Der Präsident des LG-Lübeck H. E. Böttcher erklärt, dass die in dem Buch “Rechtsbeugermafia” stehenden Tatsachen nur erstunken und erlogen seien, der Autor Detlef Winter (der sich kompormisslos für Humanismus und Gerechtigkeit einsetzt und als Rechtsanwalt a.D. über 20 Jahre forensische Erfahrungen in der Justiz gesammelt hat und Justizopfer betreut) sei ein gefährlicher Mensch, der rechts stehe.

Der Präsident des LG-Lübeck H. E. Böttcher erklärt, dass die in dem Buch “Rechtsbeugermafia” stehenden Tatsachen nur erstunken und erlogen seien, der Autor Detlef Winter (der sich kompormisslos für Humanismus und Gerechtigkeit einsetzt und als Rechtsanwalt a.D. über 20 Jahre forensische Erfahrungen in der Justiz gesammelt hat und Justizopfer betreut) sei ein gefährlicher Mensch, der rechts stehe. Strafantrag bezüglich der Beleidigung vom Präsidenten des LG-Lübeck eingestellt.

Am 6.9.2003 erhielt ich von der Diplom Psychologin Carola Storm Knirsch, Wilhelmshöher Str. 24, 12161 Berlin folgende telefonische Mitteilung: Sie sei Mitglied im “Forum Justizgeschichte” und habe an der Fachkonferenz “Das rechte und das linke Auge Zur juristischen Aufarbeitung von NS Staat und DDR” teilgenommen, die am 28./29. August 2003 im Haus der Friedrich Ebert Stiftung in Berlin Tiergarten stattgefunden habe.

Am 28.8.2003 habe sie ein Gespräch mit Herrn Böttcher, dem LG Präsidenten aus Lübeck, geführt. Sie berichtete ihm, das Buch “Die Rechtsbeugermafia” mit großer Begeisterung gelesen zu haben und fragte Herrn Böttcher, ob er den Autor Detlef Winter kenne. Darauf soll Herr Böttcher gesagt haben: Halten Sie sich bloß von dem fern. Was in dem Buch steht ist nur erstunken und erlogen.

Darauf fragte Frau Storm Knirsch, warum die Betroffenen sich denn nicht gewehrt hätten, wenn die Darstellung im Buch nicht stimmen solle. Herr Böttcher soll darauf geantwortet haben, daß sei die Sache der Betroffenen. Weiter soll Herr Böttcher gesagt haben, Winter sei ein extrem gefährlicher Mensch, der sich politisch links gäbe, tatsächlich aber rechts stehe.

Auf Seite 18 der “Rechtsbeugermafia” heißt es: “Personen und Ortsnamen sind – mit Ausnahme zeitgeschichtlicher Personen anonymisiert. Die juristisch relevanten Fakten sind allesamt authentisch und nur in unwesentlichen Rahmenbereichen romanhaft abgerundet oder satirisch überzeichnet”. Diese Aussage entspricht der Wahrheit, während das, was Herr Böttcher gesagt haben soll, “erstunken und erlogen” ist, denn er weiß in wesentlichen Punkten um die Authentizität des Buches. Dabei bitte ich zu beachten, daß Herr Böttcher allein schon wegen der Dinge, die ich auf Seiten 477 494 der “Rechtsbeugermafia” geschildert habe, in einem funktionierenden Rechtsstaat durch förmliches Disziplinarverfahren aus dem Dienst hätte entfernt werden müssen. Selbst die Loge anerkennt die Authentizität des Buches mit Ausnahme “des Bernsteinzimmers in den Bunkeranlagen des nördlichen Torneirückens”, wobei jener Hochgradbruder des 8. Grades übersieht, daß dies als Gerücht und nicht als Faktum dargestellt wurde. Herr Böttcher täte besser daran, seinen total verlotterten Laden auf Vordermann zu bringen, anstatt Bürger zu verleumden, die sich kompromißlos für Humanismus und Gerechtigkeit einsetzen

Staatsanwaltschaft Berlin, Staatsanwalt Broschat am 11.11.2003
Das auf Ihre Strafanzeige vom 21.9.2003 gegen den Präsidenten des LG-Lübeck Hans Emst Böttcher wegen übler Nachredeeingeleitete Ermittlungsverfahren habe ich eingestellt (§ 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung). Die dem Beschuldigten vorgeworfene Äußerung ist als freie Meinungsäußerung durch Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt, zumal sich bereits aus Ihrer Strafanzeige ergibt, dass Ihre Darstellungen in dem Buch nicht der Wahrheit entsprechen, sondern “romanhaft abgerundet” oder satirisch überzeichnet sind.

Detlef Winter, 21.11.2003
4) Die Äußerung: “Winter ist ein extrem gefährlicher Mensch, der sich politisch links gibt, tatsächlich aber rechts steht”, ist ohne jeden Zweifel eine Beleidigung.

5) Die Äußerung: “Was in dem Buch steht ist nur erstunken und erlogen” ist ohne jeden Zweifel eine üble Nachrede, wenn nicht sogar eine Verleumdung.

7) Es geht darum, daß in dem Buch “Die Rechtsbeugermafia” die juristisch relevanten Fakten allesamt authentisch sind und Böttcher wider besseres Wissen mich der Lüge bzw. der erlogenen Darstellung bezichtigt. Nur exemplarisch verweise ich auf das Kapitel 46 der “Rechtsbeugermafia” (S. 477 ff), aus dem sich 20 Seiten Dienstaufsichtsbeschwerden an den LG Präsidenten ergeben, die dieser nicht bearbeitet hat, sondern im Gegenzug sich mir gegenüber strafrechtliche Überprüfung vorbehielt.

8) Die Behauptung, ich sei ein extrem gefährlicher Mensch, der sich politisch links gibt, tatsächlich aber rechts steht, hat mich besonders gekränkt. Immerhin war ich 23 Jahre lang Mitglied der SPD und wenn ich auch Justizopfer aus dem patriotischen Lager betreue, bin ich noch lange kein “Rechter” , was Böttcher im übrigen absolut nichts anginge. …

Staatsanwaltschaft Berlin, Oberstaatsanwältin Broschat am 11.11.2003
auf Ihre Beschwerde vom 21 . November 2003 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 11. November 2003 in dem Ermittlungsverfahren gegen den Präsidenten des Landgerichts Lübeck, Hans Ernst Böttcher, wegen des Vorwurfs der Beleidigung u.a. 34 Js 4620/03 teile ich Ihnen mit: Nach Prüfung des Sachverhalts im Wege der Dienstaufsicht sehe ich keinen Anlass, entgegen dem angefochtenen Bescheid anzuordnen, dass Ermittlungen angestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat das Verfahren aus zutreffenden Gründen eingestellt. Ihr Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entschließung zu rechtfertigen. Die von Ihnen beanstandete Äußerungen des Beschuldigten halten sich im zulässigen Rahmen des ihm zustehenden Grundrechts der freien Meinungsäußerung. Er handelte somit jedenfalls zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB); eine Strafverfolgung kommt nicht in Betracht. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die angezeigten Straftatbestände der §§ 185 bis 189 StGB Privatklagedelikte sind (§ 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Ein (fristgebundener) Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre nicht zulässig (vgl. § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO). Daher war der Einstellungsbescheid zutreffend nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Ich weise Ihre Beschwerde daher zurück.

Senatsverwaltung für Justiz Berlin, Klöppenpieper, 13.01.2004
auf Ihre an die Senatsverwaltung für Justiz gerichtete und an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin weitergeleitete weitere Dienstaufsichtsbeschwerde vom 10. Dezember 2003 in dem Ermittlungsverfahren gegen Präsidenten des Landgerichts Lübeck Hans Ernst Böttcher wegen des Vorwurfs der Beleidigung u.a. 34 Js 4620103 teile ich Ihnen Folgendes mit: Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat nach Prüfung Ihres weiteren Vorbringens keine Veranlassung gefunden, die Ihnen mit Bescheid vom 2. Dezember 2003 mitgeteilte Entschließung abzuändern oder aufzuheben. Demzufolge sind mir die Akten zur Entscheidung vorgelegt worden. Nach Prüfung der Sach und Rechtslage sehe ich jedoch keinen Anlass, Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht zu ergreifen. Der Ihnen erteilte Bescheid beruht auf zutreffenden Erwägungen, denen ich beitrete. Ich weise Ihre Beschwerde als unbegründet zurück.

Der Präsident des LG-Lübeck Böttcher stellt Strafantrag gegen die Huber und Geis

Der Präsident des Landgerichts Lübeck, Hans-Ernst Böttcher, hat Strafantrag gestellt gegen den Leiter der bayerischen Staatskanzlei, Erwin Huber, und den CDU Bundestagsabgeordneten Norbert Geis. Damit verwirklichte Böttcher seine Ankündigung vom Oktober vergangenen Jahres. Damals hatten Huber und Geis in der Folge des Lübecker Vier Kilo Urteils “maßlose, ehrenrührige Angriffe gegen die Richter der I. Kleinen Strafkammer” geführt, teilte Böttcher gestern weiter mit. Huber hatte im Bayerischen Rundfunk von einem “irren Richter” gesprochen; Geis sprach von einem “drogenpolitischen Amoklauf” und von Richtern, die die richterliche Unabhängigkeit in Frage stellten und das Fundament unserer Justiz zerstörten. Die Politiker seien davon nicht abgerückt, so Böttcher. Deshalb habe er in München und Bonn Strafantrag gestellt unter allen Gesichtspunkten des strafrechtlichen Ehrenschutzes.

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