Rechtsbeugung begehender Beamter kann aus dem Dienst entfernt werden (“Knöllchen-Affäre” um Franz Beckenbauers Geschwindigkeitsüberschreitung), 13.02.2009
Einem städtischen Bediensteten, der an einer Rechtsbeugung (Straftat) mitwirkt, ist ein ebenso schwerer Vorwurf zu machen, wie einem Richter oder Staatsanwalt. Er ist daher ebenso aus Gründen der Generalprävention aus dem Dienst zu entfernen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Entfernung aus dem Dienst aus Gründen der Generalprävention notwendig
In der mündlichen Urteilsbegründung ließ der Vorsitzende Richter des Disziplinarsenats erkennen, dass der Beamte durch die Einstellung des Bußgeldverfahrens den Tatbestand einer Rechtsbeugung verwirklicht habe. Einem Beamten, der über die Verhängung oder Nichtverhängung eines Bußgelds aus unsachlichen Beweggründen (z.B. um einer prominenten Person einen Nachteil zu ersparen) entscheide, sei ein ebenso schwerer Vorwurf zu machen wie einem Richter oder Staatsanwalt, der entsprechend handle. Nachdem es sich bei der Rechtsbeugung um einen Verbrechenstatbestand handle, und ebenso aus Gründen der Generalprävention sei der Betroffene aus dem Dienst zu entfernen gewesen, auch wenn es sich bei ihm ansonsten um einen tüchtigen Beamten handle. Es entspreche aber der Billigkeit, ihm bis zum 31. Januar 2010 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % seiner Dienstbezüge zuzuerkennen.
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