederen und minderwertigen Stellenwert in der Justiz bei Juristen hat.

Auch wurde die Beschwerde in der Sache selbst zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer leidet an einer weiteren chronischen lebenslangen Krankheit, die es ihm nicht immer erlaubt bei Gericht fristgemäss vorzutragen. Dieses ist vom Gericht und der Staatsanwaltschaft nicht in Abrede gestellt worden. (Ähnlich einem solchen Burn-Out Syndrom: http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/hallo_niedersachsen/media/hallonds9827.html bei dem der Richter phasenweise jedoch immer wieder extrem aktiv war.)
Die Staatsanwaltschaft erklärte dazu in einer Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hätte wann seine entsprechende Einschränkung, eine entsprechende Prozesshandlung nicht vornehmen zu können, nicht mehr vorhanden wäre.
Der Beschwerdeführer hatte jedoch mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand auch gleichzeitig die versäumte Prozesshandlung nachgeholt. Diese Prozesshandlung liegt den 4 Richtern vor und diese wissen daher auch, dass diese nachgeholt wurde und somit die Einschränkung zwangsläufig zu dem Zeitpunkt nicht  gegeben war.
Das ignorieren die 4 Richter aber vollständig und beziehen sich in ihrer Ablehnung des Antrags nur auf die Stellungnahme der Juristenkollegen von der kriminellen Staatsanwaltschaft Bielefeld, die entsprechend gegen die Objektivitätspflicht verstösst.
Die Entscheidung wird dann von den Richtern bewusst und vorsätzlich dingfest gemacht indem dem schwerkranken Beschwerdeführer eine Frist gesetzt wird von der diese wissen, dass er diese nicht einhalten kann, weil er diesen das ja auch selbst mitgeteilt und notwendigerweise nachgewiesen hat.
Wie er einen solchen temporären Wegfall der Einschränkung entsprechende Prozesshandlungen bei einer solchen und nur dieser chronischen lebenslangen Krankheit nicht vorzunehmen zu können nachweisen könnte ist ihm gänzlich in gerichtlicher Aufklärungspflicht, insbesondere gegenüber ihm als anwaltlich nicht vertretenen Bürger, vom Gericht bisher nicht mitgeteilt worden.
Nach dem makabren Willen der Staatsanwaltschaft und der 4 Richter ist es so, dass entsprechend chronisch erkrankte Proleten erst nach ihrem Tod Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erhalten können, weil diese mit dem Tod nachweisen können, dass die chronische Krankheit und damit die Einschränkung nicht mehr besteht.

Eine grosszügige Anwendung des §44 StPO ist im Interesse der materiellen Gerechtigkeit geboten. Lutz Meyer-Gossner StPO §44 Rn 11
(Die Anforderungen an die Vorkehrungen gegen die Fristversäumung dürfen insbesondere dann nicht überspannt werden, wenn es für den Antragssteller um den „ersten Zugang“ zum Gericht geht, dh. Um die Möglichkeit geht, erstmals das rechtliche Gehör in der Sache zu erlangen. (BbgVerG Nst-Z-RR 02, 239; Goerlich NJW 76, 1526 mN aus der Rechtssprechung des BverfG.).)

Egal wieviele Gerichtsverfahren man derzeit führt. Man muss eventuell auch noch bei erheblicher und schwerster Krankheit einen Tag nach der Krankenhausentlassung komplett alle abgelaufenen Fristen erfüllen und einhalten aber nur als niederer minderwertiger Prolet.
Für Juristenkollegen gilt das nicht, denn diesen wird dann sogar feierlich Fristverlängerung vollkommen selbstverständlich um das Ansehen ihrer elitären Person gewährt.
Man kann davon ausgehen, dass diese 4 Richter (Richterin Evelyn Warnke OLG-Hamm, Richter Karl-Heinz Posthoff, Richter Michael Franzke OLG-Hamm, Richter Dr. Hidding LG-Bielefeld) genau so rechtsextremistisches Gedankengut vertreten wie ihre Kollegen bei denen man wegen angeblicher von diesen auch selbst amtlich festgestellten geistigen Krankheiten als Bürger ebenfalls keine Rechte geltend machen kann, wobei diese geistigen Krankheiten ja nun wie man sieht komplett alle gar nicht vorhanden sind.
Die Feststellungen und Rechtsansichten wechseln immer auch willkürlich so, dass ein niederer und minderwertiger Prolet keine Rechte geltend machen kann und auch die Kollegen stets im Krähenprinzip bzw. Korpsgeist abgedeckt und auch für ihr rechtsextremistisches Gedankengut hochelitär gefeiert werden.
Zum Nachweis des rechtsextremistischen Gedankengutes wurden in diesem Verfahren deswegen gerade auch einige zuvor von Richtern amtlich festgestellte geistige Krankheiten aufgeführt, die es unmöglich machen, dass der niedere und minderwertige Beschwerdeführer als Nichtjurist bei hochelitären Richtern rechtliches Gehör erhalten kann.
Wie festzustellen ist machen dabei auch bisher komplett alle Richter aber auch Staatsanwälte im Verstoss gegen ihre Objektivitätspflicht vollkommen selbstverständlich ohne Ausnahme gemeinschaftlich mit.
Wer Bürgerrechte, Grundrechte und Menschenrechte vertritt und das haben die Richter insgesamt in ihrer gesamten Geschichte in der Praxis noch niemals gemacht ausser sich dafür in der Öffentlichkeit hochelitär gefeiert wie zB. der Bundesverfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier, der die Einhaltung der Grundrechte in der Öffentlichkeit hochelitär feiert, die aber auch in der Praxis vom BVerfG und von allen Gerichten vollkommen selbstverständlich auch durch viele rechtsextremistische Richter gerade im Ansehen der Person mit Füssen getreten werden : Ochsentour: Freispruch für Richter – Strafe für Verteidiger wegen Urteilskritik.
Da damit eben automatisch Herrschaftsansprüche vertreten werden macht sich das eben auch bei Beförderungen sehr gut:
Perversion der Justiz im Nationalsozialismus durch vorauseilenden Gehorsam und nicht durch angebliche “Wehrlosigkeit”

Präsident des OLG-Hamm Johannes Keders:
Unsere Internetseite soll dazu beitragen, die Justiz für Sie zu öffnen. Sie gibt Ihnen einen Einblick in Geschichte, Aufgaben, Funktionen und Dienstleistungen des Oberlandesgerichts Hamm, informiert Sie über unser Rechts- und Gerichtssystem sowie aktuelle Rechtsprechung  und bietet Ihnen zusätzliche Serviceleistungen.

Da auf den Internetseiten des OLG-Hamm keine Informationen darüber erfolgen welche “Dienstleistungen und Serviceleistungen” deren Justiz gegenüber niederen minderwertigen Proleten bietet wird über diese “Dienstleistungen und Serviceleistungen” im folgenden auch informiert.

Dann besteht noch das Problem, dass man als niederer Prolet mit in der Regel (Es gibt natürlich auch selten Richter bei denen man auch als Bürger Rechte wie jeder andere Mensch gemäss Artikel 3 Abs. 1 GG geltend machen kann) stundenlanger Arbeit einwandfrei und rechtlich fehlerlos bei Gericht vortragen muss, weil in der Regel akribisch bei niederen Proleten nach Fehlern gesucht wird um deren Eingaben zwangsweise abweisen zu können. Aber auch wenn man fehlerlos und tadellos Rechte geltend macht muss das nicht zu Erfolg führen. Es werden dann gerne einfach neue Voraussetzungen erfunden, die auch willkürlich wechseln können, die der niedere Prolet hätte erfüllen müssen, damit sein Antrag erfolgreich wäre und die nur für ihn für das Verfahren gelten.
Soweit Richtern diesbezüglich nichts einfällt und auch zu dritt keine Fehler finden können wird einfach erklärt, dass bei niederen Proleten hypotethisch anzunehmen ist, dass deren Eingaben fehlerhaft sind und diese damit keine Rechte begründen können (Richter Schaffer LG-Bückeburg und Richter Ulmer OLG-Celle).
Im OLG-Bezirk Hamm ist es jedoch extrem beliebt dann einfach willkürlich geistige Krankheiten zu erfinden an denen der niedere Prolet leidet welches von den Richtern  selbst mit psychologischer Sach- und Fachkunde festgestellt wird durch lapidares erklären, die es dem Proleten unmöglich machen würde bei Gericht Rechte geltend zu machen oder mit der geistigen Krankheit rechtliches Gehör erlangen zu können. Es werden dann sogar “abartige” geistige Krankheiten (Was ist das?) durch richterliche psychologische Erklärung mit richterlichem Fach- und Sachverstand willkürlich erfunden. Aufgrund der angeblichen (“abartigen”) geistigen Krankheit kann der Bürger dann keine Rechte geltend machen und kein rechtliches Gehör erlangen, welches grundsätzlich auch von den nächsten Instanzen und Richtern stets wieder mit Verweis auf die ehemalige richterliche lapidare Erklärung bestätigt wird. Diese geistige Krankheiten gelten nur in und für das jeweilige Verfahren oder sogar nur für eine mündliche Verhandlung innerhalb eines Verfahrens, so wie es gerade willkürlich mit der totalitären Staatsgewalt von Richtern bestimmt wird.
Zum Einhalten von Fristen etc. auch in einem solchen Verfahren gilt der niedere Prolet aber als kerngesund und die geistigen Krankheiten, die es ihm vollständig unmöglich machen Rechte bei Gericht geltend zu machen sind dann zu seinem Nachteil selbstverständlich gar nicht vorhanden, selbst wenn sogar Einschränkungen vorhanden sind. Wenn der niedere Prolet zB. Einschränkungen aufgrund eines Burnoutsyndroms tatsächlich hat und deswegen Rechte geltend macht, dann ist die willkürlich erfundene geistige Krankheit aufgrund der er keine Rechte geltend machen kann und kein rechtliches Gehör erhalten kann grundsätzlich eine andere.
Würde man eine solche nachgewiesene Krankheit zur Entrechtung verwenden,  dann würde man ja das tatsächliche Vorhandensein bestätigen mit welchem man sich dann wegen der Rechte, die der niedere Prolet daraus herleitet eigentlich beschäftigen muss. Also ignoriert man die tatsächlich vorhandene Krankheit vollständig und erfindet zur Entrechtung willkürlich eine andere (“abartige”) geistige Krankheit.

Desweiteren beschwerte sich der Beschwerdeführer in dem Verfahren zum achten mal, weil ihm bisher weder das Protokoll der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht wurde, noch eine dienstliche Stellungnahme wegen eines Befangenheitsantrags des erstinztanlichen Richters. Zugesendet wurde ihm nur ein vom erstinstanzlichem Richter gefälschtes Protokoll aus dem seine Befangenheit und Rechtsbeugungen aus seiner Hauptverhandlung nicht mehr hervorgingen. Das Wortprotokoll aus der Hauptverahandlung mit dem er die Befangenheit und Rechtsbeugungen des Richters nachweisen kann ist ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Ein befangener oder rechtsbeugender Richter kann einer Prozesspartei keinen ordnungsgemässen Erstzugang zum Gericht gewähren und damit wäre die Wiedereinsetzung erleichtert.
Das man den Beschwerdeführer gerade plötzlich so schikaniert wo er entsprechend erkrankt ist soll wohl dazu führen, dass man damit erreichen will, dass er möglichst keine Fristen einhalten kann.

Richter Gassmann vom LG-Bielefeld erklärte in einem anderen Verfahren, dass es bei Rechtsanwaltskollegen ausreichend sei, wenn diese eine Krankschreibung über einen verstauchten Fuss einreichen um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand oder Terminsverschiebung-/verlängerung erhalten zu können, weil diese auch andere Dinge zu tun hätten.
Das wird bei Gericht in einer Mehrklassenjustiz auch tatsächlich so grundsätzlich  praktiziert und soll auch den unendlichen Abstand von niederen minderwertigen Proleten ohne Rechte zu einer juristischen Herrenrasse verdeutlichen, denen Rechte im Ansehen der Person als Gratifikation um der Person willen feierlich verliehen werden.
Rechtsanwälte die sich nicht korrekt Opportunistisch verhalten und entsprechend bei Richtern bekannt sind laufen natürlich Gefahr wie ein rechtloser niederer minderwertiger Prolet behandelt zu werden.
Gemäss der Entscheidung des OLG-Hamm 13W43/05 (AG-Minden 21 C 347/02, 21 C 120/03, 21C245/03, LG-Bielefeld 8O521/04) können niedere minderwertige Proleten durch Entzug ihrer Grund- und Menschenrechte vollständig rechtlos gestellt werden. Diese Entscheidung ist in der BRD bisher einmalig und solche Rechtlosstellungen wurden im Dritten Reich gegenüber Juden zum juristischen Judenknüppeln und zum Knüppeln und Morden von sogenannten anderen minderwertigen Pack angewandt zB. gegenüber Bürgern, die sich für Grund- und Menschenrechte sowie Verbesserungen in einer kriminellen Justiz einsetzen, die auch heute noch mit allen Möglichkeiten von der Justiz entsprechend wie damals und seit 2000 Jahren bekannterweise verfolgt werden.

Bürger verlieren mit einem solchen rechtlosstellenden Kontaktverbot wie damals sogenanntes niederes Judenpack im Dritten Reich auch heute ihr rechtliches Gehör. Diese Entscheidung ist von allen Richtern am AG-Minden, LG-Bielefeld und OLG-Hamm, die damit befasst oder konfrontiert wurden befürwortet worden und es hat bisher keiner etwas gegen diese Entscheidung gesagt. Dabei erklärten bisher verlogenerweise alle entsprechenden Richter, dass diese Entscheidung heute rechtsstaatlich korrekt sei und natürlich auch für jeden Bürger gilt (So wie es in der Entscheidung auch begründet wird). Von diesen selbst wird ein solches diesen erteiltes rechtlosstellendes Kontaktverbot aber bisher in 100% aller Fälle komplett ignoriert als gäbe es solche Rechtlosstellungen gar nicht. Demgemäss ist der Bürger am OLG-Hamm noch weniger wie ein niederer minderwertiger Prolet, sondern ein NICHTS wie Juden und anderes juristisches sogenanntes “niederes Pack” im Dritten Reich.

Gemäss Gauleiter Koch ist das NICHTS sogar noch den Sklaven untergeordnet, die im vorchristlichem Rom den Haustieren untergeordnet waren.

Gemäss der rechtsextremistischen Entscheidung des OLG-Hamm (13W43/05) von Richter Gottwald, Vinke und Dr. Nowatius  sind niedere Proleten übrigens auch nicht befugt kriminellen Juristen kriminelle Handlungen vorzuwerfen. Dh. es ist niederen Proleten nicht erlaubt gegen kriminelle Juristen Strafanzeige zu erstatten oder gegen diese Zivilrechlich vorzugehen.
Im vorgenannten Fall ist auch ein krimineller Rechtsanwalt, der eine falsche Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, durch die Staatsanwältin Sandra Veit (StA-Bielefeld) und Oberstaatsanwältin Barbara Vogelsang (GStA-Hamm) abgedeckt worden. Eine Abdeckung der Strafvereitelung wurde dann nochmal von Oberamtsanwältin Rita Bohrenkämper (StA-Bielefeld) mit der Bestätigung von korrektem Handeln durch den leitenden Oberstaatsanwalt Ralf Klom (StA-Bielefeld) und Richter Dr. Jörg Eisberg (AG-Minden) ausdrücklich durchgeführt. Dabei erklärte Richter Dr. Jörg Eisberg kurz vor der von ihm erfolgten Abdeckung der Kollegen, dass bei der Staatsanwaltschaft niemand abgedeckt wird, weil man dort zu korrektem Handeln verpflichtet sei.
Richter Dr. Jörg Eisberg erklärt auch, dass der Prolet kriminelle Richter und Juristen, die ihn geschädigt haben zu Ehren habe.
Auch solche Lügen um Bürger zu bestrafen und geforderte Ehrungen der Bürger von rechtbeugenden Juristen gehören mit zum rechtsextremistischen Gedankengut.

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22.01.2013
Mittlerweile wurde nach über 10 Beschwerden bei der Staatsanwaltschaft, beim Präsidenten des LG-Bielefeld, beim Präsidenten des OLG-Hamm und beim Landesjustizminister Thomas Kutschaty Klage am Verwaltungsgericht Minden erhoben:

1. Wegen Nichtzusendung einer Kopie des Wortprotokolls aus der Hauptverhandlung am Amtsgericht Minden bei Richter Dr. Jörg Eisberg und Oberamtsanwältin Bohrenkämper, die nach eigener Aussage gegen den nicht anwaltlich vertretenen Bürger gemeinschaftlich zusammenarbeiten wobei das Objektivitätsprizip und sein Anspruch auf rechtliches Gehör vorsätzlich nicht beachtet werden soll (abgedeckt durch den leitenden Oberstaatsanwalt Ralph Klom von der StA-Bielefeld als korrekt und richtig durchgeführte Tätigkeit).
Aus dem Wortprotokoll ergibt sich auch ein weiterer Befangenheitsgrund und dass Richter Dr. Jörg Eisberg zusammen mit Oberamtsanwältin Bohrenkämper gelogen haben und strafvereitelnde Staatsanwältinnen gemeinschaftlich abdecken.

2. Wegen nicht zur Kenntnisbringung der dienstlichen Äusserung von Richter Dr. Jörg Eisberg gegen den vor der Hauptverhandlung ein Befangenheitsantrag gestellt wurde (Ganz eindeutiger und elementarer Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG und Artikel 6 EMRK).

3.  Wegen nicht zur Kenntnisbringung des in der Hauptverhandlung am AG-Minden verwendeten Gutachten, weil in dem Gutachten auch keine “abartige” geistige Krankheit festgestellt worden sein kann, so wie es von Richter Dr. Jörg Eisberg behauptet wird (Ganz eindeutiger und elementarer Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG und Artikel 6 EMRK).

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