Rechtsmissbrauchsentscheidungen RA Enzmann (Frauenheim Enzmann & Coll.)

http://www.fn-rae.de/kompetenzen/rechtsmissbrauch-mit-abmahnungen/rechtsmissbrauch-ra-enzmann-frauenheim-enzmann-coll.html

Uns liegen zahlreiche Urteile vor, mit denen festgestellt wurde, dass Bert Enzmann (damals noch Rechtsanwalt) und seine Partnerin Sandra Frauenheim-Enzmann von der Kanzlei Frauenheim-Enzmann & Coll. mit ihrer ehemaligen Anwalts GbR für ihre Mandanten rechtsmissbräuchlich abgemahnt haben. Entsprechende Entscheidungen wegen vollmachtslosen und/oder rechtsmissbräuchlichen Handelns sind aus den Jahren 2009-2011 in erheblicher Zahl bekannt und teilweise auch veröffentlicht. Ältere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Firma HiTeCo sind insbesondere ein Urteil des LG Rostock vom 19.06.2009, Az. 3 O 113/09 und ein Beschluss des LG Paderborn vom 25.03.2009, Az. 7 O 2/09. In beiden Entscheidungen haben die Gerichte festgestellt, dass Herr Enzmann nicht dem Vorwurf entgegentrat, in Eigenregie tätig zu werden.

Spätestens seit diesen Entscheidungen wird gegen Herrn Bert Enzmann wegen Abmahnmissbrauchs strafrechtlich ermittelt. Zwischenzeitlich lag gegen ihn sogar ein Haftbefehl vor, der nur unter der Auflage außer Vollzug gesetzt wurde, dass er nicht mehr abmahnen darf. Inzwischen hat sich dies erledigt, denn Bert Enzmann hat seine Zulassung als Anwalt zurückgegeben. Seine Gattin Sandra Frauenheim-Enzmann betreibt nunmehr im eigenen Namen eine Anwaltskanzlei und mahnt auch weiterhin ab. Seitdem sie die Kanzlei jedoch im eigenen Namen betreibt, sind uns noch keine Rechtsmissbrauchsentscheidungen gegen sie bekannt geworden. Ihr Gatte Bert Enzmann arbeitet noch immer in ihrer Kanzlei mit, hat zwischenzeitlich auch schon als Rechtsanwalt (angeblich versehentlich) unterschrieben, obwohl er keine Zulassung mehr hat. Uns gegenüber hat die Kanzlei Frauenheim-Enzmann aber mitgeteilt, dass er seine Zulassung im Frühjahr 2013 wieder beantragen will. Die weitere Entwicklung insoweit bleibt abzuwarten. Die nachfolgende Darstellung bezieht sich also auf Vorgänge im Namen der inzwischen wegen Solvenzproblemen aufgelösten Frauenheim-Enzmann GbR.

Massenabmahnserie mit zweifelhafter Bevollmächtigung

Neben zahlreichen Einzelfällen ist unsere Kanzlei vor allem mit einem Fall befasst, in dem Bert Enzmann und seine Kanzlei die Grenzen des Zulässigen weit überschritten haben. Im Namen eines Mandanten wurden innerhalb von wenigen Tagen ca. 140 Abmahnungen ausgesprochen. Hinzu kamen diverse einstweilige Verfügungen und Vertragsstrafeverfahren.

——————————–

Enzmann ./.                                                                     11.02.2013

Unterlassung Schmähkritik                                                         C 160/13BE01  BE

Sehr geehrter Herr,

in obiger Angelegenheit zeigen wir die anwaltliche Vertretung des Herrn

Bert Enzmann,
Moritzburger Strasse 30,
01640 Coswig

an. Ich musste am heutigen Tag feststellen, dass Sie plakativ unzulässig auf Ihrer Homepage

blog.justizkacke.de

werben. Sie behaupten dort Schmähkritik. Der Artikel wurde bei www.wortfilter.de kopiert und auch dort bereits entfernt.

Der meinem Mandanten aus dem oben dargestellten Gesetzesverstoß zustehende Unterlassungsanspruch kann nur durch Abgabe einer

strafbewehrten Unterlassungserklärung

ausgeräumt werden.  Diese Unterlassungserklärung muss geeignet sein, die Wiederholungsgefahr für die Zukunft zu beseitigen.

Den Entwurf einer Unterlassungserklärung, die diesen Voraussetzungen genügen würde, habe ich entworfen und als Anlage beigefügt.

Für den Fall, dass keine die Wiederholungsgefahr vollständig ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung bei mir bis zum

28.02.2012 18:00 Uhr

eingegangen ist, werde ich den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen.

Eine Fristverlängerung kann ich grundsätzlich wegen der Eilbedürftigkeit nicht gewähren.

Zur fristgemäßen Übermittlung der Unterlassungserklärung können Sie sich des angegebenen Telefaxanschlusses

03523 534848

bedienen.

Anspruchsgrundlage sind die §§ 823 BGB iVm. 1004 BGB und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Bei fristgerechter Entfernung werden keine Kosten erhoben.

Mit freundlichen Grüßen

Sandra Frauenheim-Enzmann
Rechtsanwältin

Teilen auf:
Dieser Beitrag wurde unter Anwaltsberatung veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.